OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2007-03-26, 24 W 15/07

24 W 15/07Tribunal supérieur / Civil Chamber 2426 mars 2007

Regest

Auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse sind unanfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 8. Januar 2007, 4 O 484/06, Beschluss

Texte intégral

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat — 24 W 15/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-26

Aktenzeichen: 24 W 15/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0326.24W15.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse sind unanfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 8. Januar 2007, 4 O 484/06, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 8.1.2007 / II. wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Klägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 50.000,-Euro

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Denn sie richtet sich in der Sache gegen die Verweigerung weiterer Erhebung des Sachverständigenbeweises und ist deshalb spiegelbildlich dem "positiven" Beweisbeschluss unanfechtbar.

2 Der Beweisbeschluss ist ebenso wie die Weigerung des Gerichts, einen solchen zu erlassen, prozessleitende Anordnung des Gerichtes; er enthält keine der Endentscheidung vorgreifende Entscheidung, weder über die Erheblichkeit der Tatsachen noch über die Beweislast, entfaltet also keinerlei Bindungswirkung für das Gericht. Hieraus folgt nach allgemeiner Meinung, dass auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse unanfechtbar sind (OLG Köln DAV 1972, 350; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 294; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 65. Aufl.2007, § 358 Rz. 6). Mit einer Überprüfung von – positiven oder negativen – Beweisanordnungen würde das Rechtsmittelgericht unzulässigerweise in die originär dem Gericht des laufenden Verfahren zustehende Willensbildung eingreifen. Eine solche Überprüfung bleibt dem Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende gerichtliche Entscheidung vorbehalten.

3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO).

4 Den Beschwerdewert bemisst das Beschwerdegericht nach dem Interesse der Klägerin an einer beschleunigten Klärung der von ihrer Seite mit dem Antrag auf Erläuterung eingeführten Sachfragen.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.