OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2007-01-16, 8 U 110/06

8 U 110/06Tribunal supérieur / Civil Chamber 816 janv. 2007

Texte intégral

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat — 8 U 110/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-16

Aktenzeichen: 8 U 110/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0116.8U110.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30.3.2006 – Az. 7 O 1/05 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.112,97 € festgesetzt.

Gründe

1 I.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung materieller und immaterieller Ersatzpflicht der Beklagten.

2 Die Klägerin, die sich bereits im Jahre 1998 einer Bandscheibenoperation im Segment L4/L5 unterzogen hatte, ließ sich ab 28.1.2004 in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten wegen Rückenschmerzen chiropraktisch und durch schmerzstillende Spritzen behandeln. Nach einem MRT vom 30.4.2004 wurde von Frau A im Befundbericht vom19.5.2004 ein erneuter Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5 diagnostiziert. Bereits am 17.5.2004 wurde die Klägerin in die ...klinik B überwiesen, wo sie vom 28.5.2004 bis 11.6.2004 stationär behandelt wurde und der weitere Bandscheibenvorfall am 1.6.04 operativ versorgt wurde. Es folgte eine Reha-Behandlung. Bei einer Wiedervorstellung bei den Beklagten am 5.7.2004 wurde eine reizlose OP-Narbe und eine Fußheberparese links festgestellt.

3 Die Klägerin behauptet eine Falschbehandlung durch die Beklagten am 28.1.2004 und in der Zeit vom 4.2. bis 4.5.2004, wodurch es zu einer Knochenabsplitterung im Segment L 4/L 5/ S1 gekommen sei. Sie sei auch nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden.

4 Sie hat Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz von 1.112,97 € sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten zu 1) und 2) seit Januar 2004 entstehe.

5 Die Beklagten haben geltend gemacht, die Kl. ordnungsgemäß behandelt zu haben.

6 Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen C die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die chiropraktische Behandlung nicht ursächlich für den 2. Bandscheibenvorfall gewesen sei. Ob eine ordnungsgemäße Aufklärung vorliege, könne dahinstehen, da bereits ein Behandlungsfehler nicht fest stehe.

7 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei von den Beklagten weder über alternative Behandlungsmethoden noch über die Risiken der chiropraktischen Methode aufgeklärt worden. Eine Wahlmöglichkeit – sogleich Operation oder konservative Behandlung oder chiropraktische Behandlung – habe sie nicht gehabt, weil sie wie ein unmündiger Bürger behandelt worden sei. Sie habe erhebliche Schmerzen erlitten. Fraglich sei überdies, ob der Sachverständige Recht habe, wenn er ausführe, dass sich die chiropraktische Behandlung lediglich auf das Kreuz-Darmbeingelenk ausgewirkt habe.

8 Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. an die Klägerin ein Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2004,

  2. an sie Schadensersatz in Höhe von 1.112,97 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

  3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten zu 1) und 2) seit Januar 2004 entstanden ist und nach Klageerhebung noch entsteht, soweit kein Übergang auf Sozialhilfeträger oder Dritte erfolgt.

9 Die Beklagten beantragen,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise

die Berufung zurückzuweisen.

10 Sie halten die Berufung für unzulässig, weil eine Rechtsverletzung nicht dargelegt worden sei. Auch würden Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung nicht mitgeteilt. Die Berufung sei aber jedenfalls unbegründet. Die Aufklärungsrüge greife nicht. Bei den wiederholten chiropraktischen Behandlungen seien die damit verbundenen Vor- und Nachteile mit der Klägerin erörtert worden. Im übrigen liege die Wahl der Behandlungsmethode beim Arzt. Die Möglichkeit einer Operation sei mit der Klägerin erörtert worden. Vorab sei erst die Beschwerdesymptomatik verifiziert worden, um bei Bestätigung neurologischer Ausfälle ein MRT durchführen zu lassen. Vor Abklärung der Diagnose sei eine sinnvolle Abklärung über die Möglichkeit einer Operation nicht sinnvoll.

11 II.

Die Berufung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 513 ZPO unzulässig.

12 Das Landgericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass die Klägerin weder einen Behandlungsfehler der Beklagten noch dessen Ursächlichkeit für den Schaden bewiesen habe. Etwaige Aufklärungsfehler hat es dahinstehen lassen. Zwar werden mit der Berufung die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich des Fehlens eines Behandlungsfehlers nicht ausdrücklich angegriffen, sondern vorrangig Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen C geäußert. Schwerpunkt der Ausführungen der Berufung ist die behauptete mangelhafte Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen, nämlich Operation, konservative Behandlung und chiropraktische Behandlung, aber auch die aus Sicht der Klägerin verspätete Abklärung und Diagnose eines Rezidiv-Bandscheibenvorfalls. Damit genügt die Berufungsbegründung den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 513 ZPO.

13 Die zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann weder aus einem Aufklärungs- noch aus einem Behandlungsfehler Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten herleiten.

14 Den Beklagten fällt kein eine Haftung auslösender Aufklärungsfehler zur Last. Zwar mag die Klägerin vor der chiropraktischen Behandlung nicht hinreichend über die damit verbunden Risiken aufgeklärt worden sein – der Sachverständige vermochte eine Information der Patientin über mögliche diesbezügliche Komplikationen nicht zu entnehmen -; eine etwaige mangelhafte Aufklärung ist indessen für die vorliegende Problematik ohne Belang. Denn die Manualtherapie hat den Bandscheibenvorfall und die Schmerzen der Klägerin nicht verursacht.

15 Die Beklagten haben auch keinen Behandlungsfehler begangen.

16 Ein Behandlungsfehler lag vorliegend nicht in der Anwendung chiropraktischer Maßnahmen, obwohl die Klägerin bereits einen Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5 erlitten hatte. Der Sachverständige C hat sich der Meinung der Klägerin nicht angeschlossen, wonach in einem solchen Fall chiropraktische Maßnahmen kontraindiziert seien. Er ist davon ausgegangen, dass es bei der Klägerin, die am 20.1.2004 im Rahmen einer krankengymnastischen Behandlung plötzlich starke Schmerzen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich verspürt hatte, zu einer Blockade des Kreuz-Darmbeingelenkes gekommen ist, die am 28.1.2004 durch die Beklagten chiropraktisch gelöst wurde. Auch wenn eine durch manualtherapeutische Behandlung herbeigeführte isolierte Schädigung einer bereits vorgeschädigten Bandscheibe theoretisch denkbar sei, sei der erneute Bandscheibenvorfall bei der Klägerin durch die Manualtherapie nicht wahrscheinlich. Denn die Krafteinwirkung habe nicht unmittelbar das vorgeschädigte Segment L4/L5 getroffen, sondern die Manualtherapie sei im Bereich des Kreuz-Darmbeingelenkes durchgeführt worden und damit zwei Segmente entfernt. Eine derartige chiropraktische Maßnahme sei auch bei einem Patienten, der bereits einen Bandscheibenvorfall erlitten hat, kunstgerecht, falls keine sonstigen Kontraindikationen wie z.B. Fieber oder ein Tumor vorlägen.

17 Den Beklagten ist auch nicht der Vorwurf eines Behandlungsfehlers zu machen, weil sie einen eventuellen neuen Bandscheibenvorfall nicht sogleich durch ein bildgebendes Verfahren abklärten. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Beklagten die Beschwerden der Klägerin zutreffend erkannt hätten. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass es keine neurologischen Ausfälle geben habe, sei die Frage einer erneuten Operation sehr vorsichtig anzugehen gewesen. Da die spätere Operation negativ verlaufen sei, seien die Beklagten mit ihrer konservativen Behandlungsmethode bestätigt worden. Auch wenn es denkbar sei, dass sich der zweite Bandscheibenvorfall bereits vor dem 28.1.2004 ereignet habe, liege in der Nichtabklärung eines weiteren Bandscheibenvorfalls durch bildgebende Verfahren in der Zeit vom 28.1. bis 4.5.2004 kein Behandlungsfehler. Es stelle auch keinen Fehler dar, dass der Beklagten zu 1) am13.4.2004 ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom diagnostizierte und kein MRT veranlasste. Denn die Beklagten hätten ihr Behandlungskonzept, zunächst konservativ vorzugehen, auch bei früherer Erkenntnis nicht geändert und auch nicht ändern müssen. Wie der Beklagte zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung ausgeführt hat, waren die massiven Schmerzen, mit denen die Klägerin Anfang 2004 in die Praxis kam, durchaus keine Seltenheit. Denn sie habe in den zurückliegenden Jahren seit der ersten Bandscheibenoperation immer wieder ähnliche Beschwerden gehabt, die konservativ behandelt worden seien und auch hätten gebessert werden können. Die Klägerin sei eine chronische Schmerzpatientin gewesen. Auch im vorliegenden Fall sei durch die konservative Vorgehensweise beispielsweise am 22.4.2004 eine Besserung zu verzeichnen gewesen. Unter diesen Umständen kann den Beklagten der Vorwurf eines Behandlungsfehlers weder in Bezug auf das chiropraktische noch auf das konservative Behandlungsvorgehen gemacht werden.

18 Die Beklagten haben auch nicht fehlerhaft gehandelt, indem sie die Klägerin nicht rechtzeitig über Behandlungsalternativen aufgeklärt haben. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagten hätte ihr schon zu Beginn, jedenfalls aber zu einem weit früheren Zeitpunkt des hier in Frage stehenden Behandlungszeitraums eine Operation als Behandlungsmöglichkeit aufzeigen müssen, rügt sie nicht eine mangelhafte oder unzureichende Risikoaufklärung, sondern eine fehlerhafte Therapieaufklärung und damit die Behandlung durch die Beklagen. Ein Arzt ist indessen nur dann verpflichtet, den Patienten auf verschiedene Möglichkeiten der Therapie hinzuweisen, wenn unterschiedliche Behandlungsalternativen zur Wahl stehen. Die Klägerin über die Alternative zwischen Fortsetzung der konservativen Behandlung und Operation aufzuklären, wäre aber frühestens dann in Betracht gekommen, als der neuerliche Bandscheibenvorfall festgestellt war, also nach dem MRT vom 30.4.2004 durch Frau A, wobei der Befundbericht vom19.5.2004 stammt. Dieses Datum fällt aber bereits nicht mehr in den Zeitraum, in dem die Klägerin eine Fehlbehandlung durch die Beklagten behauptet (bis 4.5.2004), Denn ab 6.5.2004 begab sie sich in die Behandlung von D in Stadt1, der sie am 17.5.2004 in die E-Kliniken einwies. Der Sachverständige C hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht ausdrücklich ausgeführt, dass in dem Zeitraum, in dem die Beklagten die Klägerin behandelt haben, keine Indikation zur Operation gegeben war und die Beklagten ihr Behandlungskonzept auch nicht geändert hätten (und nicht zu ändern hatten), wenn der neuerliche Bandscheibenvorfall früher festgestellt worden wäre. Dass eine frühere bildgebende Untersuchung nicht zwingend war, wurde bereits dargelegt. Nach allem fällt den Beklagten auch kein Fehler in der Aufklärung bezüglich mehrerer Behandlungsalternativen zur Last.

19 Die Berufung war daher zurückzuweisen.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

22 Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind.

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