projets
19 U 42/06•OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2006-09-15, 19 U 42/06
19 U 42/06Tribunal supérieur / Civil Chamber 1915 sept. 2006
Entscheidungsdatum: 2006-09-15
Aktenzeichen: 19 U 42/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0915.19U42.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 30. Januar 2006, 7 O 236/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30.01.2006 - Az.: 7 O 236/04 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 55 %, die Beklagte 45 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH in O1 die beklagte ...kasse des ... nach erfolgter Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr der von der Insolvenzschuldnerin gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und von Winterbauumlagebeträgen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.01.2006 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 09.02.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.03.2006 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 09.05.2006 nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10.05.2006 begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt eine unzutreffende Würdigung der erhobenen Beweise durch das Landgericht und trägt weiter vor, zu Unrecht habe das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten für die Rückerstattung der Winterbauumlage verneint. Insoweit verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 (ZIP 2004 S. 862 f. ).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 30.01.2006 - Az.: 7 O 236/04 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 36.516,13 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 05.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Termin am 04.08.2006 haben die Parteien bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Rückführung der von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 32.627,47 EUR den aus S. 2 des Sitzungsprotokolls von diesem Tag ersichtlichen "Zwischen"-Vergleich geschlossen (Bl. 228 d.A.).
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nachdem die Parteien im Termin am 04.08.2006 ihren Streit um die Verpflichtung der Beklagten zur Rückführung der von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte entrichteten Sozialversicherungsbeiträge durch Abschluss eines "Zwischen"-Vergleichs beendet haben, war nur noch insoweit über die Berufung des Klägers zu entscheiden, als sich diese auf das - klageabweisende - Erkenntnis des Landgerichts zur Rückführung der von der Insolvenzschuldnerin gezahlten Winterbauumlagebeträge in Höhe von insgesamt 3.888,66 EUR bezieht.
Insoweit konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben. Denn die Beklagte ist für diesen Rückgewähranspruch nicht passivlegitimiert. Sie ist nicht Rückgewährschuldnerin der Winterbauumlagebeträge. Nach § 143 InsO ist zur Rückgewähr der Empfänger verpflichtet, der die Leistung des Schuldners erlangt hat. Zwar hat die Insolvenzschuldnerin die eingeklagten Beträge zur Winterbauumlage an die Beklagte entrichtet. Diese war indessen insoweit lediglich Zahlstelle der Bundesanstalt für Arbeit (im folgenden: BA). Die Zahlung erfolgte auf ein gesondertes, für die Winterbauumlagebeträge eingerichtetes Konto der Beklagten. Soweit diese mit Schreiben vom 27.09.2001 und 25.10.2001 bei der Insolvenzschuldnerin die Entrichtung der Winterbauumlagebeträge anmahnte, erfolgte dies im Auftrage der BA. Letztere ist Gläubigerin der Umlagen. Die BA hat auch nicht der Beklagten als Treuhänderin ihre gegen die Arbeitgeber gerichteten Ansprüche auf Zahlung der Umlagebeträge übertragen und sie deren Verwaltung unterstellt (vgl. Münchner Kommentar/Schramm, BGB, 4. Aufl., Rn. 29 vor § 164 BGB), so dass sie gegenüber den Arbeitgebern als Inhaberin der Forderung auf Zahlung der Umlagebeträge auftrat (vgl. BGH ZIP 2004 S. 862 ). Denn die Beklagte ist nicht zum Einzug der Winterbauumlage gesetzlich oder tarifvertraglich ermächtigt. Eine Einzugsermächtigung im Sinne von SGB IV § 28h ist der Beklagten insoweit nicht - auch nicht über § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der Mittel für das Wintergeld und das Winterausfallgeld (im Folgenden: Winterbauumlage VO) erteilt worden. Vielmehr regelt SGB III § 356 Abs. 1, dass Arbeitgeber ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse abführen können; Arbeitgeber, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, haben der BA die Mehraufwendungen für die Einziehung gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift zu erstatten.
Aus dieser Wahlmöglichkeit der Arbeitgeber hinsichtlich der Zahlstelle für die Umlage ergibt sich, dass die Arbeitgeber die Umlagebeträge schuldbefreiend sowohl an die in Abs. 1 genannten Einrichtungen, zu denen die Beklagte als von der BA gemäß SGB III § 357 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Winterbauumlage VO i.V.m. der Bekanntmachung der BA über die Erhebung einer Umlage von Arbeitgebern des Baugewerbes nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 19.02.1992 (Bundesanzeiger 1992 Nr. 50) gehört, als auch an die BA leisten können. Auch zieht die Beklagte von den Arbeitgebern die Umlage nicht ein. Vielmehr erfolgt der Einzug durch die BA durch Leistungsbescheide (SGB X § 66). Schließlich hat die BA der Beklagten auch keine Entscheidungs- und Befugnisse anderer Art übertragen, wie sie in SGB IV § 28 h Abs. 2 der Beklagten hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge von Gesetzeswegen eingeräumt sind. So ist sie nicht berechtigt, über die Pflicht und Beitragshöhe der von den Arbeitgebern zu leistenden Umlage zu entscheiden - diese Pflicht trifft gemäß SGB III § 354 die Arbeitgeber des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist und ist in § 1 Winterbauumlageverordnung der Höhe nach festgelegt, ohne dass der Beklagte die Möglichkeit einer Schätzung der Grundlage für die Umlagebeträge eingeräumt worden wäre.
Nach alledem sind die Kriterien, nach denen der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.02.2004 (ZIP a.a.O.) die beklagte ...kasse als (mögliche) Rückgewährschuldnerin nach § 143 InsO angesehen hat, im Falle der Winterbauumlagebeträge nicht erfüllt.
Indem die Parteien im Termin am 04.08.2006 den Streit über die Rückführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch "Zwischen"-Vergleich, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen, einvernehmlich beendet haben, liegt eine - teilweise - stillschweigende Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a. ZPO Rn. 10 und 58, Stichwort "Vergleich"). Die gemäß § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung hinsichtlich des teilweise für erledigt erklärten Betrages hat danach nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen. Unter Beachtung dieser Grundsätze waren die Kosten des Rechtsstreits insoweit hälftig zu teilen. Denn die Entscheidung des Rechtsstreits wäre davon abhängig gewesen, ob der Beklagten bei Erhalt der Sozialversicherungsbeiträge bekannt war (§ 166 Abs. 1 BGB), dass andere Gläubiger offene Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin hatten (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 166 BGB Rn. 4). Auf diesen Gesichtspunkt war die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hingewiesen worden, ihr hätte ohne Abschluss des "Zwischen"-Vergleichs in diesem Punkt eine Erklärungsfrist bewilligt werden müssen. Da offen bleibt, ob und welchen Sachvortrag die Beklagte hierzu gehalten hätte, war der Ausgang des Rechtsstreits insoweit offen, weshalb es den oben dargelegten Grundsätzen des § 91 a ZPO entspricht, insoweit die Kosten unter den Parteien hälftig zu teilen. Im Übrigen muss die Klägerin die Kosten tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 ZPO).
Der Ausspruch zur vorläufig Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht gegeben sind.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.