projets
2 Ss-OWi 246/06•OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, 2006-07-25, 2 Ss-OWi 246/06
2 Ss-OWi 246/06Tribunal supérieur25 juil. 2006
Entscheidungsdatum: 2006-07-25
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 246/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0725.2SS.OWI246.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 37 Abs 2 StVO, § 349 Abs 2 StPO, § 46 OWiG, § 4 Abs 4 BKatV
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (26. Juli 2006).
1 Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Betroffenen mit Urteil vom 27. Februar 2006 wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 120,- € verurteilt und ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet, dessen Wirksamkeit auf 4 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung hinausgeschoben worden ist. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
2 Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am …. Mai 2005 gegen 9.22 Uhr mit dem Wohnmobil X, amtliches Kennzeichen …, in Stadt1 die Straße1 in östlicher Richtung und passierte an der mit einer Lichtzeichenanlage versehenen Kreuzung zur Straße2 die Haltelinie bei einer Rotlichtzeit von mindestens 1,3 Sekunden und durchfuhr den Kreuzungsbereich.
3 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
4 Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere enthält der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt, an den das Rechtsmittelgericht bei der materiell-rechtlichen Prüfung gebunden ist, keinerlei Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen eines Rechtfertigung- oder Entschuldigungsgrundes.
5 Insoweit ist die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs.2 StPO i.V.m. § 46 OWiG).
6 Auch der Rechtsfolgenausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt zwar nicht erkennen, ob sich der Tatrichter nach § 4 Abs.4 BKatV der Möglichkeit eines Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots unter angemessener Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist. Das Urteil beruht aber nicht auf dem Fehler.
7 Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die in § 4 Abs.1 Nr.1 BKatV umschriebenen Voraussetzungen für die Anordnung eines sog. Regelfahrverbots gegeben sind. Die Erfüllung dieses Tatbestands indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs.1 S.1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38,125,134). Die Regelungen des § 4 Abs.1, 2 BKatV sind verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 1996,1809 ).
8 Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall von dem Fahrverbot sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben.
9 Eine Minderung des sog. Erfolgsunwerts liegt nicht vor. Der qualifizierte Rotlichtverstoß, d.h. das Passieren der Rotlichtampel nach 1 Sekunde Rotlicht, indiziert in objektiver Hinsicht die gesteigerte Gefährlichkeit des Verhaltens für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese Vermutungswirkung kann nur durch konkrete Feststellungen widerlegt werden. Das ist nicht der Fall.
10 Der sog. Handlungsunwert ist ebenfalls nicht gemindert. Die Voraussetzungen eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstands sind nicht gegeben.
11 Der Betroffene hat sich vielmehr vorwerfbar über die Lichtzeichenregelung hinweggesetzt und eine Gefahrensituation für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen.
12 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für ein Absehen von dem Fahrverbot unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit gegeben. Das wäre möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neuregelung in § 25 Abs. 2a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Einem Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2001 – 2 Ws (B) 4/01 OWiG; 14. März 2001 – 2 Ws (B) 94/01 OWiG; 4. April 2001 – 2 Ws (B) 128/01 OWiG; 4. September 2002 – 2 Ss OWi 208/02; 18. September 2002 – 2 Ss OWi 258/02 + 259/02) grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat, bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen.
13 Für einen solchen Ausnahmefall bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass weitere rechtserhebliche Feststellungen getroffen werden könnten. Die Rechtsbeschwerde ist daher als unbegründet zu verwerfen.
14 Der Betroffene hat die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 OWiG).
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.