OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2006-06-16, 3 Ws 585/06

3 Ws 585/06Tribunal supérieur / IIIe chambre pénale16 juin 2006

Texte intégral

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 585/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-16

Aktenzeichen: 3 Ws 585/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0616.3WS585.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen – 1.Strafvollstreckungskammer- vom 28. 4. 2006 wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe

1 Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Gießen am 15.3.199... (Az.: … Js …/..) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Weiterhin wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Tatopfer war die Lebenspartnerin des Verurteilten, die er am … 199… im Zusammenhang mit einer bereits längere Zeit andauernden Beziehungskrise mit acht Messerstichen tötete. Bereits am … 198… hatte der Beschwerdeführer im Alter von knapp zwanzig Jahren die Eltern seiner Freundin im Verlauf eines Streites mit insgesamt 25 Messerstichen getötet. Er war deshalb vom Landgericht Frankfurt am Main am 26.1.198… wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren verurteilt worden.

2 Die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.3.199… ist mittlerweile vollständig verbüßt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13.10.2003 in der Klinik für forensische Psychiatrie O1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Unterbringung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Verurteilte geltend, die Unterbringung sei nach dem durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1838) eingefügten § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären, da er nicht an einer Störung von Krankheitswert leide, die eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen könnte.

3 Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1; 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

4 Eine Erledigung der Unterbringung nach § 67 d Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht.

5 Im Einklang mit sämtlichen Vorgutachten kommt der vom Landgericht mit der Erstellung eines Prognosegutachtens beauftragte Sachverständige A zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung festzustellen sei, den affektiven Auffälligkeiten wie der leichten Erregbarkeit und der Neigung zu unkontrollierten Ausbrüchen von Wut oder Gewalt mit Unfähigkeit zur Kontrolle des explosiven Verhaltens jedoch kein Krankheitswert zukomme. Der unveränderte Zustand des Verurteilten stelle keine überdauernde Störung im Sinn des § 63 StGB dar.

6 Wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. 10. 2002 ausführlich dargelegt hat, beruht die Unterbringung des Verurteilten danach nicht auf einer im tatsächlichen liegenden Fehldiagnose. Es handelt sich vielmehr um eine Fehleinweisung aus rechtlichen Gründen. Das erkennende Gericht hat aufgrund einer zutreffenden Tatsachengrundlage die abgeurteilte Tat als Folge einer „schweren Persönlichkeitsstörung“ gewertet und die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ohne die Frage des Überdauerns dieses Zustandes als Eingangsvoraussetzung des § 63 StGB in den Blick zu nehmen. Die Überprüfung der rechtlichen Wertung des festgestellten Sachverhalts ist jedoch dem Vollstreckungsgericht verwehrt, da sie allein dem Revisionsverfahren vorbehalten ist. Eine Korrektur der rechtlichen Bewertung des erkennende Gerichts durch das Vollstreckungsgericht in Form einer Erledigterklärung würde daher zu einer Aushebelung der mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtskraft führen ( vgl. Senat NStZ 2003, 222 =RuP 2003, 108 mit zust. Anm. Volckart).

7 Hieran hält der Senat auch angesichts der mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) eingetretenen Änderungen fest (ebenso Veh in: MünchKomm-StGB § 67d Rdn. 30).

8 Nach der Neuregelung des § 67 d Abs. 6 StGB, der lediglich die bisherige Rechtsprechung zum Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen und zur sog. Fehleinweisung in analoger Anwendung des § 67 c Abs. 2 S. 5 StGB festschreibt (vgl. BT-Dr. 15/2887 S. 10, 13, 14), ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Verurteilte nicht (Fehleinweisung) oder nicht mehr ( Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen) unter einem Zustand i. S. der §§ 20, 21 StGB leidet (vgl. Senat, Beschl. v. 14. 10. 2005 - 3 Ws 63/05; 20. 4. 2006, 3 Ws 402/06). Nicht erfasst werden dagegen Fehleinweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf reinen Rechtsfehlern des Tatrichters beruhen (vgl. Senat, Beschl. v. 3. 6. 2005, 3 Ws 298 + 299/05 – juris = NStZ 2005, 252 L; Beschl. v. 20. 4. 2006, 3 Ws 402/06).

9 Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 3. 6. 2005 folgendes ausgeführt:

10 „Nach Ansicht des Senats hat sich hieran auch durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) nichts geändert (vgl. auch Veh in: MünchKomm-StGB § 67d Rdn. 30). Zwar deuten der Wortlaut von § 67d Abs. 6 StGB und § 66b Abs. 3 StGB und insbesondere auch die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs in die Richtung, dass sämtliche Fälle, in denen sich - aus welchen Gründen auch immer- erweist, dass ein nach § 63 StGB Untergebrachter sich jetzt dort zu Unrecht befindet, von der Neuregelung erfasst sein sollen und die Maßregel in all diesen Fällen für erledigt zu erklären ist. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass sich das Gericht nur mit der Frage befassen soll, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung der Zustand (noch) besteht, unabhängig davon, ob bereits die Unterbringungsdiagnose fehlerhaft war (BT-Drucks. 15/2887 S. 14). Der Senat hält es indessen für ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber einen solchen weitreichenden Fall der Korrektur von reinen Rechtsfehlern, die bislang nicht einmal im Wege der Wiederaufnahme zu erreichen war, hat mitregeln wollen. Dafür bieten die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhalt, zumal eine solche Regelung zwangsläufig die Frage nach der Anrechnung - die dann wohl in voller Höhe zu erfolgen hätte- aufwirft, das Gesetz indes weder eine entsprechende Neuregelung enthält, noch die Gesetzesmaterialien sich dazu verhalten.

11 Der Bundesrat hat überdies mit seinem - dem Gesetz zu Einführung der nachträglichen Sicherungsverfahren zeitlich nachfolgenden - „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt“ vom 24. August 2004 (BT-Drucks. 15/3652) diese Problematik möglicher Fehleinweisungen aus bloßen Rechtsgründen unter Hinweis auf die in NStZ 2003, 222 abgedruckte Entscheidung des Senats ausdrücklich aufgegriffen (vgl. BT-Drucks 15/3652 S. 15) und eine entsprechende Klarstellung des Gesetzestextes dahin vorgeschlagen, dass sich nachträglich aus tatsächlichen Gründen ergeben muss, dass die Tat nicht unter dem Einfluss eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen wurde (§ 67d Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs). Die Bundesregierung hat aber eine solche Klarstellung mit Blick auf die neu geschaffene Vorschrift des § 67d Abs. 5 StGB offenbar nicht für erforderlich gehalten (vgl. die Stellungnahme der Bundesregierung: BT-Drucks 15/3652 S. 22). Sie hat andererseits im Zusammenhang mit der Ablehnung eines neu zu schaffenden Wiederaufnahmegrundes zum Nachteil des Verurteilen ausdrücklich ausgeführt, dass ein solches Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dienen könne, Defizite bei der Tatsachenfeststellung durch das erkennende Gericht auszugleichen. Zweifel an den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB, die sich schon im Zeitpunkt des Urteils hätten auftun müssen, seien vielmehr ggf. durch Einlegung von Rechtsmitteln seitens der Staatsanwaltschaft aufzuklären. All dies lässt nur den Schluss zu, dass rechtlich fehlerhafte Einweisungen in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB von der Neuregelung des § 67d Abs. 6 StGB erst recht nicht erfasst sein sollen.“

12 Das Landgericht hat zu Recht eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung versagt, da dem Verurteilten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein außerordentlich ungünstiges Prognoserisiko zu stellen ist. Trotz der Anlasstat und der Vorverurteilung ist es bei dem Verurteilten keine Haltungsänderung zu verzeichnen. Nach der Einschätzung des Sachverständigen wäre es ohne den professionellen Umgang mit dem Untergebrachten in der Klinik mit der reizarmen Umgebungsgestaltung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen affektiven Entzügelungen und Aufgipfelungen des Probanden gekommen“. Der Verurteilte hat sich mit De-Eskalierungsstrategien und sonstigen Möglichkeiten der Verhaltensänderung in keiner Weise auseinandergesetzt, so dass mit außerordentlich hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass er andere Personen – insbesondere im Falle von Beziehungskrisen – aufs Schwerste schädigen wird.

13 Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung ist im Hinblick auf das gefährdete Rechtsgut – der Verurteilte hat bisher drei Menschen getötet – gewahrt.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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