OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2006-06-14, 19 W 39/06

19 W 39/06Tribunal supérieur / Civil Chamber 1914 juin 2006

Regest

Die Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden Beschluss ist nicht statthaft. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 7 O 25/06

Texte intégral

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat — 19 W 39/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-14

Aktenzeichen: 19 W 39/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0614.19W39.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 164 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Die Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden Beschluss ist nicht statthaft.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 7 O 25/06

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

1 Die Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden Beschluss ist nicht statthaft. Es ist allein Sache des Instanzgerichts – gegebenenfalls unter Mitwirkung des Protokollführers – den Verhandlungshergang festzustellen (OLG Hamm, Anwaltsblatt 1989, 347; Zöller/Stöber, 25. Aufl., ZPO § 164 Rdnr. 11). Eine Fallgestaltung, für die in der Rechtsprechung ein Rechtsmittel ausnahmsweise als statthaft angesehen wird, liegt nicht vor (vgl. Nachweise bei Zöller/Stöber, a.a.O.).

2 Selbst wenn man der abweichenden Auffassung des OLG Koblenz (MDR 1986, 593 ) folgt und die Beschwerde als statthaft ansieht, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der nach dem Protokoll bei Aufruf der Sache für die Klägerin erschienene Rechtsanwalt wird auch nach der Beschwerdebegründung nach Namen und Anschrift zutreffend bezeichnet. Ob er als Hauptbevollmächtigter oder als Unterbevollmächtigter auftrat, ist hingegen für die nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu treffende Feststellung ohne Belang.

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