OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, 2006-06-02, 15 U 110/05

15 U 110/05Tribunal supérieur / Civil Chamber 152 juin 2006

Texte intégral

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat — 15 U 110/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-02

Aktenzeichen: 15 U 110/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0602.15U110.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2004 (9 O 1751/00) wird zurückgewiesen.

Der Klägerhat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Radiologen im Anschluß an eine magnetresonanztomographische Untersuchung (MRT) auf Leistung von materiellem und immateriellem Schadensersatz in Anspruch. Nach der Untersuchung waren bei ihm Verbrennungssymptome im Bereich der Augen, insbesondere der Augenbrauen aufgetreten, die schließlich das Ausmaß von Verbrennungen zweiten bis dritten Grades annahmen.

2 Wegen unklarer neurologischer Störungen unterzog sich der Kläger zwischen Mitte November und Anfang Dezember 1998, damals … Jahre alt, in der Praxis des Beklagten mehreren radiologischen Untersuchungen des Halswirbelsäulen- und Schädelbereichs. Am …..12.1998 wurden nach einer vorausgegangenen Röntgenaufnahme in zwei Durchgängen im Magnetresonanztomographen zunächst eine Aufnahmenserie des Schädels (9:56 bis 10:11 Uhr) und danach der Halswirbelsäule (11:16 bis 11:39 Uhr) gefertigt. Der Beklagte setzte dazu das Gerät "X" der Firma A ein, dessen nachträgliche Überprüfung durch die Firma A keine technischen Fehler ergab. Dies zieht der Kläger nicht in Zweifel. Nach der Befundbesprechung verließ er gegen 13:00 Uhr die Praxis.

3 Im Laufe des Nachmittags (des ….12.1998) stellten sich beim Kläger im Gesicht, insbesondere im Bereich der Augenbrauen, Verbrennungssymptome ein, die ihn schließlich veranlaßten, zwischen 17:00 und 17:30 Uhr seinen Hausarzt, den Arzt für Allgemeinmedizin B in O1, außerhalb der Sprechstundenzeit an dessen Privatwohnsitz aufzusuchen. Jener empfahl dem Kläger die Kühlung seines Gesichts mit Eisbeuteln und verschrieb ihm am nächsten Morgen (….12.2998) in seiner Praxis Augensalbe. Auch wurde der Kläger am selben Tage (….12.2998) wiederholt in der radiologischen Praxis des Beklagten vorgestellt. Auf vom Beklagten vorgenommene konsiliarische Recherchen wurde der Kläger schließlich am Morgen des folgenden Tages (….12.1998) dringend erneut in die Praxis seines Hausarztes einbestellt und von dort akut zu dem Augenarzt Dr. C überwiesen. Jener stellte Verbrennungen von Cilien (Wimperhaaren), Lid- und Bindehautreizungen, oberflächliche Hornhautstippung und im Gesichtsfeld diffuse Empfindlichkeitsverluste, insbesondere links, fest und veranlasste eine sofortige Vorstellung des Klägers in der Augenklinik der O2er Universität. Dort wurden dem Kläger Augentropfen verordnet und eine Brille empfohlen.

4 Der Kläger beklagt als Dauerfolgen irreparabele Verbrennungen seiner Augenbrauen nebst bleibenden Brandnarben, ein gestörtes, ständig wechselndes Sehvermögen infolge immer wieder eintretender Änderungen der Brechkraft der Hornhaut, welches die dauerhafte Anpassung von Brillen ausschließe, Veränderungen des Gesichtsfeldes, chronische Bindehautentzündung, Blendempfindlichkeit und die fortdauernde Schwellung seiner linken Gesichtshälfte. Auch habe er innerhalb von sechs Monaten nach der MRT-Untersuchung durch den Beklagten alle seine restlichen noch vorhanden gewesenen Zähne verloren. Dies alles führt er auf die Untersuchung beim Beklagten am ….12.1998 zurück. Er habe schon als er die Praxis des Beklagten damals verlassen habe, ein leichtes Brennen im Gesicht verspürt.

5 Der Beklagte bzw. dessen Personal müssten das Gerät fehlerhaft eingesetzt oder bedient haben. Der zeitliche Abstand der beiden MRT-Untersuchungen am ….12.1998 sei zu gering gewesen. Unter Berücksichtigung der ca. 30 Minuten zuvor auch noch gefertigten Röntgenaufnahme sei der Kläger einer viel zu hohen Strahlenbelastung ausgesetzt worden. Dies habe die eingetretenen Dauerfolgen als biologische Wirkungen hervorgerufen. Diese seien mit einem Sonnenbrand vergleichbar, der auch erst nach einer gewissen Latenzzeit spürbar werde. Auch sei er nicht hinreichend darauf hingewiesen worden, seine herausnehmbare Brücke im Unterkiefer, die Metallteile enthalte, vor den Untersuchungen abzulegen. Hierdurch könnten Temperaturerhöhungen eingetreten oder auch die Steuerelektronik des MRT-Gerätes gestört worden sein. Bei der Ermittlung der SAR-Leistung (= specific absorption rate ; Dimension: Energie pro Masse: Watt / Kilogramm Körpergewicht) sei sein, des Klägers individuelles Körpergewicht nicht erfragt, mithin offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Er sei auch nicht genügend darüber unterrichtet worden, wie er sich in der MRT-Röhre zu verhalten habe. So habe er sich

6 darin bewegt und auch mit der Hand den Schweiß aus dem Gesicht gewischt, was zu strominduzierten Hautverbrennungen geführt habe, die im Verlauf einer MRT-Untersuchung unter besonderen Bedingungen, welche der Beklagte hätte durch entsprechende Vorkehrungen abwenden müssen, möglich seien.

7 Der Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Kläger die Brandverletzungen im Verlauf der MRT-Untersuchung am ….12.1998 davongetragen habe. Zwar komme es bei diesen Untersuchungen zu geringfügigen Temperaturerhöhungen, doch seien diese so gering, dass Verbrennungen physikalisch ausgeschlossen seien.

8 Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat die Klage nach Sachverständigenbeweisaufnahme durch Urteil vom 8.12.2004 abgewiesen. Sie hat einen schuldhaften Behandlungsfehler des Beklagten nicht feststellen können. Auch sei nicht bewiesen, dass die MRT-Untersuchung vom ….12.1998 für die vom Kläger geklagten Folgen ursächlich gewesen sei. Die besonderen Umstände, unter welchen es in vereinzelten bekannt gewordenen Fällen bei MRT-Untersuchungen zu Spannungsentladungen gekommen sei, die Hautverbrennungen bewirkt hätten, seien im Falle des Klägers auszuschließen. Dann komme es darauf, ob der Kläger vor der Untersuchung korrekt aufgeklärt worden sei, nicht an. Auch könne ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellt werden.

9 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen - § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO. Die Ergebnisse der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme sind aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. rer. nat. E1, Medizinphysiker (DGMP) in der Abteilung Röntgendiagnostik des Universitätsklinikums O3, vom 5.12.2001 (Bl.187-191 Bd.I d.A.), aus dem Zusatzgutachten vom 30.7.2002 (Bl.235-241 Bd.I d.A.), aus dem Zweiten Zusatzgutachten vom 27.1.2004 (Bl.27-33 Bd.II d.A.) und aus den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer vom 8.12.2004 (Sitzungsniederschrift S.2,3; Bl.87,88 Bd.II d.A.) ersichtlich.

10 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

11 Er greift in erster Linie die Ergebnisse der Sachverständigenbeweisaufnahme an und rügt, dass die Zivilkammer ihre Entscheidung auf das Gutachten und dessen schriftliche und mündliche Ergänzungen des Sachverständigen gestützt habe. Die Ausführungen des Sachverständigen hält er für unzureichend. Nach seiner Auffassung habe die Zivilkammer ein weiteres Gutachten einholen müssen.

12 So habe der Sachverständige die Funktion des MRT-Geräts nicht konkret im Hinblick auf die Person des Klägers dargestellt. Er habe die SAR (s.o.: Energieabgabe) des Geräts vielmehr nur allgemein dargelegt. Erforderlich wäre aber die Einbeziehung des Gewichts des Klägers in Kilogramm gewesen. Der Sachverständige habe auch nichts zu einer etwaigen Addition der Strahlenbelastungen des Klägers durch die auf die erste MRT-Untersuchung nachfolgende zweite Untersuchung gesagt. Wenn das Gerät nach der ersten Untersuchung etwa auf null zurückgestellt worden sein sollte, so könne dies für die nachfolgende Untersuchung eine viel zu hohe Strahlenbelastung für den Kläger zur Folge gehabt haben. Der Sachverständige habe überprüfen müssen, ob das Gerät bei der zweiten Untersuchung so eingestellt gewesen sei, dass die kurze Zeit zuvor bereits stattgefundene erste MRT-Untersuchung berücksichtigt gewesen sei.

13 Der Sachverständige habe sich auch nicht mit den biologischen Auswirkungen der Magnetresonanztomographie auf den Körper des Klägers und die insoweit zu erwartende Latenzzeit befasst. Soweit der Sachverständige es mit Sicherheit ausgeschlossen habe, dass die vom Kläger davongetragenen Verbrennungen infolge der MRT-Untersuchung eingetreten seien, sei dies falsch.

14 Auch habe der Sachverständige fehlerhaft angenommen, bei einer Wärmebelastung der Augen finde in den Augen eine Wärmeabfuhr statt. Ohnehin sei der Sachverständige in Ansehung seiner Sachkunde nicht geeignet, ein Gutachten zu Verbrennungen der Augen, der Haut und des Kiefers zu erstellen.

15 Der Kläger beantragt,

das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2004 (9 O 1751/00) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

  1. an den Kläger 14.431,05 EURO (28.224,69 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 2.2. 2001 und

  2. ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,

  3. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens aus den am ….12.1998 vorgenommenen Kernspintomographien des Schädels und des Halswirbels verpflichtet ist, soweit nicht anderen, insbesondere Sozialversicherungsträgern, gleichartige Leistungen obliegen und soweit die Ersatzansprüche des Klägers nicht auf diese übergegangen sind.

16 Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

17 Er verteidigt das angefochtene Urteil.

18 Zum weiteren Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze

des Klägers vom 8.8.2005, S.2-8 (Bl.153-159 Bd.II d.A.), vom 30.12.2005 (Bl.191-194 Bd.II d.A.) und vom 15.2.2006 (Bl.224a-227 Bd.II d.A.)

und des Beklagten vom 28.11.2005 (Bl.181-185 Bd.II d.A.) und vom 9.2.2006 (Bl.220 Bd.II d.A.)

jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

19 Das Ergebnis der vom Senat durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. E durchgeführten Beweisaufnahme ist aus der Sitzungsniederschrift vom 27.4.2006, S.2-10 (Bl.2-10 Bd.III d.A.), ersichtlich.

20 II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der - auf rechtzeitig gestellten Antrag entsprechend verlängerten - Begründungsfrist begründet worden und auch im Übrigen zulässig.

21 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Danach können die Voraussetzungen der vom Kläger gegen den Beklagten verfolgten Ansprüche auf Leistung von materiellem und immateriellem Schadensersatz - §§ 823 Abs.1, 847 Abs.1 BGB a.F. - nicht festgestellt werden. Die im ersten Rechtszug durchgeführte und vor dem Senat durch erneute Anhörung des Sachverständigen ergänzte Sachverständigenbeweisaufnahme hat nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass der Kläger sich die von ihm beklagten Verbrennungen und die im weiteren eingetretenen Dauerfolgen im Verlauf der MRT-Untersuchungen durch den Beklagten am ….12.1998 zugezogen hat. Damit fehlt die Grundlage für eine Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität der Untersuchungsmaßnahmen des Beklagten für die beim Kläger eingetretenen Dauerfolgen.

22 Erst recht haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beklagten an den vom Kläger geklagten Schädigungen ein Verschulden trifft. Ein solches Verschulden lässt sich auch nicht indiziell aus den vom Kläger erlittenen Verletzungen herleiten.

23 Kann schon nicht festgestellt werden, dass die MRT-Untersuchungen des Beklagten diese Verbrennungsschäden und die weiteren Folgeschäden des Klägers verursacht haben, so kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vor der Untersuchung vollständig und korrekt über das Verhalten im MRT und mögliche Gefahren der MRT-Untersuchungen belehrt worden ist.

24 Die Angriffe des Klägers gegen die Ausführungen des Sachverständigen im ersten Rechtszug haben sich im Anschluss an die persönliche Anhörung des Sachverständigen durch den Senat als unbegründet erwiesen. Für die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen - § 412 Abs. 1 ZPO - ist kein Raum.

25 Das einzige Indiz, welches für einen Zusammenhang der MRT-Untersuchungen vom ….12.1998 mit den an den beiden darauffolgenden Tagen (…., ….12.1998) dokumentierten Schädigungen des Klägers im Augenbrauen- und Hornhautbereich sprechen könnte, ist der zeitliche Zusammenhang zwischen den Untersuchungen und den am Nachmittag desselben Tages vom Kläger erstmals seinem Hausarzt vorgetragenen Verbrennungsempfindungen. Dabei deuten die therapeutischen Reaktionen des Hausarztes, am Folgetag des Augenarztes und insbesondere - am übernächsten Tag (….12.1998) - der O2er Augenklinik: Kühlung des Gesichts mit Eisbeuteln, Verschreibung einer Augensalbe, Augentropfen, Empfehlung der Verordnung einer Brille, zunächst nicht auf eine, von jenen Ärzten als schwerwiegend und akut beurteilte Schädigung des Klägers hin.

26 Im Übrigen sprechen zahlreiche Umstände entscheidend dagegen, dass sich der Kläger die Verletzungen im Rahmen der MRT-Untersuchung des Beklagten zugezogen hat.

27 So hat die Firma A die aus den MRT-Untersuchungen hervorgegangenen Bilder und Bilddateien wie auch die dabei in dem Gerät verwendete sog. Neck-Arrayspule geprüft und aus beiden keinerlei Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen entnommen (Schreiben Firma v. 13.1.1999 und v. 18.1.2000 (Bl.25-27 Bd.I d.A.). Der Kläger hat zugestanden, dass das Gerät technisch einwandfrei funktioniert habe (Schriftsatz vom 3.1.2002, S.2; Bl.198 Bd.I d.A.; Schriftsatz vom 27.8.2002, S.3; Bl.248 Bd.I d.A.).

28 Die MRT-Untersuchung an sich führt auf der Hautoberfläche des Patienten in dem untersuchten Bereich zu nur sehr geringen Temperatursteigerungen von nicht mehr als 0,5 °C, in Ausnahmefällen bis maximal 5 °C. Diese Temperatursteigerungen ergeben sich bei einer SAR von bis zu 3 Watt/kg. Die Auswertung der Bilddateien und der weiteren Daten für die MRT-Untersuchungen des Klägers durch die Firma A und durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen haben ergeben, dass die Energieabgabe sehr viel niedriger war, nämlich durchgängig unter 1,5 Watt/kg gelegen hat. Die im Augenbrauenbereich des Klägers eingetretenen Verbrennungen erfordern aber eine Hitzewirkung von mindestens 44 Grad Celsius. Sie können demnach durch die untersuchungstypischen Temperatursteigerungen im Untersuchungsbereich des Körpers des Klägers nicht bewirkt worden sein.

29 Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger während der Untersuchung getragene Zahnbrücke im Unterkiefer. Auch ihre metallischen Teile erwärmen sich nur entsprechend der im Untersuchungsbereich eintretenden geringfügigen Temperatursteigerungen. Kann schon die Zahnbrücke des Klägers während der Untersuchung keinen Wärmegrad erreicht haben, der nekrotische Hautschädigungen hätte zur Folge haben können - die dann der Kläger auch sofort und nicht erst nach einer längeren Latenzphase als Verbrennungsschmerz bemerkt hätte, und die solchenfalls Verbrennungen im Mund hätten hervorrufen müssen -, so könnte eine Erwärmung der Zahnbrücke die Brandschädigungen der Augenbrauen und im Augenbereich des Klägers ebenfalls nicht erklären.

30 Soweit die Firma A in ihrer Stellungnahme vom 18.1.2000 gleichwohl eine Zahl von 200 bekannt gewordenen Fällen berichtet, in welchen Patienten bei MRT-Untersuchungen Verbrennungen davongetragen haben, sind diese - abgesehen von vorliegend nicht in Betracht kommenden Defekten der Leiterspulen oder auch der geräteinternen Spulenkabel - physikalisch nur im Wege plötzlicher Stromentladungen möglich. Zu diesen kann es kommen, wenn sog. Leiterschleifen entstehen. Eine Leiterschleife ergibt sich, wenn Körperteile des Patienten, beispielsweise die Arme oder ein Arm in Beziehung auf andere Körperteile, einen Kreis bilden. In diesem Kreis können Ströme auftreten und dort, wo die Verbindung des Leiterkreises nur sehr geringfügig unterbrochen ist, wo also kein fester Kontakt besteht und dadurch ein sehr hoher Widerstand entsteht, kann dies zu einer plötzlichen Stromentladung, physikalisch ähnlich der Entladung eines Kondensators oder auch einem Blitzschlag, führen.

31 Aber auch diese Variante einer physikalisch möglichen Verursachung von Verbrennungen zweiten und sogar dritten Grades scheiden für die MRT-Untersuchungen des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Plötzliche Stromentladungen werden notwendig auf den durch die Untersuchung gewonnenen und mit ihr beabsichtigten Bilddarstellungen dokumentiert. Die Magnetresonanztomographie basiert auf dem ständigen Ein- und Ausschalten von hochfrequenten Magnetfeldern. Von den durch permanente Magnetfelder in einer bestimmten Richtung ausgerichteten Atomen und Molekülen im menschlichen Körper erzeugen bestimmte Atome und Moleküle eine sog. Spin-Wirkung, das heißt sie drehen sich. Wird ein Hochfrequenzfeld eingeschaltet, kippt der Spin und lädt sich mit Energie auf. Wird dieses Hochfrequenzfeld abgeschaltet, dreht sich der Spin in seine Ausgangslage zurück und gibt sogleich die vorher aufgenommene Energie wieder zurück. Diese zurückgegebene Energie wird gemessen und zur Bilddarstellung ausgenutzt. Das Verfahren basiert auf der ständigen intervallartig geschalteten Bewegung von Hochfrequenzmagnetfeldern. So, wie bewegter Strom Magnetfelder erzeugt, erzeugen bewegte Magnetfelder ihrerseits Strom. Dieser Strom kann sich in sogenannten Leiterschleifen aufladen. Unter den vorgenannten Bedingungen kann es deshalb zu plötzlichen Stromentladungen kommen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die hochfrequenten Magnetfelder bestehen, nicht also gerade in der Phase des ausgeschalteten Zustands sind. Auch Abbildungen können nur erfolgen, wenn die Hochfrequenzfelder bestehen, nicht, wenn sie unterbrochen sind. Danach sind die Phasen, in welchen es jeweils zu Stromentladungen kommen kann, und die Abbildungsphasen synchron, so dass etwaige Stromentladungen aus Leiterschleifen notwendig auf den Abbildungen dargestellt werden, und zwar als sog. Artefakte. Keine der im Berufungsrechtszug vom Sachverständigen erneut in Augenschein genommenen Aufnahmen, welche aus den Untersuchungen des Klägers am ….12.1998 hervorgegangen sind und durch Wiedergabe auf einem Filmmaterial qualitativ besser waren als die Papierausdrucke, die im ersten Rechtszug vorgelegt worden sind, haben entsprechende Artefakte gezeigt. Dabei haben dem Sachverständigen - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - erstmals sämtliche am ….12.1998 bei den Untersuchungen des Klägers entstandenen Aufnahmen vorgelegen. Hieraus folgt mit erheblichem Gewicht der Ausschluss unbeabsichtigter Stromentladungen während der MRT-Untersuchungen des Klägers aus sog. Leiterschleifen.

32 Dagegen, dass die vom Kläger geklagten Verbrennungserscheinungen infolge der Stromentladung aus einer während der MRT-Untersuchungen unbeabsichtigt entstandenen Leiterschleife hervorgegangen sind, spricht auch, dass die den hohen Widerstand und die plötzliche Stromentladung auslösende geringfügige Kontaktunterbrechung durch eine plötzliche Entladung an beiden Polen Verbrennungen zeigen muss. Kommt es zu einem sehr nahen, aber nicht vollständig geschlossenen festen Kontakt einer Extremität mit einem anderen Körperbereich, so dass es zu einer Entladung kommt, so sind beide Punkte, der Ausgangspunkt und der Endpunkt der Entladung, wie bei einem Lichtbogen betroffen. Eine Verbrennung dürfte dann nicht nur an den Augen des Klägers zu erkennen sein, sondern beispielsweise auch an der sie (angeblich) mitverursachenden Hand. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine entsprechend korrespondierende Brandverletzung an einem anderen Körperteil, zum Beispiel an seiner Hand, davongetragen hat, gibt es nicht. Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass die Verbrennungen des Klägers die Folge einer sog. Leiterschleife, die eine plötzliche Stromentladung bewirkt hat, gewesen sind.

33 Diese Ergebnisse beruhen - inhaltlich - auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E in seinen für die Zivilkammer schriftlich erstellten Gutachten, insbesondere auf seinen mündlichen Darlegungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.4.2006. Dabei hat der Sachverständige auf alle ihm gestellten Fragen überzeugende Antworten und auch dem Laien verständliche Erklärungen geben können. Seine Ausführungen sind in jeder Hinsicht widerspruchsfrei und von überzeugender fachlicher Kompetenz geprägt gewesen. Der Senat und die Anwälte der Parteien wie auch der Kläger selbst haben die dem Sachverständigen vom Senat vorgelegten Fragen (siehe Verfügung vom 11.1.2006 Fragenkatalog Nr.6.-10., 16.-22.; Bl.208-213 Bd.II d.A.) eingehend diskutiert. Die Ausführungen des Sachverständigen haben kein Moment einer Unsicherheit erkennen lassen und keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit gegeben.

34 Danach haben sich die Einwendungen des Klägers gegen die Ausführungen des Sachverständigen im ersten Rechtszug als unbegründet erwiesen.

35 Soweit der Kläger gerügt hat, der Sachverständige habe die SAR-Leistung in seinem Gutachten vom 5.12.2001 nur allgemein, nicht auf die konkreten Gewichtsverhältnisse des Klägers bezogen, geprüft, ist dieser Einwand schon im ersten Rechtszug entkräftet worden. Wie der Sachverständige dort ausgeführt hat, überwacht das MRT-Gerät das Gewicht des Patienten in Korrelation zur eingesetzten Watt-Leistung während des gesamten Untersuchungsvorgangs; aus den Daten jener Untersuchungen ergibt sich, dass der SAR-Wert während der gesamten Dauer der Untersuchungen des Klägers durchgängig niedriger als 1,5 W/kg gewesen ist.

36 Der Kläger hat auch gerügt, dass der Sachverständige in seinem Zusatzgutachten vom 30.7.2002 nicht auf die Frage der Addition der Strahlenbelastungen für den Kläger durch die MRT-Untersuchung seines Schädels und durch die MRT-Untersuchung seiner Halswirbelsäule eingegangen ist.

37 Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Der Sachverständige hat in jenem Gutachten ausgeführt, dass die magnetischen Wirkungen, welchen der menschliche Körper während einer MRT-Untersuchung ausgesetzt wird, keinerlei Rückstandsstrahlungen, Summations-, Synergie- und Verstärkungseffekte nach sich zieht. Auch die den MRT-Untersuchungen vorausgegangene Röntgenaufnahme des Klägers kann sich danach nicht ausgewirkt haben. Dies wäre möglicherweise anders, wenn bei der Röntgenaufnahme ein Kontrastmittel verwendet worden wäre. Das war aber nicht der Fall. Außerdem wären solchenfalls etwaige Störungen wiederum auf den aus der Untersuchung hervorgegangen Bildmaterialien zu erkennen gewesen.

38 Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung erneut die Aussage des Sachverständigen aus dessen Zusatzgutachten vom 27.1.2004 aufgreift, eine SAR-Leistung von weniger als 1,5 Watt/kg könne nur zu einer Temperaturerhöhung von weniger als 1°C führen, und darüber hinaus reguliere der Hitzeregulationsmechanismus des Menschen die Wärmeabfuhr durch Perspiration und Blutflussänderungen, so dass die thermische Ausgleichszeit innerhalb welcher sich diese Temperaturerhöhung wieder zurückbilde, bei etwa fünf bis sechs Minuten liege, und soweit der Kläger dem Sachverständigen hierbei anlastet, gerade die Augen verfügten über einen solchen Hitzregulationsmechanismus nicht, ist dieses offensichtliche Fehlverständnis der Ausführungen des Sachverständigen durch den Kläger schon im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer bereinigt worden. Dort hat der Sachverständige ausgeführt, dass - wie der Kläger behauptet - das Auge in der Tat keine Ableitung der Temperatur über Blutgefäße habe. Die Ausführungen des Sachverständigen hierzu haben sich aber offensichtlich nicht auf das Auge selbst, sondern auf den Bereich der Augenbrauen bezogen, in welchem dieser Hitzeregulationsmechanismus selbstverständlich existiert.

39 Auch die vom Kläger im Berufungsrechtszug erneut eingewendete Addition der Strahlenbelastungswerte der beiden MRT-Untersuchungen war bereits im Ergänzungsgutachten vom 27.1.2004 definitiv verneint. Hierzu hat die Anhörung des Sachverständigen durch den Senat ergänzend ergeben, nach welchen Prinzipien die Magnetresonanztomographie funktioniert, insbesondere, dass es sich nicht um Kernstrahlungen, sondern vielmehr um die Bewegung von hochfrequenten Magnetfeldern handelt, die für den menschlichen Körper - abgesehen von zu vermeidenden plötzlichen Stromentladung durch Leiterschleifen - unschädlich ist.

40 Soweit der Kläger die fehlende Sachkunde des Sachverständigen für Augen, Haut und Kiefer rügt, kann ein dermatologischer Sachverständiger über die Funktionsweise des MRT-Gerätes wohl weniger kompetente Aussagen machen als der Sachverständige als promovierter Physiker mit der geschützten Bezeichnungen Medizinphysiker. Dass die vom Kläger geklagten Verletzungen Hautverbrennungen sind, steht außer Zweifel.

41 Die Ausführungen des Sachverständigen werden in ihrer Überzeugungskraft auch nicht dadurch reduziert oder gar widersprüchlich, dass der Facharzt für Radiologe Dr. G in seinem Bericht für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Hessen (MDK) vom 20.10.1999 nach Aktenlage zu dem Ergebnis kommt, die durchgeführte Untersuchung sei grundsätzlich dazu geeignet, eine solche Schädigung [wie sie beim Kläger eingetreten ist] im ungünstigen Fall herbeizuführen; deshalb könne er den kausalen Zusammenhang zwischen der kernspintomographischen Untersuchung und der erfolgten Schädigung am Auge nur bestätigen. Dr. G stützt diese Aussage auf den Aufbau von Hochfrequenzfeldern im Rahmen der Bildgebung der Kernspintomographie, durch die es zu Temperaturerhöhungen am Patienten kommen könne.

42 Diese Aussage ist hinsichtlich der Voraussetzungen richtig, sie berücksichtigt aber nicht die aus den Untersuchungen beim Kläger konkret hervorgegangenen - im Berufungsrechtszug vorgelegenen - sämtlichen Aufnahmen und den Umstand, dass auf diesen Aufnahmen, wären relevante Temperaturerhöhungen eingetreten, wie sie, um Verbrennungen bewirken zu können, nur im Falle plötzlicher Stromentladungen aus Leiterschleifen entstehen können, notwendig auch Artefakte auszumachen gewesen wären. Die Aufnahmen haben Dr. G vorgelegen. Anhaltspunkte dafür, dass er Hinweise auf entsprechende Entladungsvorgänge auf den Aufnahmen vorgefunden hat, ergeben sich aus seinen Ausführungen nicht. Dann können seine Aussagen nur dahin zu verstehen sein, dass ein überhöhter SAR-Wert als Ursache der Verbrennungen des Klägers in Betracht zu ziehen ist. Um allerdings eine zur Herbeiführung von Hautnekrosen geeignete Temperaturerhöhung bis auf mindestens 44 °C im Bereich der Augenbrauen des Klägers zu bewirken, hätte der SAR-Wert um ein Vielfaches höher sein müssen als 1,5 W/kg. In diesem Zusammenhang weist der Sachverständige auf eine vom Kläger eingereichte Veröffentlichung hin, in welcher Hunde in MRT-Untersuchungen einem SAR-Wert von 7,9 W/kg ausgesetzt worden sind und Temperaturerhöhungen in verschiedenen Organen und Körperteilen von nur 2,6 bis 5,1 °C zu registrieren waren. Um - außerhalb des Phänomens von plötzlichen Stromentladungen aus Leitungsschleifen - Erwärmungen der Hautoberfläche eines Patienten bis in den Bereich von über 40 °C zu erreichen, müsste wohl die Leistungsfähigkeit eines MRT-Geräts bei weitem überschritten werden. Demnach sind die Ausführungen des Dr. G vom 20.10.1999 durch das Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Senats widerlegt.

43 Nach alledem bleibt die Feststellung, dass der Kläger vom Nachmittag des Untersuchungstages an und an den beiden folgenden Tagen die Symptome von Verbrennungen dritten Grades im Augenbrauen-Bereich entwickelt hat. Die Ursachen hierfür sind nach den gesamten von den Parteien zu den Akten gebrachten Materialien wie auch nach sämtlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht aufzuklären. Ein Kontrastmittel, wie es in manchen Fällen der MRT-Untersuchungen verwendet wird, ist beim Kläger nicht eingesetzt worden, auch nicht bei der vorausgegangenen Röntgenaufnahme. Die Frage einer allergischen Reaktion auf die Gabe eines Kontrastmittels ist also zu verneinen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gibt es keine zuvor unerörtert gebliebene Variante der Möglichkeiten der Verursachung von Hautverbrennungen im Rahmen einer MRT-Untersuchung. Der Senat ist von der Richtigkeit auch dieses Ergebnisses aus den Aussagen des Sachverständigen überzeugt. Hierfür ist maßgeblich, dass sowohl der Kläger als auch der Sachverständige sich jeweils bemüht haben, aktuelles Material über Verbrennungen im Rahmen von MRT-Untersuchungen ausfindig zu machen und vorzutragen. Gleichwohl ist kein Fall aktenkundig, in welchem eine Augenverletzung durch eine MRT-Untersuchung hervorgerufen wurde, insbesondere eine Verbrennung zweiten oder dritten Grades. Die von den Parteien mit dem Sachverständigen im Verlauf des Rechtsstreits diskutierten schon in 1998 in der Fachliteratur publizierten beiden Fälle höhergradiger Verbrennungen beruhen jeweils auf dem Phänomen der plötzlichen Stromentladung durch Leiterschleifen. Im einen Falle waren durch die Intensität der Stromentladung sofort die Schmerzrezeptoren für das Verbrennungsempfinden geschädigt, so dass der Patient erst nach längerer Latenzzeit die Verbrennung überhaupt bemerkte. Im anderen Falle wurde eine Verbrennung zweiten Grades im MRT-Gerät wie ein "Pieksen" empfunden. Auch wenn sich die beiden Fällen mit dem Fall des Klägers in der Symptomentwicklung ähneln mögen, bleibt es dabei, dass vorliegend die fehlenden Spuren des Stromentladungsphänomens auf den vollständigen Bildmaterialien und die korrespondierende Hautkontaktstelle, welche den Leitungsschluss bewirkt haben müsste, beim Kläger nicht auszumachen sind.

44 Selbst wenn diese Sachlage - unter Ausblendung des Beweisergebnisses - zur Annahme einer derzeit nicht näher aufklärbaren dritten Möglichkeit der Schädigung des Klägers im Rahmen der MRT-Untersuchungen veranlassen würde, so scheitert eine Haftung des Beklagten entscheidend immer noch daran, dass ein Verschulden des Beklagten nicht feststellbar ist. Ist die Verbrennung des Klägers im MRT-Gerät des Beklagten auf eine Weise eingetreten, die nach selbst heutigem Kenntnisstand praktisch nicht rekonstruierbar ist, wäre es dem Beklagten nach dessen Kenntnisstand im Jahre 1998 nicht als Verstoß gegen die - von ihm nur geschuldete - durchschnittliche berufsgruppentypische Sorgfalt eines mit MRT-Untersuchungen befassten Facharztes für Radiologie - § 276 Abs.1 S.2 BGB a.F. - nicht als Verschulden anzulasten, wenn er eine solche hypothetische dritte Möglichkeit der Verbrennungsverursachung im Rahmen einer MRT-Untersuchung nicht hinreichend abgewendet haben würde.

45 Hinzukommt, dass der Beklagte auf die Verfügung des Senats vom 11.1.2006 vorgetragen hat, er habe während der gesamten Nutzungszeit des bei dem Kläger zum Einsatz gekommenen MRT-Geräts mit diesem Gerät weit über 20.000 Untersuchungen durchgeführt. Dabei habe es keinen einzigen Fall mit thermischer Problematik bei oder im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen gegeben (sieht man von dem zeitlichen Zusammenhang des Verbrennungsphänomens beim Kläger mit den Untersuchungen am ….12.1998 ab). Diesem Vorbringen hat der Kläger nicht widersprochen. Auch die zuletzt vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführten Internet-Recherchen vom 8.2.2005 beziehen sich allein auf die erwärmende Wirkung der Verlagerung der Hochfrequenzfelder auf metallische Implantate. Auch wenn sich hieraus ergibt, dass die Einbringung eines Bioimplantats aus Metall in ein MRT-Gerät dem Phänomen der Erhitzung eines Metallöffels in einem Mikrowellengerät vergleichbar ist, gibt dies für den Fall des Klägers nichts her, denn im Mund, wo der Kläger im Unterkiefer die besagte Brücke während der MRT-Untersuchungen getragen hat, hat er eine Verbrennung nicht davongetragen. Ein - vom Sachverständigen so bezeichneter - Satelliteneffekt der Verlagerung einer Verbrennung vom Hitzeherd nach außerhalb der Mundhöhle bis in den Bereich der Augenbrauen des Klägers ist auch nach diesen aktuellen Veröffentlichungen nicht nachvollziehbar.

46 Dann bleibt es bei der Unaufklärbarkeit einer konkreten Ursache für die Verbrennungsschäden des insoweit beweisbelasteten Klägers, so dass die Klage sich auch im Berufungsrechtszug als unbegründet erweist.

47 Als mit seinem Rechtsmittel unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen - § 97 Abs.1 ZPO.

48 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 Satz 1,2, 709 Satz 2 ZPO.

49 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben, weil die Berufungsentscheidung eine Einzelfallentscheidung ist, die weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert - § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1, 2 ZPO.

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