OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2006-05-16, 20 W 406/05

20 W 406/05Tribunal supérieur / Civil Chamber 2016 mai 2006

Texte intégral

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 406/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-16

Aktenzeichen: 20 W 406/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0516.20W406.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13a Abs 1 FGG, § 20a FGG

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 4. August 2005, 2/9 T 320/04, Beschluss

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500,-- EUR.

Gründe

1 Die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Antragsteller sich nach Erledigung der Hauptsache gegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung wenden, ist nach §§ 20 a Abs. 2, 27, 29 Abs. 2 FGG zulässig. Das Rechtsmittel führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Ablehnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten rechtlich nicht zu beanstanden ist.

2 Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu treffen ist. Bei Anwendung des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG ist auch im Falle der Erledigung der Hauptsache davon auszugehen, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Die Auferlegung der Kosten ist in das Ermessen des Gerichts gestellt und hängt davon ab, dass sie der Billigkeit entspricht. Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten bedarf demnach besonderer Rechtfertigung im Einzelfall (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. § 13 a Rn. 18, 21 und 44 m.w. N.).

3 Bei Anwendung dieser Grundsätze erachtet auch der Senat eine Anordnung der Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen nicht für geboten. Insbesondere reicht hierzu nicht aus, dass die Antragsteller zwischenzeitlich in Marokko die Ehe geschlossen haben. Denn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens wäre ohne dieses erledigende Ereignis nach der Senatsentscheidung vom 7. Juni 2004(Az. 20 W 39/04) von dem Ergebnis der vom Landgericht durchzuführenden persönlichen Anhörung der Antragsteller abhängig gewesen und war damit letztlich offen.

4 Des Weiteren hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ein grobes Verschulden der Antragsgegnerin verneint und deshalb eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten auch nach § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG abgelehnt.

5 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.