projets
25 U 151/04•OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2006-03-30, 25 U 151/04
25 U 151/04Tribunal supérieur / Civil Chamber 2530 mars 2006
Entscheidungsdatum: 2006-03-30
Aktenzeichen: 25 U 151/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0330.25U151.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 1. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
1 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2 Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
3 Zu Recht hat das Landgericht die Klage durch das angefochtene Urteil vom 1. Juli 2004 zurückgewiesen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfange auf die Ausführungen in seinen Hinweisbeschlüssen vom 22.04.2005 und 01.03.2006 Bezug.
4 Auch die neuerliche Einlassung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27.03.2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, von der in den vorbezeichneten Beschlüssen dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen.
5 Nach wie vor kommt eine Vernehmung der vom Kläger als Zeugin benannten Z1 zu seiner Behauptung, es habe tatsächlich ein Einbruchsdiebstahl vorgelegen, nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass Z1 Augenzeugin der angeblichen Tathandlung, also des hier fraglichen Einbruchdiebstahls, gewesen ist. Sie könnte mithin im Falle ihrer Vernehmung unmittelbare eigene Wahrnehmungen nicht bekunden und ist deshalb als Zeugin für die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung nicht geeignet.
6 Es bleibt deshalb dabei, dass der Kläger nicht im Stande ist, den Vollbeweis eines Einbruchdiebstahls zu führen.
7 Im Übrigen kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
8 Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
9 Da die vom Kläger eingelegte Berufung ohne Erfolg geblieben ist, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.