OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, 2005-11-10, 12 U 34/02

12 U 34/02Tribunal supérieur / Civil Chamber 1210 nov. 2005

Texte intégral

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat — 12 U 34/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-10

Aktenzeichen: 12 U 34/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:1110.12U34.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 29. November 2001, 3 O 770/00, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 3. Juli 2003, 12 U 34/02, Urteil vorgehend BGH, 17. September 2004, V ZR 230/03, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Umstürzens zweier Bäume in Anspruch, die am … während eines Gewittersturmes auf dem Grundstück der Beklagten entwurzelt wurden und auf dem benachbarten Grundstück der Kläger eine Garage und Anpflanzungen beschädigten. Die Klageforderung beläuft sich auf 88.250 DM und ist nach Grund und Höhe streitig.

Das Landgericht hat den Anspruch durch Grundurteil vom 29.11.2001 dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 134).

Die Berufung der Beklagten dagegen hat der Senat zunächst mit Urteil vom 3.7.2003 zurückgewiesen. Darauf wird verwiesen (Bl. 308).

Auf die Revision der Beklagten gegen das Urteil vom 3.7.2003 hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts am 17.9.2004 aufgehoben und die Sache an den Senat zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zurückverwiesen (BGH-Akten Bd. III Bl. 83). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es spreche zwar der Beweis des Anscheins dafür, dass das Umstürzen der Bäume auf den kurz zuvor erfolgten Rodungs- und Erdarbeiten der Beklagten beruhe; dem Gegenbeweisantritt der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung der Beklagten, das Niederstürzen der Bäume sei ausschließlich auf ein Naturereignis (Gewittersturm) zurückzuführen gewesen, der Schadensfall wäre auch eingetreten, wenn der die Windwirkung abmildernde Baumbestand noch vorhanden gewesen wäre, sei jedoch nachzugehen. Die Sachrüge der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Nach Erlass des Urteils vom 17.9.2004 haben die Parteien im Berufungsrechtszug ihre Anträge wiederholt. Der Senat hat daraufhin mit Beweisbeschluss vom 9.2.2005 (Bl. 365) die Sachverständige A mit der Begutachtung beauftragt. Die Sachverständige hat ihr Gutachten am 17.6.2005 erstattet, hierauf wird Bezug genommen (Bl. 408-410).

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet und war nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme erneut zurückzuweisen. Das Urteil des Landgerichts hat einen Ersatzanspruch der Kläger rechtsfehlerfrei bejaht.

Der Anspruch der Kläger auf Schadensersatz ergibt sich aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Da der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.9.2004 die Rüge der Verletzung materiellen Rechts für unbegründet erklärt hat, steht fest, dass der Anspruch auf § 906 BGB gestützt werden kann. Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür sind nach dem Beweisergebnis erfüllt.

Der Bundesgerichtshof hat die Annahme eines Anscheinsbeweises für das Umstürzen als typische Folge der Eingriffe der Beklagten gebilligt (III. der Gründe, Seite 10 des Revisionsurteils). Hieran hält der Senat fest. Den auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofes zu erhebenden Gegenbeweis hat die Beklagte mit dem Gutachten vom 17.6.2005 nicht zu führen vermocht. Damit steht der Ursachenzusammenhang zwischen der störenden Handlung der Beklagten – dem Fällen anderer Bäume aus der Baumgruppe und dem Abtragen von Erde – und dem Windwurfschaden fest.

Die Feststellungen der Gutachterin verdichten den Erfahrungssatz unter Ausschluss aller nicht ganz fern liegenden Möglichkeiten zu einer nach praktischen Gesichtspunkten brauchbaren und verlässlichen Gewissheit, dass das Umstürzen der Bäume seine Ursache gerade auch (und wesentlich) in den Arbeiten der Beklagten hat, deren Folgen von den Klägern nicht entschädigungslos hinzunehmen sind. Die Klage ist daher dem Grunde nach gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gerechtfertigt.

Für die mangelnde Widerlegung des Anscheinsbeweises sind folgende Aspekte aus dem Gutachten A vom 17.6.2005 entscheidend:

  • Das Entfernen der umgebenden Bäume führt erfahrungsgemäß zu einer erhöhten Windwurfanfälligkeit der verbleibenden Bäume (sog. Freistellung); je größer die Lücke ist, desto mehr steigt das Risiko;

  • Durch das Abgraben der Erde verringert sich der Erdruck auf das Wurzelwerk, so dass dieses starken Winden nicht mehr so gut stand halten kann wie zuvor, sondern sich unter der geringeren Last hebt und der Baum umstürzt;

  • Die geworfenen Bäume waren vital, gut gewachsen und hatten ein günstiges Verhältnis von Höhe zu Durchmesser (H/D Verhältnis) von 1,71, was nach den forstwirtschaftlichen Erfahrungen auf eine hohe Standsicherheit schließen lässt; der Grenzwert zu „normal standsicher“ (H/D 2,0) ist deutlich unterschritten;

  • Die Bäume standen auf einem windwurfungünstigen Boden, der sich durch gute Drainung und klüftiges Gestein auszeichnet; Wasser konnte in leichter Hanglage gut abfließen, was eine Durchnässung und damit verbundene Nachgiebigkeit des Bodens ausschließt; in den Felsspalten findet eine sichere Verwurzelung statt;

  • Eine aktuelle Durchweichung des Bodens kommt lokal nicht in Betracht, weil es nach der Auskunft des Wetterdienstes vor dem Sturm nicht langanhaltend geregnet hatte;

  • Die geworfenen Bäume haben im Verband den starken Stürme des Jahres 1990 („Viviane“ und „Wiebke“) stand gehalten, obwohl diese Stürme an West- und Nordwesthängen und im Bereich O1 zu starkem Windbruch geführt haben;

  • Ein Windwurf von anderen Bäumen infolge des Gewittersturms vom … ist in der Nähe der Schadenstelle nicht nachweisbar.

Die Gutachterin hat sich mit allen denkbaren Ursachen für das Umstürzen der Bäume auseinandergesetzt und hat nicht nur keine Anhaltspunkte für die von der Beklagten aufgestellte These gefunden, sondern sehr viele Argumente für die zusätzliche Stützung der Anscheinsfolge erarbeitet. Das Gutachten ist sehr verständlich geschrieben, mit nachgewiesenen Vergleichsdaten und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung gut fundiert und daher sehr überzeugend. Die Feststellung der Sachverständigen werden von den Parteien auch nicht mehr angegriffen. Der Senat stützt sich daher auf die Feststellungen der Sachverständigen und macht diese zur Grundlage seiner Entscheidung.

Die Kosten der Berufung und der Revision waren der Beklagten gem. § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, weil sie im Endergebnis erfolglos geblieben sind; die nach Aufhebung und Zurückverweisung erfolgte weitere Aufklärung geht zu Lasten der Beklagten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

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