OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2005-09-30, 20 W 102/02

20 W 102/02Tribunal supérieur / Civil Chamber 2030 sept. 2005

Texte intégral

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 102/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-30

Aktenzeichen: 20 W 102/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0930.20W102.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 305 Abs 5 S 2 AktG, § 304 Abs 3 S 3 AktG

Tenor

A.

Die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

(1) der vertraglich geschuldete Ausgleich gemäß § 4 Abs. 1 des zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. als Rechtsnachfolgerin der X geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 6. April 1993 je Aktie im Nennbetrag von DM 50,-- für jedes volle Geschäftsjahr auf DM 67,20 (= EUR 34,36) festgesetzt wird,

(2) die Barabfindung gemäß § 5 Abs. 1 des vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages je Aktie im Nennwert von DM 50,-- auf DM 1.425,-- (= EUR 728,59) festgesetzt wird und nach § 305 Abs. 3 S. 3 AktG zu verzinsen ist,

(3) der Geschäftswert auf EUR 250.000,-- festgesetzt wird und

(4) der Gegenstandswert für die Antragsteller auf je EUR 170.000,-- festgesetzt wird.

B.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.

Die Antragsgegnerinnen haben den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 250.000,--.

Der Gegenstandswert für die Antragsteller im Beschwerdeverfahren wird auf je EUR 170.000,-- festgesetzt.

Die Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre für das Beschwerdeverfahren wird auf je EUR 21.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt.

Gründe

1 I.

Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegnerin zu 2. ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der X, die im Wege der Verschmelzung in der Antragsgegnerin zu 2. aufgegangen ist.

2 Die X als herrschendes Unternehmen und die Antragsgegnerin zu 1. als beherrschtes Unternehmen schlossen am 6. April 1993 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der nach Zustimmung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen der vorbezeichneten Gesellschaften mit der Eintragung in das Handelsregister der Antragsgegnerin zu 1. zum 1. Oktober 1993 wirksam wurde. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde von der Antragsgegnerin zu 2. am 18.05.1999 durch ordentliche Kündigung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.1999 form- und fristgerecht gekündigt. Die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wurde am …. Februar 2000 in das Handelsregister der Antragsgegnerin zu 1. eingetragen und am ... März 2000 im Bundesanzeiger vom ...03.2000 bekannt gemacht.

3 Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sah zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. je volles Geschäftsjahr und je A-Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 einen Betrag in Höhe von DM 48,00 als angemessenen Ausgleich und einen Betrag in Höhe von DM 1.400,00 als angemessene Abfindung vor. Auf Grund der Umstellung des Grundkapitals der Antragsgegnerin zu 1. auf Euro und der damit einhergehenden Unterteilung des Grundkapitals in Aktien zum rechnerischen Nennbetrag von je EUR 1,00 entsprechen die vorgenannten Beträge heute einem geschäftsjährlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von EUR 0,91 und einem Abfindungsbetrag in Höhe von EURO 26,51 je Aktie der Antragsgegnerin zu 1.

4 Die Antragsteller bzw. deren Gesamtrechtsvorgänger haben beim LG Frankfurt am Main Anträge auf gerichtliche Festsetzung der angemessenen Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 3 S. 3 AktG und der angemessenen Barabfindung gemäß § 305 Abs. 5 S. 2 AktG gestellt. Die Anträge sind im Bundesanzeiger vom ...03.1994 bekannt gemacht worden. Das LG Frankfurt am Main hat zudem die Vertreter der außenstehenden Aktionäre in eben dieser Funktion bestellt. Nach Erhebung von Sachverständigenbeweisen hat das LG Frankfurt am Main durch den angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2002 sämtliche Anträge zurückgewiesen.

5 Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Antragsteller mit ihren sofortigen Beschwerden, denen sich die Vertreter der außenstehenden Aktionäre angeschlossen haben.

6 In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2005 vor dem Senat schlossen sämtliche Verfahrensbeteiligte mit Ausnahme der Antragstellerin zu 2. einen Vergleich, in welchem je Aktie im Nennwert von DM 50,00 der Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr um DM 19,20 und die Barabfindung um DM 25,00 erhöht wurden. Wegen der Einzelheiten dieses Vergleichs wird auf das Protokoll vom 3. Mai 2005 (Bl. 1115 ff d. A.) Bezug genommen. Die Wirksamkeit dieses Vergleiches war aufschiebend bedingt durch die in der Folgezeit nicht erfolgte schriftliche Zustimmung der Antragstellerin zu 2.

7 Der Senat hat mit Verfügung vom 13. Juli 2005 angekündigt, sich bei der Festsetzung der Abfindung und des Ausgleichs an der Bewertung zu orientieren, die in dem angestrebten Vergleich ihren Niederschlag gefunden hat, sofern keiner der Verfahrensbeteiligten bis zum 2. August 2005 schriftlich widerspricht.

8 Auf Antrag der Antragstellerin zu 2. wurde die Stellungnahmefrist bis 15. September 2005 verlängert. Kein Verfahrensbeteiligter hat der angekündigten Verfahrensweise widersprochen.

9 II.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig und führen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg.

10 Nach § 304 Abs. 1 S. 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile bezogene wiederkehrende Leistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Im Wege einer zukunftsorientierten Betrachtung bestimmt § 304 Abs. 2 S. 1 AktG hierzu, dass den außenstehenden Aktionären mindestens die jährliche Zahlung des Betrages zuzusichern ist, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.

11 Die daneben vom Gesetz für den hier gegebenen Fall eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages mit einer GmbH als herrschendem Unternehmen gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG vorgeschriebene Barabfindung muss nach § 305 Abs. 3 S. 2 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nur dann angemessen, wenn dem außenstehenden Aktionär eine volle Entschädigung gewährt wird.

12 Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2005 zu der Einschätzung gelangt, dass die in den Vergleichsverhandlungen zwischen den Antragsgegnerinnen und allen übrigen Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Antragstellerin zu 2. einverständlich ausgehandelten Beträge einen angemessenen Ausgleich und eine angemessene Barabfindung darstellen. Auch die Antragstellerin zu 2., die ihre sofortige Beschwerde im Übrigen nicht näher begründete, hat innerhalb der eingeräumten und auf ihren Wunsch verlängerten Frist zur Stellungnahme nichts vorgetragen, das die Angemessenheit dieser Beträge in Zweifel zieht.

13 Deshalb war der Ausgleich und die Barabfindung durch gerichtliche Entscheidung auf die in dem angestrebten Vergleich vorgesehenen Beträge, die der Senat für angemessen hält, zu erhöhen.

14 Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Gerichtsgebühren beruht für beide Instanzen auf § 306 Abs. 7 S. 5 und 6 AktG a. F. i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO.

15 Den Gegenstandswert für die Antragsteller hat der Senat in Übereinstimmung mit der in dem angestrebten Vergleich vorgesehenen Einigung auf je EUR 170.000,00 festgesetzt.

16 Die Festsetzung der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre erfolgt ebenfalls in Anlehnung an die durch Vergleich angestrebte Regelung.

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