OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2005-09-20, 20 W 276/02

20 W 276/02Tribunal supérieur / Civil Chamber 2020 sept. 2005

Regest

Eine Anhörungsrüge gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG, 29a FGG kann nicht lediglich darauf gestützt werden, dass der Senat im wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 2/9 T 285/00 vorgehend AG Frankfurt, 65 UR II 77/99

Texte intégral

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 276/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-20

Aktenzeichen: 20 W 276/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0920.20W276.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a FGG, § 43 Abs 1 WoEigG, § 44 WoEigG

Leitsatz

Eine Anhörungsrüge gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG, 29a FGG kann nicht lediglich darauf gestützt werden, dass der Senat im wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 2/9 T 285/00 vorgehend AG Frankfurt, 65 UR II 77/99

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rügeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden im Rügeverfahren nicht erstattet.

Gründe

1 Der Senat hat durch Beschluss vom 19.05.2005 die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.06.2002 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 06.09.2005 (Bl. 814 ff d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die Antragsgegnerin „Rüge gemäß § 321a ZPO“ erhoben und beantragt,

  1. den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 27.06.2002, Az.: 2/9 T 185/00 abzuändern und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen,

  2. den Antragstellern die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

2 Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist jedenfalls unbegründet und mithin zurückzuweisen. Einer Beteiligung der Antragsteller an diesem Verfahren bedurfte es mithin nicht.

3 Allerdings erscheint die Anhörungsrüge bereits unzulässig. Entgegen den Angaben der Antragsgegnerin in der Antragsschrift vom 06.09.2005 richtet sich die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nicht nach § 321a ZPO, sondern gemäß § 43 Abs. 1 WEG nach § 29a FGG. Nach § 29a Abs. 2 FGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es. Eine Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 19.05.2005 ist ausweislich der Verfügung der Geschäftsstelle am 24.05.2005 an die Antragsgegnerin übersandt worden (vgl. auch § 29a Abs. 2 Satz 3 FGG). Bereits am 11.08.2005 ist der Antragsgegnerin - nach vorheriger Anhörung (Bl. 793R d. A.) - der aufgrund dieses Beschlusses ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zugestellt worden (Bl. 800 d. A.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Antragsgegnerin bekannt gewesen sein, dass der Senat durch Beschluss vom 19.05.2005 ohne mündliche Verhandlung und ohne nochmalige „abschließende“ Fristsetzung zu ihren Lasten entschieden hatte.

4 Letztendlich kann dies offen bleiben, weil der Antrag - die Anhörungsrüge - jedenfalls unbegründet ist.

5 Die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG liegen nicht vor. Der Senat hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

6 Dies bezieht sich zum Einen auf die Tatsache, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es grundsätzlich nicht, weil dieses Verfahren als reine Rechtsprüfung ausgestaltet ist (vgl. im Einzelnen: BayObLG 1977, 44, 49). Eine Sachaufklärung gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG, 12 FGG hat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erfolgen, neues Sachvorbringen wäre demgemäß auch regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Das Gebot der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen nach § 44 Abs. 1 WEG wird deshalb gemeinhin auf die Tatsacheninstanzen beschränkt (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713 ; Münchener Kommentar/Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 44 WEG Rz. 1). Mit dieser - der Antragsgegnerin aus vorangegangenen Verfahren auch bekannten - Handhabung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in der Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. BayObLGZ 1977, 44, 49; OLG Karlsruhe Justiz 1983, 461; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1035; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 44 Rz. 12; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 44 Rz. 4; Bärmann/Pick, WEG, 16. Aufl., § 44 Rz. 1).

7 Auch die weitere Rüge der Antragsgegnerin, der Senat hätte vor Erlass seiner Entscheidung eine „Frist zur abschließenden Stellungnahme“ setzen müssen, greift nicht durch. Obwohl es im Verfahren der weiteren Beschwerde einer Begründung grundsätzlich nicht bedarf (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 81), hat der Senat die Antragsgegnerin durch Verfügungen vom 05.05.2003 und 08.10.2003 (Bl. 534, 536 d. A.) darauf hingewiesen, dass eine Begründung des Rechtsmittels nicht vorliege und er erst nach Ablauf bestimmter Fristen entscheiden werde, um der Antragsgegnerin eine Begründung noch zu ermöglichen, wovon diese dann auch Gebrauch gemacht hat. Aus dem Hinweis auf die Entscheidung nach Fristablauf nach Geschäftslage ergibt sich überdies ebenfalls, dass der Senat beabsichtigte, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Nach Eingang der Erwiderung zur weiteren Beschwerde durch Schriftsatz der Antragsteller vom 20.09.2004 ist der Antragsgegnerin dann sogar noch eine weitere Frist zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gesetzt worden, obwohl der Senat seine Entscheidung auf diesen Schriftsatz nicht einmal maßgeblich gestützt hat. Diese hat die Antragsgegnerin nicht mehr wahrgenommen. Die Antragsgegnerin hatte mithin jedenfalls ausreichend Gelegenheit erhalten, Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung zu rügen. Einer nochmaligen Fristsetzung vor Erlass der Senatsentscheidung vom 19.05.2005 zu weiterem Rechtsvorbringen bedurfte es nicht.

8 Die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Inhalt des Senatsbeschlusses würden auch - unabhängig davon, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt - keine Veranlassung zur Abänderung der Senatsentscheidung geben. Der Senat hat auf den Seiten 10 ff des Beschlusses im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen heraus er eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Wohnungseigentümerbeschluss vom 20.11.1997 angenommen hat und aus welchen Erwägungen heraus selbst ein Verstoß gegen die „Vereinbarung“ vom 23.10.1995 unerheblich wäre. Daran hält der Senat fest. Die anderweitige Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die diese in ihrem Schriftsatz vom 06.09.2005 nochmals darlegt, rechtfertigt - soweit sie auf die Ausführungen des Senats überhaupt eingeht - keine andere Beurteilung. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin noch einmal problematisierte Frage einer arglistigen Täuschung, mit der die Antragsgegnerin lediglich einen Teil der Senatsbegründung (vgl. die Seiten 15 ff des Beschlusses vom 19.05.2005) herausgreift, und das weitere Problem der Sanierungsabrechnung. Hier könnte die Antragsgegnerin auch mit neuem Sachvorbringen, soweit dieses im Verfahren der weiteren Beschwerde überhaupt hätte eine Rolle spielen können, nunmehr nicht mehr gehört werden. Hinsichtlich der Hausgelder gilt Entsprechendes wie oben; lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass ein Zurückbehaltungsrecht Ansprüchen auf Wohngeldzahlungen ohnehin nicht entgegen gehalten werden könnte (vgl. etwa Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 150).

9 In Wohnungseigentumsverfahren ist auch in Nebenverfahren über die Kosten nach § 47 WEG zu entscheiden. Für die Gerichtskosten, die die Antragsgegnerin gemäß § 47 Satz 1 WEG zu tragen hat, dürften insoweit jedoch nicht die Vorschriften der § 48 Abs. 1 und 4 WEG, sondern die Vorschriften der Kostenordnung maßgeblich sein (vgl. etwa Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 68). Von der Anordnung der Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten nach § 47 Satz 2 WEG hat der Senat bereits deshalb abgesehen, weil er die Antragsteller am Rügeverfahren nicht beteiligt hat.

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