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2 Ausl A 10/05•OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2005-05-04, 2 Ausl A 10/05
2 Ausl A 10/05Tribunal supérieur / IIe chambre pénale4 mai 2005
Entscheidungsdatum: 2005-05-04
Aktenzeichen: 2 Ausl A 10/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0504.2AUSL.A10.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Auslieferung des Verfolgten wegen der im Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts in Van vom 15. Februar 2000 - Aktenzeichen 2000/53 bezeichneten Straftaten ist zulässig.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
1 Die türkischen Behörden haben um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Senat hat den Verfolgten durch Beschluss vom 20. April 2005, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, in förmliche Auslieferungshaft genommen. Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung am 29. April 2005 mit der Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Daher ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich (§ 29 IRG).
2 Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Die ihm in dem oben genannten Haftbefehl zur Last gelegten Taten sind, wie der Senat im Beschluss vom 20. April 2005 ausgeführt hat, nach dem Recht der beiden beteiligten Staaten strafbar und auslieferungsfähig. Gründe, die der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten (Art. 3-11 EuA/Übk) sind nicht gegeben.
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