OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2005-03-15, 3 Ws 130/05

3 Ws 130/05Tribunal supérieur / IIIe chambre pénale15 mars 2005

Regest

Ein Rechtsmittel darf erst nach dem Erlass einer anfechtbaren Entscheidung eingelegt werden. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 20. Dezember 2004, 2 StVK 241/04, Beschluss

Texte intégral

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 130/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-15

Aktenzeichen: 3 Ws 130/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0315.3WS130.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 296 StPO, §§ 296ff StPO

Leitsatz

Ein Rechtsmittel darf erst nach dem Erlass einer anfechtbaren Entscheidung eingelegt werden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 20. Dezember 2004, 2 StVK 241/04, Beschluss

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

1 Die durch ihre Überschrift "Beschwerde“ als Rechtsmittelschrift erkennbare Eingabe des Verurteilten vom 16.12.2004 ist unzulässig, weil diese sich noch nicht gegen den durch die Kammer erst am 20.12.2004 gefassten und am 01.02.2005 zugestellten Beschluss richten konnte. Ein Rechtsmittel darf erst nach dem Erlass einer anfechtbaren Entscheidung eingelegt werden (BGHSt 25, 187, 189; Meyer-Goßner, StPO 47. Auflage, vor § 296, Randnr. 4).

2 Das Schreiben des Verurteilten vom 02.02.2005 stellt keine Beschwerde dar, da sich der Verurteilte ausweislich der vom Senat eingeholten Übersetzung hiermit nicht gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet. Im Gegenteil, der Verurteilte erklärt sich in diesem Schreiben mit der Anordnung der Führungsaufsicht und deren Ausgestaltung ausdrücklich einverstanden.

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