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16 U 112/04•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2004-11-09, 16 U 112/04
16 U 112/04Tribunal supérieur / Civil Chamber 169 nov. 2004
Entscheidungsdatum: 2004-11-09
Aktenzeichen: 16 U 112/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1109.16U112.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 25. Mai 2004, 1 O 1183/03, Urteil
1 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25. Mai 2004 – 1 O 1183/03 – wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO aus den Gründen des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 6. Oktober 2004 zurückgewiesen.
2 Die Stellungnahme der Beklagten vom 3. November 2004 hierzu erschöpft sich in der Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrags und gibt deshalb zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
3 Bei den von dem verwendeten Mittel ausgehenden Unfallgefahren, die zu verhüten sind, geht es hier nicht um die Brennbarkeit des Mittels selbst, sondern um die Explosionsgefahr, die durch ein Dampf-Luft-Gemisch in geschlossenen, nicht entlüfteten Räumen entstehen kann. Auf diese – hier realisierte – Gefahr ist eben gerade nicht hingewiesen worden.
4 Der zeitliche Druck auf den verletzten Mitarbeiter – wie vom Landgericht angenommen – ergibt sich sehr wohl aus den Zeitangaben der Zeugen, unabhängig davon, dass diejenigen des Zeugen Z1 sogar noch enger waren als selbst diejenigen des verletzten Zeugen Z2.
5 Die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Verletzten vermag der Senat auch weiterhin nicht zu bejahen.
6 Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
7 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
8 Streitwert: EUR 58.055,06.
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