OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2004-11-02, 6 U 78/04

6 U 78/04Tribunal supérieur / Civil Chamber 62 nov. 2004

Texte intégral

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 U 78/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-02

Aktenzeichen: 6 U 78/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1102.6U78.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Der in dieser Sache ergangene Hinweisbeschluss vom 28.07.2004 ist ebenfalls abrufbar

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 26. März 2004, 2/3 O 355/03, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 28. Juli 2004, 6 U 78/04, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.03.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Frankfurt am Main wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2 Das Rechtsmittel hat aus den in dem Beschluss des Senats vom 28.07.2004 dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Die weiteren Ausführungen der Klägerin geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

3 Wie im Beschluss vom 28.07.2004 bereits ausgeführt, reicht es für die Annahme konkreter tatsächlicher Umstände, die auf ein sachliches Interesse des Anzurufenden schließen lassen, nicht aus, dass die angebotene Ware oder Dienstleistung in dem Gewerbebetrieb des Anzurufenden nach objektiven Gesichtspunkten benötigt werden kann. Allgemeine Umstände, die eine Telefonwerbung überhaupt erst erfolgversprechend erscheinen lassen, machen diese Werbeform nicht zugleich wettbewerbsrechtlich zulässig. Insbesondere eröffnet der Zuschnitt eines Dienstleistungsangebots auf eine bestimmte Berufsgruppe nicht die rechtliche Möglichkeit, die Mitglieder dieser Berufsgruppe - unabhängig von etwaigen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls - telefonisch zu kontaktieren.

4 Der Wettbewerbsverstoß der Klägerin ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG n. F.), zumal hierbei die beträchtliche Nachahmungsgefahr zu berücksichtigen ist. Eine Störung der beruflichen Tätigkeit des angesprochenen Personenkreises entfällt nicht deshalb, weil die Telefonanrufe der Beklagten im Regelfall nicht von den angerufenen Ärzten, sondern von deren Sprechstundenpersonal, entgegengenommen werden.

5 Schließlich ist auch die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die weiteren Einwände der Klägerin entfernen sich von dem hier konkret vorliegenden Beweisergebnis und geben keinen Anlass, die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 28.07.2004 zu ergänzen.

6 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt, insbesondere liegen keine Gründe vor, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Der Bundesgerichtshof hat sich zu der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden und den Voraussetzungen für ihre ausnahmsweise Zulässigkeit bereits grundsätzlich geäußert. Die Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Einzelfall ist Sache der Tatsachengerichte.

7 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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