OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2004-07-20, 6 W 182/03

6 W 182/03Tribunal supérieur / Civil Chamber 620 juil. 2004

Texte intégral

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 W 182/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-20

Aktenzeichen: 6 W 182/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0720.6W182.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 7. Oktober 2003, 2-6 O 110/02, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 20.000,-- EUR

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

2 Das Landgericht hat den Bestrafungsantrag mit Recht zurückgewiesen, weil der englischsprachige Text auf der Internetseite ….de, für den die Beklagte unstreitig verantwortlich ist, den Verbotstenor nicht verletzt.

3 Es lässt sich allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Grundsatz aufstellen, dass sich das Verbot einer in deutscher Sprache geäußerten Behauptung nicht auf andere Sprachen erstrecken lässt. Der Kernbereich des Verbots ist jedoch nur dann betroffen, wenn die im Ordnungsmittelverfahren angegriffene Aussage mit der verbotenen inhaltlich zumindest hinsichtlich des Teils übereinstimmt, auf den das Verbot ausweislich der Urteilsbegründung gestützt ist.

4 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Senat hat es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere auf ihrer Homepage oder anderen Datenbanken, zu behaupten: „Heute, so wie in der Vergangenheit führen wir mit großem Engagement und Verpflichtung die Philosophie der Firmengründer von X fort.“ In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Beklagte mit dieser Aussage bei dem Durchschnittsleser den Eindruck erweckt, sie führe auch die Produktion von X Maschinen fort. Die Verwendung des Begriffs „Fortführen“ ist also von wesentlicher Bedeutung für das Verbot. Dieser Begriff kann in die englische Sprache beispielsweise übersetzt werden mit „continue“ oder „carry on“. Diese Verben verwendet die englischsprachige Internetseite jedoch nicht. Dort heißt es: „... we embrace the phiolosophy of the founder ...“. „Embrace“ wird übersetzt mit „ergreifen“, „huldigen“ oder „umfassen“. Der Sinn dieser Worte ist weder identisch noch ähnlich mit „fortführen“. Daher fehlt es an einer schuldhaften Zuwiderhandlung Beklagten gegen den Titel. Ob auch der Text der englischsprachigen Internetseite die Markenrechte der Klägerin verletzt, könnte nur in einem neuen Erkenntnisverfahren geklärt werden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

6 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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