OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, 2004-07-19, 11 W 12/04 (Kart)

11 W 12/04 (Kart)Tribunal supérieur19 juil. 2004

Texte intégral

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat — 11 W 12/04 (Kart) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-19

Aktenzeichen: 11 W 12/04 (Kart)

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0719.11W12.04KART.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.05.2004 (Az.: 2/6 O 194/04) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.05.2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt. Der Beschwerdewert beträgt 50.000,- €.

Gründe

1 Der Antragssteller spielte in der vergangenen Saison mit seiner ersten …mannschaft in der … Tischtennisbundesliga. Für ihn spielten unter anderem ein 21-jähriger A sowie ein 18-jähriger B Sportler. Diese beiden Spieler wurden von ihren Nationalverbänden im Februar 2004 zu den ab dem 1. März 2004 stattfindenden Mannschaftsweltmeisterschaften im Tischtennis nominiert.

2 Der Antragsteller bemühte sich, das auf den 29.02.2004 angesetzte Spiel gegen den TTS … verlegen zu lassen, weil ihm für diese Begegnung diese beiden Spieler nicht zur Verfügung standen.

3 Der Antragsgegner stimmte der Verlegung unter dem Vorbehalt zu, dass mit dem Gegner eine Einigung gefunden werde. Der TTS … widersprach jedoch einer Verlegung. Die Begegnung wurde sodann planmäßig am 29.02.2004 ausgetragen und endete mit einer 1:9 Niederlage des Antragstellers.

4 Der daraufhin von ihm eingelegte Protest wurde per Beschluss vom 12.03.2004 durch den Bundesligaspielleiter abgewiesen.

5 Hiergegen richtete sich der am 26.03.2004 beim Sportgericht eingegangene Einspruch des Antragstellers. Dieser ist mit dem zwischenzeitlich schriftlich vorliegenden und begründeten Urteil des Sportgerichts verworfen worden. Auch eine bei dem Bundesgericht des DTTB beantragte einstweilige Verfügung mit dem Begehren, die zuständige Spielleitung anzuweisen, das fragliche Spiel unverzüglich neu anzusetzen und alle Handlungen zu unterlassen, die den Antragsteller als sportlichen Absteiger aus der … Bundesliga … ausweisen und vom Spielbetrieb dieser Liga ausschließen, blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 12.05.2004 wies das Bundesgericht diesen Antrag zurück.

6 Da somit der Antragsteller als zehnter in der Tabelle der … Bundesliga als Absteiger feststand, beantragte er bei dem Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem unter anderem der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, das am 29. Februar 2004 durchgeführte Spiel gegen den TTS … wiederholen zu lassen und den Antragsteller unabhängig von der Durchführung bzw. hilfsweise im Falle eines für ihn siegreichen Ausgangs dieses Wiederholungsspiels vorläufig für die kommende Saison 2004/2005 für den Spielbetrieb in der … Bundesliga … zuzulassen.

7 Hierzu hat der Antragsteller unter anderem die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen sei, das Spiel gegen den TTS … gerade im Hinblick auf die Bestimmung der Ziffer E 12 Abs. 1 Satz 3 der Wettbewerbsordnung (WO) zu verlegen; weil der Wortlaut dieser Bestimmung in den Statuten des DTTB zumindest unklar sei und die darin erwähnten Repräsentationsspiele, die zu einer Verlegung führen könnten, nicht nur solche des DTTB beträfen, sondern vor allem auch solche anderer Nationen. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, jedenfalls hinsichtlich des Spielers … aus A. Da Berufssportler entsprechende Arbeitnehmerfreizügigkeit besäßen, und dieser A Spieler zu den einzelnen Spielen trotz Auflösung seines Arbeitsvertrages mit Vereinbarung vom 16.01.2004 regelmäßig aus A angereist sei und über ein Touristenvisum verfügt habe, sei dieser Spieler ohne weiteres spielberechtigt gewesen, ohne dass es einer weiteren Arbeitserlaubnis oder einer Zustimmung des DTTB bedurft hätte. Bei dieser Sachlage seien - wie im Einzelnen dargelegt - sowohl der Verfügungsgrund als auch der Verfügungsanspruch gegeben, so dass die einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner zu erlassen sei.

8 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2004 diesen Eilantrag zurückgewiesen und der hiergegen - rechtzeitig eingelegten - sofortigen Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 28.05.2004 nicht abgeholfen.

9 Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller nochmals einen Verstoß gegen das verbandseigene Regelwerk des Antragsgegners geltend, weil die Vorschrift unter Ziffer E 12 Abs. 1 Satz 3 WO nur so zu verstehen sei, dass Repräsentationsspiele auch solche sein könnten, die andere Nationen ausrichteten oder an denen ihre Spieler teilnähmen. Da A Mitglied des europäischen Tischtennisverbandes ETTU sei, habe der Antragsgegner als Monopolverband die Pflicht, in erster Linie seine eigenen Verbandsregeln korrekt zu beachten und nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auszulegen. Da der Spieler … im Besitz einer bis zum 30.06.2004 gültigen Spielberechtigung sei, verstoße der Antragsgegner auch dadurch gegen sein eigenes Regelwerk, dass er einen als deutschen Spieler geltenden ausländischen Spieler mit fortdauernder Spielberechtigung bei einer beantragten Spielverlegung so behandele, als gelte er nicht als deutscher Staatsbürger.

10 Der Antragsteller beantragt,

I. Den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,

das am 29. Februar 2004 in der … Bundesliga … durchgeführte Spiel. Nr. … zwischen dem TTS …und dem Antragsteller in … zu wiederholen;

die für die Neuansetzung des Spiels erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen;

den Antragsgegner zu verpflichten, für ein etwa erst nach dem 30.06.2004 anzuberaumendes Wiederholungsspiel die Spielberechtigung für den Antragsteller und den Spielgegner TTS … und deren Mannschaften aufrechtzuerhalten;

den Antragsteller unabhängig von der Durchführung eines Wiederholungsspiels gemäß Antrag zu 1. und unabhängig von dessen Spielausgang für den Spielbetrieb in der … Bundesliga … für die kommende Saison 2004/2005 vorläufig zuzulassen,

hilfsweise

den Antragsteller im Falle eines für ihn siegreichen Ausgangs des Wiederholungsspiels gemäß Antrag zu 1. für den Spielbetrieb der … Bundesliga … für die Saison 2004/2005 vorläufig zuzulassen.

II. Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu untersagen, den Antragsteller aus der … Bundesliga … für die kommende Saison 2004/2005 auszuschließen.

11 Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

12 Er hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits für unzulässig, weil der Antragsteller spätestens nach Erlass des Beschlusses des Spielleiters des Antragsgegners am 12.03.2004 den Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte beantragen können.

13 Im Übrigen habe der Antragsteller entgegen der Vorschrift der Ziffer 5.8 der Bundesligaordnung nicht rechtzeitig vor Erstellung des Spielplanes Terminwünsche vorgebracht, obwohl der Zeitpunkt der Weltmeisterschaft frühzeitig festgestanden habe.

14 Außerdem bestehe ein Anspruch aus § 20 GWB schon deshalb nicht, weil es sich bei dem A Spieler … lediglich um einen Touristen gehandelt habe, mit dem ein Arbeitsvertrag nicht mehr bestanden habe und der kein Entgelt für seine Spieleinsätze erhalten habe. Die von dem Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelte aber nur für einen Arbeitnehmer, nicht aber für einen Freiberufler oder gar einen Touristen. Da dieser Spieler außerdem nicht berechtigt gewesen sei, einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen, der zuständige Sportfachverband eine sportliche Qualifikation nicht ausgestellt habe und lediglich echte Berufssportler, zu denen der A … aber nicht gehört habe, arbeitserlaubnisfrei beschäftigt werden könnten, könne sich der Antragsteller nicht auf eine Verletzung europarechtlicher Vorschriften berufen. Darüber hinaus habe er - der Antragsgegner - ermessensfehlerfrei gehandelt, zumal, wie auch in der schriftlichen Begründung der Entscheidung des Sportgerichts zum Ausdruck komme, er eine Spielverlegung immer nur mit Zustimmung des jeweiligen Gegners vorgenommen habe.

15 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ -567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

16 Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

17 Unabhängig von der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers wegen der mit seinen Anträgen ersichtlich verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich im kartellrechtlichen Verfahren zwar möglich ist, jedoch einer eingehenden Begründung ihres Erfordernisses bedarf, besteht, ist bereits nach den erkennbaren Umständen in diesem Fall die Zulässigkeit des Eilantrages im Hinblick auf den Zeitablauf nicht gegeben.

18 Schon nach der abschlägigen Entscheidung mit ablehnendem Beschluss vom 12.03.2004 war dem Antragsteller bekannt, dass seinem Antrag nicht stattgegeben wird und ein Wiederholungsspiel sowie die Zulassung zur … Bundesliga für die nächste Saison nicht in Betracht kommen. In der Folgezeit ergab sich dies auch aus der kurzfristig weiter geführten Korrespondenz, in der deutlich gemacht worden ist, dass ein Wiederholungsspiel und die vorläufige Zulassung des Antragstellers zur … Bundesliga für die neue Saison nicht vorgesehen sei. Gleichwohl hat der Antragsteller, der ein Ausschöpfen des Rechtswegs vor den verbandsinternen Gremien selbst nicht für erforderlich und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne weiteres für zulässig und auch geboten hielt, noch bis zum 14.05.2004 zugewartet, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem ordentlichen Gericht einzubringen. Damit hat er aber zu erkennen gegeben, dass ihm ein gerichtliches Verfahren nicht so eilig erscheint, obwohl ein Wiederholungsspiel für die Frage des Abstiegs aus der … Liga aus seiner Sicht unbedingt notwendig und zeitnah anzusetzen war. Ein Abwarten der Entscheidung in den verbandseigenen Gremien war nach dem eigenen Verhalten und der Einschätzung des Antragstellers danach gerade nicht sachgerecht.

19 Darüber hinaus bietet der gestellte Eilantrag aber nach dem Vorbringen und der Glaubhaftmachung des Antragstellers keine Erfolgsaussichten.

20 Bei dieser Beurteilung kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung in Ziffer E 12 Abs. 1 Satz 3 der Wettspielordnung (WO) des DTTB, die lautet:

21 „Auch kann eine Verlegung beantragt werden, wenn ein Spieler zu Repräsentationsspielen, Sitzungen der Mitgliedsverbände oder des DTTB herangezogen wird",

22 in der Weise auszulegen ist, dass Repräsentationsspiele auch solche sind, die von anderen Nationen ausgerichtet werden oder zu denen ausländische Spieler von ihren Verbänden entsandt werden oder ob es sich lediglich um solche Repräsentationsspiele des DTTB handelt. Letztlich ist dies nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Beurteilung des Streitfalles.

23 Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat der Antragsteller ihn durch die Weigerung einer Spielverlegung und die Abhängigmachung von der Zustimmung des Gegners weder unbillig behindert noch ohne sachlich gerechtfertigten Grund mit anderen Vereinen ungleich im Sinne des § 20 GWB behandelt.

24 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach der Vorschrift der Ziffer 5.8 der Bundesligaordnung jeder Verein rechtzeitig vor Erstellung des Spielplans für die … Bundesliga Terminswünsche vorbringen kann und soll, die dann nach Möglichkeit von dem Spielleiter berücksichtigt werden (können).

25 Wie der Antragsteller aber selbst ausgeführt hat, war der Termin der bevorstehenden Weltmeisterschaften im Tischtennis auch ihm bereits frühzeitig bekannt. Zwar mag es sein, dass noch nicht abschließend feststand, welche Spieler auch von ausländischen Verbänden zu dieser Weltmeisterschaft entsandt werden sollen und ob dies die bei dem Antragsteller tätigen Spieler aus A und B ebenfalls betroffen hätte.

26 Gleichwohl hätte der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm selbst herausgestellte Spielstärke jedenfalls seines A Spielers … bereits frühzeitig - wie im Übrigen auch andere Mannschaften - entsprechende Terminswünsche gerade für das am 29.02.2004 anstehende Spiel gegen den TTS … äußern können.

27 Darüber hinaus hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass gerade die Terminsgestaltung und das Voraussehen möglicher internationaler oder nationaler zusätzlicher Einsätze von Spielern von dem jeweiligen Verein mit zu berücksichtigen ist und dies den Vereinen von dem Verband entsprechend deutlich gemacht worden und entsprechend gehandhabt worden ist.

28 Letztlich ist dem Antragsgegner - wie auch der Antragsteller einräumt - bei einer beantragten Spielverlegung ein Ermessensspielraum einzuräumen, den der Antragsgegner im Streitfall fehlerfrei genutzt hat. Einerseits hat der Antragsteller weder ausreichend vorgetragen, dass die beantragte Spielverlegung wegen des Fehlens des Spielers … und/oder auch des B Spielers … unbedingt erforderlich gewesen ist, noch dass diese Spieler einzeln oder gemeinsam zum Einsatz gekommen wären und dass deren Fehlen den Spielausgang maßgeblich mitbestimmt hat.

29 Darüber hinaus ist dem Urteil des Sportgerichts auch zu entnehmen, dass der Antragsgegner sämtlichen Spielverlegungswünschen nur dann Rechnung getragen hat, wenn dem der jeweilige Gegner zugestimmt hat oder andere - hier nicht vorliegende - schwerwiegende Gründe dies erforderlich gemacht haben. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

30 Soweit er sich hauptsächlich auf einen aus seiner Sicht vorliegenden Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, insbesondere auch auf die Rechtsprechung des EuGH im Fall C (vgl. Rechtssache C- 438/00) stützen möchte, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

31 In dieser Entscheidung ging es ausschließlich um einen Arbeitnehmer, nicht aber um einen freiberuflich tätigen Spieler oder gar um einen Touristen. So aber verhält es sich hier. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist der Arbeitsvertrag mit dem A Spieler … bereits zum 16.01.2004 aufgehoben worden und dieser Spieler hat sich im Anschluss daran lediglich als Tourist in der Bundesrepublik und jeweils nur zu den einzelnen Spielen aufgehalten. Ein Entgelt für seine Spieleinsätze hat dieser Spieler dabei nicht erhalten, so dass es auch auf die Frage, ob er berechtigt gewesen wäre, einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen, ohne gegen ausländerrechtliche Vorschriften zu verstoßen, nicht maßgeblich ankommt. Allerdings ist auch dies zweifelhaft, nachdem der Antragsteiler auf ein Visum im Pass des Spielers hingewiesen hat, das ausschließlich gültig war für die Tätigkeit als Sportler, das aber eine entgeltliche Beschäftigung noch nicht ohne weiteres erlaubt.

32 Wie der Antragsgegner im Übrigen ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat, hätte der Spieler im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen Anlagen B 1 bis B 3 (Schreiben des. Westdeutschen Tischtennisverbands vom 19.08.2003, Kopie des Nationalpasses des Spielers … und. Erklärung zur Spielberechtigung von Seiten des Antragstellers und des Spielers … vom 16.01.2004) nicht einmal eine Spielberechtigung erhalten. Hiervon hat der Antragsgegner jedoch erst später erfahren, so dass er die Spielberechtigung in Kenntnis dieser Umstände nicht erteilt oder wieder zurückgenommen hätte Bei dieser Sachlage kann deshalb das vorliegende Verfahren nicht mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Sache C verglichen werden, so dass auch der Antragsgegner unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften nicht gehalten war, einem Wunsch nach Spielverlegung im Hinblick auf die Beteiligung eines A Tischtennisspielers in jedem Falle nachzukommen.

33 Hinzu kommt der Verweis des Antragsgegners auf die Ausführungen des Bundesministeriums des Inneren im Schreiben vom 01.10.2002 unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften zur Frage einer legalen Beschäftigung, insbesondere das Zusammenspiel der Vorschriften des § 5 Nr. 10 AAV, des § 9 Nr. 12 ArGV und des § 12 Abs. 5 DVAusIG. Auch insoweit hat der Antragsteller nicht ausreichend deutlich machen können, dass diese Vorschriften Beachtung gefunden haben. Außerdem hätte, wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, auch der zuständige Sportfachverband, der Antragsgegner selbst, die sportliche Qualifikation des Spielers … bestätigen müssen. Dies ist ebenfalls nicht geschehen.

34 Unter diesen Umständen hat der Antragsgegner damit sein Ermessen im Streitfall fehlerfrei ausgeübt und nicht, wie der Antragsteller meint, gegen europarechtliche Vorschriften verstoßen, zumal ihm bislang offensichtlich keine ausreichenden Informationen über den Status des Spielers … vorlagen.

35 Die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.05.2004 war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (§ 542 Abs. 2 ZPO).

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