OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2004-05-13, 13 W 32/04

13 W 32/04Tribunal supérieur / Civil Chamber 1313 mai 2004

Texte intégral

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat — 13 W 32/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-13

Aktenzeichen: 13 W 32/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0513.13W32.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 567 Abs 3 S 2 ZPO, § 574 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten und Berufungsklägerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 8. April 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte und Berufungsklägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf € 6.775,96.

Gründe

1 Das Amtsgericht Offenbach hat die auf Räumung der von den Klägern innegehaltene Wohnung gerichtete Widerklage der Beklagten mit Urteil vom 24. September 2003 abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte zum Landgericht Darmstadt Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 2004 vor der Berufungskammer hat die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin „das Gericht“ als befangen abgelehnt.

2 Mit Beschluss vom 8. April 2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt das Abfindungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.

3 Gegen diesen ihr am 14. April 2004 zugestellten Beschluss hat die antragstellende Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin mit nicht unterzeichnetem Telefax am 27. April 2004 und mit bei Gericht am 28. April 2004 eingegangenem und unterzeichnetem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Begründung wegen wird auf den Inhalt der Rechtsmittelschrift Bezug genommen.

4 Die sofortige Beschwerde war als unstatthaft zu verwerfen (vgl. § 567 ZPO i. d. F. des RG).

5 Nach dem Inkrafttreten des Reformgesetzes findet die sofortige Beschwerde nur noch gegen die im ersten Rechtszuge ergangenen Entscheidungen des Landgerichts statt (§ 567 ZPO); hier aber hat das Landgericht im zweiten Rechtszuge entschieden, weshalb sich das Rechtsmittel der Antragstellerin bereits deshalb als unstatthaft darstellt (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 24. Auflage 2004 Rn. 2 vor § 567 sowie Zöller-Vollkommer a. a. O Rn. 14 zu § 46; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Auflage 2004, Rn. 9 zu § 46; jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).Der Gesetzgeber hat den Instanzenzug im Richterablehnungsverfahren bewusst beschränkt, indem er die frühere Ausnahmebestimmung gemäß § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F. ersatzlos in Wegfall hat kommen lassen. Nach dem derzeit geltenden Rechtsmittelsystem ist gegen Entscheidungen des Landgerichts als Berufungsgericht nur noch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO i. d. F. des RG eröffnet.

6 Das erkennende Gericht hat die Rechtsfrage geprüft, ob vorliegend ausnahmsweise eine außerordentliche sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht deshalb in Betracht kommen könnte, weil die Beschwerdeentscheidung durch die Einzelrichterin am Landgericht ergangen ist, obwohl gemäß § 45 Abs. 1 ZPO die Kammer hätte entscheiden müssen, denn die mündliche Verhandlung der Berufungssache stand vor der Kammer und nicht vor dem Einzelrichter an, und hat sie letztlich verneint. Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinem Beschluss vom 7. März 2002 (NJW 2002 Seite 1577) ausgeführt, dass ein außerordentliches Rechtsmittel selbst dann nicht statthaft ist, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht verletzt, weshalb hier nicht zu entschieden werden brauchte, ob überhaupt von einem derart gravierenden Verstoß auszugehen ist. Regelmäßig sei ein Verfassungsverstoß, so hat der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt, durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo) auf eine Gegenvorstellung hin zu korrigieren. Grundsätzlich seien Fehlerkorrekturen innerhalb der Instanz nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vorzugswürdig (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des 12. ZS des BGH vom 23. Juli 2003 in NJW 2003 Seite 3137 und Beschluss des OLG Celle vom 24. September 2002 in ZIP 2002 Seite 2058).

7 Die antragstellende Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

8 Der Beschwerdewert entspricht dem Jahresmietwert, wie ihn das Landgericht zugrunde legt.

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