OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2004-03-24, 7 U 229/03

7 U 229/03Tribunal supérieur / Civil Chamber 724 mars 2004

Texte intégral

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 229/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-24

Aktenzeichen: 7 U 229/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0324.7U229.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Die Klägerin macht als Inhaberin einer …-VISA-Karte Ansprüche aus der damit eingedeckten Verkehrsmittelunfallversicherung mit der Behauptung geltend, am 20. Oktober 2000 sei ihr, als sie kurz nach einer bedingungsgemäßen Betankung in O1 neben ihrem Fahrzeug gestanden habe, der Anhänger eines Pkw über den rechten Fuß gefahren, was zur völligen Gebrauchsunfähigkeit des Fußes geführt habe.

2 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, versichert sei nur ein Unfall im Zusammenhang mit dem Betankungsvorgang, der hier aber bereits abgeschlossen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

3 Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin dies als Überraschungsentscheidung und bedingungswidrig und ist der Auffassung, der Unfallversicherungsschutz bestehe für den Lenker auch außerhalb des Fahrzeugs.

4 Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 12.782,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09. September 2003 zu verurteilen.

5 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

6 Sie hält die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis für zutreffend, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls das Fahrzeug nicht gelenkt, sondern sich außerhalb desselben befunden habe.

7 Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist nicht begründet. Zwar besteht entgegen der mit Nummer 2.2 der Versicherungsbestätigung nicht zu vereinbarenden Auffassung des Landgerichts über den Betankungsvorgang hinaus Versicherungsschutz für die Dauer einer ab Betankung währenden Woche, doch hat der Versicherungsschutz nach Nummer 2.1 der Versicherungsbestätigung zur Voraussetzung, dass der Karteninhaber das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls gelenkt hat. Diese inhaltlich eindeutige und einer Auslegung nicht zugängliche Anspruchsvoraussetzung muss der verständige und versicherungsrechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Versicherungsnehmer im Kontext zu Nummer 3 Absatz 1 der Versicherungsbestätigung dahin verstehen, dass durch die mit dem Erwerb der …-VISA-Karte eingedeckte Verkehrsmittelunfallversicherung nur eine sich beim Lenken des Fahrzeugs realisierende Gefahr des Verlustes oder der vollständigen Gebrauchsunfähigkeit von Körperteilen oder Sinnesorganen versichert ist, nicht aber jedes sich in irgend einem Zusammenhang mit dem Fahrzeug verwirklichendes Unfallrisiko. Da die Klägerin das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht gelenkt, sondern sich außerhalb des Fahrzeugs aufgehalten hat, fehlt es an der bedingungsgemäßen Anspruchsvoraussetzung mit der Folge, dass die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen war.

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