OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2004-03-10, 17 U 213/03

17 U 213/03Tribunal supérieur / Civil Chamber 1710 mars 2004

Regest

Eine unwiderrufliche Anweisung der Gemeinschuldnerin kann nicht als Abtretung verstanden werden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 21. Oktober 2003, 2/7 O 127/03, Urteil

Texte intégral

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat — 17 U 213/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-10

Aktenzeichen: 17 U 213/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0310.17U213.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 398 BGB, § 783 BGB, § 784 BGB, § 91 InsO, § 130 InsO ... mehr

Leitsatz

Eine unwiderrufliche Anweisung der Gemeinschuldnerin kann nicht als Abtretung verstanden werden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 21. Oktober 2003, 2/7 O 127/03, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.10.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, eine Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % 17 U 213/03 - 2 - des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Firma A … GmbH. Die Klägerin hatte die Gemeinschuldnerin mit Schuhen beliefert, die diese ihrerseits an die Firma B GmbH verkauft hat. Der Klägerin stand gegenüber der Gemeinschuldnerin ein Kaufpreis in Höhe von 1.213.825,50 DM plus 16 % Mehrwertsteuer zu. Mit einer als Abtretungsvertrag überschriebenen Vereinbarung vom 09.01.2002 wurde die Verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gegenüber der Klägerin als verzinsliche Darlehensschuld umgeschuldet. Zur Absicherung der Darlehensforderung der Klägerin schlossen die Parteien folgende Abtretungsvereinbarung:

2 „1. ....

  1. ....

  2. ....

  3. Die A. GmbH wird dafür Sorge tragen, dass Zahlungen aus dem Geschäft von der B GmbH direkt auf das Konto der …bank geleistet werden. Die Bank wird unwiderruflich angewiesen, Zahlungen ausschließlich an die C …gesellschaft auf die Darlehensvaluta zu leisten und 20 % vom Gesamtbetrag als Sicherheit für die bereits geleistete Bankbürgschaft auf einem gesonderten Konto für die Laufzeit der Bankbürgschaft zu überweisen. Die Bank wird diesen Betrag nach Ablauf der Bankbürgschaft unwiderruflich an die C …gesellschaft mbH auszahlen.“

3 Bei der in der vorgenannten Vereinbarung unter Ziffer 4. genannten Bankbürgschaft handelte es sich um eine Gewährleistungsbürgschaft der …bank O 1 zugunsten der Firma B GmbH. Diese leistete die Kaufpreiszahlung wie in Ziffer 4. der Vereinbarung vorgesehen an die Gemeinschuldnerin auf deren Konto bei der ...bank O 1. Der 20%-ige Sicherheitseinbehalt wurde auf ein Festgeldkonto gesondert überwiesen. Diese Sicherheit wie auch die Bankbürgschaft wurden in der Folge nicht in Anspruch genommen, weil innerhalb der Gewährleistungsfrist seitens der Firma B keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht wurden. Zahlungen erhielt die Klägerin von der Gemeinschuldnerin nicht. Der 20%-ige Sicherheitseinbehalt betrug unstreitig 124.268,54 €. Insgesamt wurden von dem Sonderkonto an den Beklagten im Lauf des Rechtsstreits von der …bank O 1 129.949,87 € ausgezahlt.

4 Bevor das Geld auf dem Sonderkonto bei der ...bank O 1 wegen des Ablaufs der Gewährleistungszeit am 28.05.2002 frei wurde, wurde gemäß Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 29.04.2002 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ein Verfügungsverbot erlassen und ein vorläufiger Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gemeinschuldnerin überging, bestellt. Am 31.10.2002 ist das Insolvenzverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet worden. Mit Schreiben vom 31.02.2002 ist die Klägerin durch den Vertreter des damaligen Insolvenzverwalters u. a. darauf hingewiesen worden, dass dem Rechtserwerb der Klägerin § 91 InsO entgegen stünde und dass die Abtretungsvereinbarung ohnehin unter dem Anfechtungsvorbehalt der §§ 130 ff. InsO stünde. Die Gemeinschuldnerin war bereits zur Zeit der Abtretungsvereinbarung zahlungsunfähig (vgl. unstreitiger Vortrag Bl. 271 d. A.). Vorsorglich wiederholt der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.10.2003 die Anfechtung der Abtretungsvereinbarung vom 09.01.2002.

5 Die Firma B GmbH zahlte auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin 683.640,36 €. Die Abtretung des Kaufpreisanspruchs der Gemeinschuldnerin gegenüber der B GmbH war dieser gegenüber nicht offen gelegt worden. Von den seitens der B GmbH überwiesenen Geldbeträgen flossen 124.268,54 € entsprechend der vereinbarten Sicherungsabtretung zur Unterlegung der Bürgschaft auf ein besonderes Konto bei der ...bank O 1. Zwischenzeitlich hat die ...bank O 1 den auf dem Sonderkonto liegenden Betrag in Höhe von 129.949,87 € an den Beklagten ausgezahlt.

6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach Ablauf der Bankbürgschaft habe ihr der Betrag auf dem Konto der ...bank O 1 zugestanden.

7 Der Beklagte ist der Auffassung der Klägerin aus Rechtsgründen entgegengetreten.

8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Gemeinschuldnerin ihren Anspruch auf Rückübertragung des zur Sicherheit an die Bank abgetretenen Betrages nicht an die Klägerin abgetreten habe.

9 Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin weiter ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspruch. Sie ist der Auffassung, aus der unwiderruflich erklärten Zahlungsanweisung stehe ihr ein Recht auf den an den Beklagten seitens der ...bank O 1 ausgekehrten Betrag zu. Der Anspruch falle auch nicht in die Masse, weil die Rechte vor Konkurseröffnung erworben worden seien. Die unwiderrufliche Zahlungsanweisung sei einer Abtretungsvereinbarung gleichzusetzen. Diese sei insolvenzfest. Der Schuldner habe keine Möglichkeit mehr gehabt, den Geldbetrag auf dem Sonderkonto der ...bank O 1 zurückzuerlangen. Auch aufgrund von Billigkeitserwägungen stünde der Klägerin der eingeklagte Geldbetrag zu. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe eigenmächtig über die ausgezahlten B-Gelder verfügt. Von dieser unredlichen Handlungsweise würden letztlich die Insolvenzgläubiger profitieren, obwohl die Klägerin als Lieferant der Schuhe schutzbedürftig sei.

10 Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2003 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 129.949,87 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2003 zu zahlen.

11 Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

13 Er weist außerdem darauf hin, dass die Forderung gegen die Firma B GmbH nicht an die Klägerin wirksam habe abgetreten werden können, da die Gemeinschuldnerin unter dem 04.12.1996 ohnehin alle Forderungen an die ...kasse O 2 im Rahmen einer Globalzession abgetreten habe.

14 II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

15 Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.

16 Was die gemäß Ziffer 1. der Vereinbarung vom 09.01.2002 an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung anbetrifft, so hat die Klägerin keine Rechte an dem Geld. Die Firma B hat mit befreiender Wirkung an die Gemeinschuldnerin gezahlt, weil die Abtretung gegenüber der Schuldnerin nicht offen gelegt worden ist (§ 407 BGB).

17 Von dem Kaufpreisanspruch sind 20 % als Sicherheit für die geleistete Bankbürgschaft an die ...bank O 1 abgetreten worden. Dies ergibt sich aus Ziffer 4. der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 09.01.2002. Aus der im Abtretungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin vereinbarten unwiderruflichen Anweisung der Gemeinschuldnerin, den Betrag nach Ablauf der Bankbürgschaft an die Klägerin auszuzahlen, ergibt sich gerade, dass die Klägerin noch nicht Inhaberin der Forderung war. Denn dann hätte es der Anweisung seitens der Gemeinschuldnerin nicht bedurft. Vielmehr wäre die Klägerin an die Stelle der Gemeinschuldnerin getreten. Ihr hätte die Forderung unmittelbar zugestanden.

18 Die Anweisung selbst konnte nur in einem Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der ...bank O 1 erfolgen (§§ 783, 784 BGB). Ob diese Anweisung rechtswirksam erfolgt ist, braucht im Rahmen der Ansprüche zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht untersucht zu werden. Aus der Anweisung folgen in keinem Fall direkte Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten.

19 Aus Gründen der Billigkeit kommt in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelungen keine Auskehrung des von der ...bank O 1 an den Beklagten als Insolvenzverwalter gezahlten Betrages an die Klägerin außerhalb des Insolvenzverfahrens in Betracht.

20 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.

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