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20 W 46/04•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2004-02-24, 20 W 46/04
20 W 46/04Tribunal supérieur / Civil Chamber 2024 févr. 2004
Entscheidungsdatum: 2004-02-24
Aktenzeichen: 20 W 46/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0224.20W46.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 890 Abs 1 BGB, § 5 GBO, § 71 Abs 1 GBO, § 90 Abs 1 ZVG
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1 Die damals im Grundbuch als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes eingetragene Antragstellerin hat mit am 16.04.2003 bei Gericht eingegangenen, vom gleichen Tag datierenden, öffentlich beglaubigten Schreiben "Zusammenlegung der Grundbücher" des betroffenen Grundbesitzes beantragt. Der Grundbuchrechtspfleger hat mit Schreiben vom 17.04.2003 (Bl. 200 d. A.) den Eingang bestätigt und mitgeteilt, eine Vereinigung der beiden Wohnungen könne mangels Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung und einer gleichmäßigen Belastung der Wohnungen nicht erfolgen.
2 Mit am 26.11.2003 bei Gericht eingegangenem, nicht öffentlich beglaubigtem Schreiben hat die Antragstellerin ihren Antrag vom 16.04.2003 wiederholt. Mit Schreiben vom 27.11.2003 (Bl. 211 d. A.) hat der Grundbuchrechtspfleger der Antragstellerin erneut mitgeteilt, dass einer Vereinigung außer den in dem Schreiben vom 17.04.2003 bereits mitgeteilten Gründen die fehlende Antragsberechtigung insoweit entgegenstehe, als hinsichtlich der Wohnung Nr. ... am 26.11.2003 einem Ersteher der Zuschlag erteilt wurde.
3 Dagegen hat die Antragstellerin am 10.12.2003 Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und als Beschwerde dem Landgericht vorgelegt hat (Bl. 215 d. A.).
4 Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 08.01.2004 als unzulässig verworfen mangels wirksamer Vorentscheidung. Es hat weiter ausgeführt, die Beschwerde sei auch unbegründet, da nach dem Zuschlagsbeschluss vom 26.11.2003 und Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde die Antragstellerin nicht mehr Eigentümerin der Wohnung Nr. ... sei, eine Vereinigung nach § 5 GBO aber voraussetze, dass die Wohnungseigentumsrechte demselben Eigentümer gehören.
5 Dagegen richtet sich die am 16.01.2004 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts eingelegte weitere Beschwerde der Antragstellerin.
6 Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3, 73 Abs. 2 Satz 1 GBO), insbesondere formgerecht eingelegt.
7 Sie ist aber unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
8 Die Kammer ist zu Recht von der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen, da es sich bei dem Schreiben des Grundbuchrechtspflegers vom 27.11.2003 nicht um eine Sachentscheidung im Sinn von § 71 Abs. 1 GBO, sondern um eine vorläufige Meinungsäußerung des Grundbuchamtes handelt (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 71, Rdnr. 17; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12.Aufl., § Rdnr. 445, 473). Auch über den Antrag auf Vereinigung nach § 5 GBO, als welcher das Begehren der Antragstellerin auszulegen ist, kann eine Sachentscheidung nur durch Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO, Zurückweisung des Antrags durch förmlichen Beschluss oder Stattgabe mittels Eintragung der Vereinigung erfolgen. Keiner dieser Entscheidungsformen ist vorliegend gewählt worden. Für eine Zwischenverfügung fehlt bereits die nach § 18 Abs. 1 GBO zwingend erforderliche Fristsetzung samt Bekanntmachung durch Zustellung (Demharter, aaO., § 18, Rdnr. 33 und 35). Das formlose Schreiben vom 27.11.2003 stellt weder vom äußeren Erscheinungsbild, noch vom Inhalt her eine antragszurückweisende Sachentscheidung dar.
9 Weiter zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Erstbeschwerde darüber hinaus auch deshalb unbegründet ist, weil die Antragstellerin derzeit nicht mehr Eigentümerin beider Wohnungen ist, was bei einer Vereinigung nach den §§ 890 BGB, 5 GBO vorausgesetzt wird (Demharter, aaO., § 5 Rdnr. 7; Bauer- von Oefele: GBO, §§ 5, 6, Rdnr. 19; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 625). Wie aus dem bei den Grundakten befindlichen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11. 2003 (Az. 84 K 321/98) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2003 (Az. 2/9 T 653/03) ersichtlich ist, wurde die Wohnung Nr. ... in dem Zwangsversteigerungsverfahren 84 K 321/98 einer Erwerberin zugeschlagen und die Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses mit der Beschwerde ist erfolglos geblieben. Gemäß §§ 89, 90 Abs. 1 ZVG hat die Ersteherin durch den am 26.11.2003 verkündeten Zuschlagsbeschluss bereits das Eigentum erworben bzw. die Antragstellerin ihr Eigentum verloren, ohne dass es dafür auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ankommt (Steiner: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 89 Rdnr. 1 und 4; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth: Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 89, Rdnr. 2 und 4; Stöber: ZVG, 17. Aufl., Rdnr. 2.1 und 2.3). Da es sich nicht um einen Eigentumserwerb nach § 873 BGB handelt, hat die - zwischenzeitlich erfolgte - Eintragung der Ersteherin als Eigentümerin der Wohnung Nr. ... im Grundbuch nur deklaratorische Wirkung.
10 Bis zu einer rechtskräftigen Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses, zu der es jedenfalls bis zur Entscheidung des Senats nicht gekommen ist, schließt das fehlende Eigentum der Antragstellerin deshalb eine Vereinigung nach § 5 GBO aus.
11 Darüber hinaus fehlt dem am 26.11. 2003 beim Gericht eingegangenen Antrag die Form des § 29 GBO, die einzuhalten ist, weil in dem Eintragungsantrag die Eintragungsbewilligung entsprechend § 890 Abs. 1 BGB enthalten ist (Demharter, aaO. § 5 Rdnr. 11; Palandt/Bassenge: BGB, 63. Aufl., § 890, Rdnr. 5).
12 Da demnach die weitere Beschwerde schon aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann, war ein weiteres Zuwarten auf die bei der Rechtsmitteleinlegung am 16.01.2004 angekündigte Beschwerdebegründung nicht geboten.
13 Die Kostenentscheidung zu den gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war mangels mehrerer Beteiligter mit entgegengesetzten Verfahrenszielen entbehrlich.
14 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
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