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20 W 141/03•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2004-01-26, 20 W 141/03
20 W 141/03Tribunal supérieur / Civil Chamber 2026 janv. 2004
Der abgeschlossene Eintrag des Geburtsortes im Sterbebuch kann auf Anordnung des Gerichts nur dann berichtigt werden, wenn dessen Unrichtigkeit feststeht oder er Angaben enthält, für deren Beurkundung keine rechtliche Grundlage vorhanden ist. Dies trifft auf die Eintragung des Zusatzes „Polen“ für den Geburtsort Breslau auch dann nicht zu, wenn der Verstorbene zu einem Zeitpunkt geboren wurde, als Breslau noch zum Deutschen Reich gehörte. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 10. März 2003, 7 T 101/03, Beschluss vorgehend AG Gießen, 15. Januar 2003, 22 III 75/02, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-26
Aktenzeichen: 20 W 141/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0126.20W141.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 37 Abs 1 PersStdG, § 46a PersStdG, § 46b PersStdG, § 47 Abs 1 S 1 PersStdG, § 47 Abs 2 S 1 PersStdG ... mehr
Der abgeschlossene Eintrag des Geburtsortes im Sterbebuch kann auf Anordnung des Gerichts nur dann berichtigt werden, wenn dessen Unrichtigkeit feststeht oder er Angaben enthält, für deren Beurkundung keine rechtliche Grundlage vorhanden ist.
Dies trifft auf die Eintragung des Zusatzes „Polen“ für den Geburtsort Breslau auch dann nicht zu, wenn der Verstorbene zu einem Zeitpunkt geboren wurde, als Breslau noch zum Deutschen Reich gehörte.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 10. März 2003, 7 T 101/03, Beschluss vorgehend AG Gießen, 15. Januar 2003, 22 III 75/02, Beschluss
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
1 I.
Am ... Juli 2002 verstarb in A die am ... April 1922 geborene Mutter des Beteiligten zu 2), Frau C D B geb. E. Bei der Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch des Standesamtes A unter der Registernummer .../02 trug der Standesbeamte den Geburtsort mit „F, ...“ ein. Der Antragsteller beantragte unter dem ... November 2002, den Sterbebucheintrag dahin zu berichtigen, dass bei der Angabe des Geburtsortes der Randvermerk „die Länderbezeichnung ... ist unwirksam“ einzutragen sei. Das Amtsgericht wies den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 15. Januar 2003 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Landgerichts Gießen vom 10. März 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, für die Hinzufügung der Bezeichnung des Staates bestehe ein Bedürfnis, da es den Ortsnamen F nicht nur in ..., sondern auch in G (H) gebe. Deshalb sei die Eintragung des Standesbeamten nicht falsch, selbst wenn die zusätzliche Angabe des Regierungsbezirks oder einer geografischen Bezeichnung genügt hätte.
2 Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der oberen standesamtlichen Aufsichtsbehörde, mit welcher nunmehr die Berichtigung des Sterbebuches dahingehend begehrt wird, dass die Länderbezeichnung ... unwirksam ist, bzw. durch die Bezeichnung I... zu ersetzen ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragung sei unzulässig, weil es an einer rechtlichen Grundlage fehle. § 60 Abs. 2 Satz 1 der Dienstanweisung für Standesbeamte (DA) sehe bei Orten im Ausland den Vermerk des Staates nur dann vor, wenn die Hinzufügung des Verwaltungsbezirkes oder einer geografischen Bezeichnung nicht ausreiche.
3 II.
Die weitere Beschwerde der oberen standesamtlichen Aufsichtsbehörde ist nach deren gemäß § 48 Abs. 2 PStG statthaften Beitritt zum Verfahren nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 4 FGG zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
4 Der abgeschlossene Eintrag im Sterbebuch als Personenstandsbuch kann, da vorliegend eine Berichtigung durch den Standesbeamten nach §§ 46 a und b PStGB ausscheidet, aufgrund des Antrages eines Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde nur auf Anordnung des Gerichtes erfolgen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PStG). Inhaltlich kommt die Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags in Personenstandsbüchern, zu denen auch das Sterbebuch gehört (§ 1 Abs. 2 PStG), gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG nur dann in Betracht, wenn die Unrichtigkeit der Eintragung feststeht oder sie Angaben enthält, für deren Beurkundung keine rechtliche Grundlage vorhanden ist (vgl. Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 284 ff). An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., Vorb. § 71 Rn. 37; BayObLG StAZ 1993, 387/388).
5 Gemäß § 37 Abs. 1 Ziffer 1 PStG ist in das Sterbebuch u. a. der Ort der Geburt des Verstorbenen einzutragen. Weder das Personenstandsgesetz noch die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) enthalten eine nähere Regelung, wie der Geburtsort im Einzelnen zu bezeichnen ist.
6 Im vorliegenden Fall wurde der früher zum Deutschen Reich gehörende und heute in ... gelegene und dort mit „J“ bezeichnete Geburtsort der Verstorbenen in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 2 Satz 2 DA unter der für diese Stadt allgemein üblichen deutschen Ortsbezeichnung „F“ eingetragen. Dies wird von den Beteiligten auch nicht beanstandet. Sie wenden sich vielmehr nur dagegen, dass der Standesbeamte der Ortsbezeichnung die Angabe des Staates „...“ hinzugefügt hat.
7 Gegenstand und Inhalt der Eintragungen in die Personenstandsbücher werden vom Personenstandsgesetz und der hierzu ergangenen Verordnung grundsätzlich abschließend und erschöpfend geregelt, so dass nicht ausdrücklich vorgesehene Zusätze grundsätzlich als unzulässig anzusehen sind (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., Vorb. § 71 Rn. 55 m. w. N., BayObLG StAZ 1994, 377; KG StAZ 1965, 16). Allerdings kann im Interesse der Wahrheit und Klarheit der Personenstandsführung die Eintragung eines Zusatzes geboten sein (vgl. BGH StAZ 1984, 194 mit Anm. Beitzke; Johansson/Sachse, a.a.O. Rn. 286). Maßgebend ist, ob im Einzelfall ohne einen Zusatz die Sach- oder Rechtslage nicht so klargestellt wäre, wie es der Sinn und Zweck der deutschen Personenstandsbücher gebietet, so dass der Eintrag ohne den Zusatz zu falschen Schlussfolgerungen führen könnte (vgl. BayObLG StAZ 2000, 338 m. w. N.). Dies trifft auch auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr bei gleichnamigen Städten oder Gemeinden zu.
8 So sieht die aufgrund des § 70 Nr. 1 PStG erlassene Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA), die als bloße Verwaltungsvorschrift keine die Gerichte bindenden Rechtssätze enthält (vgl. Pagels, StAZ 1997, 4 f; Johansson/Sachse, a.a.O. Rn. 1715 jeweils m. w. N.) zur näheren Kennzeichnung von Orten die Hinzufügung von kennzeichnenden Zusätzen zum Zwecke der Klarstellung und zur Vermeidung von Verwechslungen gleichnamiger Orte vor. Dabei ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 DA bei der Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereiches des Personenstandsgesetzes, sofern eine nähere Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Satz 2 nicht ausreicht, daneben der Staat zu vermerken. Der in Bezug genommene § 1 Abs. 1 Satz 2 DA sieht für Orte im Geltungsbereich des PStG, falls dies zur näheren Kennzeichnung erforderlich ist, z. B. bei gleichnamigen Gemeinden, die Angabe des Verwaltungsbezirks (Kreis, Regierungsbezirk) oder die Hinzufügung einer geografischen Bezeichnung (z. B. Gebirge, Fluss) vor. Dabei wird in der Literatur bei ausländischen Orten neben der Angabe des Ortsnamens, gegebenenfalls in der allgemein üblichen deutschen Bezeichnung, die Hinzufügung des ausländischen Staates immer für geboten erachtet, insbesondere, weil sich zahlreiche europäische Ortsbezeichnungen auch in anderen Staaten (vor allem in Nordamerika) finden lassen (vgl. Hepting/Gaaz, PStG, § 2 Nr. 18 m. w. N.; Büchner/Bornhofen/Wipperfürth, Fachlexikon für das Standesamtswesen, Stichwort „Ortsbezeichnung im Sinne der Personenstandsbuchführung“).
9 Nachdem das Landgericht festgestellt hat, dass die Ortsbezeichnung „F“ nicht nur für die früher zum Deutschen Reich und heute zu ... gehörende Geburtsstadt der Verstorbenen zutrifft, sondern auch für eine in G/H gelegene – wenn auch weitgehend unbekannte – Gemeinde, kann es objektiv nicht als unrichtig angesehen werden, wenn der Standesbeamte bei der Eintragung im Sterbebuch der Bezeichnung des Geburtsortes die Staatsangabe „...“ hinzugefügt hat. Diese Angabe erweist sich insbesondere nicht deshalb als unrichtig, weil F zum Zeitpunkt der Geburt der Verstorbenen im Jahre 1922 nicht zu ... gehörte. Denn der Hinzufügung dieses Zusatzes kann nicht die Aussage entnommen werden, dass sie sich auf den Zeitpunkt der Geburt der betreffenden Person bezieht. Vielmehr steht die vom Standesbeamten hier gewählte Kennzeichnung durch die Hinzufügung des Namens des Staates, dem die Geburtsstadt derzeit zugehört, in Einklang mit einer analogen Anwendung der Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 DA, der bei einer innerstaatlichen Änderung der Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einem Verwaltungsbezirk ebenfalls nur die Hinzufügung der aktuellen Bezeichnung vorsieht.
10 Hiernach kann die von dem Standesbeamten vorgenommene Eintragung des Geburtsortes nicht als unrichtig im Sinne des § 47 Abs. 1 PStG angesehen werden, so dass eine Berichtigungsanordnung ausscheidet.
11 Ob statt dessen auch eine Bezeichnung des Geburtsortes der Verstorbenen nur mit „F“ oder mit „F/I..“ zulässig gewesen wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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