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3 U 127/03•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2004-01-15, 3 U 127/03
3 U 127/03Tribunal supérieur / IIIe chambre civile15 janv. 2004
Entscheidungsdatum: 2004-01-15
Aktenzeichen: 3 U 127/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0115.3U127.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11.04.2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers beträgt 13.953,79 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist.
1 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
2 Zu Recht beruft sich die Beklagte auf die sogenannte „Angehörigenklausel" in § 4 Abs. 2 Nr. 2a AHB, da es sich bei der geschädigten Schwiegermutter des Klägers um eine mitversicherte Person im Sinne der BHB 21, 1a und c in der Fassung vom 01.01.1995 handelt.
3 Das Landgericht hat diese Regelung zu Unrecht auf Tierhüter im Sinne von § 834 BGB beschränkt; zu Letzteren gehörte die Geschädigte unstreitig nicht, da sie die Aufsicht über den Hund des Klägers nicht „durch Vertrag" übernommen hatte. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt die Regelung jedoch allgemein für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Hüten von Tieren. Dazu gehört zum Beispiel auch die Haftung des nicht vertraglich tätigen Tierhüters aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Stuttgart, NJW RR 2003, 242; Palandt, BGB, 63. Auflage, § 834, 1). Auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ist Tierhüter nicht nur derjenige, der die vertragliche Tier-Aufsichtspflicht übernommen hat, sondern auch, wer diese Tätigkeit nur tatsächlich ausübt.
4 Mithin gehörte die Schwiegermutter des Klägers zum Kreis der Mitversicherten, was sich zugunsten des Klägers ausgewirkt hätte, wenn der von seiner Schwiegermutter ausgeführte Hund einen Dritten verletzt hätte. Diese den Kläger begünstigende Haftungserweiterung führt allerdings im Fall eines Schadensersatzanspruchs des geschädigten Angehörigen gegen den Versicherungsnehmer zum Haftungsausschluss nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 a AHB.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO
6 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
7 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind.
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