OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, 2004-01-09, 15 W 100/03

15 W 100/03Tribunal supérieur / Civil Chamber 159 janv. 2004

Texte intégral

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat — 15 W 100/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-09

Aktenzeichen: 15 W 100/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0109.15W100.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 607 BGB, § 920 Abs 2 ZPO, § 917 Abs 1 ZPO, § 294 ZPO, § 826 BGB

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 11. November 2003, 2 O 314/03, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 11. November 2003 (2 O 314/03) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Wegen einer Forderung der Antragstellerin in Höhe von 38.000 EURO wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

  2. Die Vollziehung des Arrests wird gehemmt und die Antragsgegnerin wird zur Beantragung der Aufhebung des Arrests berechtigt, wenn sie einen Geldbetrag in Höhe von 41.000 EURO hinterlegt.

  3. In Vollziehung des Arrests wird

die Pfändung

der angeblichen Forderung der Antragsgegnerin gegen die auf Auszahlung eines Guthabens auf dem Konto Nr. bei der, BLZ., in bis zum Höchstbetrag von 38.000 EURO angeordnert .

Die Antragsgegnerin hat sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten.

Der Drittschuldnerin wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen.

  1. Weiter wird in Vollziehung des Arrests

die Pfändung

der angeblichen Forderungen der Antragsgegnerin gegen die … und … auf Auszahlung von Guthaben auf dem Konto Nr. …. und auf anderen Konten der Antragsgegnerin bei der … und … BLZ …, in … bis zum Höchstbetrag von 38.000 EURO

angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten.

Der Drittschuldnerin wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen.

  1. In Vollziehung des Arrests wird auch

die Pfändung

der angeblichen Forderungen der Antragsgegnerin gegen die Bezirkssparkasse … auf Auszahlung von Guthaben auf allen bei der Bezirkssparkasse … BLZ … auf den Namen der Antragsgegnerin lautenden Konten bis zum Höchstbetrag von

38.000 EURO

angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten.

Der Drittschuldnerin wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen.

  1. Weiter wird in Vollziehung des Arrests

die Pfändung

der angeblichen Forderung der Antragsgegnerin gegen die Sparkasse … in …, BLZ… auf Auszahlung aller dort vorhandenen Guthabenpositionen der Antragsgegnerin bis zum Höchstbetrag von 38.000 EURO

angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten.

Der Drittschuldnerin wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen.

In dem darüber hinausgehenden Umfang wird der Arrestantrag der Antragstellerin

zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde

wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Arrestverfahrens in beiden Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in erster und zweiter Instanz haben die' Antragstellerin zu 55% und die Antragsgegnerin zu 45% zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin sind in beiden Rechtszügen nicht entstanden.

Der Beschwerdewert beträgt 28.000 EURO.

Gründe

1 Der Senat entscheidet in voller Besetzung, nachdem der originäre Einzelrichter das Beschwerdeverfahren dem Senat gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr.1. ZPO übertragen hat.

2 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft - § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO - und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

3 Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, soweit die Antragstellerin die Anordnung des Arrests gegen die Antragsgegnerin wegen eines Betrages in Höhe von 38.000 EURO verfolgt.

4 Die Antragstellerin hat insoweit die Voraussetzungen für den Erlass des begehrten dinglichen Arrests hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Der Arrestantrag ist zulässig und begründet - §§ 916 Abs. 1, 917 Abs.1, 920 Abs. 1,2, 921 Abs.2 Satz 1, 923 ZPO.

5 Die Antragstellerin hat einen Arrestanspruch gegen die Antragsgegnerin, nämlich einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Höhe von 38.000 € schlüssig vorgetragen und hinreichend glaubhaft gemacht.

6 Nach ihrem Arrestvorbringen hat die Antragsgegnerin der Kundin der Antragstellerin, Frau … aus … die bei der Antragstellerin das Girokonto Nr. … unterhält, zu Lasten ihres, der Antragsgegnerin Girokontos bei der … mit der Nummer … eine Einzugsermächtigung erteilt, mit welcher Frau … am 24.7.2003 den Betrag von 38.000 € vom Konto der Antragsgegnerin abrief und auf ihr Konto bei der Antragstellerin einzahlen ließ. Die Antragsgegnerin hat die Lastschrift am 08.09.2003 ihrer Bank gegenüber widerrufen, so dass jene die Lastschrift an die Antragstellerin zurückreichte, die ihrerseits hierdurch verpflichtet wurde, den von der … auf das bei ihr unterhaltene Konto von Frau … überwiesenen Betrag an die … zurückzuüberweisen. Zu jenem Zeitpunkt war das Konto von Frau … bei der Antragstellerin ungedeckt, so dass die Antragstellerin den Rücküberweisungsbetrag ihrerseits für Frau … verauslagt hat. Aus dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt sich, dass seither eine hinreichende Liquidität von Frau … zur Erstattung dieses Betrages an die Antragstellerin nicht eingetreten ist und nach dem Inhalt der von Frau … der Antragstellern zur Verfügung gestellten eidesstattlichen Versicherung vom 19.9.2003 in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten ist.

7 Der Widerruf der Lastschrift durch die Antragsgegnerin war aus den noch darzulegenden Gründen sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.

8 Den hierdurch eingetretenen Vermögensschaden der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zumindest billigend in Kauf genommen, als sie die Lastschrift von Frau … am 8.9.2003 der … gegenüber widerrief.

9 Der Widerruf einer Lastschrift durch den Schuldner (Zahlungspflichtigen, Erteiler der Einzugsermächtigung) kann in bestimmten Konstellationen nicht nur einen Schaden der Bank des Gläubigers (Erste Inkassostelle; vgl. zur Terminologie für die Beteiligten des Lastschriftverfahrens: van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 56 Rdn. 17 - 24) zur Folge haben, sondern dieser Schaden kann unter bestimmten Voraussetzungen auch als vom Schuldner vorsätzlich sittenwidrig verursacht zu qualifizieren sein mit der Folge, dass der Schuldner der Bank des Gläubigers gegenüber gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig wird.

10 Beim Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Bank des Schuldners (Zahlstelle) nicht - wie beim Abbuchungs- oder Überweisungsauftrag - auf einen Auftrag des Kontoinhabers, sondern sie wird vielmehr auf Grund einer Weisung der Bank des Gläubigers (Erste Inkassostelle) tätig und belastet ohne einen Auftrag des Kontoinhabers (Zahlungspflichtigen) dessen Konto. Der Zahlungspflichtige hat an Stelle eines Abbuchungsauftrags an seine Bank (Zahlstelle) dem Gläubiger nur eine Einzugsermächtigung erteilt, welche dessen Bank als Inkassostelle für den Gläubiger bei der Bank des Schuldners einzieht. Die auf diesem Wege belastete Bank des Schuldners (Zahlstelle) erwirbt erst dann einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kontoinhaber (Zahlungspflichtiger) - § 670 BGB -, wenn dieser die Abbuchung ihr gegenüber genehmigt. Dabei ist diese Genehmigung - die vom Widerspruch des Schuldners gegen die Lastschrift zu unterscheiden ist - nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an eine Frist gebunden (vgl. z.B. BGH NJW 2000, 2667 f). Umgekehrt bedarf es bei dieser Sachlage des Schutzes des Kontoinhabers gegen unberechtigte Abbuchungen, die der Gläubiger (Zahlungsempfänger) ohne wirksame Einzugsermächtigung oder kraft seiner Einzugsermächtigung missbräuchlich veranlasst. Jedenfalls muss der Zahlungspflichtige eine Abbuchung verhindern können, wenn eine Einzugsermächtigung überhaupt nicht erteilt ist oder er im Einzelfall den zum Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet (unberechtigte Lastschrift). Hierzu dient der Widerspruch des Kontoinhabers (Zahlungspflichtigen). Außerdem ist es als Widerspruchszweck auch billigenswert, wenn der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger anerkennenswerte Gründe hat, eine an sich berechtigte Lastschrift nicht zu genehmigen. Als solche Gründe sind Leistungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte angesehen worden (vgl.: BGH NJW 1987, 2370 ). Unabhängig von einer Berechtigung des Schuldners in diesem Sinne, einer Lastschrift zu widersprechen, ergibt sich aus dem Umstand, dass er die einzelne Abbuchung im Einzugsverfahren nicht in Auftrag gegeben hatte, notwendig, dass sein Widerspruch in jedem Falle für seine Bank, die Zahlstelle, zwingend die Wiedergutschreibung des abgebuchten Betrages zur Folge hat, und zwar auch dann, wenn der Schuldner seinem Gläubiger den Lastschriftbetrag schuldet, wenn seine Bank sogar damit rechnet, der Widerspruch ihres Kunden, des Kontoinhabers, werde dem Gläubiger gegenüber rechtsmissbräuchlich sein (BGH NJW 1985, 2326 ), und sogar dann, wenn die Schuldnerbank nach Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen davon erfährt, dass zwischen diesem und dem Zahlungsempfänger eine Lastschriftreiterei vorliegt (BGHZ 74, 309 ff (309)).

11 Bewirkt deshalb der Schuldner mit seinem Widerspruch notwendig die Rückbelastung des Kontos des Gläubigers - dessen Bank (Erste Inkassostelle) die Entziehung der Gutschrift der als Zahlstelle fungierenden Schuldnerbank gegenüber nur ausnahmsweise über Gegenrechte, etwa einen Schadensersatzanspruch aus dem Lastschriftabkommen, verhindern können wird - so erlangt hierdurch der Schuldner jedenfalls die objektive Möglichkeit, Schäden zu Lasten der Bank des Gläubigers (Ersten Inkassostelle) herbeizuführen. Wenn wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der durch den Widerspruch des Schuldners ausgelösten Rückbuchung der Lastschrift von der Bank des Gläubigers auf die Bank des Schuldners das Konto des Gläubigers bei der Inkassostelle nicht hinreichend gedeckt ist, kann hierdurch der Bank des Gläubigers im Falle einer Illiquidität oder gar Insolvenz des Kontoinhabers (Gläubigers, Zahlungsempfängers), seinem Konto die für die Rückbelastung ausreichende Deckung zu verschaffen, ein Vermögensschaden auf Dauer entstehen.

12 Die mit einem Widerspruch einer Lastschrift in dieser Weise herbeigeführte Schädigung der Bank des Gläubigers kann unter besonderen Umständen eine sittenwidrige Schädigung der Gläubigerbank (Erste Inkassostelle) durch den Schuldner im Sinne von § 826 BGB darstellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Widerspruch des Schuldners dem Gläubiger gegenüber missbräuchlich, nämlich nicht durch einen der vorgenannten anerkannten Widerspruchszwecke gedeckt war. Widerspricht der Schuldner einer Lastschrift, ohne sich dem Gläubiger gegenüber beispielsweise darauf berufen zu können, in Wahrheit keine Einzugsermächtigung erteilt zu haben oder den Lastschriftbetrag von vornherein nicht geschuldet zu haben oder jedenfalls nicht nur aus der Luft gegriffene Leistungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen zu können und gibt es keinen anderweitigen anerkennenswerten Grund für den Lastschriftwiderruf, so besteht für den Schuldner im Falle einer Schädigung der Bank des Gläubigers als Folge der Rückholung des Lastschriftbetrages durch die Schuldnerbank (Zahlstelle) kein rechtlich billigenswerter Grund, so dass, wenn die weiteren Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung vorliegen, der Schuldner zum Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist. Ist in solcher Konstellation vom Gläubiger kein Schadensersatz zu erlangen, weil er illiquid oder insolvent geworden ist, so bleibt der Schaden bei der Gläubigerbank (Erste Inkassostelle) "hängen". Dann macht sich der Zahlungspflichtige (Schuldner) durch seinen Widerspruch gegen die Lastschrift bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von § 826 BGB der Gläubigerbank schadensersatzpflichtig.

13 Dies kann namentlich auch dann der Fall sein, wenn schon der Zweck der Lastschrift an sich der Konzeption des Lastschriftverfahrens im Ansatz nicht entspricht.

14 Das Lastschriftverfahren ist ein Instrument bargeldloser Zahlung mit besonderer Verbreitung bei der Bezahlung wiederkehrender Verpflichtungen auch unterschiedlicher Höhe, wie beispielsweise Steuern, Gebühren, Beiträge, Strom-, Gas- und Wasserkosten u.ä. geworden, welches nach ersten Anfängen in den zwanziger Jahren bis heute neben Überweisungs- und Scheckverkehr im gesamten Zahlungsverkehrsaufkommen immer größere Bedeutung erlangt hat (van Gelder in Schmansky/Bun-te/Lwowski, aaO § 56 Rdn.35). Dieser Grundkonzeption entspricht es nicht, wenn das Lastschriftverfahren dazu benutzt wird, einem Darlehensnehmer, der als Zahlungsempfänger fungiert, durch den Darlehensgeber, der die Belastung seines Kontos durch Lastschrift in vereinbartem Umfang ermöglicht, einen risikolosen Kredit zu gewähren. Bei solcher "Kreditlastschrift" hat der Darlehensgeber jederzeit die Möglichkeit, die Darlehensvaluta durch Widerspruch wieder auf sein Konto zu ziehen und so das Darlehensrisiko auf die Erste Inkassostelle (Gläubigerbank) zu verlagern. Die Bank des Gläubigers wird hierdurch gewissermaßen in die Rolle einer Bürgin gezwungen. Die Erhebung des Widerspruchs zur Verlagerung des Darlehens-Rück-zahlungsrisikos ist sittenwidrig und führt zu einem Schadensersatzanspruch der Ersten Inkassostelle (Gläubigerbank) gegen den Zahlungspflichtigen (Schuldner) nach § 826 BGB (vgl. van Gelder, aaO Rdn.38). Deshalb ist es in der Rechtsprechung seit längerem anerkannt, dass ein Darlehensgeber, der ein Darlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensnehmer den Kredit durch Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren in Anspruch nehmen darf, und der einer darauf beruhenden Belastung seines Girokontos widerspricht, sittenwidrig handelt, wenn dadurch die Erste Inkassostelle geschädigt wird und er dies weiß oder in Kauf nimmt (BGHZ 74, 300 ff (Ls c, 308,309)).

15 Zwar bringt es der Sinn und Zweck des Lastschriftverfahrens, die Abwicklung eines massenhaften Zahlungsverkehrs zu erleichtern, mit sich, dass die Kreditinstitute genötigt und bereit sind, mit diesem Verfahren zwangsläufig verbundene Risiken auf sich zu nehmen. Es ist aber nicht Sinn des Lastschriftverfahrens, eine risikolose Darlehensgewährung des Lastschriftschuldners an den Lastschriftgläubiger zu ermöglichen. Dies ist jedoch gerade der Fall, wenn der Darlehensgeber durch Widerspruch die Darlehensgewährung jederzeit rückgängig machen könnte, wenn er sieht, dass der Rückzahlungsanspruch gefährdet ist, erst recht aber dann, wenn der Darlehensgeber von vornherein beabsichtigt, der Lastschrift auf seinem Konto binnen der sechswöchigen Widerspruchsfrist zu widersprechen, sofern das Darlehen nicht inzwischen zurückbezahlt ist (BGHZ 74, 300 ff (308)).

16 So aber ist der vorliegende Fall gelagert.

17 Die Erteilung der Einzugsermächtigung an Frau … seitens der Antragsgegnerin stellt die Bewilligung eines Darlehens durch die Antragsgegnerin an Frau … dar. Zwar haben die Antragsgegnerin und Frau … mit der Abrechnungsvereinbarung vom 20.5.2003 einen Vertrag über die Erstellung, Vorfinanzierung, den Versand und das Inkasso von Rechnungen der Frau … durch die … abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrages hat sich die Antragsgegnerin verpflichtet, Frau … Einzugsermächtigungen zunächst bis zu 10.000 EURO, später bis zur Höhe von 50.000 EURO zu erteilen. Der Zweck solcher Einzugsermächtigungen zu Gunsten von Frau … nämlich die von der Antragsgegnerin zu erfüllende Dienstleistung, Forderungen von Frau … einzutreiben, ist im Verhältnis von Frau … zur Antragsgegnerin indes zu keinem Zeitpunkt erkennbar verfolgt worden. Nach der eidesstattlichen Versicherung von Frau … ging es ihr vielmehr von Beginn ihrer Geschäftsbeziehung zur Antragsgegnerin an allein darum, liquide Mittel zur Verfügung zu bekommen, um anderweitige finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Davon, dass Frau … der Antragsgegnerin eigene Forderungen zur Eintreibung überließ, war nach bisherigem Sachstand zwischen Frau … und der Antragsgegnerin keine Rede. Dann aber stellt sich die Erteilung der Einzugsermächtigung zur Abrufung des Betrages von 38.000 € durch die Antragsgegnerin an Frau ... welche Frau … am 24.7.2003 vom Girokonto der Antragsgegnerin umsetzte, als Bewilligung eines Darlehens an Frau … durch die Antragsgegnerin dar. Da die Antragsgegnerin auf der Grundlage des von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Sachverhalts zu keinem Zeitpunkt damit befasst war, tatsächlich Forderungen der Frau … einzutreiben, um damit die Lastschrift auf ihrem, der Antragsgegnerin Konto zu egalisieren, muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegnerin der Darlehenscharakter des Einzugs vom 24.7.2003 bewusst gewesen ist.

18 Dies wird dadurch verstärkt, dass Frau … schon die Aufnahme ihrer Geschäftsbeziehung zur Antragsgegnerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung durch die telefonische Ankündigung eines Kreditbedarfs in Höhe von 50.000 € angekündigt hatte, worauf die Antragsgegnerin sogleich mit der Zusage, ein Betrag in Höhe von 45.000 € sei möglich, eingegangen war. Dies zeigt, dass es der Antragsgegnerin nicht darum ging, Einzugsermächtigungen ausschließlich nur herauszugeben gegen die Übertragung von Forderungen der Gläubigerin zur Einziehung, nach deren Realisierung die Antragsgegnerin sich ihrerseits aus den von Schuldnern der Einzugsgläubigerin eingetriebenen Beträgen hätte befriedigen können, sondern dass sie durchaus auch bereit war, fünfstellige Geldsummen ohne entsprechende Inkassotätigkeit, also Darlehen und diese ohne jede zusätzlichen Sicherungen, an die Einziehungsgläubigerin auszukehren.

19 Hat demnach die Antragsgegnerin den von Frau … am 24.07.2003 eingezogenen Betrag in Höhe von 38.000 EURO jener als Darlehen mit einer - von Frau … eidesstattlich versicherten - Laufzeit von 42 Tagen gewährt, dann war das Lastschriftverfahren hierfür nach den vorstehenden Ausführungen zweckwidrig eingesetzt. Es sah von vornherein die Möglichkeit vor, im Falle der nicht rechtzeitigen Rückführung der Darlehensvaluta von Frau … an die Antragsgegnerin die Lastschrift zu widerrufen mit der Wirkung, dass die Antragstellerin als Erste Inkassostelle mit dem Rückzahlungsrisiko belastet wurde, ohne ihrerseits einen Einfluss auf Darlehenshöhe und Darlehenskonditionen zu haben.

20 An dieser Zweckwidrigkeit der Darlehensgewährung per Lastschrift ändert es nichts, dass die Antragstellerin durch den Abschluss der Lastschriftvereinbarung mit Frau … ( "Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften" v. 2.6.2002 - also nach Abschluss der " Abrechnungsvereinbarung " zwischen Frau … und der Antragsgegnerin vom 20.5.2003) ihrerseits ein Risiko der Insolvenz der Kontoinhaberin für den Fall einer Lastschriftrückgabe eingegangen ist. Ihre Lastschriftvereinbarung mit Frau … war allein auf Lastschriften bezogen, welche dem vorgenannten Zweck des Lastschriftverfahrens entsprachen, nämlich auf Kaufpreisforderungen für gelegentlich von Frau … veräußerte hochwertige Kosmetikgeräte. An dem vorliegend wirksam gewordenen Risiko der Unfähigkeit Frau … die Lastschrift fristgerecht an die Antragsgegnerin zurückzuvalutieren, ist die Antragstellerin auf der Grundlage der Lastschriftvereinbarung mit Frau … der Antragsgegnerin gegenüber nicht zu beteiligen, denn für eine Darlehenshingabe auf die Dauer von sechs Wochen war das Lastschriftverfahren zwischen ihr und Frau … nicht vereinbart.

21 War nach alledem die Lastschrift über 38.000 EURO am 24.7.2003 als per widerruflicher Lastschrift gewährtes Darlehen sittenwidrig, so brauchte diese Bewertung vom Vorsatz der Antragsgegnerin nicht erfasst zu sein. Die tatsächlichen Umstände aber, welche dieses Unwerturteil begründen, sind der Antragsgegnerin bekannt gewesen, was für die subjektiven Anforderungen hinsichtlich der Sittenwidrigkeit gemäß § 826 BGB genügt.

22 Im übrigen hat die Antragsgegnerin die Schädigung der Antragstellerin bei Ausübung des Lastschriftwiderspruchs billigend in Kauf genommen, denn sie konnte jedenfalls die Möglichkeit nicht ausschließen, dass das Konto von Frau … zum Widerrufszeitpunkt für die Rücklastschrift nicht ausreichend gedeckt war. Der Lastschriftwiderruf ohne nähere Klärung des Kontostands des Zahlungsempfängers zum Widerrufszeitpunkt nimmt eine Belastung der Ersten Inkassobank in Ermangelung ausreichender Mittel des Zahlungsempfängers notwendig billigend in Kauf. Die Darlehensauskehrung im Lastschriftverfahren und für die Dauer von sechs Wochen programmiert die Inkaufnahme einer Schädigung der Gläubigerbank durch den Lastschriftwiderspruch als eine denkbare Möglichkeit von vornherein ein. Das Verfahren ist darauf angelegt, sich zum Ablauf der Widerspruchsfrist aus dem Darlehensrückzahlungsrisiko zu Lasten der Ersten Inkassobank zurückzuziehen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat.

23 Unbeschadet des Umstandes, dass Frau … wie auch die Antragsgegnerin bei Erteilung der Einzugsermächtigung für die Lastschrift der 38.000 € am 24.7.2003 davon ausgegangen sein mögen, Frau … werde diesen Betrag innerhalb der vereinbarten sechs-Wochen-Frist auf das Girokonto der Antragsgegnerin zurückführen können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nicht wenigstens auch die Möglichkeit gesehen hätte, dass Frau … als Darlehensnehmerin außerstande sein würde, den eingezogenen Geldbetrag rechtzeitig an die Antragsgegnerin zurückzuüberweisen. Dass ein Darlehensnehmer, zumal wenn der Darlehensbetrag nur kurzfristig - vorliegend für die Dauer von sechs-Wochen - zur Verfügung gestellt wird, zur Darlehensrückzahlung nicht in der Lage ist, widerspricht nicht jeder Erfahrung. Ein Unternehmen, das sich wie die Antragsgegnerin gewerbsmäßig mit der Vorfinanzierung von Forderungen eines Klienten befasst, kann sich der Erfahrung nicht verschließen, dass die Rückführung eines vorfinanzierten Betrages durch einen Auftraggeber, wenn die zur Einziehung überlassenen Drittforderungen nicht werthaltig sind, oder wenn - wie im Falle der Frau … solche Forderungen der Antragsgegnerin gar nicht zur Verfügung gestellt worden sind, mangels Liquidität scheitern können wird. Dann stellt sich die von der Antragsgegnerin an den Auftraggeber ausgekehrte Vorfinanzierung letztlich als ein notleidend gewordenes Darlehen dar, und der Lastschriftwiderruf verlagert das - erhöhte - Darlehensrückzahlungsrisiko auf die Erste Inkassobank.

24 Dem bedingten Schädigungsvorsatz der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin bei Ausübung des Widerspruchsrechts am 8.9.2003 steht es nicht entgegen, dass die Gläubigerin die vorausgegangene Lastschrift vom 4.6.2003 über 45.000 EURO fristgerecht an die Antragsgegnerin rückvergütet hat. Hieraus konnte die Antragsgegnerin nicht den Schluss ziehen, Frau … werde in jedem Falle auch den neuen Lastschriftbetrag in Höhe von 38.000 EURO zurückführen, so dass ein Risiko für die Antragstellerin von vornherein ausscheide. Da Frau … sich an die Antragsgegnerin wegen ihres Kreditbedarfs, nicht wegen einzutreibender Forderungen gewendet hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht annehmen, der Lastschriftwiderruf sei von vornherein ohne jedes Belastungsrisiko für die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat dies auch nicht angenommen, zumal Frau … die 38.000 EURO im Gegensatz zum vorausgegangenen Einzug der 45.000 EURO ja gerade nicht innerhalb der sechs-Wochen-Frist zurückgeführt hatte. Schon daraus, dass am 8.9.2003 eine Rückzahlung der 38.000 EURO nicht zu verzeichnen war, schloss die Antragstellerin, dass sie den Widerspruch ausüben müsse, womit sie unmittelbar die Rückgabe der Lastschrift durch die Antragstellerin herbeiführte und - falls das Konto der Frau … nicht ausreichend gedeckt war - deren Schaden, den sie solchenfalls, dem Zweck der Darlehensauszahlung per Lastschrift entsprechend, billigend in Kauf nahm.

25 Nach alledem ist im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Antragsgegnerin als Arrestanspruch hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

26 Nicht begründet ist bisher aber der geltend gemachte Zinsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht vorgebracht, die Antragsgegnerin mit der Antragssumme in Verzug gesetzt zu haben. Soweit sich der Zinsanspruch als Anspruch auf Ersatz eines aus dem Rückbelastungsschaden der Antragstellerin hervorgegangenen Folgeschadens darstellen kann, hat die Antragstellerin dies nach Grund und Höhe nicht dargelegt.

27 Ebensowenig ist der weitere verfolgte Arrestanspruch wegen der Lastschrift vom 4.6.2003 in Höhe von 45.000 EURO begründet. Diesen Lastschriftbetrag hat Frau … fristgerecht an die Antragsgegnerin zurückgeführt, so dass die Antragsgegnerin wegen dieser Lastschrift auf einen Widerspruch nicht angewiesen war, die Sittenwidrigkeit der Darlehenshingabe per Lastschrift sich insoweit also als Schaden der Antragstellerin nicht manifestiert hat.

28 Eine etwaige Lastschriftreiterei der Frau … im Zusammenwirken mit einer Firma … ist der Antragsgegnerin nicht zurechenbar.

29 Für den verbleibenden Arrestanspruch in Höhe von 38.000 EURO ist ein Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs.1 ZPO zugunsten der Antragstellerin glaubhaft gemacht.

30 Diese Vorschrift erfordert konkrete Anhaltspunkte, die im Einzelfall die Besorgnis tragen, dass die Realisierung des Arrestanspruchs ohne die Arrestverhängung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Hierfür genügt es nicht, dass eine Mehrzahl von Gläubigern mit dem Antragsteller konkurriert, denn das Arrestverfahren soll dem Arrestgläubiger nicht einen Prätendentenvorteil gegenüber anderen Titelinhabern gewähren (hM; z.Bsp.: OLG Celle OLGR 1994, 126 mN). Auch kann nicht generell aus einer strafbaren Handlung oder aus einer nicht strafbaren unerlaubten Handlung, die dem Antragsgegner zur Last fällt, ohne weiteres auf einen Arrestgrund geschlossen werden (vgl. z.Bsp.: OLG München OLGR 1995, 226; OLGR 1996, 58; OLG Köln OLGR 1999, 354 f; OLG Frankfurt OLGR 2001, 71; aM: Vermögensdelikte als regelmäßig ausreichender Arrestgrund: OLG Dresden OLGR 1998, 150). Entscheidend ist, ob im Einzelfall die Besorgnis einer wesentlichen Erschwerung des Arrestanspruchs veranlasst ist, und ob dies glaubhaft gemacht ist. Dabei verlangt der Begriff der "Besorgnis" keine sichere Gewissheit. Es muss sich nur aus den Umständen des Einzelfalls die Prognose einer ernsthaften Möglichkeit der Erschwerung der Anspruchsrealisierung ohne die durch den Arrest zu bewirkende vorläufige Sicherstellung der gegenwärtigen Vermögensmasse als Zugriffsobjekt für den Arrestgläubiger ergeben. Dies ist aus der objektivierten Sicht eines ruhig, verständig und gewissenhaft prüfenden Menschen - nicht aus der individuellen Anschauung des Arrestgläubigers - zu beurteilen (vgl. z. Bsp.: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 917 Rdn.6 mwN).

31 Eine Reduzierung der Anforderungen an die Feststellung des Arrestgrundes ergibt sich daraus, dass die gebotene Glaubhaftmachung - §§ 920 Abs.2, 294 ZPO - nicht die Wahrheitsüberzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO, sondern nur die Überzeugung des Gerichts von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden Tatsache erfordert (vgl. z. Bsp.: Zöller - Geimer/Greger, ZPO, 24. Aufl. § 294 Rdn.6 mwN).

32 Im Sinne dieser Anforderungen bejaht der Senat einen Arrestgrund zu Lasten der Antragsgegnerin. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahin, dass die Antragsgegnerin ohne Arrest bis zur Erwirkung eines Titels im streitigen Verfahren durch die Antragstellerin Vermögenswerte, insbesondere Guthaben auf den in der Beschlussformel genannten Konten, dem Zugriff der Antragstellerin zu entziehen suchen würde.

33 Dies Überzeugung des Senats ist dadurch geprägt, dass die Antragsgegnerin ausweislich ihres Inserates in der A Vorfinanzierungen wie diejenige mit Frau … gewerbsmäßig betreibt. Der Umstand, dass sie Frau … ohne weiteres gestattet hat, Lastschriften in fünfstelliger Höhe zu ziehen, ohne einen Inkassoauftrag für äquivalente Forderungen der Frau … gegen deren Gläubiger zu verlangen, spricht dafür, dass dies eine der Antragsgegnerin jedenfalls nicht fernliegende Geschäftspraktik ist. Die solchen Geschäften notwendig immanente Möglichkeit, dass solche Lastschriften vom Zahlungsempfänger aus Solvenzgründen nicht immer innerhalb der sechswöchigen Widerspruchsfrist zurückvergütet werden können und der sodann ausgeübte, für diesen Fall von der Antragsgegnerin gerade vorgesehene Widerspruch mit der Folge des Schadenseintritts für die Erste Inkassobank ist demnach für die Antragsgegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Einzelfall. Auch wenn in den Geschäften der Antragstellerin, wie sie sie aufgrund des Inserats in der A vom Mai 2003 entfaltet hat, überwiegend die Rückführung des Lastschriftbetrages vor Ablauf der Widerspruchsfrist gelungen sein mag, genügen wenige ähnliche Fälle wie die Lastschrift der Frau … vom 24.7.2003, um die Antragsgegnerin Schadensersatzforderungen der Ersten Inkassobanken in sechsstelliger Höhe auszusetzen.

34 Wegen der seinerzeit überregional publizierten Geschäftsaktivität der Antragsgegnerin ist es in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin zumindest in mehreren Fällen dem Anspruch der hiesigen Antragstellerin entsprechenden Schadensersatzansprüchen anderer Inkassobanken ausgesetzt ist. Angesichts der unbedenklichen Gestattung von Lastschriften bis zu 45.000 EURO ohne äquivalente Forderungseinziehungsaufträge ist die Antragsgegnerin demnach sehr wahrscheinlich Forderungen der Inkassobanken von 150.000 bis 200.000 EURO, vermutlich tatsächlich noch erheblich höher, ausgesetzt. Die Praxis, Darlehen per Lastschrift herauszugeben und den Lastschrift-Widerspruch erforderlichenfalls bei Fristablauf auch auszuüben, zeigt darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin ihre eigene Risikobelastung von vornherein konsequent minimiert hat. Dann ist es nur folgerichtig, wenn sie zugriffsfähiges Vermögen noch vor oder während der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch die geschädigten Ersten Inkassobanken dem Gläubigerzugriff entzieht. Hiervon ist der Senat im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit überzeugt.

35 Die Anordnung einer Hinterlegungsbefugnis für die Antragsgegnerin zur Abwendung der Arrestvollziehung ist gemäß § 923 ZPO geboten.

36 Der beantragten Kontenpfändung zur Vollziehung der vorliegenden Arrestentscheidung ist auf den Antrag der Antragstellerin in Verbindung mit der Arrestentscheidung zu entsprechen - §§ 829, 930 ZPO (vgl.: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. § 930 Rdn.7).

37 Die Kostenentscheidung entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien -§92 Abs.1 ZPO.

38 Der Beschwerdewert beträgt 1/3 des Hauptsachewertes - §§ 20 Abs.1 Satz 1, 14 Abs.1 GKG, 3 ZPO.

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