OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2003-09-12, 25 W 43/03

25 W 43/03Tribunal supérieur / Civil Chamber 2512 sept. 2003

Texte intégral

OLG Frankfurt 25. Zivilsenat — 25 W 43/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-12

Aktenzeichen: 25 W 43/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0912.25W43.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 707 Abs 2 S 2 ZPO, § 769 Abs 1 S 1 ZPO, § 771 Abs 3 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel Einzelrichter vom 30. Juni 2003, durch welchen die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Korbach vom 16.5.2003 zu 11 K 48/2001 vorläufig gegen Sicherheit von 12.000,-- € eingestellt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.000,-- € zu tragen.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß bis zur Entscheidung über die Drittwiderspruchsklage der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- € ist, wie sich aus §§ 771 III, 769 I 1, 707 II 2 ZPO ergibt, nicht statthaft. Dies entspricht der heute völlig herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (OLG Celle, Beschluß vom 7.8.2002, WM 2002, 2453, OLG Naumburg, Beschluß vom 27.6.2002, Juris KORE 416892002, OLG Köln, Beschluß vom 11.06. 2001, OLGR Köln, 2001, 412 OLG Dresden, Beschluß vom 29.5.2001, OLG NL 2001, 261, OLG Köln, Beschluß vom 14.05.2001, OLGR Köln. 2001, 340 OLG Celle, Beschluß vom 03.01.2001, Juris KORE 416 782 011 OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.08.2000, InVo 2001, 28, OLG Hamm, Beschluß vom 14.02.2000, OLGR Hamm 2001, 33, OLG Frankfurt, 19. Zs., Beschluß vom 02.10.1998 zu 19 W 49/98, OLG Dresden, Beschluß vom 12.08.1996, JurBüro 1997, 102, OLG Frankfurt, Beschluß vom 03.12.1993, OLGR Ffm 1994, 6).

2 So weit früher eine Mindermeinung (Nachweise bei Zöller Herget, ZPO, 23. Aufl., § 770 Rn. 13) die Beschwerde für zulässig gehalten hat, ist dies nicht haltbar, wie sich insbesondere aus den Gründen der Entscheidungen des OLG Naumburg (a.a.O.), des OLG Köln vom 11 06.2001 (a.a.O.) sowie des OLG Hamm (a.a.O.) ergibt; auf diese Begründungen wird Bezug genommen.

3 Die sofortige Beschwerde ist auch nicht unter dem Aspekt der Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit also wegen einer krassen, mit dem geltenden Recht schlechterdings nicht zu vereinbarenden Rechtswidrigkeit zulässig (zur Zulässigkeit dieser außerordentlichen Beschwerde vgl. ebenfalls die oben genannten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen sowie BGH MDR 1996, 845). Denn eine solche Rechts und Sachlage ist nicht dargetan. Die angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist dem Gesetz keineswegs fremd, vielmehr in § 707 Abs. 1 ZPO vorgesehen. Diese Entscheidung mußte auch nicht wie etwa die Ablehnung der Zwangsvollstreckungseinstellung oder die Einstellung ohne Sicherheitsleistung begründet werden (Zöller Herget, ZPO, § 707 Rn. 19). Darauf, ob der Beklagte vor dem Erlaß der Eilentscheidung über die einstweilige Einstellung rechtliches Gehör erhielt oder nicht kommt es nicht an, da das rechtliche Gehör jedenfalls im Abhilfeverfahren nachgeholt worden ist. Ob das Landgericht bei der Einstellungsentscheidung in zutreffender und zweckmäßiger Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ist vom Beschwerdegericht nicht nachzuprüfen, da insoweit allenfalls die völlige Verkennung des gerichtlichen Ermessens bzw. seine völlige Nichtausübung überprüfbar wäre. Solche Ermessensfehler sind aber nicht dargetan. Erst recht sind die Erfolgsaussichten der Drittwiderspruchsklage nicht im einzelnen etwa unter Abwägung der Beweischancen der Klägerin auszuloten. Jedenfalls wenn die Klage nicht von vornherein völlig aussichtslos ist, ist die außerordentliche Beschwerde nicht gegeben. Von einer völligen Aussichtslosigkeit der Klage kann aber vor Erhebung der zur Frage der Stundung bzw. eines Zahlungsaufschubes durch den Zwangsverwalter angetretenen Beweise keine Rede sein. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 3 ZPO.

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