OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2003-02-12, 17 U 77/96

17 U 77/96Tribunal supérieur / Civil Chamber 1712 févr. 2003

Texte intégral

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat — 17 U 77/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-12

Aktenzeichen: 17 U 77/96

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0212.17U77.96.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 119 Abs 2 BGB, § 123 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 779 BGB, § 823 Abs 2 BGB ... mehr

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 16.01.2002 erledigt ist.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des im Senatstermin vom 16.01.2002 geschlossenen Vergleichs, den der Beklagte für unwirksam hält.

2 Mit der Berufung hat sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage gewendet und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus einer Honorarvereinbarung vom 19.03.1993 (Bl. 34 d.A.) begehrt. Die ursprüngliche Klageforderung belief sich auf 115.296,93 DM. Im Verlauf des Berufungsrechtsstreits hat der Kläger im Hinblick auf Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Hälfte der ursprünglichen Summe aus der Honorarvereinbarung vom 19.03.1993 beschränkt und die Klageforderung auf 57.796,70 DM reduziert.

3 Der damals in Untersuchungshaft sitzende Beklagte beauftragte den Kläger am 20.01.1993 mit seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung entzog der Beklagte dem Kläger das Mandat, worauf ihm der Kläger dann als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4 Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch am 20.02.1996 verkündetes Urteil die Klage auf Gebührenansprüche aus der Honorarvereinbarung abgewiesen und zur Begründung angegeben, das Mandatsverhältnis sei schon vor Beginn der Hauptverhandlung am 27.07.1993 gekündigt worden und damit auch die am 19.03.1993 getroffene Honorarvereinbarung. Es komme deshalb nur eine Abrechnung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleisteten Arbeit in Betracht, § 628 BGB. Zu einer derartigen Berechnung habe der Kläger aber keinerlei Angaben gemacht.

5 Gegen diese Bewertungen wendete sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Auf der Grundlage des Auflagenbeschlusses des Senats vom 05.03.1997 (Bl. 144/145 d.A.) hat er sodann eine substantiierte Berechnung gemäß § 628 BGB vorgenommen und nur noch die Hälfte des ursprünglichen Betrages beansprucht. In der Folge wurde dann ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer O2 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 23.03.1998, Bl. 192 ff. d.A. sowie das Ergänzungsgutachten vom 08.03.2000 (Bl. 241 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine Gesamtvergütung von 60.000,00 DM zustand. Wegen der Einwendungen des Beklagten gegen die entfaltete Tätigkeit, insbesondere des Bestreitens der vom Kläger vorgetragenen Besuche und Besprechungstermine in der Haftanstalt sowie deren Zeitdauer ist durch Beweisbeschluss vom 28.08.2000 (Bl. 261 ff. d.A.) die Einholung einer dienstlichen Auskunft des Leiters der Haftanstalt eingeholt worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die dienstliche Auskunft nebst Fotokopie der entsprechenden Seiten des Fahrtenbuchs vom 07.09.2000 (Bl. 263 ff. d.A.) Bezug genommen.

6 Nach umfangreichen Erörterungen und Vergleichsverhandlungen wurde dann im Senatstermin vom 16.01.2002 ein sogenannter Monte Carlo-Vergleich geschlossen. Danach sollte der Beklagte an den Kläger 10.000,00 Euro zahlen, die abgegolten sein sollten, wenn der Beklagte bis spätestens 30.04.2002 5.000,00 Euro zahlt unter gleichzeitigen Verzicht auf Rückgabe der dem Kläger zu Pfand übergebenen Ikone. Der Wert der Ikone war dabei vollständig unklar.

7 Mit Schriftsatz vom 24.04.2002 macht der Beklagte geltend, der Vergleich sei unwirksam, denn bei Abschluss des Vergleichs sei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht bekannt gewesen, dass der Kläger den Doktortitel zu Unrecht führe. Dieser Umstand sei auch dem Mandanten bei Abschluss der Honorarvereinbarung und der Mandatserteilung unbekannt gewesen. Der Beklagte hätte das Mandat ansonsten nicht erteilt. Allein schon die Tatsache, dass der Kläger den Doktortitel unberechtigt führe, offenbare dessen mangelnde Seriosität. Der Kläger habe darüber hinaus durch die Führung des Doktortitels eine besondere sachliche Kompetenz vorgespiegelt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe am 01.04.2002 gerüchteweise davon gehört, dass der Kläger den Doktortitel unberechtigt führe und habe am 05.04.2002 den Beklagten davon unterrichtet. Er habe die Bestätigung dadurch erfahren, dass der Kläger den Doktortitel im Briefkopf nun nicht mehr führe. Am 08.04.2002 sei dem Kläger per Fax die Anfechtung übermittelt worden. Der Vergleich sei schon gemäß § 779 BGB unwirksam. Daneben greife aber auch die Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung bzw. sei der Vergleich wegen eines relevanten Irrtums des Beklagten über die Person und die beruflichen Qualitäten des Klägers unwirksam. Gegen den Kläger sei ein Ermittlungsverfahren wegen Titelmissbrauchs eingeleitet worden. Die Vorschrift des § 132 a StGB sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

8 Der Beklagte beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den am 16.01.2002 geschlossenen Vergleich nicht beendet ist, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

9 Der Kläger beantragt,

den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

10 Der Kläger vertritt die Auffassung, ein Irrtum des Beklagten sei nicht erkennbar und auch nicht schlüssig dargetan. Ein Doktor müsse – auch wenn er Rechtsanwalt sei – nicht zwingend ein Dr. jur. sein und ohnehin lasse der Doktortitel keinen Schluss auf die Seriosität des Anwalts zu. Allenfalls sei das ein Motiv des Beklagten für die Beauftragung gewesen, das aber unbeachtlich sei. Er behauptet, er habe den Doktortitel an der Universität O1 erworben, eine Dissertation geschrieben und sich auch darüber vergewissert, dass er den Titel in der Bundesrepublik Deutschland führen dürfe. Aus welchen Gründen er derzeit den Doktortitel nicht führe, sei ohne Belang.

11 Auf die Rüge, dass sowohl dem vorprozessualen Schreiben wie dem Schriftsatz vom 24.04.2002 keine Vollmacht für eine Anfechtungserklärung beilag, wurde die Vollmacht vom 21.11.2002 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 352 d.A.).

12 Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Anklage wegen unbefugter Führung eines ausländischen akademischen Grads oder Titels gegen den Kläger erhoben.

13 Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 11.09.2002 Bezug genommen (Bl. 355 ff. d.A.).

14 Ferner wird auf die Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24. Juni 2002 und 16. August 2002 Bezug genommen (Bl. 363 u. 364 ff. d.A.).

15 Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich erledigt. Dies war durch Urteil festzustellen, nachdem der Beklagte den Vergleich für unwirksam hält und den ursprünglichen Rechtsstreit fortsetzen will.

16 Der Vergleich ist nicht nach § 779 BGB unwirksam. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Wirkungsgrund für die Unwirksamkeit des Vergleichsvertrages ist nach herrschender Meinung die vertragliche Vereinbarung einer unzutreffenden Vergleichsgrundlage, von der beide ausgegangen sein müssen (vgl. Münchener Kommentar, § 779 BGB, Rdnr. 62 und Palandt/Sprau, 61. Aufl., BGB, § 779 Rdnr. 17). Die Kommentarstelle in Palandt verkürzt dies dahin, dass ein beiderseitiger Irrtum über den im Vergleich zugrundeliegenden Sachverhalt vorliegen muss. Diese verkürzte Darstellung ist in der Zielrichtung zutreffend, denn wenn sich ein Beteiligter in Wahrheit nicht irrt, stellt sich lediglich die Frage nach einer arglistigen Täuschung bzw. in der sonstigen Irrtumsanfechtung (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O.). Hier war jedenfalls dem Kläger kein Irrtum möglich, denn er weiß ganz genau, ob er den Doktortitel rechtens erworben hat und ob er ihn führen darf. Insofern liegt keine übereinstimmende vertragliche Vereinbarung einer unzutreffenden Vergleichsgrundlage vor. Davon aber einmal abgesehen scheint mehr als fraglich, ob bei Vergleichsabschluss vorausgesetzt war, der Kläger führe den Doktortitel zu Recht. Die Parteien haben im Endeffekt um die Abrechnung als solche heftig gestritten, nämlich ob der Kläger Tätigkeiten des von ihm behaupteten Umfangs überhaupt erbracht hat, die dann jedenfalls auf Basis der getroffenen Honorarvereinbarung abzurechnen waren, solange er als Wahlverteidiger tätig wurde.

17 Eine Nichtigkeit des Vergleichs nach § 142 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben.

18 Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person gemäß § 119 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Zwar ist nach der genannten Vorschrift ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person als Irrtum über den Inhalt einer Erklärung anzusehen. Darunter fallen sowohl die natürlichen Persönlichkeitsmerkmale als auch solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person in allen oder doch gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen (vgl. RGZ 99, S. 214; BGHZ 16, S. 54, 57 f. = NJW 1955, S. 340; BGHZ 34, S. 32, 41 f. = NJW 1961, S. 772). Je nach Sachlage kann dazu durchaus auch die berufsrechtliche Qualifikation des Vertragspartners gehören (vgl. BGH abgedruckt in NJW 1984, S. 230, 231 ). Unter diesem Aspekt kann das Führen eines Doktortitels ohne die erforderlichen Voraussetzungen nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft der Person berücksichtigt werden. Die Rechtsanwaltsgebührenordnung differenziert nicht hinsichtlich der den Doktortitel führenden und den Doktortitel nicht führenden Rechtsanwälte.

19 Das hier der Doktortitel des Klägers ausschlaggebender Beweggrund für die Mandatserteilung, den Abschluss einer Honorarvereinbarung und dann letztendlich den Vergleichsabschluss war, ist eine reine Behauptung des Beklagten, die durch keinen weiteren Tatsachenvortrag belegt ist. Als verkehrswesentlich dürfen aber nur solche Eigenschaften der Personen berücksichtigt werden, die von dem Erklärenden in irgend einer Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH a.a.O.). Der Kläger ist ein in O2 bekannter Strafverteidiger und hat für den Beklagten auch die Leistungen erbracht, für die er das Mandat erhalten hat. Der Beklagte mag hier zwar unbewusst davon ausgegangen sein, es möge für seine Verteidigung durchaus nützlich sein, einen Strafverteidiger einzuschalten, der einen Doktortitel hat. Dass dieser Umstand für die Auftragserteilung von Bedeutung sein soll, ist aber nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ersichtlich kommt es in solchen Mandatsverhältnissen nur darauf an, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, die vertraglichen Leistungen mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit auszuführen. Das ist bei einem bekannten Strafverteidiger zweifellos der Fall. Über die besondere Qualifikation als Strafverteidiger besagte ein Doktortitel nichts, weil auch ein Doktor jur., der als Strafverteidiger fungiert, seinen Doktortitel mittels einer Arbeit im internationalen Privatrecht, Verwaltungsrecht oder sonstigen Themen erworben haben kann, die mit dem Strafrecht nicht im geringsten Zusammenhang stehen. Über die Qualifikation als Strafverteidiger besagt ein Doktortitel gerade nichts. Soweit der Beklagte auf mangelnde Seriosität des Klägers abheben und damit einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person begründen will, kann dem nicht gefolgt werden. Die berufsrechtliche Qualifikation des Klägers wird auch durch ein etwaiges unberechtigtes Führen des Doktortitels – etwa weil er es verabsäumt hat, einen Genehmigungsantrag zu stellen oder weil keine Genehmigungsfähigkeit des konkret erworbenen Titels besteht – nicht in Frage gestellt.

20 Lediglich das diffuse Gefühl, als Inhaftierter lieber nicht von einem Rechtsanwalt verteidigt zu werden, gegen den wegen angeblich unberechtigten Titelführens ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, rechtfertigt es nicht, diese Berechtigung zum Titelführen nun als verkehrswesentliche Eigenschaft im Hinblick auf die berufsrechtliche Qualifikation zu bewerten. Hinsichtlich dieses Umstands handelt es sich vielmehr lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

21 Aus dem gleichen Grund ist auch keine Anfechtbarkeit wegen Täuschung gegeben. Hier kann allenfalls eine Täuschung durch Verschweigen angenommen werden, nämlich durch die Nichtoffenlegung, dass der geführte Doktortitel in Deutschland Bedenken begegnet. Nach dem bislang Gesagten bestand hier keine Aufklärungsverpflichtung, weil der Doktortitel über die Qualifikation als Strafverteidiger nichts besagt und auch das Argument fehlender Seriosität nicht verfängt. Es fehlt an jeglicher Auswirkung auf die konkrete Verteidigung des Beklagten durch den Kläger.

22 Auch die Argumentation des Beklagten zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 132 a StGB hilft nicht weiter. § 132 a StGB ist kein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB. Das durch § 132 a StGB geschützte Rechtsgut ist das Allgemeininteresse an der Zuverlässigkeit formalisierter Zuschreibungen von sozialen Bedeutungen, Verdiensten und Machtpositionen. Abgesehen davon, dass hier der Beklagte einen Vermögensschaden ohnehin nicht erlitten hat, wäre sein Vermögen durch die angeblich verletzte Norm nur geschützt, wenn es von der Norm umfasst wird. Das ist allerdings nicht der Fall. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger und als solcher auch beanstandungsfrei tätig geworden. Im übrigen greift hier auch der Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm ein. Es hat sich hier keine Gefahr verwirklicht, der durch das Gesetz begegnet werden sollte. Vollständig unabhängig davon, ob der Kläger den Titel zu Recht oder zu Unrecht geführt hat, hat er als Rechtsanwalt und Strafverteidiger Tätigkeiten für den Beklagten entfaltet.

23 Schließlich würde eine Täuschungsanfechtung hier auch gegen Treu und Glauben verstoßen. Sowohl die Täuschungsanfechtung wie die Irrtumsanfechtung stehen unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (vgl. dazu Münchener Kommentar, § 123 BGB Rdnr. 23). Danach ist die Anfechtung dann auszuschießen, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die angebliche arglistige Täuschung oder den Irrtum über die Berechtigung des Klägers, den Doktortitel führen zu dürfen, nicht beeinträchtigt worden ist. Das ist hier der Fall, denn die Verteidigung des Beklagten war bereits abgeschlossen, als erste Zweifel an der Berechtigung des Klägers auftraten, den angeblich an der Universität O1 erworbenen Doktortitel in Deutschland führen zu dürfen.

24 Der Beklagte hat entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

25 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis war nicht auszusprechen, da die angefallenen Kosten grundsätzlich durch die Kosten der Instanz abgedeckt sind und unklar ist, ob und welche weiteren festzusetzenden Kosten entstanden sind.

26 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.