OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2002-12-20, 3 Ws 1368/02

3 Ws 1368/02Tribunal supérieur / IIIe chambre pénale20 déc. 2002

Texte intégral

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 1368/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-20

Aktenzeichen: 3 Ws 1368/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:1220.3WS1368.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 200 StPO, § 201 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die den Angeschuldigten etwa erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, verworfen.

Gründe

1 Mit der angefochtenen Verfügung hat es der Vorsitzende der Strafkammer abgelehnt, die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 09. Juli 2002 den beiden Angeschuldigten nach § 201 StPO mitzuteilen, weil auch die nunmehr zweimalig nachgebesserte Anklage sich hinsichtlich der Anklagepunkte 1 bis 216 in Andeutungen erschöpfe und aus sich heraus nicht ausreichend verständlich sei. Die Anklage werde insgesamt ihrer Informationsfunktion in einem derart schwerwiegenden Maß nicht gerecht, dass bereits eine Mitteilung an die Angeschuldigten abzulehnen sei.

2 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden, der die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main beigetreten ist.

3 Die Beschwerde, der der Vorsitzende nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO). § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, da Entscheidungen vor der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht unter diese Vorschrift fallen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 305 Rdnr. 2). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Entspricht eine Anklageschrift nach Auffassung des Gerichts oder des Vorsitzenden, der insoweit eine Vorprüfung vornehmen kann, nicht den Erfordernissen des § 200 StPO, so kann der Vorsitzende sie an die Staatsanwaltschaft mit der Anregung zurückgeben, sie zu ergänzen oder zu verbessern. Dies kann auch schon vor Zustellung der Anklage an den Angeschuldigten geschehen (vgl. Pfeiffer in Festschrift für Günter Bemmann, S. 594). Die Staatsanwaltschaft ist allerdings nach allgemeiner Meinung zu einer Korrektur nicht verpflichtet (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 200 Rdnr. 54 a m.w.N.). Lehnt die Staatsanwaltschaft eine Korrektur ab, muss nunmehr das Gericht - nicht der Vorsitzende - darüber entscheiden, ob die Anklage mit solchen Mängeln behaftet ist, die eine Eröffnung des Hauptverfahrens hindern und im letzteren Fall die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen (vgl. Pfeiffer, a.a.O., sowie StPO, 4. Auflage, § 200 Rdnr. 10).

4 So verhält es sich vorliegend.

5 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2002, mit der sie ihre erstmals "nachgebesserte" Anklage vom 20. März 2002 zurückgenommen und der Strafkammer ihre ergänzte Anklage vom 09. Juli 2002 zugeleitet hat und auch mit ihrem Rechtsmittel eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie zu einer weiteren Nachbesserung bzw. Ergänzung ihrer Anklage nicht bereit ist. Demgemäß hat die Strafkammer nunmehr die Frage zu prüfen, ob die von dem Vorsitzenden bei seiner letzten Vorprüfung beanstandeten Mängel der Anklage von so wesentlicher, bzw. essentieller Art sind (vgl. KK- Tolksdorf, StPO, 4. Auflage, § 200 Rdnr. 23; Rieß, a.a.O., § 200 Rdnr. 52 b ff.), dass sie durch das Gericht nicht heilbar sind (vgl. KMR Seidel, StPO, § 200 Rdnr. 64) und die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz oder teilweise abzulehnen ist. Da dies aufgrund der erhobenen Beanstandungen in Betracht kommt, braucht der Vorsitzende die Anklageschrift den Angeschuldigten nicht nach § 201 Abs. 1 StPO mitzuteilen (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1996, 95; KK- Tolksdorf, a.a.O., § 201 Rdnr. 3; Rieß, a.a.O., § 201 Rdnr. 7). Der gegenteiligen Auffassung, die auch dann, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens voraussichtlich abgelehnt wird, zunächst die Mitteilung der Anklageschrift vorschreibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 201 Rdnr. 1; HK-Julius, StPO, 3. Auflage, § 201 Rdnr. 4) folgt der Senat nicht, da ein solches Verfahren zeitliche Verzögerungen mit sich bringen würde, ohne dass die Sache gefördert werden würde.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO.

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