OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2002-12-11, 13 U 199/98

13 U 199/98Tribunal supérieur / Civil Chamber 1311 déc. 2002

Regest

Zur ärztlichen Aufklärungspflicht über erhöhte inhärente Risiken bei einer Vaginalgeburt sowie zur Frage nach den Organisationspflichten des Trägers eines Belegkrankenhauses in Bezug auf die ärztliche Eingangsuntersuchung Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 3. September 1998, 13 O 190/94, Teilurteil nachgehend BGH, 25. November 2003, VI ZR 8/03, aufgehoben zu zurückverwiesen

Texte intégral

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat — 13 U 199/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-11

Aktenzeichen: 13 U 199/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:1211.13U199.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1 BGB

Leitsatz

Zur ärztlichen Aufklärungspflicht über erhöhte inhärente Risiken bei einer Vaginalgeburt sowie zur Frage nach den Organisationspflichten des Trägers eines Belegkrankenhauses in Bezug auf die ärztliche Eingangsuntersuchung

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 3. September 1998, 13 O 190/94, Teilurteil nachgehend BGH, 25. November 2003, VI ZR 8/03, aufgehoben zu zurückverwiesen

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 3. September 1998 verkündete Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt zur Ziffer 1) der Entscheidungsformel abgeändert und der Beklagte zu 2) – gegebenenfalls als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) – verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von € 51.129,19 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27. Mai 1994 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 2) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 15 % hieraus abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % hieraus leistet.

Die Revision wird in Bezug auf den Haftungsgrund zugelassen.

Tatbestand

1 Der am … 1990 geborene und von seinen Eltern gesetzlich vertretene Kläger erlitt bei seiner Geburt in einem in O1 gelegenen Krankenhaus, dessen Träger der Beklagte zu 2) ist, einen schweren Geburtsschaden: Clavikulafraktur und Erb’sche Lähmung aufgrund vorangegangener Schulterdystokie. Infolge der Armplexuslähmung rechts ist der Kläger zu 80 % behindert. Im vorliegenden Verfahren nimmt er den seine Geburt betreuenden Arzt, den Beklagten zu 1), und den Träger des Belegkrankenhauses, den Beklagten zu 2), auf Schadensersatz in Anspruch.

2 Vor dem Kläger gebar nach Episiotomie seine Mutter bereits am … 1987 eine 3.230 g schwere und 52 cm große Tochter. Im Mutterpass wird für die hier relevante Schwangerschaft eine Gewichtszunahme der Mutter des Klägers von 60,7 kg in der 6. Schwangerschaftswoche auf 81,7 kg in der 39. Schwangerschaftswoche verlautbart. Am Samstag, den … 1990 fand bei der Mutter des Klägers in den späten Abendstunden ein Blasensprung statt, woraufhin sich die Mutter des Klägers in das von dem Beklagten zu 2) betriebene Hospital begab. Dort wurde sie als …-jährige II Gravida, I-Para - also einen Tag nach dem errechneten Geburtstermin - am Sonntag, den ... 1990 um 0.25 Uhr stationär aufgenommen. Nach einer nicht ärztlichen vaginalen Untersuchung durch die Hebamme wurde die Mutter des Klägers zur Station geschickt. Im Krankenblatt werden um 3.00 Uhr „starke Wehen“ angegeben. Weiterhin wird dokumentiert, dass die Mutter des Klägers um 4.15 Uhr im Kreißsaal aufgenommen wurde und nach einem medianen Dammschnitt eine „schwere Schulterdystokie“ eintrat. Die Geburtszeit des Klägers wird mit 5.05 Uhr und sein Geburtsgewicht mit 4.230 g sowie seine Größe mit 55 cm und sein Schulterumfang mit 39 cm angegeben.

3 In der Folgezeit wurde von der Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer … ein Verfahren eingeleitet, in dessen Verlauf der Chefarzt für Frauenheilkunde und Geburtshelfer D unter dem 17.03.1992 ein Gutachten erstattete, der zu dem Ergebnis kam, dass den Ärzten die Komplikationen nicht angelastet werden könnten. Hiergegen wandten sich die Eltern des Klägers und beantragten die Überprüfung des Bescheides vom 17.03.1992 durch die Gutachterkommission, die mit Beschluss vom 23. Oktober 1992 den Elternantrag vom 5. Mai 1992 verwarf; das heißt, auch sie kam zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, dass die Schulterdystokie und die Clavikulafraktur sowie die Plexusparese sicher hätten vermieden werden können. Der Einzelheiten wegen wird auf die beiden Bescheide Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.08.1992 zeigte die B Versicherung gegenüber den Eltern des Klägers an, dass sie die Haftpflichtversicherin des Beklagten zu 2) sei und die Angelegenheit prüfen werde. Die Versicherungsgesellschaft führte im Schreiben weiter aus, eine Verjährung eventueller Ersatzansprüche drohe in der nächsten Zeit nicht; im übrigen werde der Verlauf der Verjährungsfrist durch das Elternschreiben vom 05.08.1992 gehemmt.

4 Der Kläger hat behauptet, seine Mutter habe bei dem Eintreffen im Hospital eine „völlig überforderte Hebamme“ angetroffen, die bereits drei werdende Mütter zu betreuen gehabt habe. In aller Hektik habe die Hebamme bei seiner Mutter ein CTG angefertigt. Weder seien weitere Untersuchungen - im besonderen Ultraschalldiagnostik – erfolgt, noch irgendwelche weiteren Geburtsvorbereitungen, wie diese seine Mutter von der Geburt seiner Schwester her gekannt habe, eingeleitet worden. Als gegen 3.00 Uhr die Wehen eingesetzt hätten, habe sich seine Mutter, wie ihr zuvor von der Hebamme aufgetragen worden sei, an diese gewandt, die noch immer erkennbar völlig überlastet gewesen sei. In aller Eile sei erneut ein CTG angefertigt worden – ohne Befund, wie seiner Mutter gesagt worden sei. Da alle drei zur Verfügung stehenden Kreißsaalbetten belegt gewesen seien, sei seine Mutter vor die Alternative gestellt worden, entweder auf die Station zurückzugehen oder im Flur vor dem Kreißsaal auf- und abzugehen. Seine Mutter habe die zweite Möglichkeit gewählt. Als gegen 4.15 Uhr Pressdrang eingesetzt habe und Blutungen aufgetreten seien, habe sich seine Mutter besorgt zur Hebamme begeben und Aufnahme in den Kreißsaal verlangt. Erst jetzt habe die Hebamme festgestellt, dass der Kläger sich schon in der Austreibungsphase befunden habe. Die Hebamme habe erst jetzt seine Mutter gefragt, welcher Belegarzt die Entbindung vornehmen solle. Seine Mutter habe den Namen des Beklagten zu 1) genannt, zugleich aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie auch mit jedem anderen Belegarzt einverstanden sei, sofern sich dies als sinnvoller erweise. Seiner Mutter sei erklärt worden, der Beklagte zu 1) sei wegen einer anderen Geburt ohnehin bereits auf dem Weg ins Krankenhaus.

5 Der Kläger hat dem Beklagten zu 1) geburtshilfliche Fehler und Nachlässigkeiten zur Last gelegt und dies im einzelnen begründet.

6 Dem Beklagten zu 2) hat der Kläger Organisationsverschulden vorgeworfen und behauptet, in der Nacht von Samstag auf Sonntag, also vom ... auf den ... 1990, könne von einem ordnungsgemäßen Dienstbetrieb im Bereich der Geburtshilfe nicht die Rede sein. Es habe keinerlei Rufbereitschaft für Hebammen bestanden, weshalb die diensthabende Hebamme, die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin des Beklagten zu 2) sei, keine Möglichkeit gehabt habe, Hilfe herbeizuholen, als sie erkannt habe, dass sie angesichts der unerwartet hohen Zahl von Geburten nicht mehr „Herr der Lage“ sein werde. Infolge „totaler Arbeitsüberlastung“ sei die diensthabende Hebamme nicht mehr in der Lage gewesen, sich um seine Geburt ausreichend zu kümmern. Die Hebamme habe es unterlassen, eine ordnungsgemäße Diagnostik durchzuführen. Wäre eine solche durchgeführt worden, so hätte sie feststellen müssen, dass es sich bei ihm um ein „sehr großes Kind“ handele. Er, der Kläger, müsse in diesem Zusammenhang auf die fachärztliche Literatur verweisen, wonach die Häufigkeit der fehlerhaften Schultereinstellung im direkten Zusammenhang mit dem Geburtsgewicht stehe. Bei normalgewichtigen Kindern betrage die Häufigkeit einer Schulterdystokie 0,2 %, bei Kindern mit einem Geburtsgewicht von 4.000 g bereits 3 % und bei Neugeborenen mit einem Gewicht von mehr als 4.500 g sogar 11 % und bei mehr als 5.000 g Geburtsgewicht sogar 40 %. Bei den beiden um 0.27 Uhr und 3.00 angefertigten CTGs sei die Forderung nach einer 30-minütigen Registrierdauer nicht erfüllt worden. Während der gesamten Eröffnungsphase sei keinerlei Herzkontrolle erfolgt oder eine andere Untersuchung, weshalb sich heute nicht mehr nachvollziehen lasse, ob nicht schon zu jenem Zeitpunkt eine Gefahrensituation vorgelegen habe, die eine Schnittentbindung hätte indizieren können. Die Hebamme habe es unterlassen, einen weiteren Arzt hinzuziehen, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass weder sie noch der Beklagte zu 1) zwei fast gleichzeitig stattfindende Geburten leiten könnten. Als bei der anderen Gebärenden ebenfalls eine Komplikation in Form einer Schulterdystokie aufgetreten sei, sei man gezwungen gewesen, seine Mutter über einen längeren Zeitraum unter Presswehen ihrem Schicksal zu überlassen. Für die mangelhafte Organisation im Krankenhaus des Beklagten zu 2), so hat der Kläger weiter vorgetragen, sei gleichsam „bezeichnend“, dass seine Mutter „regelrecht“ um Hilfe „habe rufen müssen“, ehe überhaupt ein Arzt ihr zur Seite gestellt worden sei. Die Hebamme habe es unterlassen, rechtzeitig für ärztliche Hilfe Sorge zu tragen. Im CTG würde keine Wehentätigkeit dokumentiert.

7 Der Kläger hat ein Schmerzensgeld von 100.000,00 DM für erforderlich gehalten.

8 Der Kläger hat letztlich die Auffassung vertreten, sein Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt und hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass trotz Aufforderung vom 08.04.1998 der Beklagte zu 2) erst mit Schreiben vom 16.09.1992 nach mehrfacher Mahnung die Geburtsunterlagen seiner Mutter zur Verfügung gestellt habe.

9 Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die anlässlich seiner Geburt am ... 1990 erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde und welches mit 4 % ab 27.05.1994 zu verzinsen sei;

festzustellen,

dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm, dem Kläger, sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen, der aufgrund der bei seiner Geburt am ... 1990 eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen werde, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sei.

10 Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Der Beklagte zu 1) hat einen ärztlichen Kunstfehler verneint.

12 Der Beklagte zu 2) hat zunächst die Einrede der Verjährung erhoben und ein Organisationsverschulden seinerseits verneint.

13 Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, zwar seien mehrere Geburten gleichzeitig zu betreuen gewesen, aber Hebamme und Arzt könnten derartige Anforderungen beherrschen, weshalb die klägerische Behauptung, die diensthabende Hebamme sei überlastet gewesen, falsch sei. Bei Aufnahme der Mutter des Klägers sei von einer komplikationslosen und schnellen Geburt des Klägers auszugehen gewesen (Zweitgebärende, Blasensprung). Gegen 3.00 Uhr hätten „gute Wehen“ eingesetzt, was abermals auf einen komplikationslosen Fortgang der Geburt hingedeutet habe. Im übrigen sei eine Hebamme, die im Rahmen einer Geburt auf Anweisung eines in den Fall eingeschalteten Belegarztes tätig werde, dessen Erfüllungsgehilfe, nicht aber die seinige. Die diensthabende Hebamme habe unter den gegebenen Umständen „keinerlei Anlass“ gehabt, über die durchgeführten Untersuchungen hinaus weitere Untersuchungen durchzuführen. Sie hätte allenfalls häufiger Vaginaluntersuchungen durchführen können. Hierbei hätte sie aber nicht feststellen können, dass es im Fortgang der Geburt zu einer Schulterdystokie kommen werde. Ein „zu großes Kind“ sei nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamm und des Oberlandesgerichtes Köln keine Indikation für eine Schnittentbindung.

14 Als der Beklagte zu 1) zur Geburt des Klägers gerufen worden sei, so hat der Beklagte zu 2) weiter vorgetragen, habe dieser – der Beklagte zu 1) – sich ausschließlich um die Mutter des Klägers und dessen anstehende Geburt gekümmert. Zum Zeitpunkt der Geburt sei auch noch eine Assistenzärztin zugegen gewesen.

15 Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlich erstatteten Gutachtens des Direktors des Zentrums für Frauenheilkunde an der … kilink in O2, C, Beweis erhoben. Auf den Inhalt dieses Gutachtens vom 31. Oktober 1996 wird verwiesen.

16 Mit am 3. September 1998 verkündetem Teilurteil hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt den Beklagten zu 2) verurteilt – eventuell als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) – dem Kläger ein Schmerzensgeld von DM 60.000,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27. Mai 1994 zu zahlen und festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, gegebenenfalls wiederum als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1), dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden auszugleichen, die aufgrund der bei seiner Geburt am ... 1990 eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen würden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien. Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2) hat das Landgericht abgewiesen.

17 In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Bei Aufnahme der Mutter des Klägers habe sich die Hebamme keinen Überblick über die Stellung des Kindes im Mutterleib verschafft. Trotz vorzeitigen Blasensprunges und in Kenntnis der übermäßigen Gewichtszunahme der Mutter des Klägers seien weder Entzündungsparameter erhoben noch sei die Lage und Stellung des noch ungeborenen Klägers registriert worden, noch sei die Mutter des Klägers gefragt worden, mit welchem Belegarzt sie für die Entbindung rechne, noch seien sonstige vorbereitende Untersuchungen und Maßnahmen ergriffen worden. Dies, obwohl der Gutachter in seinem Gutachten ausgeführt habe, angesichts des vorzeitigen Blasensprunges sei bereits um 0.25 Uhr die Aufnahme der Mutter in den Kreißsaal angezeigt gewesen. Auch um 3.00 Uhr, als die Mutter des Klägers schon starke Wehen gehabt habe, sei nicht die zu diesem Zeitpunkt spätestens gebotene Kreißsaalaufnahme noch eine gebotene vaginale Untersuchung erfolgt, noch sei ein Arzt hinzugerufen worden. Die Mutter des Klägers sei in keiner Weise überwacht worden. All dies lasse den Schluss zu, dass die Hebamme, die in einem voll belegten Kreißsaal allein gearbeitet habe, überlastet gewesen sei und dementsprechend noch nicht einmal das Mindestmaß an gebotenen geburtsbegleitenden Maßnahmen aufrechterhalten habe bzw. erhalten habe können. Zudem habe eine Rufbereitschaft für eine zweite Hebamme entgegen der Behauptung des Beklagten zu 2) nicht bestanden. Damit stehe fest, dass der Beklagte zu 2) seine dem Kläger gegenüber bestehenden Pflichten verletzt habe, denn zur Organisationsverantwortung als Krankenhausträger gehöre es, einen ordnungsgemäßen Krankenhausbetrieb zu gewährleisten, alle Vorkehrungen in technischer und personeller Hinsicht zu treffen, die zum Ausschluss von Schadensfällen notwendig seien. Die mangelnde geburtshilfliche Betreuung des Klägers sei auch mitursächlich für die unstreitig während der Geburt eingetretene Schädigung des Klägers geworden, denn es sei nicht fernliegend und nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Betreuung und frühzeitiger Untersuchung der Mutter des Klägers die übermäßige Gewichtszunahme der Mutter nicht unbeachtet geblieben wäre und daraus folgend die Größe des Klägers erkannt worden wäre, so dass weitere Untersuchungen angestellt und andere geburtsvorbereitende Maßnahmen und Vorkehrungen bis hin zu einer etwaigen Kaiserschnittentbindung getroffen worden wären.

18 Der Kläger könne seinen rechten Arm bzw. seine rechte Hand kaum nutzen, so hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt; er sei zu 80 % schwer behindert. Funktionsverbesserungen seien nicht zu erwarten, so dass der Kläger schon als Kind bei der Verrichtung alltäglicher Dinge auf die Mithilfe anderer angewiesen sei. Dies wiege umso schwerer, als ihn dies sein ganzes Leben lang begleiten werde. Von Anfang seines Lebens an bestünden erhebliche Einschränkungen, was die persönliche Lebensführung und Lebensgestaltung betreffe, wobei diese Einschränkungen mit zunehmendem Alter nicht geringer, sondern eher zunehmen würden.

19 Der Beklagte zu 2) könne sich letztlich, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Unabhängig von der Frage, ob bzw. wann die dreijährige Verjährungsfrist überhaupt zu laufen begonnen habe, sei der Fristablauf jedenfalls gehemmt gewesen und zwar solange, bis durch ein eindeutiges und klares Verhalten des Beklagten zu 2) gesagt werden könne, die Hemmung sei beendet.

20 Das vorbezeichnete Urteil ist sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten zu 2) am 25. September 1998 zugestellt worden. Beide Verfahrensparteien haben gegen das vorbezeichnete Urteil am 26.10.1998 (Montag) Berufung eingelegt; beiden ist die Berufungsbegründungsfrist jeweils bis zum 28.12.1998 verlängert worden. Der Kläger hat sein Rechtsmittel mit bei Gericht am 23.12.1998 und der Beklagte zu 2) sein Rechtsmittel mit bei Gericht am 28.12.1998 jeweils eingegangenen Schriftsätzen begründet. Während der Beklagte zu 2) die Abweisung der Klage anstrebt, möchte der Kläger, dass ihm ein Schmerzensgeld von 100.000,00 DM zuerkannt werde.

21 Der Beklagte zu 2) trägt zur Begründung seines Rechtsmittels wie folgt vor:

22 Er, der Beklagte zu 2), bestreite eine mangelhafte Organisation sowie ein Fehlverhalten der Hebamme und insbesondere die Ursächlichkeit eines etwaigen Fehlverhaltens der Hebamme bzw. der Organisationsstruktur für die Schädigung des Klägers. Das Landgericht habe in fehlerhafter Weise von den nach Sachverständigenansicht unterlassenen Untersuchungen der Mutter des Klägers auf eine mangelhafte Organisation des Krankenhausbetriebes geschlossen, wobei unklar bleibe, was das Landgericht ihm konkret zum Vorwurf machen wolle. Es habe stets die Möglichkeit bestanden, durch Drücken des sogenannten Notfallknopfes im Kreißsaal den nachgeordneten ärztlichen Dienst alarmieren zu können, der sich aus Assistenzärzten und Schwestern zusammensetze. Der tatsächliche Geburtsverlauf des Klägers dokumentiere bereits, dass er, der Beklagte zu 2), dafür Sorge zu tragen habe, dass bei jeder Entbindung ein Arzt anwesend sei bzw. hätte herbeigerufen werden können.

23 Sollte ein Organisationsverschulden nunmehr darin gesehen werden, so trägt der Beklagte zu 2) jetzt vor, dass nicht durch eine entsprechende Weisung an das Pflegepersonal sichergestellt worden sei, Gebärende, bei denen es bereits zu einem Blasensprung gekommen sei, einer ärztlichen Eingangsuntersuchung zu unterziehen, so müsse er, der Beklagte zu 2), darauf hinweisen, dass eine derartige Organisationsanweisung nicht zum Verantwortungsbereich eines Belegkrankenhauses gehöre. Die ärztliche Betreuung eines in das Belegkrankenhaus aufgenommenen Patienten obliege ausschließlich dem Belegarzt. Im übrigen sei die Sachverständigenauffassung, wegen des Blasensprunges hätte eine Ultraschalluntersuchung erfolgen müssen, unzutreffend, jedenfalls in Bezug auf das Jahr 1990.

24 Selbst wenn indessen entgegen seiner Auffassung von einem ihm anzulastenden Organisationsverschulden auszugehen wäre, wäre dieser Organisationsmangel nicht für den Schaden kausal geworden. Bei der damals gegebenen Bildauflösungsqualität der Ultraschallgeräte hätte es keinen sicheren Hinweis auf ein makrosomes Kind gegeben. Selbst wenn sich jedoch derartige Hinweise ergeben hätten, wäre hieraus jedenfalls nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keine ärztliche Aufklärungspflicht bezüglich des Schulterdystokierisikos gefolgt. Die ärztliche Empfehlung wäre in jedem Falle dahingegangen, von einer Sectio abzusehen.

25 Er, der Beklagte zu 2), weise darauf hin, dass während des gesamten Geburtsvorganges des Klägers die Assistenzärztin D anwesend gewesen sei. Die landgerichtliche Entscheidung, dass er zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet sei, stehe auch im Widerspruch zu der gutachterlichen Feststellung, wonach keine der unterlassenen Untersuchungen durch die Hebamme die eingetretene Schädigung des Klägers verhindert hätte. In diesem Zusammenhang irre das Landgericht, wenn es meine, es sei an ihm, einen haftungsbefreienden Nachweis zu führen. Zur Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr könne es nur dann kommen, wenn schwere Behandlungsfehler nachgewiesen seien. Solche habe das Sachverständigengutachten nicht festgestellt; die Übergröße der Leibesfrucht begründe keine Indikation für eine Schnittentbindung. Vorsorglich weise er, der Beklagte zu 2), darauf hin, dass er die diensthabende Hebamme sorgfältig ausgesucht und überwacht habe. Zu Beginn ihrer Tätigkeit im … 1989 sei sie jeweils nur zusammen mit einer erfahrenen Hebamme eingesetzt worden. Während ihrer gesamten Tätigkeit für ihn habe sie sich als zuverlässige und pflichtbewusste Mitarbeiterin erwiesen. Sie sei in der Lage gewesen, Komplikationen und Regelwidrigkeiten des Geburtsverlaufes rechtzeitig zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Letztlich, so meint der Beklagte zu 2), habe das Landgericht auch zu Unrecht eine Entscheidungsreife der Klage, soweit sie sich gegen ihn richte, angenommen, da derzeit eine Haftung des Beklagten zu 1) noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Auch habe das Landgericht es unterlassen, die Hebamme zu vernehmen.

26 Der Beklagte zu 2) meint jetzt auch, die Einlassung der Kindesmutter, sie hätte bei Aufklärung sich für eine Sectio entschieden, widerspreche jeder Lebenserfahrung. In der Situation unmittelbar vor der Geburt werde sich jede Mutter im Zweifel auf die Empfehlung des Arztes, der sich vorliegend für eine Vaginalgeburt ausgesprochen hätte, verlassen. Im übrigen müsse der Kläger für seine dahingehende Behauptung Beweis durch ein prozessual zulässiges Beweismittel antreten, was nicht der Fall sei. Beweislasterleichterungen oder sogar eine Beweislastumkehr kämen dem Kläger, worauf nochmals hinzuweisen sei, nicht zugute.

27 Der Beklagte zu 2) beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. September 1998 abzuändern und die Klage gegen ihn insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

28 Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen und das Teilurteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. September 1996 insoweit abzuändern, als der Beklagte zu 2) – eventuell als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) - verurteilt werde, an ihn, den Kläger, über die ausgeurteilten DM 60.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 27.05.1994 weitere DM 40.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 27.05.1994, insgesamt also DM 100.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 27.05.1994 zu zahlen.

29 Der Kläger trägt vor, er müsse die Richtigkeit des neuen Vortrages des Beklagten zu 2), im Kreißsaal habe sich ein Notfallknopf befunden, bestreiten und rüge insoweit auch Verspätung. Wenn es tatsächlich eine derartige Rufbereitschaft gegeben haben sollte, so müsse er sich fragen, wie es dann zu dem unglückseligen Geburtsverlauf bei ihm gekommen sei.

30 Der Kläger meint, der Beklagte zu 2) verkenne die Beweislastverteilung. Der Sachverständige habe nämlich auch ausgeführt, es könne wegen fehlender Informationen nur gemutmaßt werden, ob bei einer früheren Hinzuziehung eines Arztes seine Schädigung hätte vermieden werden können. Wenn der Sachverständige Informationen vermisse, so habe dies der Beklagte zu 2) zu verantworten. Das Geschehen zwischen 0.15 Uhr und 4.20 Uhr bleibe im Dunkeln.

31 Der Kläger meint, vorliegend müsse von einem Organisationsverschulden des Beklagten zu 2) ausgegangen werden, zumal der Beklagte zu 2) sich nicht in der Lage gesehen habe, ein Organisationsschema für 1990 vorzulegen. Bei seiner Mutter hätte zumindest aufgrund der vorliegenden erschwerenden Umstände eine ärztliche Aufnahmeuntersuchung durchgeführt werden müssen. Entscheidend sei indessen, dass ganz sicherlich nicht auszuschließen sei, dass ein Arzt bei sämtlichen gebotenen Untersuchungen (Ultraschall, Temperaturmessung, Spekulumeinstellung mit Entnahme eines vaginalen Abstrichs und einer Blutentnahme zur Bestimmung der Leukozytenzahl sowie des CRP-Wertes) sowohl seine Makrosomie als auch das bestehende Risiko einer Schulterdystokie erkannt und aus Sicherheitsgründen eine Schnittentbindung durchgeführt hätte. Die von dem Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz zitierte obergerichtliche Rechtsprechung sei zu relativieren, denn schon damals (so Urteil des OLG Hamm vom 18.09.1989) sei in der Rechtsprechung anerkannt gewesen, dass ein großes Kind die Hinzuziehung eines „erfahrenen Arztes“ erfordere; vorliegend sei in seinem Fall ein Gynäkologe „erst in der letzten Sekunde“ hinzugezogen worden. Wenn Untersuchungen als zwingend erforderlich erachtet werden, müsse die Schlussfolgerung offen bleiben, dass sich aufgrund der Untersuchungen die korrekten Befunde ergeben hätten, die zu einer Schnittentbindung geführt hätten. Die offen gebliebenen Fragen seien ausschließlich auf die völlig unzureichende Organisation und Dokumentation des Geburtsverlaufes zurückzuführen und müssten zu einer Umkehr der Beweislast führen.

32 Er, der Kläger, halte die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes für unangemessen. Der zuerkannte Betrag trage seinen verletzungsbedingten Beeinträchtigungen auch nicht annähernd Rechnung. Der Kläger, der seine Behandlung im einzelnen darstellt, trägt vor, sein bisheriges Leben sei von wechselnden Therapien geprägt worden. Er verweise letztlich noch darauf, wegen seiner Behinderung könne er nicht wie seine Schwester Klavierspielen lernen. Im täglichen Leben sei er vielfach eingeschränkt.

33 Der Beklagte zu 2), der um Zurückweisung der Berufung des Klägers nachsucht, meint, schon das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld von DM 60.000,00 sei überhöht. Bei einer Oberarmamputation seien bislang höchstens dem Geschädigten DM 37.500,00 zuerkannt worden.

34 Der Senat hat die bei der Geburt des Klägers tätig gewordene Hebamme E als Zeugin vernommen – des Ergebnisses der Beweisaufnahme wegen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27.09.2000 (Bl. 313 ff. d. A.) verwiesen – sowie ein schriftlich erstattetes fachärztliches Gutachten eingeholt, das der leitende Oberarzt G unter dem 15.04.2002 erstattet und in der Verhandlung am 16.10.2002 vor dem Senat mündlich erläutert hat. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens (Bl. 404 f. d. GA) wird insoweit ebenso Bezug genommen wie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2002 (Bl. 459 ff. d. A.). Des weiteren hat der Senat die Kindesmutter persönlich befragt. Der Einzelheiten wegen wird gleichfalls auf die vorbezeichnete Sitzungsniederschrift vom 16.10.2002 (Bl. 466 f. d. A.) verwiesen.

35 Aller Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36 I. Zur Berufung des Beklagten zu 2)

37 Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist sachlich unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war.

38 1.

Entgegen der vorgetragenen Rechtsauffassung der Berufung ist dem Beklagten zu 2) sehr wohl ein zum Schadensersatz verpflichtendes Organisationsverschulden vorzuwerfen (§§ 823, 847 BGB), wovon im Ergebnis auch das Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil, welches sich deshalb als zulässig darstellt, weil es gegen einen Streitgenossen, nämlich gegen den Beklagten zu 2), abschließend ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des III. ZS des BGH vom 07.07.1983 in NJW 1984 Seite 615), ausgegangen ist. Schon die Gutachterkommission der Gutachten- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer … hat in ihrem Bescheid vom 23.10.1992 die Frage angeschnitten, ob „fehlende Organisation im Krankenhaus mitgewirkt“ habe könnte, ist ihr indessen nicht nachgegangen, weil außerhalb ihres Aufgabenbereiches liegend (siehe Seite 4 des Berichtes = Bl. 159 d. A.).

39 Der Beklagte zu 2) verkennt noch immer die Anforderungen, die an die Belegkrankenhausorganisationsstruktur zu stellen sind, wenn er vorträgt, die ärztlichen Behandlung eines in das Belegkrankenhaus aufzunehmenden Patienten obliege ausschließlich (Hervorhebung durch den Senat) dem Belegarzt, auch wenn die vorstehend wiedergegebene Aussage grundsätzlich zutreffend ist.

40 Nach allgemeiner Ansicht unterliegt nämlich die Vertragsbeziehung des in einem Belegkrankenhaus stationär aufgenommenen Patienten zum Belegarzt einerseits und zum Belegkrankenhaus andererseits den Regeln, die für den sogenannten gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag entwickelt worden sind. Anders als bei dem totalen Krankenhausvertrag schuldet mithin der Träger des Belegkrankenhauses grundsätzlich nicht die ärztlichen Leistungen des Belegarztes, sondern nur die nicht ärztliche pflegerische Betreuung (vgl. u. a. Urteil des VI. ZS des BGH vom 14.02.1995 in BGHZ 129, 7 f., 13).

41 Die hieraus folgende und allgemein anerkannte haftungsrechtliche Unterscheidung zwischen Belegarzt und Belegkrankenhaus darf indessen nicht dazu führen, das Belegkrankenhaus von der Haftung für eigene Fehler freizustellen, wenn ihm innerhalb seines Verantwortungsbereiches schuldhaft Versäumnisse unterlaufen sind, die zu einer Schädigung geführt haben (vgl. Urteil des VI. ZS des BGH vom 16.04.1996 in NJW 1996 Seite 2429).

42 An die Organisationspflicht eines Krankenhausträgers stellt die Rechtsprechung zu Recht hohe Anforderungen (so Bergmann, Die Organisation des Krankenhauses unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten in VersR 1996 Seite 810 ff., 812). Wer, wie der Beklagte zu 2), ein Krankenhaus eröffnet und damit dem Publikum zugänglich gemacht hat, ist auch verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des das Krankenhaus benutzenden Publikums zu treffen (vgl. Urteil des VI. ZS des BGH vom 02.12.1975, abgedruckt in NJW 1976 Seite 1145). Den Beklagten zu 2) treffen primäre Sorgfaltspflichten dahingehend, eine an den Aufgaben orientierte zweckmäßige Organisation der Klinik zu schaffen (vgl. Deutsch, Medizinrecht, 3.Aufl. 1997, S. 155). Wo Organisationsmaßnahmen erwartet werden, diese aber nicht getroffen sind, liegt anfängliches Verschulden vor. Durch Nichtorganisation wird der Patient im Krankenhausbetrieb besonders gefährdet (vgl. Deutsch a.a.O. S. 156). Es entsprach auch schon 1990 dem allgemeinen Krankenhausstandard, dass eine vor der Entbindung stehende Patientin einer fachärztlichen Eingangsuntersuchung zu unterziehen ist. Eine ärztliche Eingangsuntersuchung war vorliegend umso mehr angezeigt, als die Mutter des Klägers einen vorzeitigen Blasensprung hatte und neben der deshalb grundsätzlich bestehenden Infektionsgefahr auch die Gefahr eines Nabelschnurvorfalles nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden konnte. Der von dem Senat bestellte Sachverständige hat auf gerichtliches Befragen ausdrücklich erklärt, auch schon die 1990 geltenden Mutterschaftsrichtlinien hätten in dem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung gesehen (vgl. Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 16.10.2002 = Bl. 464 d. GA), weshalb der Vortrag des Beklagten zu 2), der Sachverständige stütze sich auf die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung, Ausgabe 1999, für das Gericht nicht nachvollziehbar ist und ihm keine Veranlassung gibt, weitere Tatsachen festzustellen, zumal der Beklagte zu 2) die Richtigkeit der zuvor wiedergegebenen Sachverständigenbekundung bezüglich des Inhaltes der 1990 geltenden Mutterschaftsrichtlinien nicht in Frage stellt. Ob allein der vorzeitige Blasensprung „zwingend“ eine Ultraschalluntersuchung notwendig machte oder nicht (vgl. hierzu Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 04.11.2002, Bl. 474 d. GA), kann dahingestellt bleiben – womit auch der Beweisantritt gegenstandslos wird -, weil vorliegend die Ultraschalluntersuchung der Patientin gleich aus mehreren Gründen indiziert war, was weiter unten noch im einzelnen auszuführen sein wird.

43 Wenn es möglicherweise auch dem Regelfall entsprechen dürfte, dass eine Patientin sich in die Geburtshilfeabteilung eines Belegkrankenhauses nur dann begibt, wenn sie zuvor von einem der dort tätigen Belegärzte während der Schwangerschaft betreut wurde, so gibt es von diesem Verhaltensmuster doch Ausnahmen. Vorliegend war die Mutter des Klägers, wie eingangs bereits festgestellt, gerade nicht in der ärztlichen Behandlung eines Belegarztes und begab sich schlichtweg nur in die Behandlung des „Belegkrankenhauses“, welches der Beklagte zu 2) betreibt.

44 Gerade weil der Beklagte zu 2) nach seiner sich selbst gegebenen Organisationsstruktur keine ärztlichen Leistungen erbringen wollte, hatte er durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen gehabt, dass zumindest bei Neuaufnahme einer Patientin, die nicht von einem bei ihm tätigen Belegarzt eingewiesen wird, eine sofortige (fach-)ärztliche Untersuchung durch einen Belegarzt sichergestellt wird, bzw. für den Fall, dass eine solche nicht möglich ist, die Patientin sofort an ein anderes Krankenhaus, bei dem eine derartige fachärztliche Eingangsuntersuchung sichergestellt ist, verwiesen wird. An einer solchen vorbeschriebenen Organisationsanweisung fehlt es vorliegend, weshalb die Patientin bei Aufnahme in das Krankenhaus des Beklagten zu 2) nicht ärztlich gründlich untersucht und im besonderen es unterlassen wurde, was nach den Mutterschaftsrichtlinien 1990 ebenfalls geboten war, per Ultraschalluntersuchung Lage und Gewicht des Fötus zu bestimmen.

45 2.

Der Senat wertet diesen Organisationsmangel als einen schwerwiegenden bzw. groben, weil aus objektiver Sicht eines Krankenhausträgers es schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, weshalb für diese hier gegebene Fallgestaltung keine Anweisung für das Krankenhauspersonal wie zu verfahren ist, getroffen wurde. Jedem Krankenhausträger muss klar sein, dass eine (fach-)ärztliche Eingangsuntersuchung eines neu aufgenommenen Patienten gewährleistet sein muss und im geburtshelferischen bzw. gynäkologischen Bereich vor Einleitung der Geburt bzw. bei bevorstehender Geburt die Patientin möglicherweise zu sonographieren ist. Auch in einem Belegkrankenhaus hat der Träger deshalb dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit ein ausreichend qualifizierter Arzt für die indizierte Behandlung zur Verfügung steht. So hat zum Beispiel der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 16. April 1996 ein Belegkrankenhaus im Rahmen seiner Organisationspflicht für verpflichtet erachtet, gegen eine Handhabung einzuschreiten, durch welche der Belegarzt dem Pflegepersonal des Belegkrankenhauses Aufgaben überließ, die die pflegerische Kompetenz überstiegen (dort: Überwachung eines CTG durch die Nachtschwester).

46 Wäre die gebotene (fach-)ärztliche Aufnahmeuntersuchung durchgeführt worden, deren Unterlassung allein dem Beklagten zu 2) anzulasten ist, so wäre die Patientin auch sonographiert worden. Vorliegend war, wie zuvor bereits einmal festgestellt, eine Ultraschalluntersuchung gleich aus mehreren Gründen geboten. Zum einen wird sie bei vorzeitigem Blasensprung von den Mutterschaftsrichtlinien verlangt, damit der Arzt sich einen Eindruck über Lage und Stellung des Fötus verschaffen kann. Zum anderen lag die im Mutterpass der Patientin dokumentierte letzte Ultraschalluntersuchung etwa 8 Wochen zurück. Die Ultraschalluntersuchung war aber des weiteren auch im besonderen wegen der verstärkten Gewichtszunahme der Kindesmutter, wie im Mutterpass dokumentiert, während ihrer Schwangerschaft um 21 kg bei einer Körpergröße von 160 cm indiziert, da hieraus zwangsläufig – so der gerichtlich bestellte Gutachter – eine relative Adipositas resultiert (vgl. Seite 11 des Gutachtens, hier Bl. 416 d. GA).

47 3.

Der Senat verkennt nicht, dass die technischen Möglichkeiten, worauf auch der Gutachter nachdrücklich hingewiesen hat, 1990 andere waren als sie heute gegeben sind und damals die diagnostischen Möglichkeiten, ein makrosomes Kind eindeutig zu erkennen, gegenüber heute eingeschränkt waren. Auch wenn mithin die Gefahr bestand, dass das aufgrund der Ultraschalluntersuchung errechnete virtuelle Geburtsgewichtes des Fötus im Normbereich gelegen hätte, so muss bei der hier zu treffenden Entscheidung der Senat jedoch davon ausgehen, dass ein übergewichtiges Kind bei der Untersuchung, so sie denn stattgefunden hätte, erkannt worden wäre, zumal bei der Bewertung der erhobenen Befunde auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass bei einer Gewichtszunahme von mehr als 15 kg während der Schwangerschaft grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass das Kind übergewichtig sein kann. Dem Kläger kommen vorliegend nämlich Beweiserleichterungen zugute. Wie im Bereich des Arzthaftrechtes kommt es hinsichtlich der Auswirkungen des festgestellten Organisationsverschuldens zur Ausbildung von Beweiserleichterungen, die bis zur Beweislastumkehr reichen können (vgl. Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers in NJW 2000 Seite 1745 ff., 1749), um so den Grundsatz durchzusetzen, dass wegen Organisationsverschuldens der Krankenhausträger haftet.

48 Vorliegend muss von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen werden. Das Organisationsverschulden ist nämlich ein grobes und sehr schwerwiegendes und letztlich aus der Sicht eines verantwortungsvollen Krankenhausträgers auch objektiv nicht nachvollziehbar. Dies rechtfertigt die Annahme, dass bei der gebotenen ärztlichen Eingangsuntersuchung, wenn sie denn stattgefunden hätte, und der dann auch durchgeführten Ultraschalluntersuchung ein makrosomes Kind erkannt worden wäre (im methodischen Ergebnis so auch der 14. ZS des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 13.04.1990 in OLGR 1999 Seite 208: Werden grundsätzliche Befunde nicht erhoben, so kommen dem Geschädigten Beweiserleichterungen zugute, die zu der nicht widerlegbaren Annahme führen, dass bei vollständige Diagnostik ein zutreffender Befund erhoben worden wäre.). Es oblag daher nunmehr dem Beklagten zu 2) nachzuweisen, dass auch bei Durchführung aller gebotenen Untersuchungen das Übergewicht des Klägers nicht erkannt worden wäre. Einen diesbezüglichen Beweis hat der Beklagte zu 2) nicht angetreten und kann ihn nach Lage der Dinge auch gar nicht antreten.

49 4.

Eine ganz andere und letztlich auch die streitentscheidende Frage ist, inwieweit die vorbeschriebene Unterlassung für den hier geltend gemachten Schaden kausal geworden ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 2) ist auch diese Frage von dem Senat bejaht worden.

50 Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) kommt dessen Haftung nur dann in Betracht, wenn die Mutter des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei den gebotenen Untersuchungen, so sie denn durchgeführt worden wären, gewonnen worden wären, sich für eine Sectio caesaris entschieden hätte, wie sie es behauptet.

51 Wären die gebotenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wäre die Patientin über das Schulterdystokierisiko aufzuklären gewesen. Der Senat ist überzeugt, dass sie sich dann – auch entgegen möglicher ärztlicher Empfehlung – für eine Sectio entschieden hätte.

52 Bei dem hier anstehenden Fragenkreis muss nach Senatsansicht deutlich unterschieden werden zwischen der Risikoaufklärung einerseits und der Schnittentbindungsindikation andererseits.

53 a)

Die Mutter des Klägers wäre bei dessen erkennbarer möglicher Makrosomie über das der Vaginalgeburt inhärente Risiko einer Schulterdystokie aufzuklären gewesen. Die von dem Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 04.11.2002 zu den Gerichtsakten gereichten Urteile stehen in keinem Widerspruch zur Senatsmeinung. In allen drei Fällen ging es um die „Indikation“ für eine Schnittentbindung vor dem Hintergrund, dass es bei den vaginalen Geburten zu einer Schulterdystokie gekommen war.

54 (aa) Der von dem 24. Zivilsenat des OLG München mit Sitz in Augsburg entschiedenen Fall (abgedruckt AHRS 2500/110) ist bereits im Tatsächlichen unvergleichbar, denn dort ist ganz maßgeblich auf das „extreme Übergewicht“ der Kindesmutter abgestellt worden sowie auf die gutachterlichen Ausführungen zu dem Letalitätsrisiko der Mutter bei bestehender starker Adipositas.

55 (bb) Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt mit Sitz in Kassel hat in seinem Urteil vom 23.04.1996 (abgedruckt AHRS 2500/159) eine „primäre Indikation zur Durchführung eines Kaiserschnitts“ wegen fehlender mütterlicher oder kindlicher Indikationen verneint und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Übergewichtigkeit der Kindesmutter eine möglicherweise zu beachtende Kontraindikation zur Durchführung einer Sectio sei. Das tatsächliche Geburtsgewicht lag bei 4.050 g. (cc) Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm hat in seinem Urteil vom 30.10.1996 (abgedruckt AHRS 2500/169) zwar ausgeführt, ein Geburtsgewicht von 4.440 g gebe keinen Anlass zur primären Sectio – insoweit in der Tradition einer gefestigten Rechtsprechung stehend (vergleiche unter anderem Urteil des Senats vom 30.01.1989, abgedruckt in VersR 1990 Seite 52) -, aber diese Aussage zugleich dahingehend eingeschränkt, dies gelte „zumindest“ im Hinblick darauf, dass die Mutter… bereits einmal ein großes Kind zur Welt gebracht habe. Aus diesen Erwägungen heraus hatte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zuvor bereits im Urteil vom 30.01.1989 (VersR 1990 Seite 529) eine Indikation für eine Schnittentbindung verneint, da die Mutter bereits früher bereits zwei makrosome Kinder natürlich zur Welt gebracht habe.

56 b)

Eine Analyse der Rechtsprechung im allgemeinen ergibt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung sich wiederholt mit der hier relevanten Fragestellung auseinander zu setzen hatte und nicht immer dieselben Antworten gab. Mehrere Gerichte haben in der Sache, wie nachstehend kurz skizziert wird, einen Standpunkt eingenommen, der nicht in Übereinstimmung mit dem des Senats steht.

57 (aa) So hat zum Beispiel der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Stuttgart in seinem Urteil vom 19. Mai 1988 (abgedruckt in VersR 1989 Seite 519) eine Kaiserschnittentbindung als nicht indiziert angesehen, wenn das Kind zwar groß ist (dort Geburtsgewicht 4.270 g), aber die Mutter schon ein großes Kind geboren hatte und auch sonst keine Risikofaktoren bestehen. In den Begründungserwägungen führt der Senat, sachverständigenseits beraten, aus, dass eine Schnittentbindung deshalb nicht indiziert sei, wenn zwar die Gefahr einer Schulterdystokie bei einem Geburtsgewicht über 4.000 g auf das 10-fache des Normalwertes erhöht sei, andererseits aber die Schnittentbindung für die Mutter gegenüber der vaginalen Entbindung ein sich deutlich erhöhendes Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko mitbringe. Die vorstehende Aussage des Oberlandesgerichtes Stuttgart muss darüber hinaus vor dem Hintergrund gesehen werden, dass dort die Frage eines Behandlungsfehlers diskutiert wurde. Den weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichtes Stuttgart in dem vorzitierten Urteil, welches auch die Erforderlichkeit einer Risikoaufklärung bei Durchführung einer vaginalen Geburt bei einem Feten von mehr als 4.000 g verneint – allerdings aus nicht mitgeteilten Gründen auch eine Beratungsbedürftigkeit der Mutter verneint hat -, vermag der erkennende Senat jedoch nicht beizutreten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zur Begründung seiner von dem erkennenden Senat abweichenden Auffassung ausgeführt: Die aus der ärztlichen Behandlung folgende Verpflichtung zur Mitteilung alternativer Behandlungsmethoden knüpfe – anders als die Einwilligungsaufklärung/Selbstbestimmungsaufklärung – nicht an den ärztlichen Eingriff, sondern allein an die Beratungsbedürftigkeit des Patienten an. Diese Beratungsbedürftigkeit werde aber nicht entscheidend davon berührt, ob es um die Anwendung verschiedener konservativer oder operativer Behandlungsmethoden gehe oder davon, ob – wie bei der Geburt eines Kindes – einem natürlichen Vorgang seinen Lauf gelassen oder in diesen durch ärztliche Maßnahmen eingegriffen werde. Nach den zur Einwilligungsaufklärung entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen wäre der Arzt im Rahmen seiner allgemeinen Beratungspflicht jedoch lediglich gehalten, die niederkommende Mutter nur dann über alternative Entbindungsmethoden zu unterrichten, wenn diese zueinander gleichwertig seien, aber unterschiedliche Risiken böten. Die bei einer vaginalen Entbindung einerseits und einer Schnittentbindung andererseits bestehenden immanenten Risiken wichen in hohem Maße voneinander ab, da sie sich in unterschiedlichen menschlichen Leben verwirklichten. Diese unterschiedlichen Risiken könnten für sich gesehen eine Beratungspflicht solange nicht begründen, als sich eine Schnittentbindung als der vaginalen Entbindung nicht gleichwertig darstelle. Wenn sich die vaginale Entbindung vorliegend als Methode der ersten Wahl darstelle, resultiere dies nämlich entscheidend daraus, dass sich zumindest im deutschen Kulturkreis weit überwiegend – möglicherweise weniger medizinisch als weltanschaulich begründet – die Auffassung durchgesetzt habe, dass auch bei Geburtsgewichten von über 4.000 g die Entbindung jedenfalls dann auf dem natürlichen Wege erfolgen solle, wenn keine (anderen) Indikationen für eine Schnittentbindung bestehen.

58 Zugleich aber hat das OLG Stuttgart auch herausgestellt, dass es eine höchstpersönliche Entscheidung der Mutter (bzw. der Eltern) darstelle, ob diese, die mit einem erhöhten Gewicht des Neugeborenen unausweichlich verbundenen Risiken durch einen operativen Eingriff sich überbürden oder dem Neugeborenen, dem sie schicksalhaft vorgegeben seien, belassen wolle.

59 (bb) Im Ergebnis wie das Oberlandesgericht Stuttgart in dem vorzitierten Urteil hat auch der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm in seinem Urteil vom 30. Januar 1989 (abgedruckt in VersR 1990 Seite 52 = AHRS 2500/34 betreffend eine Geburt im Dezember 1985) die ärztliche Verpflichtung zur Aufklärung der Gebärenden bei einem makrosomen Feten über die Alternative einer Schnittentbindung oder das Risiko einer Schulterdystokie mit der Begründung verneint, auch bei erkennbaren Risiken der Vaginalgeburt sei die Entscheidung, das Kind auf vaginalem Wege oder im Wege der Schnittentbindung auf die Welt kommen zu lassen, primär Sache des Arztes selbst. Dieser Aussage, der in dieser generalisierenden Form der Senat keinesfalls beizutreten vermag und die letztlich in der Sache auch im Widerspruch zur vorzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart steht, welches von einer höchstpersönlichen Entscheidung der Kindesmutter bzw. der Kindeseltern ausgeht, muss relativierend vor dem Hintergrund gesehen werden, dass dort die Kindesmutter bereits zuvor zwei makrosome Kinder auf vaginalem Weg gesund zur Welt gebracht hatte und deswegen nach Gerichtsansicht auch nicht mit ernst zu nehmenden Gefahren zu rechnen war.

60 (cc) Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Schleswig hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2000 (abgedruckt in VersR 2000 Seite 1544 betreffend eine Geburt im Oktober 1993) eine primäre bzw. prophylaktische Sectio trotz einer durch Ultraschall ermittelten fetalen Makrosomie (4.000 g, eher mehr) als nicht indiziert angesehen. Der dortige Senat hat des weiteren ohne eingehende Begründung die Meinung vertreten, es habe keines Hinweises auf die Möglichkeit einer Schulterdystokie bedurft.

61 (dd) Letztlich geht zwar auch der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Zweibrücken aufgrund seiner Beratung durch den Sachverständigen in seinem Urteil vom 16. Januar 1996 (abgedruckt in VersR 1997 Seite 1103, betreffend eine Geburt im Januar 1989) davon aus, dass die Möglichkeit einer Schulterdystokie für sich allein keine Schnittindikation begründe, aber in dem dort entschiedenen Fall musste nicht von einem zu großen Kind ausgegangen werden. Das Gericht hat vielmehr im Gegenteil festgestellt, es hätten keine Risikofaktoren bestanden, insbesondere nicht aufgrund der Körpergröße und des Körpergewichts des Feten, weshalb der Senat diese Entscheidung für die hier zu beurteilende Fallgestaltung als nicht einschlägig erachtet.

62 (ee) Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 06.12.1988 (BGHZ 106, 153) zwar ausgeführt, in einer normalen Entbindungssituation bräuchte der geburtsleitende Arzt ohne besondere Veranlassung nicht etwa von sich aus die Möglichkeit einer Schnittentbindung zur Sprache zu bringen, aber anders liege es jedoch, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolge, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohten (dort: Beckenendlage), daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Kaiserschnittentbindung sprächen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstelle.

63 c)

Im Widerspruch oder zumindest in scheinbarem Widerspruch zu der vorstehend dargestellten Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat die Rechtsauffassung, dass eine ärztliche Aufklärungspflicht hinsichtlich des Risikos der Schulterdystokie bei einem Geburtsgewicht von 4.000 g oder mehr besteht und auch schon 1990 bestand, wie auch, dass auf die Möglichkeit einer Sectio hinzuweisen ist (wie hier Urteil des 3. ZS des OLG Hamm vom 24.06.1996, abgedruckt in VersR 1997 Seite 1403, betreffend eine Geburt im August 1990; Urteil des 3. ZS des OLG Koblenz vom 17.04.2001 in NJW-RR 2002 Seite 310, betreffend eine Geburt im Oktober 1989; Urteil des 5. ZS des OLG Köln vom 11.06.1997 in OLGR 1997 Seite 296 betreffend eine Geburt im Dezember 1986).

64 Wer, wie die Patientin, sich bei der Geburt des Kindes in ärztliche Hände begeben will, erwartet nicht nur einen bestmöglichen Beistand bei der Geburt auf natürlichem Wege, sondern darf zu Recht auch davon ausgehen, dass über die mit der vaginalen Geburt verbundenen Risiken dann aufgeklärt wird, wenn sich inhärente Risiken – und bei jeder vaginalen Geburt kann es letztlich zur Schulterdystokie kommen - im besonderen Fall als erhöht darstellen. Bereits 1986 veröffentlichte G. Martius seine Literaturrecherche über die ansteigende Häufigkeit einer Schulterdystokie bei zunehmendem Geburtsgewicht. Beide in diesem Verfahren vom Gericht bestellten Gutachter haben auch für 1990 die allgemeine Kenntnis der Ärzteschaft bezüglich der Risikoerhöhung um 3 % bei Kindern mit Geburtsgewicht von 4.000 g oder mehr und von 11 % bei Kindern mit einem Geburtsgewicht von mehr als 4.500 g bejaht. Deren Feststellungen stimmen überein mit den Feststellungen der Gutachter in anderen gerichtlichen Verfahren, die vorstehend unter anderem in Bezug genommen wurden (vgl. z. B. das Urteil des OLG Hamm vom 30.01.1989 und vom 26.06.1996 sowie des OLG Koblenz vom 17.04.2001). Bei einem Risiko von 3 % ist nach Senatsansicht eine Risikoaufklärung geboten (vgl. in diesem Zusammenhang auch urteil des 3. ZS des OLG Bremen vom 14.03.2000 = OLGR Bremen 2000, 403, wonach über typische Begleitrisiken grundsätzlich aufzuklären ist), auch wenn zumindest aus damaliger ärztlicher Sicht trotz dieses erhöhten Risikos einer Schulterdystokie eine Schnittentbindung sich gegenüber der vaginalen Entbindung nicht als gleichwertig darstellte, denn an dieser Stelle ist nach Senatsansicht gerade eben zu differenzieren zwischen der Faktenaufklärung einerseits und der ärztlichen Empfehlung andererseits. Die Senatsauffassung wird von dem zweitinstanzlich bestellten Gutachter geteilt. Entgegen der vorgetragenen Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamm in dem mehrfach vorzitierten Urteil vom 30. Januar 1989 ist es nicht „primär Sache des Arztes selbst“ zu entscheiden, das Kind auf vaginalem Wege oder im Wege der Schnittentbindung auf die Welt kommen zu lassen (andere Ansicht wohl auch der 8. ZS des OLG Düsseldorf im Urteil vom 01.12.1994, abgedruckt in VersR 1995 Seite 1317, betreffend eine Geburt im November 1984). Vielmehr geht der Senat mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (siehe dessen vorzitiertes Urteil vom 19.05.1988 in VersR 1989 Seite 519) davon aus, dass es sich hierbei um eine höchstpersönliche Entscheidung der Gebärenden selbst handelt. Vaginale Entbindung und Schnittentbindung sind – auch hierauf hat das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend hingewiesen – derart wesensverschieden, dass die von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zur Aufklärung betreffend gleichwertiger alternativer Behandlungsmethoden hier nicht, wie dies wohl teilweise gemeint wird, Platz greifen können. Es verbleibt vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz, dass grundsätzlich eine Risikoaufklärung stattzufinden hat, wenn ein Aufklärungsbedarf besteht. Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Geburtsgewicht und erhöhtem Risiko einer Schulterdystokie besteht erkennbar ein Aufklärungsbedürfnis, weil das Wissen hierum nicht ein allgemeines, sondern ein spezielles ärztliches Wissen ist. Ist nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, kann sogar die rechtserhebliche Einwilligung der Gebärenden in Frage gestellt werden, wenn während einer Vaginalgeburt operative Maßnahmen (zum Beispiel Episiotomie) erforderlich werden. Das OLG Köln geht in seinem durch Nichtannahme der Revision (vgl. Beschluss des IX. ZS des BGH vom 28.04.1998 zu Aktenzeichen IX ZR 241/97) rechtskräftig gewordenen Urteil vom 11.06.1997 (OLGR 1997 Seite 296) in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass bei fehlender Aufklärung über die Möglichkeit der Sectio insgesamt die vaginale Entbindung nicht von einer wirksamen Einwilligung der Kindesmutter getragen werde und deshalb rechtswidrig sei (a. a. O. Seite 297). Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes weist in seinem Urteil vom 16.02.1993 (VersR 1993 Seite 703) darauf hin, dass der geburtsleitende Arzt die Mutter bereits zu einem Zeitpunkt über die unterschiedlichen Risiken der Entbindungsmethoden aufzuklären habe, zu dem sie sich noch in einem Zustand befinde, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden könne, wenn deutliche Anzeichen dafür bestünden, dass im Verlaufe eines Entbindungsvorganges eine Situation eintreten könne, in welcher die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zu einer vaginalen Entbindung werde.

65 Erst die erfolgte Risikoaufklärung, die auch die Risiken einer Sectio caesaris dann mit zu umfassen hat, ermöglicht der Mutter, jetzt informiert, eine wohl abgewogene Entscheidung über die eine oder andere Entbindungsmethode zu treffen. Diese Entscheidungsfreiheit, die nur bei Informiertheit tatsächlich besteht, war auch 1990 zu gewährleisten. Die Informationspflicht des Arztes beinhaltet keine Wertung der einzelnen Entbindungsmethoden. Auch wenn der untersuchende Arzt, so er denn hinzugezogen worden wäre, vorliegend eine Vaginalgeburt befürwortet hätte, wofür sich auch der vom Senat bestellte Gutachter nach eigener Bekundung ausgesprochen hätte, hätte dies ihn jedenfalls nicht von der Verpflichtung entbunden, die Kindesmutter über das erhöhte Risiko einer Vaginalgeburt im Hinblick auf das möglicherweise über der Norm liegende Geburtsgewicht des Klägers hinzuweisen. Gerade die Geburt eines Kindes ist für jede Kindesmutter von grundlegender Bedeutung; nur ihr kann daher die Entscheidung obliegen, in welchem Menschenleben sich mögliche Risiken realisieren können.

66 5.

Auch wenn der Senat unterstellt, dass bei der ebenfalls unterstellten ärztlichen Eingangsuntersuchung der Mutter des Klägers der ärztliche Rat für eine Vaginalgeburt gegeben worden wäre, hält er die Behauptung des Klägers, seine Mutter hätte sich gleichwohl für eine Schnittentbindung entschieden, aufgrund der Einlassungen der Kindesmutter

67 - vor der Geburt habe sie die Problematik der Geburtsrisikenverteilung mit ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers, besprochen. Vor dem Hintergrund, dass ihr Ehemann in einer anderen Ehe schon einmal ein Kind im Säuglingsalter verloren habe, sei sie mit ihm, dem Ehemann, übereingekommen, jedes Risiko für das Kind auszuschalten, weshalb sie von ihrer ursprünglichen Absicht einer Hausgeburt Abstand genommen und sich in ein Krankenhaus begeben habe. Das von dem Beklagten zu 2) betriebene Krankenhaus habe nach ihrer eingeholten Information einen guten Ruf gehabt und sei ihr im übrigen von ihrem Arzt empfohlen worden. Der Unterschied zwischen einem Belegkrankenhaus und einem Krankenhaus der Maximalversorgung sei ihr damals nicht bewusst gewesen –

68 für wahr.

69 Die Ausführungen der Kindesmutter sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und damit entgegen der vorgetragenen Ansicht des Beklagten zu 2) auch plausibel und überzeugend. Dass eine Kindesmutter in Bezug auf die Entbindungsmethode sich stets nach dem ärztlichen Rat richten wird, wie der Beklagte zu 2) meint, entspricht angesichts der Bedeutsamkeit einer Geburt und den hier relevant werdenden religiösen und weltanschaulichen Auffassungen keinesfalls der Lebenserfahrung. Die hier gegebene Situation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, in welcher der Arzt seine Empfehlung für eine bestimmte Therapie- oder Operationsmethode ausspricht, die (nahezu) gleichwertig mit einer anderen ist und dort davon ausgegangen werden kann, dass ein Patient dem fundierten medizinischen Rat folgen wird. Gerade weil es sich bei der in Rede stehenden Entscheidung um eine höchstpersönliche von existenzieller Bedeutung handelt, müssen auch Erwägungen der Patientin akzeptiert werden, die nicht in Einklang mit einer herrschenden Meinung in der Medizin stehen, zumal wenn sie noch in Übereinstimmung mit ethischen Vorstellungen unseres Kulturkreises stehen.

70 Während der Anhörung der Kindesmutter ergaben sich weder in ihrem Aussageverhalten noch im Inhalt oder der Struktur ihrer Bekundungen selbst Anzeichen dafür, dass sie ihre Aussage unter Negierung des wahrhaften Geschehens an der vermeintlichen Prozesslage ausrichtete. Gegen die Richtigkeit ihrer Bekundungen lassen sich deshalb keine im Akteninhalt selbst festzumachenden Einwände erheben. Sie sind daher für den Senat glaubhaft (in einer vergleichbaren Situation ist der 8. Zivilsenat des OLG Düsseldorf gleichfalls den Bekundungen der Kindesmutter gefolgt; vgl. das vorzitierte Urteil vom 01.12.1994 in VersR 1995 Seite 1317). Die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung dürfen nicht überspannt werden (siehe auch Meyke, Die Funktion der Zeugenaussagen im Zivilprozess, in NJW 1989 Seite 2032 ff., 3034). Die von dem Beklagten zu 2) geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Kindesmutter beruhen allenfalls auf einen nicht fassbaren Unbehagen, nicht aber im Inbegriff der mündlichen Verhandlung.

71 6.

Soweit der Beklagte zu 2) sich auch hilfsweise gegen die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schmerzensgeldes wendet, bleibt seinem Rechtsmittel gleichfalls jeglicher Erfolg versagt. Da die Höhe des Schmerzensgeldes alleiniger Gegenstand der Berufung des Klägers ist, der das ihm zuerkannte Schmerzensgeld für nicht angemessen, weil zu niedrig, erachtet, wird wegen des Sachzusammenhanges insgesamt auf die nachstehenden Ausführungen unter II. verwiesen.

72 II. Zur Berufung des Klägers

73 Die gleichfalls statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist im Gegensatz zur Berufung des Beklagten zu 2) begründet, weshalb das insoweit angefochtene Urteil antragsgemäß abzuändern war.

74 Während erstinstanzlich der Kläger noch ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt hatte - hierbei allerdings auch deutlich gemacht hatte, dass er einen Betrag von DM 100.000,00 für erforderlich halte - begehrt er nunmehr zweitinstanzlich ausdrücklich den Betrag von DM 100.000,00, das sind € 51.129,19.

75 Der Senat hält in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 100.000,00 für angemessen.

76 Seine Urteilsbildung beruht auf dem Parteivorbringen, insbesondere auf dem Attest von H vom 29. August 2001 (Bl. 297 d. GA), auf dessen Inhalt ausdrücklich verwiesen wird, sowie auf den Arztbrief des J vom 12.10.1990 (Bl. 288 d. GA). Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichte Attest des H vom 05.11.2002 enthält keine neuen Tatsachen, die die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten. Vielmehr wird in dieser nachgereichten ärztlichen Bescheinigung nur nochmals der 2000 erhobene und in das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 29.08.2000 ordnungsgemäß eingeführte neurologische Befund bestätigt.

77 Wenn der Senat den ausgeurteilten Kapitalbetrag von DM 60.000,00 auf die klägerische Berufung hin um DM 40.000,00, wie klägerseits ausdrücklich begehrt, erhöht hat, womit zugleich inzidenter die Feststellung getroffen wird, dass der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag nicht etwa deshalb unangemessen, weil zu hoch ist, wie der Beklagte zu 2) meint, sondern deshalb unangemessen ist, weil zu niedrig, so ist er sich des Umstandes sehr wohl bewusst, dass es eigentlich eine „an sich“ angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, da diese in Geld nicht unmittelbar messbar sind (so ausdrücklich der VI. ZS des BGH in seinem Urteil vom 08.06.1976, abgedruckt in VersR 1976 Seite 967 ff., 968 mit weiteren Nachweisen). Der Maßstab für die billige Entschädigung im Sinne des § 847 BGB muss deshalb nach gesichertem Erkenntnisstand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichsfunktion und ihrer Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden (so der BGH in dem vorzitierten Urteil Seite 968). Insbesondere bei schweren Verletzungen ergeben sich, worauf der 9. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 24. Januar 1978 (VersR 1979 Seite 624 ff.) zutreffend hingewiesen hat, aus dem Ausgleichs- und Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten häufig kaum eine Begrenzung des Schmerzensgeldes, weshalb die billige Entschädigung in Geld für die Gesundheitsbeeinträchtigungen stets nur aus dem Spannungsverhältnis genommen werden kann, das zwischen dem für einen Geschädigten wünschenswerten einerseits und andererseits dem besteht, was einem Schädiger noch zugemutet werden kann, wobei nach Senatsansicht, insoweit in

Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehend, auch gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte in die Abwägung Eingang finden können.

78 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Frage, welches Schmerzensgeld angemessen ist, es durchaus trotz der im Vordergrund stehenden Einzelfallbetrachtung angemessen erscheint, andere Schmerzensgeldentscheidungen der Gerichte in Vergleichsfällen heranzuziehen, wobei jedoch sowohl die seit den früheren Entscheidungen eingetretene Geldentwertung in Rechnung zu stellen ist, wie die Tatsache, dass in den letzten Jahren das Schmerzensgeld, im besonderen bei gravierenden Verletzungen, großzügiger als früher bemessen wird; mit anderen Worten also immer mehr die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes in den Vordergrund der Abwägung gestellt wird.

79 In dem vorzitierten Urteil vom 1. Dezember 1994 hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (VersR 1994 Seite 1317) bei Erb’scher Lähmung die landgerichtliche Entscheidung, dem geschädigten Kind einen Kapitalbetrag von DM 20.000,00 und eine monatliche Schmerzensgeldrente von DM 100,00 zu entrichten, gebilligt. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 24. Juli 1996 (VersR 1997 Seite 1403) dem geschädigten Kind ein Schmerzensgeld von 100.000,00 DM zugesprochen, weil es in der Benutzung des rechten Armes zeitlebens weitgehend beschränkt sein wird.

80 Wenn auch das Landgericht gerade diesem Umstand – lebenslängliche Behinderung – in seinen mitgeteilten Erwägungen zur Höhe des Schmerzensgeldes hervorgehoben hat, ist der Senat dennoch der Meinung, dass der Betrag von DM 60.000,00 nicht der hier zur Beurteilung anstehenden Fallgestaltung und dem Anliegen des Klägers voll umfänglich gerecht wird.

81 Der Schmerzensgeldkapitalbetrag deckt a l l e immateriellen Nachteile des Klägers ab, die heute bereits erkennbar sind, d. h. auch die als möglich erachteten Weiterungen, weshalb dem immateriellen Vorbehalt im Klageantrag zu Ziffer 2) nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zukommt, die sich gleichsam auf nicht bedachte Spätfolgen oder solche Folgen beschränkt, deren Eintritt heute als nicht wahrscheinlich angesehen wird.

82 Nach Aktenstand muss der Senat davon ausgehen, dass der am ... 1990 geborene Kläger lebenslänglich am rechten Arm erhebliche Lähmungserscheinungen hat und dass seine Wirbelsäule seitlich verbogen ist (Wirbelsäulenskoliose), wie auch die rechte Hand nicht zum Faustschluss gebracht werden kann. An der gesamten rechten oberen Extremität hat sich eine deutliche Muskelatrophie herausgebildet. Die obere rechte Extremität ist nahezu völlig funktionsunfähig, weshalb das Schmerzensgeld auch die Gefahr einer völligen Lähmung des rechten Armes mit abdeckt. Aus eigener Sachkunde weiß das Gericht, dass trotz des nicht revisiblen Zustandes eine ständige Behandlung erforderlich ist, um einer weiteren Verschlechterung (Spastik) vorzubeugen, was nunmehr in allgemeiner Form auch in den nachgereichten Attest verlautbart wird.

83 Der Kläger wird lebenslänglich an das Schadensereignis erinnert; er ist lebenslänglich in einer Situation, die es ihm unmöglich macht, sich so wie andere gesunde Menschen zu verhalten. Mit zunehmenden Alter wird dem Kläger immer klarer, dass er gegenüber anderen Kindern/Menschen benachteiligt ist und er vor allem nicht selbstverständliche freudenbringende Erlebnisse im Alltag haben kann (vgl. hierzu auch Urteil des 1. ZS des OLG Frankfurt vom 23.09.1993, abgedruckt in MedR 1995 Seite 75 = OLGR 1993 Seite 281). Weite Bereiche der in unserer Gesellschaft sozial hoch bewerteten Freizeitaktivitäten werden dem Kläger stets verschlossen bleiben wie auch letztlich zu befürchten steht, dass er wegen seiner Behinderung in der späteren Partnerschaftssuche Nachteile erleiden wird mit allen möglichen seelischen Konsequenzen hieraus, im besonderen in der Pubertät. Letztlich werden ihm auch all die Berufe verschlossen bleiben, bei denen beide Arme annähernd gleichwertig eingesetzt werden müssen. Schlussendlich ist auch noch die dem Kläger fortwährend belastende Krankengymnastik in die Abwägung mit einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund und unter angemessener Berücksichtigung der Senatspraxis bei der Bemessung von Schmerzensgeld erscheint der klägerseits begehrte Schmerzensgeldbetrag angemessen, weshalb dieser Kapitalbetrag ihm auch zuzusprechen war.

84 III. Zu den Nebenentscheidungen

85 Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er mit seinem eigenen Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO) und in dem von dem Kläger angestrengten Berufungsverfahren unterliegt (§ 91 Abs. 1 ZPO).

86 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO i. d. F. des RG, wenn auch das Berufungsverfahren selbst noch dem alten Verfahrensrecht unterstand (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO).

87 Der ausgeurteilte Betrag war in Euro auszudrücken (vgl. § 26 Nr. 11 EGZPO).

88 Das Revisionsrecht richtet sich nach neuem Verfahrensrecht in der Fassung des Reformgesetzes. Der Senat hat die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. als für gegeben erachtet und deshalb die Revision zugelassen.

89 Dem hier von dem Senat aufgestellten Postulat der ärztlichen Aufklärung über erhöhte inhärente Risiken bei der Vaginalgeburt dürfte ebenso eine grundsätzliche Bedeutung zukommen wie der Frage nach den Organisationspflichten eines Trägers eines Belegkrankenhauses in Bezug auf die ärztliche Eingangsuntersuchung. Die hier angesprochenen Problemkreise dürften sich in einer Vielzahl von Fällen stellen, wie dies auch durch die hier mitgeteilte obergerichtliche Rechtsprechung belegt ist. Eine eindeutige und abschließende Stellungnahme des Bundesgerichtshofes hierzu aus jüngster Zeit fehlt. Auch der Gesichtspunkt, dass heute die Sectio caesaris in der medizinischen Praxis einen anderen Stellenwert hat als noch vor 10 Jahren, lässt die Bedeutsamkeit der hier relevanten Fragestellung nicht schwinden. Die Revision war nach Senatsansicht des weiteren auch deshalb zuzulassen, weil hier im Hinblick auf die vorzitierten und in der Sache durchaus divergierenden Urteile der Oberlandesgerichte das Zulassungsmerkmal der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfüllt ist. Die vorstehend dargestellten Erwägungen treffen indessen nur für den Haftungsgrund zu, weshalb die Revision hierauf auch zu beschränken war (vgl. zu dieser Möglichkeit Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn 23; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, Rz 10 f., jeweils zu § 543; Urteil des VI. ZS des BGH vom 08.12.1998 in NJW 1999 Seite 500).

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