OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2002-09-26, 16 U 127/01

16 U 127/01Tribunal supérieur / Civil Chamber 1626 sept. 2002

Texte intégral

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat — 16 U 127/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-26

Aktenzeichen: 16 U 127/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0926.16U127.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2001 - 2-22 O 238/98 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 und 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2 I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung kann weitgehend Bezug genommen werden. Ihnen ist nur wenig hinzuzusetzen.

3 1. Nach § 84 Satz 1 AMG haftet der Hersteller eines Arzneimittels für Gesundheitsschäden infolge der Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels. Die Ersatzpflicht besteht nach dessen Satz 2 jedoch nur für schädliche Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (Nr. 1), oder für Schäden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Information (Nr. 2).

4 Das Landgericht hat zu den beiden Voraussetzungen Stellung genommen und dabei insbesondere auf das Erfordernis der Kausalität zwischen dem Vorliegen der Voraussetzungen und der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung hingewiesen. Es hat zuvor zu sehr detaillierten Beweisthemen ein Sachverständigengutachten nebst Ergänzung eingeholt und ist aufgrund einer überaus ausführlichen und sorgfältigen Würdigung dieser Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass keine der beiden Voraussetzungen vorlägen, insbesondere die Kausalität zwischen der Verabreichung des Medikaments A mit dem in ihm enthaltenen Wirkstoff Vigabatrin und den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers nicht nachweisbar ist.

5 Diese Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und überzeugt auch den Senat. Es ist nicht ersichtlich, was hieran fehlerhaft sein soll und zu einer anderen Beurteilung führen müsste.

6 Der Kläger wiederholt im Wesentlichen Einwendungen, die er bereits im landgerichtlichen Verfahren gegen das Gutachten vorgebracht hat und zu denen der Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten als nicht durchgreifend Stellung genommen hat. Insoweit hält der Kläger dem angefochtenen Urteil lediglich seine eigene Würdigung entgegen. Sein früherer Versuch, den Sachverständigen für befangen erklären zu lassen, blieb ohnehin erfolglos.

7 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf ein bestehendes „Nutzen-Kosten-Risiko". Dieser Hinweis betrifft die Voraussetzung zu § 84 Satz 2 Nr. 1 AMG, wonach es sich um schädliche Wirkungen des Arzneimittels handeln muss, die über ein „vertretbares Maß“ hinaus gehen.

8 Das Landgericht hat dazu unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das von dem Kläger als Alternative genannte und ihm später verabreichte Arzneimittel B in einer nicht unbeträchtlichen Anzahl Todesfälle hervorgerufen hat, was über das Arzneimittel A nicht berichtet wird, also ein nicht unerheblich risikoreicheres Medikament darstellt, weshalb nach den Angaben des Sachverständigen das Arzneimittel A im Allgemeinen bevorzugt werde.

9 Auf dieses größere Risiko geht der Kläger jedoch nicht ein, sondern äußert sich nur insoweit, als er die Darlegungen des Sachverständigen für „nicht ausreichend" hält. Was daran jedoch nicht ausreichend sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

10 Selbst wenn also die Wahrscheinlichkeit von negativen Auswirkungen des Medikamentes A gegenüber der Wahrscheinlichkeit von nachteiligen Folgen des Medikamentes B zahlenmäßig größer ist, so liegt doch auf der Hand, dass die Folgen einer Anwendung des Medikamentes B schwerwiegender sein können und damit risikoreicher sind als diejenigen bei Anwendung des Medikamentes A. Das ist bei Abwägung des „Kosten-Nutzen-Risikos" zu beachten, sodass es eben vertretbar ist, dem Medikament A den Vorzug einzuräumen, solange jedenfalls keine konkreten negativen Auswirkungen gerade seiner Anwendung bei dem Patienten erkennbar sind.

11 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13 Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO n.F. bestand kein Anlass.

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