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24 W 21/02•OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2002-07-10, 24 W 21/02
24 W 21/02Tribunal supérieur / Civil Chamber 2410 juil. 2002
Entscheidungsdatum: 2002-07-10
Aktenzeichen: 24 W 21/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0710.24W21.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die gegen den Beschluss vom 19.03.2002 eingelegten Rechtsbehelfe der sofortigen Beschwerde und der Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1 1. Als sofortige Beschwerde ist der Rechtsbehelf unstatthaft:
2 Das Beschwerderecht im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO folgt den Regelungen, wie sie allgemein im Verfahren über die Prozesskostenhilfe gelten; dies sind die Regelungen der §§ 127 Abs. 2, 3 ZPO. Danach kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur von Seiten der Staatskasse angefochten werden, nicht aber vom Gegner der Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt.
3 2. Der Rechtsbehelf ist auch als Gegenvorstellung unstatthaft. Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung nur dort in Betracht, wo einer Partei schlechterdings unzumutbare Belastungen daraus drohen, dass sie aus formalen Gründen an der Verfolgung eines Rechtsbehelfs gehindert ist (BVerfG NJW 1998, 2187; 1987, 1319; BGH NJW 2000, 590; 2001, 2262).
4 Davon aber kann unter der hier vorliegenden Konstellation keine Rede sein:
5 Die Belastung, die der Beklagten daraus droht, dass die Klägerseite den Rechtsstreit unterstützt durch Steuermittel fortführen kann, unterscheidet sich nicht von der Belastung, die der Beklagten drohen würde, würde die Klägerseite gezwungen, den Rechtsstreit aus eigenen Mitteln fortzuführen.
6 Es ist allein Aufgabe der unmittelbar hierzu berufenen staatlichen Organe, die Vermögensinteressen des Staates durchzusetzen.
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