OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2002-05-08, 7 U 66/01

7 U 66/01Tribunal supérieur / Civil Chamber 78 mai 2002

Texte intégral

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 66/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-08

Aktenzeichen: 7 U 66/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0508.7U66.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 49.166,67 Euro.

Tatbestand

1 Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Abbruchunternehmers … gegen den Beklagten Rückgewährsansprüche zur Insolvenzmasse nach Insolvenzanfechtung geltend.

2 Der Beklagte pfändete aufgrund des gegen den Gemeinschuldner am 4. Dezember 1998, ergangenen Versäumnisurteils über 91.611,78 DM nebst Zinsen dessen gegenwärtige und künftige Forderungen gegen die Fa. … der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. Dezember 1998 wurde der Drittschuldnerin am 23. Dezember 1998 zugestellt, worauf diese insgesamt 96.161,64 DM an den Beklagten zahlte. Am 24. März 1999 wurde namens des Autohauses … die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners beantragt, das mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02. Juni 1999 eröffnet wurde.

3 Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger meint, bei der Pfändung künftiger Forderungen sei für den Eintritt der rechtlichen Wirkungen der Pfändungsverfügung nicht auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung mit Erstellung der Rechnung, hier also den 12. März 1999 abzustellen, so dass die maßgebliche Rechtshandlung innerhalb eines Monats vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und damit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei.

4 Der Kläger hat nach Teilrücknahme im Betrag von 5.724,17 DM nebst anteiliger Zinsen beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 96.161,64 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 26. September 1999 zu verurteilen.

5 Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Er vertritt die Auffassung, auch bei der Pfändung einer künftigen Forderung sei als maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtshandlung auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses (23. Dezember 1998) abzustellen, so dass im Zeitpunkt des Eröffnungsantrages am 24. März 1999 mehr als 3 Monate vergangen gewesen seien und eine Anfechtbarkeit deshalb nicht mehr gegeben sei.

7 Das Landgericht hat als maßgeblichen Zeitpunkt auf die Entstehung der Forderung durch Rechnungsstellung am 12. März 1999 abgestellt und der Klage stattgegeben.

8 Mit der gegen das ihm am 05. März 2001 zugestellte Urteil gerichteten, am 4. April 2001 eingegangenen und innerhalb der bis zum 5. Juni 2001 verlängerten Frist begründeten Berufung hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, auch im Falle der Pfändung einer künftigen Forderung werde diese mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses wirksam, so dass vorliegend die gepfändete Forderung insolvenzfrei sei. Aber selbst wenn mit der Auffassung des Landgerichts auf die Entstehung der Forderung abzustellen gewesen wäre, lägen die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor, da die Werklohnforderung des Gemeinschuldners mit Abschluss des Werkvertrages am 04. Februar 1999 und nicht erst mit Erteilung einer Abschlagsrechnung entstanden sei.

9 Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

10 Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11 Er hält an seiner Auffassung fest, bei der Pfändung künftiger Forderungen sei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen, also auf das Datum der Rechnungsstellung. Aber selbst wenn die Forderung bereits mit Abschluss des Werkvertrages entstanden sein sollte, wäre die Pfändung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, da der Gemeinschuldner im Februar 1999 zahlungsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Gemeinschuldner Bank- und Wechselverbindlichkeiten von ca. 1,5 Mio. nicht mehr bedienen, Löhne und Gehälter nicht mehr auszahlen können und sei in der Schuldnerkartei eingetragen gewesen, was der Beklagte sämtlich mit Nichtwissen bestreitet.

12 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2001 Bezug genommen.

13 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21. November 2001 durch Herbeiführung der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen … (Bl. 198 d. A.), … (Bl. 200 i. V. m. 201 d. A.) und … (Bl. 204 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den durch die Pfändung erlangten Betrag an den Kläger herauszuzahlen, denn dieser ist zur Insolvenzanfechtung berechtigt (§§ 131 Abs. 1, 143 InsO).

15 Der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretene Erwerb stellt stets eine inkongruente Deckung insofern dar, als dem Vollstreckungsgläubiger eine solche Sicherung jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt zusteht (vgl. Kreft in Heidelberger Kommentar, 2. Auflage § 131 InsO, Rdn. 15; Wimmer in Frankfurter Kommentar, 2. Auflage § 131 InsO Rdn. 24). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt eine Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO indes nicht in Betracht. Nach dieser gemäß Artikel 103 EGInsO anwendbaren Bestimmung ist eine Rechtshandlung, die dem Insolvenzgläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, nur anfechtbar, wenn sie im letzten Monat vor Antragstellung, also vorliegend nach dem 24. Februar 1999 vorgenommen worden ist. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes der Vornahme der Rechtshandlung ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO darauf abzustellen, wann deren rechtlichen Wirkungen eintreten. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Zeitpunkt entscheidend, in welchem durch die Rechtshandlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (so die Begründung des Regierungsentwurfs in RWS Dokumentation 18 zu § 140 InsO).

16 Danach entsteht bei der Pfändung einer künftigen Forderung die zur Absonderung berechtigende Rechtsposition entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern erst mit Entstehung der gepfändeten - zukünftigen - Forderung (vgl. BGH in ZIP 1996, 2080 ff. 2082 ; BGH in ZIP 1997, 513, 514 ; BGH in ZIP 2000, 932 ff., 934 ; Kreft in Heidelberger Kommentar a. a. O. § 140 InsO, Rdn. 4; Wimmer in Frankfurter Kommentar a. a. O. § 140 InsO, Rdn. 6; desgleichen Begründung des Regierungsentwurfs in RWS Dokumentation 18, § 140 InsO).

17 Entstanden ist die gepfändete Werklohnforderung mit Abschluss des Werkvertrages (vgl. Palandt-Sprau 61. Auflage, § 632 BGB Rdn. 1; BGH in ZIP 2000, 932 ), der nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten am 4. Februar 1999 abgeschlossen wurde. Auf den Eintritt der Fälligkeit nach § 641 BGB kommt es dabei nicht an (BGH a. a. O.). Da somit die Rechtshandlung (4. Februar 1999) länger als ein Monat vor dem Eröffnungsantrag (24. März 1999) wirksam wurde, scheidet eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus.

18 Dagegen greift die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, denn der Gemeinschuldner war im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung am 4. Februar 1999 bereits zahlungsunfähig. Die Beweisaufnahme hat bestätigt, dass der Gemeinschuldner seit Januar 1999 keinerlei Lohnzahlungen mehr vorgenommen und die auf die Bruttolöhne entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt hat, so dass das Arbeitsamt Stadt1 nach Prüfung der von der Zeugin … für die einzelnen Arbeitnehmer ausgestellten Insolvenzbescheinigungen an rückständigen Nettolöhnen insgesamt über 312.000 DM auszahlen musste. Entgegen der Darstellung des Beklagten war dies nicht die Folge bloßer Zahlungsunwilligkeit des Gemeinschuldners … sondern seiner Zahlungsunfähigkeit, denn der von Januar bis März 1999 als kaufmännischer Angestellter bei ihm tätige Zeuge… hat bestätigt, dass von der Fa. … ab Januar 1999 die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer wegen fehlender liquider Mittel nicht mehr bezahlt werden konnten. Diese Aussage ist nicht nur klar und eindeutig, sondern auch glaubhaft, denn ihre Richtigkeit wird durch die vom Zeugen … unter Hinweis auf die Mitteilung des Amtsgerichts Bruchsal vom 13. Dezember 2001 (Bl. 201 d. A.) bestätigte Aussage unterstrichen, nach welcher Anfang Februar 1999 in der Schuldnerliste insgesamt 34 gegen den Gemeinschuldner … ergangene Haftbefehle eingetragen waren, was als untrügliches Zeichen seiner Zahlungsunfähigkeit zu werten ist.

19 Dass der Kläger die Anfechtung nicht ausdrücklich auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt hat, ist unschädlich, denn die Insolvenzanfechtung ist keine Gestaltungserklärung, sondern die gerichtliche Geltendmachung der Rechtsfolge der §§ 131, 143 InsO (vgl. BGH in ZIP 1997, 737 für die regelungsgleiche Konkursanfechtung), so dass es ausreicht, dass der Insolvenzverwalter lediglich die Tatsachen vorträgt, aus denen sich die erstrebte Rechtsfolge (Rückgewähr der inkongruenten Deckung) ergibt. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Anfechtungstatbestände ist Sache des Gerichts (vgl. BGH a. a. O.). Den entsprechenden Sachverhalt hatte der Kläger bereits im ersten Rechtszuge vollständig vorgetragen.

20 Die Berufung war daher mit den Nebenfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.