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2 U 61/01•OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2001-10-26, 2 U 61/01
2 U 61/01Tribunal supérieur / IIe chambre civile26 oct. 2001
Entscheidungsdatum: 2001-10-26
Aktenzeichen: 2 U 61/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:1026.2U61.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 5. Zivilkammer - vom 21.03.2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
1 Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der vom Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dahin, dass dem Beklagten untersagt wird, ihm anvertraute Krankendaten des Klägers, wie im Schriftsatz vom 14.02.2001 in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht O1 44 C …/01 gleichen Rubrums geschehen, Dritten gegenüber, insbesondere gegenüber seinem dortigen Prozessbevollmächtigten sowie dem Amtsgericht O1 zu offenbaren, ist unbegründet.
3 Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch, der sich aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog ergeben könnte, nicht dargetan. Soweit der Kläger einzelne Passagen in dem oben genannten Schriftsatz vom 14.02.2001 beanstandet, steht ihm ein Unterlassungsanspruch deswegen nicht zu, weil nach feststehender Rechtsprechung es gegen das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess grundsätzlich keinen negatorischen Rechtsschutz gibt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere für ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen (vgl. BGH NJW 1962, 243; 1986, 2502; 1988, 1016; Helle in NJW 1987, 233). Der grundsätzliche Ausschluss der Unterlassungsklage beruht nicht nur auf der Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB), sondern wird damit begründet, dass es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit und eine Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist, dass in einem schwebenden Verfahren die Parteien alles, was sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich halten, selbst dann vortragen dürfen, wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird (vgl. BVerfG in NJW 1991, 2074, 2075 ). Zudem wäre ein sachgerechtes Funktionieren der Rechtspflege nicht möglich, wenn Parteien oder Zeugen in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie in einem Rechtsstreit abgegeben haben (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 2522 und 3268; OLG Hamm NJW 1992, 1329 ff.).
4 Diese Grundsätze müssen auch für Vorbringen gelten, das der im Arzthaftungs- prozess verklagte Arzt unter objektiver Verletzung seiner ärztlichen Schweigepflicht zu seiner Verteidigung vorträgt (vgl. dazu Geigel, Haftpflichtrecht, 22. Aufl., S. 1117 Rz. 27). Das Argument des Klägers, der Konflikt zwischen der Schweigepflicht des Arztes und seinem Recht, sich gegen eine Klage zu verteidigen, sei nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu lösen, verfängt nicht. Dies würde bedeuten, dass der verklagte Arzt bei fehlender Entbindung von der Schweigepflicht durch den klagenden Patienten keinerlei der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen vortragen könnte. Das Gericht könnte deshalb auch bei seiner Entscheidung nicht von einem Vortrag des Arztes als wegen Vereitelung des Beweises feststehenden Tatsachen ausgehen. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 1981, 42 betrifft denn auch die vom dortigen Kläger verweigerte Entbindung von als Zeugen benannten Medizinalpersonen, nicht aber einen der Schweigepflicht unterliegenden Parteivortrag.
5 Der Kläger verkennt letztlich selbst nicht, dass der Beklagte zu der im Parallelprozess gegenständlichen Operation vom …..1996 ohne Rücksicht auf seine Schweigepflicht vortragen kann. Er nimmt in dem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausdrücklich Krankendaten aus, „soweit deren Offenbarung von Gesetzes wegen gerechtfertigt ist“. In der Sache wirft er dem Beklagten einen „Exzess“ vor und meint, der Beklagte habe aus seiner Patientenkartei Dinge zitiert, die zu seiner Rechtsverteidigung nicht erforderlich seien.
6 Selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Unterlassungsklagen gegenüber dem Vorbringen einer Partei in einem Zivilprozess bereits mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen sind, im vorliegenden Fall eine Begründetheitsprüfung vornimmt, so ergibt sich, dass der Beklagte den beanstandeten Vortrag zu seiner Rechtsverteidigung für erforderlich halten durfte. Der Vortrag des Beklagten zu der letzten Behandlung des Klägers am ….1997 ist eine Erwiderung auf die Behauptung des Klägers, er sei im Jahre 2000 noch vom Beklagten wegen des Herausbrennens der Alterswarze nachbehandelt worden. Der Beklagte hat dieses Vorbringen durch Angabe des damaligen Behandlungsgegen-standes substantiiert. Dasselbe gilt für den beanstandeten Vortrag des Beklagten, der Kläger sei im Jahre 1979 nur wegen Akne und einem entzündeten Mundwinkel behandelt worden. Dies stellt eine Entgegnung auf den Vortrag des Klägers dar, er sei im Jahre 1979 durch den Beklagten auf ähnliche Weise wie bei der streitgegenständlichen Operation behandelt worden.
7 Soweit der Kläger vom Beklagten die Unterlassung einer weiteren Offenbarung von Arztgeheimnissen in dem Parallelprozess und gegenüber Dritten verlangt, ist ein Anspruch auf Unterlassung mangels Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist materielle Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs und wird als die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen definiert. Eine vorangegangene Verletzung begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH NJW 1999, 356 ). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer vorausgegangenen rechtswidrigen Verletzungshandlung. Wie ausgeführt hat der Beklagte sich bisher rechtmäßig verhalten, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht dargelegt ist. Mit dem OLG Düsseldorf (NJW 1987, 2523 ) kann bei demjenigen, der sich bisher nur rechtmäßig verhalten hat, allenfalls eine weitere rechtmäßige Verhaltensweise vorausgesetzt werden. Eine Erstbegehungsgefahr für eine künftige rechtswidrige Verhaltensweise lässt sich darauf nicht stützen.
8 Da das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg hat, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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