projets
1 W 27/01•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2001-09-21, 1 W 27/01
1 W 27/01Tribunal supérieur / Ire chambre civile21 sept. 2001
Auch bei einer im Vergleichswege vereinbarter Kostenaufhebung der Parteien muss ein Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten nicht selbst tragen, sondern hat einen Anspruch auf hälftiger Erstattung aus § 101 ZPO.
Entscheidungsdatum: 2001-09-21
Aktenzeichen: 1 W 27/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0921.1W27.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 98 ZPO, § 101 ZPO
Auch bei einer im Vergleichswege vereinbarter Kostenaufhebung der Parteien muss ein Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten nicht selbst tragen, sondern hat einen Anspruch auf hälftiger Erstattung aus § 101 ZPO.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2001 (Az.: 2.25 O 41/00) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Beschwerdewert wird auf 2.163,40 DM festgesetzt
1 Die sofortige Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den sie verpflichtet wurde, die Kosten der Nebenintervention zur Hälfte zu tragen, nachdem sie sich zuvor vergleichsweise mit der Beklagten auf eine Kostenaufhebung verständigt hatte. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach der vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits durch die Hauptparteien hat die Kammer zu Recht im Beschlusswege über die Kosten der Nebenintervention entschieden. Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde analog §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO statthaft ( vgl. Herget-Zöller, ZPO, Rdnr. 9 zu § 101 ZPO m.w.N.). Diese ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da der Klägerin die Entscheidung des Landgerichts nicht zugestellt wurde, so dass die Frist des § 577 Abs. 2 ZPO nicht zu laufen begann. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, wenn dem Beschluss der Kammer auch die erforderliche Begründung fehlt. Die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung entspricht der gesetzlichen Regelung aus § 101 Abs.1 i.V.m. § 98 ZPO. Danach hat der Gegner der Hauptpartei die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten nach den Vorschriften der §§ 91 - 98 ZPO zu tragen. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist umstritten, welche Folgen sich hieraus für die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten ergeben, wenn sich die Hauptparteien vergleichsweise auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Die überwiegende Meinung folgt für diesen Fall der Auffassung des BGH, wonach die Anwendung des § 98 ZPO auf die Interventionskosten zur hälftigen Kostenteilung führt (vgl. BGH NJW 1961, S. 460, 461 ; OLG Dresden NJW-RR 1998, S. 285 f; OLG Köln NJW-RR 1995, S. 1215; OLG Hamburg JurBüro 1997, S. 482, Zöller-Herget aaO, Rdnr. 11 m.w.N.; zum Meinungsstreit insgesamt Schwarz MDR 1993; S. 1052 mit zahlreichen Nachweisen). Die abweichende Ansicht nimmt hingegen an, dass der Streithelfer in Folge der Kostenaufhebung keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten hätte (OLG Celle AnwBl.1983, S. 176; 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt MDR 2000, S. 785; OLG Karlsruhe OLGZ 1986, S. 383; Schwarz aaO.). Diese Auffassung beruft sich auf die Bestimmung des § 92 Abs. 1 S.2 ZPO wonach die Kostenaufhebung bedeute, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Dies müsse wegen des Grundsatzes der Kostenparallelität auch für den Nebenintervenienten gelten, der nicht besser gestellt werden könne als die Hauptpartei. Der Senat folgt hingegen der überwiegenden Ansicht. Hierfür spricht, dass in § 101 Abs. 1 ZPO auf die "Kosten des Rechtsstreits" verwiesen wird. Diese umfassen aber sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten. Damit bezieht sich § 101 ZPO nicht lediglich auf einen Teilaspekt der vorhergehenden Kostenregelung, sondern nimmt die gesamte Kostenentscheidung des Vergleichs im Falle des § 98 ZPO als Maßstab. Bei der dort vereinbarten Kostenaufhebung kommt es dem Grunde nach zur hälftigen Teilung der Kosten, wie es in § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO für die Gerichtskosten geregelt ist. Der abweichenden Meinung ist zwar dahingehend zu folgen, dass bei einer Kostenaufhebung die außergerichtlichen Kosten der Parteien nicht gleich hoch sein müssen. Allerdings ist die in der Regel vergleichbare Höhe der außergerichtlichen Kosten der Ansatzpunkt für eine Kostenaufhebung. Die Parteien wollen sich die Mühe des Kostenfestsetzungsverfahren ersparen, um sich nicht gegenseitig in etwa entsprechende Beträge erstatten zu müssen. Damit handelt es sich bei der Kostenaufhebung um eine vereinfachte Abrechnungsmodalität, die jedoch materiell der auch in § 92 Abs. S.2 ZPO vorgesehenen Kostenteilung entspricht. Diesem Gedanken würde es jedoch nicht gerecht, wenn der Streithelfer durch die Kostenaufhebung seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätte. Für ihn bleibt es daher bei seinem Anspruch auf hälftige Erstattung aus § 101 ZPO entsprechend der Kostenteilung der gesamten Verfahrenskosten. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen. Der Beschwerdewert entspricht ein halb der dem Streithelfer entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.