projets
3 Ws 768/01 (StVollz)•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2001-08-29, 3 Ws 768/01 (StVollz)
3 Ws 768/01 (StVollz)Tribunal supérieur / IIIe chambre pénale29 août 2001
Entscheidungsdatum: 2001-08-29
Aktenzeichen: 3 Ws 768/01 (StVollz)
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0829.3WS768.01STVOLLZ.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG).
Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 3.000,00 DM festgesetzt.
1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen den seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluss der Strafvoll-streckungskammer, mit dem sein Begehren gescheitert war, eine höhere als nach §§ 43 Abs. 2, 200 StVollzG bemessene Vergütung für seine Arbeit als Gefangener zu erhalten. Er stellt darauf ab, dass die seit dem 1.1.2001 geltende Neuregelung verfassungswidrig sei.
2 Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller wegen Versäumung der Frist aus § 118 Abs. 1 StVollzG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu bewilligen wäre. Der Rechtsbeschwerde fehlt es jedenfalls an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG. Die Neuregelung ist ersichtlich nicht verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber mit dem fünften Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27.12.2000 (BGBl. I S. 2043) dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (NJW1998, 1337) nachgekommen ist, die Gefangenenentlohnung in einer dem Resozialisierungsgebot entsprechenden, verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise zu regeln.
3 Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.7.1998 lassen sich wie folgt zusammenfassen (vgl. Ullenbruch, ZRP 2000,177 (178)):
4 1. Im Bereich des Strafvollzuges ist der Gestaltungsraum des Gesetzgebers weit Das Grundgesetz verpflichtet ihn, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Gleichzeitig hat er darauf zu achten, dass die Regelungen - unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang stehen.
5 2. Pflichtarbeit ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die Leistung angemessen Anerkennung findet.
6 3. a) Die Anerkennung der Pflichtarbeit muss geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortliches und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.
7 b) Diese Anerkennung braucht nicht notwendig finanzieller Art zu sein. In Betracht kommen beispielsweise auch Möglichkeiten für den Gefangenen, durch Arbeit die Haftzeit zu verkürzen („good time“) oder zu erleichtern - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegenstehen.
8 c) Wird die Pflichtarbeit nur oder hauptsächlich finanziell entgolten, muss dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.
9 4. Das Arbeitsentgelt in der Bemessung mit 5 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße aus §118 SGB IV (§.200 StVollzG) ist nach diesen Maßstäben mit dem Grundgesetz unvereinbar. Hätte der Gesetzgeber - wie schon im Zuge der Reform 1977 vorgesehen - bis 1986 das Arbeitsentgelt auf 40 % angehoben, hätte von einer großzügigen Umsetzung gesprochen werden können.
10 Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Neuregelung. Insbesondere wurde bei der Bemessung der Gefangenenentlohnung im Gesetzgebungsverfahren zutreffend berücksichtigt, dass mit steigender Höhe der Entlohnung die Zahl der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze fallen wird, weil die Wettbewerbsfähigkeit der Anstalten nachhaltig verschlechtert würde und die Arbeitgeber ihre Produktion in das Ausland verlagern würden. Dies laufe dem Resozialisierungsgebot zuwider. Zudem seien die Länder nicht in der Lage, die mit einer höheren Entlohnung verbundenen Mehrkosten aufzubringen, ohne andere Aufgaben des Staates unvertretbar zu vernachlässigen (BT-Drucksache 14/4452 - Gesetzentwurf des Bundesrates vom 1.11.2000, Seite 2, 13; BR-Drucksache 754/00 (Beschluss) Seite 1, 2). Andere denkbare Vergütungsformen - etwa großzügigere Besuchsregelungen, mehr Sportgelegenheiten - erfüllten gegenüber der Kombination aus der Anhebung des Eckwertes aus § 200 StVollzG mit der „good-time-Regelung“ nicht die zu fordernde Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Berechnungssystems (BT-Drucksache 14/4452 - Gesetzentwurf des Bundesrates vom 1.11.2000, Seite 2). Eine Anerkennung der Arbeit der Gefangenen im Wege einer teilweisen nicht-monetären Vergütung sei vom Verfassungsgericht ausdrücklich gebilligt worden. Dieser mit bis zu 6 Tagen im Jahr veranschlagte Teil sei aufgrund der Wichtigkeit des Freiheitsgutes nicht unterzubewerten (BT-Drucksache 14/4452 - Gesetzentwurf des Bundesrates vom 1.11.2000, Seite 11). Überdies sei auch für diejenigen, die aus den verschiedensten Gründen nicht in den Genuss einer früheren Entlassung oder eines Urlaubs aus der Haft kommen könnten, eine vergleichsweise großzügige Regelung getroffen (BT-Drucksache 14/4452 - Gesetzentwurf des Bundesrates vom 1.11.2000, Seite 12). Mit der Erhöhung des Eckwertes von 5 auf 9 % bei gleichzeitiger anteiliger Reduzierung des Hausgeldes auf 3/7 anstelle von 2/3 der monetären Vergütung stehe für die vom Verfassungsgericht geforderten Zwecke wie Vorsorge für den Entlassungszeitpunkt, Unterhaltsverpflichtungen oder Schuldenabbau praktisch der 3-fache Betrag zur Verfügung (BT-Drucksache 14/4452 - Gesetzentwurf des Bundesrates vom 1.11.2000, Seite 10,13).
11 Diese Erwägungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber umfassend die Belange der arbeitenden Gefangenen im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen, aber auch der aus der Umsetzung in der Praxis zu besorgenden Nachteile berücksichtigt hat. Schließlich hat er in zulässiger Weise die Haushaltsinteressen der Bundesländer nicht außer Acht gelassen. Dass der Antragsteller durch die gegenwärtige Regelung der Gefangenenentlohnung in seinen Grundrechten verletzt sei, ist nach allem nicht ersichtlich.
12 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 Ziffer b, 25, 48 a GKG. Sie orientiert sich an dem halbjährlichen Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gewährten Entlohnung und der vom Antragsteller geforderten.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.