OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2001-05-02, 7 U 71/00

7 U 71/00Tribunal supérieur / Civil Chamber 72 mai 2001

Texte intégral

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 71/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-02

Aktenzeichen: 7 U 71/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0502.7U71.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 AKB, § 166 Abs 2 BGB

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. April 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Limburg a.d.L. - Az.: 1 O 83/98 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Kläger ist mit 35.121,95 DM beschwert.

Tatbestand

1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2 Die Berufung des Klägers ist zwar an sich statthaft und zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beklagte aufgrund vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist.

3 Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund der Inbrandsetzung bzw. des Diebstahls ein Versicherungsanspruch nach § 12 Ziff. 1 Abs. 1a bzw. b AKB in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Die Beklagte kann sich nämlich gegenüber derartigen Ansprüchen mit Erfolg darauf berufen, gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 5 Ziff. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 WG leistungsfrei geworden zu sein. Ob eine solche Bewertung auch im Hinblick auf unrichtige Angaben zu Zeugen bzw. zur Laufleistung gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls liegt in dem Verschweigen früherer Kaskofälle in der Schadensanzeige eine dem Kläger zurechenbare schuldhafte Obliegenheitsverletzung mit erheblichem Gewicht, aufgrund deren ihm der begehrte Versicherungsschutz zu versagen ist.

4 Daß in der Schadensanzeige objektiv unzutreffend die Frage nach früheren Schadensfällen verneint worden ist, obwohl der Kläger bereits zwei frühere Diebstähle durch seine damaligen Kaskoversicherungen abwickeln lassen mußte, steht zwischen den Parteien außer Streit. Wie der Kläger nunmehr bei seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich eingeräumt hat und ohnehin bereits aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen war, hat er seinen A beauftragt, für ihn das Schadensformular auszufüllen. Beruhen die falschen Angaben auf seiner Anweisung, ist sein Verschulden offensichtlich.

5 Aber selbst wenn dem Kläger in seiner Behauptung zu folgen wäre, sein A habe das Schriftstück ohne Rücksprache mit ihm ausgefüllt, muß er sich auch dann die falsche Darstellung entgegenhalten lassen. Beauftragt nämlich ein Versicherungsnehmer eine dritte Person, für ihn der Versicherung gegenüber obliegende Verpflichtungen zu erfüllen und für ihn Erklärungen abzugeben, also als Wissenserklärungsvertreter tätig zu werden, so muß er sich dessen Verhalten in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 122, 388; OLG Hamm VersR 87, 806 ; OLG Frankfurt VersR 89, 951 ; Römer in Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, Rdn. 121; Schwintowski in Berliner Kommentar zum WG, Rdn. 238, beide zu § 6 WG). Der A des Klägers handelte aber schuldhaft, wenn er wie behauptet ohne Rückfrage bei dem Kläger und damit sozusagen ins Blaue hinein die Frage nach früheren Kaskofällen verneinte. Damit hat er eine unrichtige Darstellung zumindest billigend in Kauf genommen. Er handelte also mit bedingtem Vorsatz, der dem direkten Vorsatz im Ergebnis gleichsteht (vgl. Prölls a.a.O., Rdn. 116). Jedenfalls hat der Kläger der ihn treffenden Beweislast nicht genügt, einen geringeren Schuldgrad als Vorsatz nachzuweisen (BGH VersR 83, 675; Prölls in Prölls/Martin, Versicherungsvertragsrecht, 26. Aufl., Rdn. 101; Römer a.a.O., Rdn. 39 f.; Schwintowski a.a.O., Rdn. 258, jeweils zu § 6 WG).

6 Nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung führt die damit vorliegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, wenn der Verstoß wie hier ohne Folgen für die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung geblieben ist, zwar nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verstoß muss generell geeignet sein, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und auf einem erheblichen Verschulden beruhen. Zudem muss der Versicherer über die Folgen eines Obliegenheitsverstoßes, und zwar drucktechnisch besonders hervorgehoben, belehren (vgl. Prölls a.a.O., Rdn. 101; Römer a.a.O., Rdn. 39 f., beide jeweils zu § 6 WG). Alle diese Voraussetzung sind jedoch gegeben. Insbesondere ist das Verschweigen

7 früherer Versicherungsfälle generell geeignet, die Interessen des Versicherers nachhaltig zu beeinträchtigen, da hierdurch seine Erkenntnismöglichkeiten in bezug auf ein etwaiges Vortäuschen des Versicherungsfalles beeinträchtigt und er davon abgehalten werden könnte, von einer gebotenen besonders sorgfältigen und kritischen Prüfung der Angaben zum Schadenshergang und zur Schadenshöhe abzusehen (vgl. OLG Köln VersR 91, 184; OLG München VersR 84, 637). Zudem ist das Vorgehen des A des Klägers, eine Frage von erkennbarem Gewicht ohne jede Tatsachengrundlage zu beantworten, eine grobe Pflichtverletzung. Dies gilt um so mehr, als der Kläger erläutert hat, die Unkenntnis seiner Kinder von einem Kfz-Diebstahl in Berlin rühre daher, daß er fünf Jahre von ihnen getrennt im Osten Deutschlands gelebt habe. Aufgrund dieser langen Trennungszeit konnte der A des Klägers keinesfalls annehmen, über dessen Verhältnisse ausreichend informiert zu sein.

8 Folge der Obliegenheitsverletzung und zwar sowohl für den Versicherungsfall der Entwendung als auch für den des Brandes (vgl. Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., Rdn. 32; Knappmann in Prölls/Martin, a.a.O., Rdn. 31, beide zu § 12 AKB) ist bei der hier in Rede stehenden Fahrzeugversicherung gemäß § 7 Abs. 5 Ziff. 4 AKB die Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 WG, also die vollständige Leistungsfreiheit.

9 Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg und ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer entspricht der zurückgewiesenen Klageforderung.

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