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20 Ww 1/99•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2000-05-05, 20 Ww 1/99
20 Ww 1/99Tribunal supérieur / Civil Chamber 205 mai 2000
Entscheidungsdatum: 2000-05-05
Aktenzeichen: 20 Ww 1/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0505.20WW1.99.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 4 RSiedlG
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 14. Januar 1999, 10 XV 1/98, Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 14. Januar 1999 wird aufgehoben.
Die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung zu dem Kaufvertrag vom …1998 (UR … /98 des Notars …) über die im Grundbuch von … Band … Blatt … eingetragenen Grundstücke Flur …, Flurstück …, Ackerland, … Flur … Flurstück … Ackerland, Grünland, daselbst; Flur …, Flurstück …, Ackerland, Flur …, Flurstück …, Grünland, daselbst; Flur …, Flurstück … Ackerland, …., Flurstück …, Grünland, Flur … Flurstück … Ackerland, …;Flur ….Flurstück …. Ackerland, im Flachsgrund mit insgesamt 35.058 qm wird erteilt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 150.000,-DM.
1 I.
Durch notariellen Vertrag vom … 1998 kaufte der Beteiligte zu 1) von der aus den Beteiligten zu 3) bis 7) bestehenden Erbengemeinschaft die eingangs näher bezeichneten Grundstücke zum Preis von 150.000,-- DM (= 4,28 DM je qm). An dem Erwerb ist der Haupterwerbslandwirt …. interessiert, der in Pacht die Hessische Staatsdomäne … mit einer Pachtfläche von ca. 220 ha und 7 ha Eigenland bewirtschaftet.
2 Der 44-jährige Beteiligte zu 1) ist Bankkaufmann. Neben seiner beruflichen Tätigkeit betreibt er seit 1991 auf dem in seinem Eigentum stehenden und von ihm renovierten früheren landwirtschaftlichen Anwesen … in … ein Seminarhaus, in welchem regelmäßig mehrtägige Konferenzen und Tagungen stattfinden. Nach Genehmigung des Kaufvertrages beabsichtigt der Beteiligte zu 1) nach seinen eigenen Angaben seinen derzeitigen Beruf aufzugeben und neben dem Seminarhaus einen landwirtschaftlichen Betrieb für ökologischen Gemüseanbau aufzubauen, wobei mangels eigener Fachkenntnisse ein Landwirt eingestellt werden soll. Die Erträge des ökologischen Gemüseanbaues sollen in erster Linie zur Verpflegung der Gäste im Seminarhaus verwendet und Überschüsse in einem eigenen Hofladen und auf dem Wochenmarkt verkauft werden. Der Beteiligte zu 1) hat zwischenzeitlich über weitere landwirtschaftliche Flächen von ca. 8 ha einschließlich eines Stallgebäudes und einer Scheune Kaufverträge abgeschlossen, einen Schlepper sowie einen Pflug angeschafft und die Zuteilung einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer beantragt.
3 Der Kaufvertrag wurde am 15. Juni 1998 dem Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft in … zur Genehmigung nach § 2 GrdstVG vorgelegt. Das Amt verlängerte die Genehmigungsfrist mit Zwischenbescheid vom 07. Juli 1998. Mit Bescheid vom 19. August 1998, dem Notar am 24. August 1998 zugestellt, wurde mitgeteilt, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht durch die … mbH ausgeübt wurde und der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrages Bedenken aus § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG entgegenstehen.
4 Den hiergegen gerichteten Antrag des Beteiligten zu1) auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Veräußerung der Grundstücke an den Beteiligten zu 1) als Nichtlandwirt bedeute eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden; eine Gleichstellung mit einem Nebenerwerbslandwirt scheide aus, da von einer konkreten und in absehbarer Zeit zu verwirklichenden Übernahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft nicht ausgegangen werden könne.
5 Gegen die ihm am 02. Februar 1999 zugestellte amtsgerichtliche Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner am 12. Februar 1999 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen sofortigen Beschwerde.
6 II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 22 Abs. 1 LwVG), form- und fristgerecht angebracht (§§ 9 LwVG, 21, 22 FGG) und damit zulässig. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg.
7 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des beteiligten Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft führt der Verkauf der in Rede stehenden Grundstücke nicht zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens.
8 § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG und das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht gemäß § 4 RSG dienen dem Zweck, Veräußerungen landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu ver-hindern, die zu einer Verschlechterung der Agrarstruktur führen. Hierunter fallen insbesondere Veräußerungen, die die Aufstockung lebensfähiger und förderungswürdiger landwirtschaftlicher Betriebe und deshalb in der Regel eine Verbesserung der Existenzgrundlage bäuerlicher Familienbetriebe verhindern und damit einer guten Agrarstruktur entgegenstehen (vgl. BGH DNotZ 1976, 239 = NJW 1975, 2192 ). Unter Berücksichtigung der gewandelten Ziele der Agrarstruktur, wie sie sich insbesondere aus den Agrarberichten der Bundesregierung ergeben, hat der Bundesgerichtshof an der früher vertretenen grundsätzlichen Bevorzugung von Vollerwerbslandwirten gegenüber Nebenerwerbslandwirten nicht mehr festgehalten, sondern herausgestellt, dass entsprechend der agrarpolitischen Zielsetzung der Aufwertung der Nebenerwerbsbetriebe Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe heute zur Sicherung einer bäuerlichen Betriebsstruktur gleichrangig beitragen (vgl. BGHZ 112, 86 = Agrarrecht 1990, 315). Danach kann eine Verschlechterung der Agrarstruktur im Sinne des § 9 Abs. 2 GrdstVG nur in Betracht kommen, wenn landwirtschaftliche Flächen an einen Nebenerwerbslandwirt veräußert werden, der nicht leistungsfähig ist und der Inhaber eines leistungsfähigen (Haupt- oder Nebenerwerbs-)Betriebes auf den Landerwerb dringend angewiesen ist. Darüber hinaus hat der BGH auch die Gleichstellung eines Nichtlandwirtes, der sich zum leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt hin verändern will, mit sonstigen leistungsfähigen Betrieben beim Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen dann in Erwägung gezogen, wenn konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft gegeben sind (vgl. BGHZ 116, 348, 351 und Agrarrecht 1997, 249/250).
9 Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffenen Grundstücke zur Aufstockung eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes nicht dringend benötigt werden. Zwar handelt es sich bei dem in der Hauptverhandlung informatorisch angehörten Zeugen … zu dessen Gunsten das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, zweifelsfrei um einen Haupterwerbslandwirt, der bereit und in der Lage ist, die betroffenen Grundstücke zu erwerben. Ein konkreter Bedarf für dessen landwirtschaftlichen Betrieb an den in Rede stehenden Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsgrundlage kann jedoch nicht festgestellt werden. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei dem Betrieb des Zeugen … um eine Staatsdomäne handelt, die im Unterschied zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund ihres Zuschnittes und der Größe bereits ohne Eigenland einen großen und offensichtlich lebensfähigen Betrieb bildet. Die angepachtete Betriebsfläche der Staatsdomäne besteht aus 220 ha, die der Zeuge zum Anbau von Saatgetreide und Zuckerrüben sowie zur Fleischproduktion nutzt. Der Pachtvertrag für die Staatsdomäne läuft derzeit noch bis zum Jahr 2006. Der Zeuge strebt eine Verlängerung des Pachtvertrages an, da der Betrieb durch seinen Sohn, der Landwirtschaft studiert hat, fortgeführt werden soll. Zwar ist lediglich eine Eigenlandfläche von 7 ha vorhanden. Im Unterschied zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben ist jedoch ein besonderes Bedürfnis für die Aufstockung des Eigenlandanteiles hier nicht erkennbar, da die Staatsdomäne selbst mit 220 ha Betriebsfläche auch ohne weiteren Eigenlandanteil des jeweiligen Pächters einen lebensfähigen und mit erheblichen Grundstücksflächen ausgestatteten landwirtschaftlichen Betrieb ergibt, Absichten für den Aufbau eines eigenständigen landwirtschaftlichen Betriebes auf der Grundlage von Eigenland für den Fall einer Ablehnung der Verlängerung des Pachtverhältnisses hat der Zeuge nicht bekundet. Die in Rede stehenden Grundstücke grenzen zwar teilweise unmittelbar an die Betriebsflächen der Staatsdomäne an, ein konkretes Bedürfnis am Erwerb der Grundstücke zur Integration in den bestehenden Betrieb und Verbesserung der Betriebsstruktur ist jedoch in der Hauptverhandlung nicht zutage getreten. Die beabsichtigte Erhöhung des Eigenlandanteiles zur Verbesserung der Refinanzierungsmöglichkeiten durch Beleihung landwirtschaftlicher Flächen reicht hierfür allein nicht aus. Ein konkretes und dringendes Aufstockungsbedürfnis eines Haupterwerbslandwirtes ist deshalb nicht gegeben.
10 Unabhängig davon ist der Senat nach der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Beteiligte zu 1) konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen hat. Der Senat verkennt nicht, dass der Beteiligte zu 1) weder über praktische Erfahrungen noch über eine Ausbildung in der Landwirtschaft verfügt. Er hat jedoch unter Ausnutzung seiner in der beruflichen Tätigkeit als Bankkaufmann erworbenen Erfahrungen aus der Begleitung und Beratung von Existenzgründungen ein von einem Fachverband anerkanntes Bewirtschaftungskonzept für den ökologischen Gemüseanbau entwickelt und zur Verwirklichung seines Konzeptes bereits erhebliche und ernsthafte Investitionen durch die Bereitstellung einer Wohnung für die einzustellende landwirtschaftliche Fachkraft, den Erwerb weiterer landwirtschaftlicher Flächen und Betriebsgebäude sowie landwirtschaftlicher Maschinen getätigt. Durch die Kombination mit dem bereits vorhandenen Seminarbetrieb, der besondere Absatzchancen für die Produkte aus dem ökologischen Gemüseanbau bietet, ist auch unter Berücksichtigung weiterer hoher Anfangsinvestitionen nach Einschätzung des Senats die Grundlage für den Aufbau einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft gegeben. Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 1) aufgrund der getätigten erheblichen Investitionen auch konkrete und nachvollziehbare Vorbereitungen zur Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Aufgabe seines bisherigen Berufes als Bankkaufmann dargelegt hat.
11 Der vorgesehene Gemüseanbau auf ökologischer Basis und die angestrebte betriebswirtschaftliche Verknüpfung mit dem bereits vorhandenen Seminarbetrieb stehen im Einklang mit den aktuellen politischen Bestrebungen zur Verbesserung der Agrarstruktur, wie sie sich aus den letzten Agrarberichten ergeben (vgl. hierzu Agrarbericht 1999 BT-Drucks. 14/347 und Agrar-bericht 2000 BT-Drucks. 14/2672).
12 Aufgrund dieser Gesamtumstände erachtet der Senat hier eine Gleichstellung des derzeit noch nicht als Landwirt einzustufenden Beteiligten zu 1) im Rahmen der Anwendung des § 9 GrdstVG mit dem Zeugen … als Haupterwerbslandwirt auch dann als gerechtfertigt, wenn man bezüglich des Letztgenannten entgegen der hier vertretenen Auffassung von einem konkreten Aufstockungsbedarf ausgehen würde (vgl. auch OLG Stuttgart, Agrarrecht 1999, 120).
13 Da somit der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG und zugleich die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 4 RSG nicht gegeben und sonstige Versagungsgründe nicht ersichtlich sind, war unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung für den Kaufvertrag zu erteilen.
14 Die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 33, 42 Abs. 1, 45 LwVG, 131 Abs. 1 Satz 2
15 KostO.
16 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG hat der Senat keinen Anlass gesehen.
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