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3 Ws 114/00•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2000-03-06, 3 Ws 114/00
3 Ws 114/00Tribunal supérieur / IIIe chambre pénale6 mars 2000
Entscheidungsdatum: 2000-03-06
Aktenzeichen: 3 Ws 114/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0306.3WS114.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 118 StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG, § 109 StVollzO, § 11 StVollzO, § 119 StVollzO ... mehr
Der angefochtene Beschluss und die Vollzugsplanfortschreibung des Leiters der Justizvollzugsanstalt … vom 6.8.1999 werden aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, über die Vollzugsplanfortschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000 DM festgesetzt.
1 Der Antragsteller verbüßt derzeit wegen …. eine Freiheitsstrafe von 41/2 Jahren in der JVA … Der 2/3-Zeitpunkt ist auf den 3.5.2001, das Strafende auf den 3.11.2002 notiert.
2 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen die Vollzugsplanfortschreibung des Leiters der JVA … vom 6.8.1999, durch die festgestellt wurde, dass er weiterhin für Vollzugslockerungen nicht geeignet sei. Zur Begründung ist ausgeführt: Aufgrund der mangelnden Tateinsicht und -aufarbeitung
3 sei …gefahr zu befürchten. Auch sei, weil sich der Verurteilte hinsichtlich seiner Tat uneinsichtig zeige, eine sozialtherapeutische Intervention wenig erfolgversprechend. In einer vorangegangenen Vollzugsplanfortschreibung wird noch zusätzlich festgestellt, dass von einer erheblichen bzw. gravierenden Alkoholproblematik auszugehen sei, die ebenfalls bearbeitet werden müsse.
4 Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, ihm könne keine Tatuneinsichtigkeit vorgeworfen werden, da er unschuldig sei. Er könne sich nicht zu einer Tat bekennen, die er gar nicht begangen habe. Ein Alkoholproblem bestehe schon gar nicht, was durch das Anstaltspersonal bestätigt werden könne.
5 Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer u.a. ausgeführt: Dem Protokoll der Konferenz sei zu entnehmen, dass der Antragsteller die Begehung der Tat erneut vehement geleugnet und keineswegs eine Einstellungsänderung zum Ausdruck gebracht habe. Unter diesen Umständen seien weitergehende Versuche des „Antragsgegners“, auf ihn einzuwirken, nicht erfolgversprechend. Dasselbe gelte für die vom Antragsteller verlangte Behandlung durch einen externen Therapeuten.
6 Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers (§ 118 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig, weil die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
7 Die Rechtsbeschwerde hat auch mit der Sachrüge Erfolg, weil die die mangelnde Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen feststellende Vollzugsplanfortschreibung vom 6.8.1999 rechtlich zu beanstanden ist.
8 Die Vollzugsplanfortschreibung ist im vorliegenden Fall eine Maßnahme i.S.d. § 109 Abs. 2 StVollzO und damit gerichtlich anfechtbar. Die darin enthaltene negative Eignungsbeurteilung ist eine konkrete Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung (vgl. AK-Volckart, StVollz, 3. Aufl., § 109 Rn. 21). Diese besteht hier darin, dass dem Antragsteller unter Berufung auf die Vollzugsplanfortschreibung Vollzugslockerungen versagt werden.
9 Der Rechtsfehler der Vollzugsplanfortschreibung liegt in der unzureichenden Begründung der angenommenen …gefahr (vgl. dazu Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 6. Aufl., § 11 Rn. 15-17). Zwar wird dazu ausgeführt, aus der Tatleugnung ergebe sich eine mangelnde Tateinsicht und Tataufarbeitung sowie eine wenig erfolgversprechende sozialtherapeutische Intervention. Es ist auch einzuräumen, dass eine anhaltende und nachhaltige Tatleugnung, auch bei …straftätern bezüglich der Wiederholungsgefahr ein ungünstiges prognostisches Kriterium sein kann.
10 Andererseits reicht allein der Umstand anhaltender Tatleugnung zur Begründung von …gefahr i.S.d. § 11 Abs. 2 StVollzO und - konsequent - zur Bejahung einer ungünstigen Prognose i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus (vgl. dazu OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 9, 10 ; OLG Hamm StV 1988, 348, 349). Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 57 StGB ist zu entnehmen, dass eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft nur bei einem geständigen Täter erfolgen soll (OLG, a.a.O., S. 348). Gleiches muss dann aber auch für die Beurteilung von …gefahr nach § 11 Abs. 2 StVollzO gelten.
11 Um den Aussagewert der Tatleugnung für die …gefahr beurteilen zu können, müssen deshalb im konkreten Fall weitere Prognosegesichtspunkte herangezogen werden, die die aus der Tatleugnung hergeleitete mangelnde Tateinsicht und mangelnde Tataufarbeitung zu stützen vermögen. Je nach Umfang und Komplexität des Falles - der angefochtene Beschluss enthält hierzu keine näheren Angaben - können u.a. folgende Umstände beurteilungs- und entscheidungsrelevant sein: die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Entwicklung bis zur Tat, Art und Weise sowie Motive der Tatbegehung, mögliche und erkennbare Motive für das Leugnen der Tat, Entwicklung und Verhalten im Vollzug, die Eignung für eine Therapie (vgl. dazu Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 11 Rn. 17 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Beurteilung der …gefahr sind außerdem die Bedingungen der Lockerungsgewährung zu beachten.
12 Somit waren wegen Spruchreife sowohl der angefochtene Beschluss als auch die Vollzugsplanfortschreibung vom 6.8.1999 aufzuheben (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzO). Spruchreife besteht hier aber nur in der Weise, dass die Vollzugsbehörde über die Vollzugsplanfortschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden hat (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 119 Rn. 5). Gegebenenfalls wird vor einer neuen Entscheidung über die Lockerungseignung des Antragstellers nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber zu befinden sein, ob insbesondere zur Beurteilung der …gefahr die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten erscheint.
13 Sollte es schließlich für eine Beurteilung der Lockerungseignung auch darauf ankommen, ob bei dem Antragsteller die von ihm bestrittene gravierende Alkoholproblematik noch besteht, so wird auch diese von der Vollzugsbehörde nachvollziehbar darzulegen und zu belegen sein.
14 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzO, 467 Abs. 1 StPO.
15 Die Festsetzung des Gegenstandswertes erscheint mit jeweils 2.000 DM für beide Rechtszüge angemessen (§§ 13, 25, 48a GKG),
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