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L 4 V 18/07•Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, 2008-08-13, L 4 V 18/07
L 4 V 18/07Tribunal des assurances sociales / 4e division13 août 2008
Entscheidungsdatum: 2008-08-13
Aktenzeichen: L 4 V 18/07
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2008:0813.L4V18.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 38 BVG, § 48 BVG
1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
2 Am 19. August 2000 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG. Die 1930 geborene Klägerin und Witwe des 1925 geborenen und 2000 verstorbenen Beschädigten S. A. hat als ausländische Staatsangehörige ihren Wohnsitz in der Republik Bosnien-Herzegowina. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache vom 26. Juni 2000 vor und gab an, in ihrem Heimatland habe sie eine Rente in Höhe von umgerechnet circa 120 DM zu erwarten.
3 Der Beschädigte hatte aufgrund einer als Angehöriger der 13. Waffen-SS-Gebirgsdivision am 28. April 1945 erlittenen Steckschussverwundung des rechten Unterschenkels sowie einer Kopfverletzung im Februar oder März 1945 nach dem Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 1986 ab 1. April 1986 Beschädigtenrente nach einer MdE von 30 v.H. bezogen. Zuletzt hatte der Beschädigte aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 5. Mai 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1999 ab dem Monat August 1996 Beschädigtenrente nach einer MdE von 40 v.H. bezogen. In diesem Bescheid waren die anerkannten Schädigungsfolgen wie folgt bezeichnet worden: "Unter Verkürzung und Achsenabweichung verheilter Schussbruch des rechten Unterschenkels mit Fehlstellung, Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks nach Implantation einer Totalendoprothese, Bewegungseinschränkung des rechten Fußgelenks und der Zehen rechts."
4 Mit Bescheid vom 3. September 2001 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem BVG ab. Die Ablehnung der Witwenrente gemäß § 38 BVG begründete er damit, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den zum Tode führenden Leiden und den bei dem Ehemann der Klägerin anerkannten Schädigungsfolgen nicht ersichtlich sei. Nach der ärztlichen Bescheinigung sei der Beschädigte am 25. Juni 2000 an Cardiomyopathia chr. dekomp., Status post ICV, Bronchopneumonie bilateralis verstorben. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Witwenbeihilfe gemäß § 48 BVG. Es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Hinterbliebenenversorgung durch die Folgen der Schädigung ihres Ehemannes um wenigstens 10 v.H. gemindert sei. Damit seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenbeihilfe nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Eingang bei dem Beklagten am 22. September 2001 Widerspruch. Zur Begründung führte sie u. a. aus, der Beschädigte habe vor seinem Tod an Schmerzen im rechten Bein gelitten, dass Bein hätte amputiert werden sollen. Zuvor sei der Beschädigte jedoch verstorben.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
6 Hiergegen hat die Klägerin am 14. Juni 2002 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Beklagte konnte keine Auskunft dazu geben, unter welchem Datum der Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2001 an die Bevollmächtigte der Klägerin abgesandt worden war. Die Klägerin hat eine ärztliche Äußerung des Dr. M. vom 8. Juni 2001, der nach eigenen Angaben als Bereitschaftsarzt den Beschädigten am 25. Juni 2000 in der Universitätsklinik T. behandelt hat, sowie eine ärztliche Äußerung des Dr. Y., Leiter der Poliklinik für Lungenkrankheiten und TBC, Gesundheitsanstalt L., vom 27. Februar 2004 eingereicht. Des Weiteren hat sie einen ärztlichen Bericht des Dr. J. vom 10. März 2004 mit diversen ärztlichen Unterlagen vorgelegt, u. a. einen ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik W. vom 12. Juni 1999 über die stationäre Behandlung des Beschädigten vom 20. April 1999 bis 12. Juni 1999 (Badekur). Nach den ärztlichen Berichten des Stadtkrankenhauses XY. vom 4. Juli 1997, Innere Medizin II, und vom 12. November 1997, Chirurgische Klinik II, war beim Beschädigten am 15. August 1997 eine Kniegelenksprothese mit Patellaersatz implantiert worden.
7 Mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente habe, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 BVG nicht erfüllt seien. Die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG greife zu Gunsten der Klägerin nicht ein, da der Beschädigte nicht (unmittelbar) an den bei ihm anerkannten Schädigungsfolgen verstorben sei. Auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG lägen nicht vor, da die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs der Kriegsbeschädigung mit dem Tod des Beschädigten infolge einer generalisierten Arteriosklerose/arteriellen Durchblutungsstörung nicht bestehe. Hierzu habe der Internist P. in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 9. Mai 2004 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die zum Tode führende Erkrankung des Beschädigten (Durchblutungsstörung des Fußes und Unterschenkels rechts, Lungenentzündung beidseits, chronisch dekompensierte Kardiomyopathie, chronisch-obstruktive Bronchitis, Hirndurchblutungsstörungen, Ganggrän des Fußes) praktisch den Endpunkt der langjährig zuvor entwickelten generalisierten Arteriosklerose darstelle, die Arteriosklerose/arterielle Durchblutungsstörung ein schädigungsunabhängiges Leiden sei und folglich die Schädigungsfolgen auch nicht wesentliche Mitursache für den Eintritt des Todes des Beschädigten hätten sein können. Es bestehe auch kein Anspruch auf Witwenbeihilfe gemäß § 48 Abs. 1 BVG. Die Rechtsvermutungen des § 48 Abs. 1 Sätze 5 und 6 BVG, wonach die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG als erfüllt gelten, würden zu Gunsten der Klägerin nicht eingreifen. Aber auch sonst lägen die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht vor. Eine schädigungsbedingte Minderung der Hinterbliebenenversorgung sei im Falle der Klägerin nicht ersichtlich. Denn der verstorbene Beschädigte habe vor der Schädigung keinen Beruf erlernt und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkelektriker auf Grundlage einer erworbenen einfachen beruflichen Qualifizierung verrichten können. Soweit er nach den Angaben der Klägerin 1985, also vorzeitig, aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, sei dies wahrscheinlich nicht schädigungsbedingt geschehen, sondern überwiegend auf die Auswirkungen der arteriellen Verschlusskrankheit zurückzuführen.
8 Gegen den ihrer am 28. August 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. September 2007 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
9 Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2007 sowie den Bescheid vom 3. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
10 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
11 Er hält den Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13 Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
14 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
15 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
16 Der Gerichtsbescheid des SG vom 20. August 2007 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG ist im Gerichtsbescheid vom 20. August 2007 zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass weder die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Witwenrente gemäß § 38 BVG gegeben sind noch die des § 48 BVG auf Witwenbeihilfe.
17 Zur Überzeugung des Senats liegen weder die Voraussetzungen der Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG vor, wonach der Tod stets dann als Folge einer Schädigung gilt, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt worden ist und für das ihm zum Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt worden war, noch der für die Anerkennung des Todes als Folge einer Schädigung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG erforderliche wahrscheinliche ursächliche Zusammenhang. Der Zusammenhang ist dann wahrscheinlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG, wenn für die in Betracht kommende Möglichkeit ein deutliches Übergewicht spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 8. August 2001, B 9 V 23/01 B).
18 Zwar wurden im Leichenschauschein über den Tod des Beschädigten am 25. Juni 2000 als Erkrankungen, die den Tod des Beschädigten unmittelbar verursachten, neben einer chronisch dekompensierten Kardiomyopathie Durchblutungsstörungen und ein Gangrän des Fußes und des Unterschenkels rechts angegeben, damit eine Erkrankung im Bereich des durch den Schussbruch verletzten rechten Unterschenkels. Zudem erhob Dr. M., der den Beschädigten am 25. Juni 2000 behandelte, einen orthopädischen Befund, der auf eine schwerwiegende ischämische Veränderung am rechten Fuß und am distalen Teil des rechten Unterschenkels mit beginnenden gangränösen Veränderungen hindeutete. Er habe die Indikation für eine Amputation des rechten Oberschenkels gestellt, den Beschädigten aber anschließend nicht mehr gesehen. Schließlich gab der Leiter der Poliklinik für Lungenkrankheiten und TBC, Gesundheitsanstalt L., Dr. Y., am 27. Februar 2004 an, dass der Beschädigte wegen starker Schmerzen und eines Gangräns am rechten Fuß und Unterschenkel posttraumatischer Art, als Folge der Verwundung im Zweiten Weltkrieg, in das Krankenhaus in T. eingewiesen worden sei. Die begleitenden Krankheitszustände, Nachlassen des Herzmuskels, Herz in Dekompensensationsphase, Z.n. Gehirnschlag, Zustand nach beiderseitiger Lungen-Tbc, chronische obstruktive Bronchitis usw. seien nicht die Hauptursache für die Einweisung gewesen.
19 Diese ärztlichen Äußerungen und Befunde reichen jedoch nicht aus, um einen für die Anerkennung des Todes als Folge einer Schädigung erforderlichen wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang anzunehmen. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht, dass beim Kläger nach jüngeren Befunden wie z. B dem ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik W. vom 12. Juni 1999 nach einer stationären Behandlung eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Becken-/Beinbereich festgestellt wurde, damit also eine von der Kriegsverletzung unabhängige Erkrankung im Bereich beider Beine. Die Pulse im Fußbereich waren beiderseits nicht tastbar. Im Kniegelenksbereich waren die Pulse ebenfalls beiderseits nicht tastbar. Im Bereich der Leiste war der Puls auf der linken Seite deutlich und auf der rechten abgeschwächt tastbar. Zusätzlich bestand ein Strömungsgeräusch über der Leistenarterie rechts mehr als links. Daher hält der Senat die in den Stellungnahmen des Internisten P. vom 1. April 2003 und 19. Mai 2004 vertretene Auffassung, wonach die Durchblutungsstörung an der rechten unteren Extremität mit Gangränbildung des Fußes und Unterschenkels keine Schädigungsfolge war, und der Tod des Beschädigten durch ein Nichtschädigungsleiden verursacht wurde, anhand der dokumentierten Befunde für nachvollziehbar. Der Internist P. weist zu Recht darauf ihn, dass beim Beschädigten eine generalisierte arterielle Verschlusskrankheit vorlag, die sich in Relation zum Risikofaktor "Rauchen" schicksalhaft entwickelte. Im Rahmen der Begutachtung durch die Internistin Dr. G. vom 14. Februar 1992 war festgestellt geworden, dass der Beschädigte einen exzessiven Zigarettenkonsum über circa 40 Jahre hatte. Die allgemeine Sklerosierung der arteriellen Gefäße hatte nach den schlüssigen Stellungnahmen des Internisten Peters die aktenkundige Herzerkrankung, den Bluthochdruck und schließlich auch einen Schlaganfall zur Folge. Die arterielle Durchblutungsstörung an den unteren Extremitäten mit Betonung der rechten Seite wurde danach aktenkundig etwa ab 1987 symptomatisch, ausdrücklich festgestellt wurde sie im Entlassungsbericht der Klinik W. vom 12. Juni 1999. Im Gutachten der Internistin Dr. G. vom 14. Februar 1992 war ein seit 5 Jahren bekanntes Bluthochdruckleiden festgestellt worden. Im Gutachten des ärztlichen Dienstes des Beklagten, Dr. S., vom 24 April 1995 waren eine Linksherzhypertrophie, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck, Aortenklappeninsuffizienz, sowie eine hypertrophisch obstruktive Kardiomyopathie diagnostiziert worden. Nach dem ärztlichen Bericht des Stadtkrankenhauses XY. vom 4. Juli 1997, Innere Medizin II, war nach einer Bauchsonographie eine Aortensklerose festgestellt worden. Die generalisierte arterielle Verschlusskrankheit wurden von den Ärzten Dr. M. und Dr. Y. bei Beurteilung der Ursachen für den Tod des Beschädigten am 25. Januar 2000 nicht hinreichend gewürdigt.
20 Hinsichtlich der zutreffenden Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen der Witwenbeihilfe nach § 48 BVG wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Das SG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine schädigungsbedingte Minderung der Hinterbliebenenversorgung im Falle der Klägerin nicht ersichtlich ist. Nach den Angaben der Klägerin und des Beschädigten hatte dieser vor der Schädigung keinen Beruf erlernt und war in der Landwirtschaft tätig. Für die Zeit von 1948 bis 1951 ist eine Tätigkeit als Holzfäller in Bosnien angegeben, ab 1951 eine Tätigkeit als Fabrikarbeiter. Zuletzt war der Beschädigte bis ca. 1985/1986 als Werkelektriker tätig. Zwar hat die Klägerin behauptet, der Beschädigte habe aufgrund der Kriegsverletzungsfolgen eine geringeren Lohn als gesunde Arbeitskollegen in gleicher Stellung und Beruf erhalten, zugleich aber eingeräumt, dass ein Nachweis insoweit nicht erbracht werden könne. Entgegen der Auffassung des SG wird das Ausscheiden des Beschädigten aus dem Berufsleben des Klägers ca. im Jahre 1985 (die Angaben zum genauen Zeitpunkt differieren) nicht ohne Weiteres auf Auswirkungen der arteriellen Verschlusskrankheit zurückgeführt werden können. Ausreichende Hinweise für ein früheres Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen der Schädigungsfolgen ergeben sich jedoch ebenso wenig. So war in dem für den Beklagten am 9. April 1986 erstatteten chirurgischen Gutachten des Dr. AAF. ausgeführt worden, der Beschädigte könne trotz der Schädigungsfolgen seinen Beruf als Werkelektriker ausüben, weshalb eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG verneint wurde. Im Rahmen der Anamnese des Gutachtens der Internistin Dr. G. vom 14. Februar 1992 ist festgehalten, der Beschädigte habe seine Arbeitsstelle aus politischen Gründen verloren.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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