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L 13 RJ 1212/99•Hessisches Landessozialgericht 13. Senat, 2003-07-25, L 13 RJ 1212/99
L 13 RJ 1212/99Tribunal des assurances sociales / Division 1325 juil. 2003
Entscheidungsdatum: 2003-07-25
Aktenzeichen: L 13 RJ 1212/99
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2003:0725.L13RJ1212.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 Abs 2 SGB 6, § 44 Abs 2 SGB 6, § 43 SGB 6, § 240 SGB 6
1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig. Umstritten ist dabei vor allem (noch), ob der ab 1. Januar 1998 berentete Kläger auch bereits für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 einen Rentenanspruch hat. Der 1938 geborene Kläger erlernte in den Jahren 1953 bis 1956 im elterlichen Handwerksbetrieb den Beruf des Stellmachers sowie von 1958 bis 1960 im Betrieb des Tischlermeisters Sch. in S. den Beruf des Tischlers. In der Folgezeit arbeitete er zunächst als angestellter Tischlergeselle. Nach dem Bestehen der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk (21. Februar 1970) übernahm der Kläger sodann den elterlichen Betrieb und war vom 1. Januar 1971 an als selbständiger Tischlermeister tätig. Es wurden bis November 1978 Pflichtbeiträge und für die Folgezeit freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Nach eigenen Angaben beschäftigte der Kläger von 1971 bis 1978 in der Regel einen Gesellen und zwei weitere ungelernte bzw. angelernte Arbeitnehmer. Außerdem war im Jahre 1972 sowie im Jahre 1974 jeweils für die Dauer von 8 Monaten ein Langzeitpraktikant im Betrieb beschäftigt. Ab dem Jahre 1980 wurden sodann auch regelmäßig Lehrlinge ausgebildet. Der Kläger war vom 18. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1993 mit dem Tischler-Handwerk in der bei der Handwerkskammer K. geführten Handwerksrolle eingetragen. Das Gewerbe wurde zum 1. Juli 1993 auf die Ehefrau des Klägers übertragen, die den Betrieb bis zum 31. Dezember 1997 fortführte und vom 7. Oktober 1993 bis zum 4. August 1998 mit dem Tischler-Handwerk in der bei der Handwerkskammer K. geführten Handwerksrolle eingetragen war. Als Betriebsleiter beschäftigte sie den gemeinsamen Sohn V. A., der im Juli 1993 die Meisterprüfung im Tischler-Handwerk ablegte. Es ist streitig, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang der Kläger während dieser Zeit noch im Betrieb tätig gewesen ist. Zum 1. Januar 1998 wurde der Betrieb von der gemeinsamen Tochter S. A. übernommen, die ihrerseits inzwischen die Gesellenprüfung im Tischler-Handwerk abgelegt hat und den Sohn V. A. als Tischlermeister weiterbeschäftigt. Im Anschluss an eine im April 1991 diagnostizierte Lyme-Borrelliose beantragte der Kläger am 29. Dezember 1992 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 2. Februar 1993 vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er daraufhin am 2. April 1993 in der ärztlichen Untersuchungsstelle in F. untersucht. Im sozialärztlichen Gutachten vom 5. April 1993 diagnostizierte die Ärztin F. bei dem Kläger einen Zustand nach Lyme-Borreliose mit Gelenk- und Muskelschmerzen wechselnder Lokalisation, Verschleißzeichen der Fingermittelgelenke bei erhaltener Funktion, eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels nach Lymphknotenentfernung in der rechten Leiste (Juli 1991), einen labilen Bluthochdruck sowie ein Übergewicht. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15 kg Gewicht sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft oder Nässe) vollschichtig zugemutet. Gestützt auf diese Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 26. Mai 1993 und Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1993 mit der Begründung ab, dass der nach seinem beruflichen Werdegang als Facharbeiter anzusehende Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen z.B. noch als Sachbearbeiter in der Auftragsbearbeitung, -abwicklung- und -überwachung eines holzverarbeitenden Betriebes, als aufsichtsführender Schreinermeister in einer Möbelfabrik oder als Kundenberater in Baumärkten vollschichtig erwerbstätig sein könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei. Der Kläger erhob daraufhin am 14. Januar 1994 Klage bei dem Sozialgericht Fulda und machte geltend, dass er wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Er legte einen Bescheid des Versorgungsamts Fulda vom 13. Juli 1994 (Grad der Behinderung
2 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Oktober 1999 zu ändern und die Beklagte unter weitergehender Änderung des Bescheides vom 26. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1993 zu verurteilen, ihm bereits für die Zeit ab 1. Januar 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit, in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
3 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
4 Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen eingeholt. Der Vertreter des Landesarbeitsamts hat im Erörterungstermin vom 23. Mai 2002 dargelegt, dass der Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs sowie seines eingeschränkten (Rest-) Leistungsvermögens in der Zeit von 1992 bis 1998 noch in der Lage gewesen sei, innerhalb einer Einarbeitungs- und Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer als Telefonist oder als Pförtner tätig zu sein. Derartige Tätigkeiten hätten seinerzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung gestanden. Zur Frage der tariflichen Einordnung der Tätigkeit eines Telefonisten sind außerdem eine Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996, eine Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996, eine Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996 sowie Auskünfte des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995 und vom 28. Februar 1997 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
5 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Oktober 1999 kann nicht zugunsten des Klägers geändert werden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1993 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Gewährung Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die vorliegend allein noch streitige Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 versagt worden ist, weil der Kläger während dieses Zeitraums weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig gewesen ist. Da der Kläger bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 einen Anspruch auf Rentengewährung erhebt und den entsprechenden Rentenantrag vor dem 31. März 2001 gestellt hat, sind gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) im vorliegenden Fall noch die Vorschriften des SGB VI in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827) am 1. Januar 2001 maßgeblichen Fassung anzuwenden. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI alter Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
6 Berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat gemäß § 44 SGB VI unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wer erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig sind der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F., wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei dem Kläger tatsächlich – wie vom Sozialgericht angenommen – seit Dezember 1997 eine Leistungsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß vorgelegen haben könnte. Denn die Beklagte hat gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Rentengewährung kein Rechtsmittel eingelegt, so dass einer Überprüfung dieser Verurteilung jedenfalls das sog. Verbot der reformatio in peius entgegensteht. Hinsichtlich des vorliegend allein streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 kann es jedenfalls nicht als nachgewiesen angesehen werden, dass der Kläger berufsunfähig oder gar erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte er im streitigen Zeitraum vielmehr noch weiterhin einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und auf diese Weise zumindest noch die Hälfte der Einkünfte eines mit ihm vergleichbaren Versicherten (sog. gesetzliche Lohnhälfte) erzielen. Die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), war im streitigen Zeitraum zwar bereits durch verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen herabgemindert. Zur Überzeugung des Senats steht andererseits jedoch fest, dass der Kläger seinerzeit zumindest leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne ständiges Stehen oder Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 8 bis 10 kg Gewicht, ohne Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken oder Knien, ohne Absturzgefahr, d.h. nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick, ohne volle Gebrauchsfähigkeit des linken Armes, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, nur in geschlossenen warmen Räumen sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft, Nässe oder starke Temperaturschwankungen) noch vollschichtig verrichten konnte. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich unter Berücksichtigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles aus einer Gesamtschau der über den Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und medizinischen Gutachten. Das Leistungsvermögen des im streitigen Zeitraum zwischen 55 und 59 Jahre alten Klägers ist vor allen Dingen von Seiten des orthopädisch-chirurgischen Fachgebiets beeinträchtigt. Wie sich aus dem vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie - Sozialmedizin - Dr. med. M. vom 26. Juli 1996 ergibt, besteht bei dem Kläger schon seit längerem ein Verschleißschaden (Bandscheibenschaden) der Wirbelsäule mit belastungsabhängigen Beschwerden, der bereits anlässlich einer am 27. Dezember 1989 durch den Orthopäden Dr. med. T. (vgl. dessen Befundbericht vom 2. Januar 1990) durchgeführten Röntgenuntersuchung in Gestalt einer Randzackenbildung an den Wirbelkörpern zwischen L3 und S1 beschrieben worden ist. Zudem wurden Bandscheibenveränderungen beschrieben, wobei ein Bandscheibenvorfall allerdings anlässlich einer am 5. Juli 1993 im Kreiskrankenhaus H. durchgeführten Computertomographie (vgl. den diesbezüglichen Untersuchungsbericht) ausgeschlossen werden konnte. Auch zum Zeitpunkt der Rentenbegutachtung in der Ärztlichen Untersuchungsstelle F. am 2. April 1993 (vgl. sozialärztliches Gutachten der Ärztin F. vom 5. April 1993) wurden keine gravierenden Befunde an der Wirbelsäule erhoben. Anlässlich der gutachtlichen Untersuchung durch den Internisten Prof. Dr. med. F. am 28. November 1994 (vgl. Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995) wurde vom Kläger andererseits ein "deutlicher Klopf- und Stauchschmerz über der Lendenwirbelsäule angegeben, und der Sachverständige Dr. med. M. weist ausdrücklich darauf hin, dass nach Rentenantragstellung eine deutliche Verschlechterung eingetreten und dass die Belastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund der objektiv nachweisbaren Veränderungen gegenüber der Norm deutlich herabgesetzt sei. Wie Dr. med. M. in seinem chirurgischen Sachverständigengutachten ausführlich dargelegt hat, bestehen bei dem Kläger außerdem arthrotische Veränderungen der Fingergelenke sowie beginnende Verschleißschäden an den Hüftgelenken und am linken Kniegelenk. Dass der Kläger bei dieser Sachlage jedenfalls den Anforderungen einer körperlichen (Mit-) Arbeit im erlernten Schreinerberuf nicht mehr gewachsen sein konnte, ist einleuchtend und überzeugend. Der Sachverständige Dr. med. M. weist zu Recht darauf hin, dass eine gute Körperkraft, eine volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule, der Arme, der Hände und der Beine sowie ein gutes manuelles Geschick zu den wesentlichen Eignungsvoraussetzungen für die Tätigkeit des Schreiners gehören. Der Kläger hingegen kann wegen der Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und ist wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen insbesondere für Über-Kopf-Arbeiten, häufiges Bücken, Hocken oder Knien sowie für Tätigkeiten unter Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft oder starken Temperaturschwankungen nicht mehr geeignet. Trotz der beginnenden Verschleißschäden an den Hüftgelenken und am linken Kniegelenk ist es beim Kläger jedoch bisher weder an den Hüftgelenken noch am linken Kniegelenk zu einer Einschränkung der Beweglichkeit gekommen, und auch die arthrotischen Veränderungen an den Fingergelenken sind nicht derart stark ausgeprägt, dass der Kläger etwa die verschiedenen Griffarten nicht mehr regelgerecht ausführen könnte. Die grobe Kraft der Hände ist vom Sachverständigen Dr. med. M. als altersentsprechend bei gut ausgebildeter Unterarmmuskulatur eingestuft worden. Nur für Tätigkeiten, die ein besonderes feinmotorisches Geschick erfordern, hält er den Kläger nicht mehr geeignet. Abgesehen von den aus einleuchtenden Gründen gebotenen qualitativen Leistungseinschränkungen bescheinigt Dr. med. M. dem Kläger allerdings ein vollschichtiges Leistungsvermögen und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger die Meisterprüfung abgelegt und über Jahrzehnte erfolgreich einen eigenen Betrieb geführt hat, so dass ihm alle seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zugemutet werden können. Die nervliche Belastbarkeit sei dabei als altersentsprechend einzustufen. Der Arzt für innere Medizin - Rheumatologie - Dr. med. L. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 16. Dezember 1996 die Leistungsbeurteilung des Vorgutachters Dr. med. M. im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend diagnostiziert er auf orthopädischem Fachgebiet noch eine Teilruptur der linken Rotatorenmanschette, die bei dem Kläger einen vollen Einsatz des linken Armes verhindert. Im Übrigen nennt Dr. med. L. als Diagnose einen "Zustand nach Lyme-Borreliose" (1991), weist andererseits aber auch darauf hin, dass Zeichen des ersten Stadiums mit frischer Infektion oder sicher positive IgM-Antikörper bei ihm zu keiner Zeit nachgewiesen werden konnten. Es fand sich zudem nicht die für eine Lyme-Borreliose typische Hautveränderung (Erythema migrans), und auch ein zweites Stadium der Erkrankung, das gekennzeichnet gewesen wäre durch eine Beteiligung des Nervensystems, ist bei dem Kläger zu keiner Zeit sicher dokumentiert worden. Schließlich finden sich nach Einschätzung von Dr. med. L. bei dem Kläger auch bezüglich des dritten Stadiums der Borreliose, bei dem reaktive Gelenkentzündungen und in seltenen Fällen auch eine Entzündung im Bereich der Skelettmuskulatur (sog. Borrelienmyositis) auftreten, allenfalls "fragliche Zeichen". Er weist darauf hin, dass die entsprechende Diagnose seitens des Vorgutachters Prof. Dr. med. F. im Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995 vornehmlich auf eine Erhöhung der Kreatinin-Phosphokinase gestützt worden sei, obgleich dieser Laborwert beim Kläger seit 1991 konstant gewesen sei und nicht die typischen Schwankungen im Zusammenhang mit Titerschwankungen der Antikörper gezeigt habe. Sowohl die in den Jahren 1995 und 1996 in der Universitätsklinik M. als auch die anlässlich der gutachtlichen Untersuchung vom 6. November 1996 ermittelten Antikörper-Titer sprächen gegen das Vorliegen einer aktiven Borreliose. Insgesamt spricht Dr. med. L. damit letztlich genau jene Kritikpunkte an, die durch Dr. med. H. bereits in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 20. März 1995 gegenüber dem Vorgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. F. vom 3. Februar 1995 aufgezeigt worden sind. Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht kann zur Überzeugung des Senats bei dieser Sachlage jedenfalls hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums nicht als nachgewiesen angesehen werden. Zwar attestiert Prof. Dr. med. F. dem Kläger im Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995 ein lediglich halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen der Sach-verständige eine dementsprechende quantitative Leistungseinschränkung für gegeben ansieht. An Diagnosen auf internistischem Fachgebiet nennt Prof. Dr. med. F. lediglich einen "diätetisch vorzüglich eingestellten Diabetes mellitus", eine geringgradige Dyslipoproteinämie sowie den bereits angesprochenen "Zustand nach Borreliose-Infektion mit Verdacht auf begleitende Myositis". Weshalb der Sachverständige allerdings zum einen nur "insgesamt leichte Einschränkungen" der Erwerbsfähigkeit als gegeben erachtet (vgl. Seite 17 des Gutachtens), dann andererseits jedoch eine quantitative Leistungseinschränkung für gegeben hält, kann dessen Darlegungen nicht entnommen werden. Das Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995 enthält insoweit nicht etwa eine im Ergebnis wenig überzeugende, sondern schlechthin gar keine Begründung. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. August 1995 hat der Sachverständige Prof. Dr. med. F. seine bereits im Gutachten vertretene Leistungsbeurteilung wiederholt, ohne auf die vom Sozialgericht ausdrücklich angesprochenen Begründungsdefizite explizit einzugehen. Es findet sich insoweit lediglich der Hinweis, dass dem Kläger "mit Datum vom 13. Juli 1994 vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in F. ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugestanden" worden sei. Nach nochmaliger Auflistung der Diagnosen gelangt Prof. Dr. med. F. sodann zu der Feststellung, der Kläger sei "deshalb in der Lage, regelmäßig nur noch untervollschichtige Arbeit ... zu verrichten" (vgl. Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme). Ob der Sachverständige hier in unzulässiger Weise aus dem Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz auf eine quantitative Leistungseinschränkung schließt, oder aus welchen Gründen er diese sonst für gegeben erachtet, bleibt an dieser Stelle abermals im Unklaren. Die von Prof. Dr. med. F. auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet genannten Diagnosen rechtfertigen eine solch weitreichende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls nicht. Das hat Dr. med. M. in seinem Sachverständigengutachten vom 26. Juli 1996 detailliert herausgearbeitet. Bei dieser Sachlage hält der Senat mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen für nicht mehr geboten. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten ergeben sich für den Senat nicht. Die Ausführungen insbesondere der medizinischen Sachverständigen Dr. med. M. und Dr. med. L. sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die jeweilige Leistungsbeurteilung wird in den von ihnen vorgelegten Gutachten nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für den Senat einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet und steht im Einklang mit den übrigen Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte. Anhaltspunkte für das Vorliegen weitergehender Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zusätzlicher leistungsmindernder Bedeutung sind weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens war der Kläger im streitigen Zeitraum noch nicht berufsunfähig. Denn seine Erwerbsfähigkeit war nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit den in seinem Falle zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen zumindest stundenweise noch ohne Schaden für seine Restgesundheit als Tischer/Tischlermeister tätig sein oder eine sonstige berufsnahe Tätigkeit verrichten konnte. Hierauf kommt es schon bereits deshalb nicht an, weil der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten umfasst, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihren – versicherungspflichtig ausgeübten – "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie – immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" – einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. "Zugemutet werden" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung – Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität – dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 27, 29 – ständige Rechtsprechung). Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität – nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige – hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr – nicht: mindestens – als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die – zahlenmäßig kleine – Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 – ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch ohne weiteres auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. – ständige Rechtsprechung). Da der qualitative Wert des "bisherigen Berufs" demnach bestimmt, auf welche anderen Tätigkeiten die in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten Versicherten zumutbar noch verwiesen werden können (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 86), bedarf es jeweils im Einzelfall einer genauen Feststellung des bisherigen Berufs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann als "bisheriger Beruf" grundsätzlich nur eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden, weil nur der pflichtversicherte Beruf das Versicherungsrisiko bestimmt. Nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten scheiden hingegen als "bisheriger Beruf" selbst dann aus, wenn während ihrer Dauer eine freiwillige Versicherung bestanden hat oder eine bestehende Versicherung freiwillig fortgesetzt worden ist (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 47, 168, 176 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 28). Im Übrigen ist unter der Voraussetzung, dass er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, bisheriger Beruf grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSGE 43, 243, 244 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29). Sie hat lediglich dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Versicherte sie aus gesundheitlichen und damit gerade aus jenen Gründen, für welche die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat, ergriffen und deswegen eine frühere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben hat. In diesem Falle liegt im rentenrechtlichen Sinne eine Lösung von dem früher ausgeübten Beruf nicht vor; er bleibt der bisherige Beruf (vgl. BSGE 2, 182, 187; 15, 212, 214; 38, 14, 15; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29; BSG vom 14. März 1979 - 1 RJ 84/78; BSG vom 28. Juni 1979 - 1 RA 63/78). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des sog. Hauptberufs an die vom Kläger langjährig ausgeübte Tätigkeit des Tischlermeisters anzuknüpfen, die seinem gesamten Erwerbsleben das Gepräge gegeben hat. Für die Frage, welche Qualität dieser Tätigkeit zukommt und in welche Stufe des sog. Mehr-Stufen-Schemas sie demzufolge einzuordnen ist, muss dabei auf die konkreten Umstände in der Zeit bis November 1978 abgestellt werden, denn nur bis zu diesem Zeitpunkt sind für die vom Kläger geleistete Tätigkeit auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Mit den danach geleisteten freiwilligen Beiträgen konnte der Kläger – ungeachtet der Qualität seiner nach November 1978 verrichteten Tätigkeit – keinen weiterreichenden Berufsschutz mehr erwerben. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen. Die in der – allein maßgeblichen – Zeit bis November 1978 vom Kläger im sog. Hauptberuf verrichtete Tätigkeit als selbständiger Tischlermeister mit einigen wenigen Mitarbeitern kann unter Berücksichtigung ihrer Wertigkeit allerdings im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schemas nicht der obersten Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters zugeordnet werden, sondern lediglich der zweithöchsten Gruppe mit dem Leitberuf des (schlichten) Facharbeiters. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den "Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion" um Versicherte mit Leitungsfunktionen, deren Berufstätigkeit wegen ihrer besonderen qualitativen, insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen die der (einfachen) Facharbeiter deutlich überragt; sie müssen Weisungsbefugnis gegenüber mehreren anderen Facharbeitern haben und dürfen selbst nicht den Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis unterliegen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 44, 102, 145; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Außerdem müssen sie sich – soweit eine tarifliche Einstufung erfolgt ist – wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit, in der Spitzengruppe der Lohnskala befinden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 79, 102). Den Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion sind die besonders hoch qualifizierten Facharbeiter gleichgestellt. Dazu gehören Versicherte, die – unabhängig von einer Leitungsfunktion – wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der (einfachen) Facharbeiter gehörenden Arbeitskollegen verrichten und diese nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, die sich an der Einstufung in die Spitzengruppe der Lohnskala zeigt, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch hinsichtlich der Wertigkeit ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 70 mit eingehender Darstellung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 77 und 102 sowie BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Diese Gruppe dürfte im Zuge der Umgestaltung der Produktionsvorgänge (Gruppenarbeit usw.) insbesondere in größeren Betrieben immer mehr an Bedeutung gewinnen, während demgegenüber die Zahl der "klassischen" Vorarbeiter rückläufig zu sein scheint. Zu den besonders hoch qualifizierten Facharbeitern zählen insbesondere Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer abgeschlossenen, mehr als zwei-jährigen Ausbildung im Sinne des § 25 Berufsbildungsgesetz
7 Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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