projets
11 O 33/09•LG Wiesbaden 3. Kammer für Handelssachen, 2009-08-05, 11 O 33/09
11 O 33/09Tribunal cantonal5 août 2009
Entscheidungsdatum: 2009-08-05
Aktenzeichen: 11 O 33/09
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2009:0805.11O33.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 UrhWahrnG, § 87 HGB, § 84 HGB
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Kosten.
1 Die Beklagte ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung. Ihre Aufgabe ist die Wahrnehmung der Urheberschutzrechte von musikalischen Werken. Dabei nimmt die Beklagte für die als Urheber musikalischer Werke Berechtigten treuhänderisch die urheberrechtlich geschützten Rechte wahr, indem sie den Nutzern derartige urheberrechteentgeltliche Rechte erteilt, oder ihnen gegenüber Schadensersatz geltend macht und die hieraus resultierenden Einnahmen nach Abzug ihrer Verwaltungskosten an die Berechtigten auskehrt. Ihre Tätigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten aufgrund einer durch das Patentamt als Aufsichtsbehörde erteilten Erlaubnis. Nach § 11 WahrnG unterliegt die Beklagte einem Abschlusszwang, während umgekehrt die Nutzer musikalischer Werke verpflichtet sind, vor Nutzung die Einwilligung der Beklagten einzuholen. In Fällen der unerlaubten Nutzung schulden die Veranstalter der Beklagten aus Schadensersatz.
2 Da ein nicht unerheblicher Anteil von Veranstaltern seiner Verpflichtung aus § 13 b WahrnG nicht von sich aus nachkommt, hat die Beklagte in der Vergangenheit durch Innendienstmitarbeiter und durch sogenannte Vertriebsgesellschaften unberechtigte Musiknutzungen feststellen lassen. Hierzu hat die Beklagte den Vertriebsgesellschaften bestimmte, regional abgegrenzte Gebiete zugewiesen und sich im Gegenzug verpflichtet, für das gleiche Gebiet keine weiteren Vertriebsgesellschaften zu beauftragen.
3 Die Klägerin ist eine Vertriebsgesellschaft, die mehrere Jahre für die Beklagte tätig wurde, zuletzt aufgrund des Vertrages vom 18.3.2005, Anlage K 1. Wegen des genauen Inhaltes wird auf die Anlage K 1 verwiesen. In § 2 des Vertrages zwischen den Parteien vom 18.3.2005 sind die Aufgaben der Klägerin geregelt zum einen mit der Feststellung von Musiknutzungen, zum anderen mit dem Vermitteln von Verträgen und einer Berichtspflicht. Dieser Aufgabenbereich taucht auch in der Präambel des Vertrages auf, in der es heißt: „Geschäftszweck der Vertriebsgesellschaft ist die Feststellung von Musiknutzungen und die Vermittlung von Verträgen“.
4 Ebenfalls unstreitig ist das Vertriebshandbuch der Beklagten Vertragsgrundlage zwischen den Parteien. Darin heißt es u.a. im Glossar unter Gesamtvertragspartner/Gesamtvertragsnachlass: „Die … hat mit einer Vielzahl von Verbänden und Organisationen Gesamtverträge abgeschlossen, in denen die Kunden der …Mitglied sein können. Die Gesamtvertragspartner sind z.B. …... Die …. hat insgesamt ca. 400 Gesamtvertragspartner“. Hierbei traf die Beklagte im Vertragsvertriebshandbuch auch Regelungen im Hinblick auf die Direktbetreuung von Bestandskunden, Key-Account-Kunden und Gesamtvertragskunden, die die Vertriebsgesellschaften nicht betreuen sollten.
5 Ab Oktober 2005 hatte die Beklagte … beauftragt mit Musikfeststellungen im Hinblick auf die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen des …-Programms in sogenannten „…“.
6 Das Vertragsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung des Beklagten zum 30.06.2007.
7 Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt die Klägerin Provision für vom Innendienst der Beklagten in ihrem Gebiet abgeschlossenen Verträge mit Kunden, sowie für Vertragsabschlüsse, die … vermittelt haben soll.
8 Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt sie Handelsvertreterausgleich für 22775 vermittelte neue Kunden (Anlagen K 12 – K 14, K 18), die sie aus dem …-Programm der Beklagten entnommen haben will.
9 Hierzu vertritt die Klägerin die Auffassung, von der Beklagten als Bezirksvertreterin mit der Vermittlung von Verträgen beauftragt worden zu sein. Die Beklagte selbst habe in § 2 des Vertrages vom 18.3.2005 zwischen der Feststellung von Musiknutzungen und der Vermittlung von Verträgen unterschieden. Für diese Präzisierung des Vertragsinhaltes habe die Beklagte selbst gesorgt, nachdem in den vorausgegangenen Verträgen lediglich von Feststellung von jeweils verwertbaren Musiknutzungen die Rede gewesen sei. Zu dieser Klarstellung sei es im März 2005 deshalb gekommen, weil die Beklagte eine stufenweise Neustrukturierung ihres Vertriebes vorgenommen habe, die sich von einer reinen Feststellungstätigkeit zu einer Vermittlungstätigkeit fortentwickelt habe. Dementsprechend hätten die Parteien auch Zielvereinbarung hinsichtlich der Vermittlung von Verträgen abgeschlossen. Gemäß ihrem Aufgabenzweck sei die Beklagte gehalten, über ihre Vertriebsgesellschaften lizenzpflichtige Tatbestände zu ermitteln und damit verbundene Lizenzverträge vermittelt zu erhalten. Selbst habe die Beklagte keinerlei Kontrollen durchgeführt, was ihr nach der höchstrichterlichen Entscheidung aus 2003 auch verwehrt geblieben wäre, da der Nutzer Kontrollbesuche nicht zu dulden habe. Tatsächlich sei es so gewesen, dass die Mitarbeiter der Klägerin beim Kunden erschienen seien und nachgefragt hätten, ob ein gebührenpflichtiges Musikwiedergabegerät vorhanden sei. Aufgrund des Inhaltes des Gespräches mit dem Kunden sei dann nach entsprechender Beratung durch den Mitarbeiter eine Vertragsgestaltung gewählt worden. Soweit der Kunde einen Lizenzvertrag nicht abgeschlossen habe, habe er von der Beklagten eine Schadensrechnung in doppelter Höhe der Lizenzgebühr für die nicht angemeldete Nutzung erhalten. Die im Vertriebshandbuch enthaltenen Bestands- und Schlüsselkunden hätten in der Praxis keine Rolle gespielt. Vielmehr habe es in … eine Liste von zentral abzurechnenden Großfilialisten gegeben, die die Mitarbeiter der Klägerin auch nicht besucht hätten. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, von der Beklagten als Bezirksvertreterin eingesetzt worden zu sein. Ihr seien hierzu die aus Anlage K 1 zum Vertrag vom 18.3.2005 ablesbaren Landkreise und Städte zur Bearbeitung übertragen worden. Diese habe sie gemäß § 3 des Vertrages betreuen müssen. Darüber hinaus habe sich die Beklagte verpflichtet, in dem übertragenen Vertragsgebiet keine weiteren Vertriebsgesellschaften einzusetzen. Damit sei der Bezirksvertreterstatus durch ein Alleinvertretungsrecht abgesichert worden.
10 Die Klägerin beziffert die Provisionsverluste mit neu geworbenen Kunden für den Zeitraum von 5 Jahren mit 308.425,87 Euro unter Zugrundelegung einer Abwanderungsquote von 20 %. Nach Abzinsung errechnet sich die Klägerin einen Provisionsverlust in Höhe von 265.891,88 Euro netto. Die Kappungsgrenze beziffert die Klägerin mit 211.904,18 Euro netto.
11 Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106.971,57 Euro inklusive 19 % MwSt. als Provision nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 252.165,97 Euro inklusive 19 % MwSt. als Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.7.2007 zu bezahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte trägt vor, ihr satzungsmäßiger Zweck beruhe nicht darauf, Dritte zugunsten der Berechtigten von einer Nutzung des von ihr verwalteten Musikrepertoires zu überzeugen, um auf diese Weise Lizenzeinnahmen zu generieren. Eine werbende Geschäftstätigkeit habe sie vielmehr nicht entfaltet. Die Vermittlung von Verträgen gehöre auch nicht ansatzweise zu den Aufgaben der Klägerin. Im Verlaufe der Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte habe diese jedoch zunehmend begonnen, im Anschluss an die Feststellung einer Musiknutzung die festgestellten Tatsachen in ein von der Beklagten vorgefertigtes Vertragsformular einzutragen. Vor diesem Hintergrund sei die Präambel und § 2 des Folgevertrages entsprechend ergänzt worden. Eine qualitative Vertragsänderung sei hiermit jedoch weder beabsichtigt noch herbeigeführt worden. Nach wie vor sei Aufgabe der Klägerin gewesen, unlizensierte Musiknutzungen festzustellen, nicht jedoch, Musiknutzungen zu verkaufen. Bei der von der Klägerin in Anlage K 8 vorgelegten sogenannten Zielvereinbarung handele es sich auch nur um die für die Klägerin unverbindliche Angabe der Anzahl von Verträgen, von der die Beklagte vermutet habe, dass sie aufgrund tatsächlicher Feststellung in dem genannten Zeitraum auch geschlossen werden könnten. Zwar habe die Klägerin nach der vertraglichen Gestaltung Provision erhalten und sei verpflichtet gewesen, der Beklagten über ihre Tätigkeit zu berichten, dennoch habe die Klägerin für sie keine Kunden geworben. Hiefür fehle es an dem erforderlichen Einwirken auf die Willensentschließung des Kunden. Bei der Feststellung von Musiknutzungen hätten die Veranstalter die geschützten Musikwerke bereits genutzt oder seien hierzu bereits entschlossen gewesen, als die Klägerin ihre Tätigkeit entfaltet habe. Eine Überzeugungstätigkeit der Klägerin zum Zwecke der Förderung der Vertragsabschlussbereitschaft der Veranstalter sei also nicht mehr erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe die Klägerin auch unabhängig vom Zustandekommen eines Lizenzvertrages eine Vergütung erhalten. Jedenfalls wären die Provisionen, die die Klägerin für die Feststellung von Musiknutzungen erhalten habe ohne anschließenden Vertragsschluss der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nicht zugrunde zu legen.
14 Unabhängig davon, dass die Klägerin bereits nicht als Handelsvertreterin anzusehen sei, sei sie auch keinesfalls mit der Gebietsvertretung von ihr beauftragt worden. Bereits aus dem Vertriebshandbuch ergebe sich, dass die Beklagte durch ihren Innendienst selbst Kunden betreut.
15 Darüber hinaus habe die Klägerin unterschiedslos in ihre Aufstellung geworbener Neukunden Kunden aufgelistet mit einem Vertragsbeginn im Jahr 1987, also einem Zeitraum, in dem die Klägerin ausschließlich Musikfeststellungen getroffen habe.
16 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
17 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 Der Klägerin stehen weder rückständige Provisionen aus einer von ihr behaupteten Bezirkshandelsvertretertätigkeit noch ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB gegen die Beklagte zu.
19 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellt sich die Tätigkeit der Klägerin gemäß Vertrag vom 18.3.2005 bis zu dessen Beendigung zum 30.6.2007 nicht als Handelsvertreterverhältnis dar.
20 Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für einen anderen Unternehmer als selbständiger Gewerbetreibender betreibt und ständig mit einer solchen Vermittlung betraut ist, wobei auch eine juristische Person Handelsvertreter sein kann. Dabei ist auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unschädlich, ob der Prinzipal eine juristische Person des Privatrechts ist, oder sich der Auftraggeber in der Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert hat (BGHZ 43, 108 ff). Entscheidend ist daher nicht, in welcher Rechtsform die Beklagte organisiert ist und ob sie aufgrund einer staatlichen Aufsicht nach § 1 ff i.V.m. § 18 ff WahrnG mit staatlichen Aufgaben betraut ist, da die Beklagte sich am rechtsgeschäftlichen Verkehr in den Formen des Privatrechts beteiligt und mit deren Hilfe ihre satzungsmäßigen Aufgaben erfüllt. Dennoch lässt die der Beklagten übertragene Aufgabe der Wahrnehmung der Urheberschutzrechte von musikalischen Werken eine Qualifizierung der Tätigkeit der Klägerin nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 als Handelsvertretertätigkeit nicht zu. Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist darauf gerichtet, Geschäfte des Unternehmers mit dritten Personen zu vermitteln, d.h. ihren Abschluss durch Einwirkung auf den Dritten zu fördern. Im konkreten Fall unterliegt jedoch die Beklagte nach der gesetzlichen Regelung in § 11 WahrnG einem Anschlusszwang, wie auch der Kunde aufgrund der gesetzlichen Regelung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Musiknutzung Gebühren an die Beklagte zahlen muss. Eine Abschlussfreiheit besteht demnach für beide Seiten bereits dem Grunde nach nicht. Die Tätigkeit der Klägerin ist demnach auch nicht darauf gerichtet, Musiknutzungen anzustossen und zu fördern, sondern die Kunden, die Musik bereits nutzen, bzw. aufgrund ihrer geschäftlichen Zielsetzung zur Musiknutzung fest entschlossen sind, über die möglichen und unterschiedlichen Lizenzvertragsgestaltungen mit der Beklagten aufzuklären und zu beraten.
21 Das Urheberrecht gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht sein Werk zu nutzen; der Urheber hat also in Bezug auf sein Werk eine gesetzlich gewährleistete Monopolstellung. Der Aufgabenzweck der …. liegt also nicht darin begründet, Musiknutzungen zu verkaufen, sondern die Urheberrechte zu verwalten und den Verwendern den Erwerb der erforderlichen Rechte zu erleichtern. Sobald der Nutzer über die ….. Nutzungsrechte an einen urheberrechtlich geschützten Werk erwirbt, bestimmen sich die Rechte und Pflichten nach dem jeweiligen Lizenzvertrag. Schließt der Nutzer jedoch keinen Lizenzvertrag mit der Beklagten ab, so ergibt sich in Fällen unbefugter Nutzung ein Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem Nutzer unmittelbar aus den §§ 97 ff Urhebergesetz, bzw. aus den §§ 823 ff BGB, die als allgemeine Vorschriften aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 97 Abs. 3 Urhebergesetz anwendbar bleiben. Hierbei handelt es sich um ein deliktisches Schuldverhältnis, das den Nutzer zum Schadensersatz in Höhe der doppelten Lizenzgebühr gegenüber der Beklagten verpflichtet.
22 Da der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Musikwerken grundsätzlich einem Kontrahierungszwang mit der Beklagten unterliegt, stellt sich die Tätigkeit der Klägerin nicht als eine vermittelnde oder werbende Tätigkeit für die Beklagte dar. Unabhängig von der Frage, ob der Nutzer einen Lizenzvertrag mit der Beklagten schließt, bleibt er aufgrund des deliktischen Schuldverhältnisses zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Letztlich stellt sich die Tätigkeit der Klägerin daher als die des kontrollierenden Arms der Beklagten dar, die anstelle ihre Innendienstmitarbeiter vor Ort zu den Nutzern zu entsenden, sich der Einschaltung von Vertriebsgesellschaften bedient. Dass sich hierdurch möglicherweise die Lizenzeinnahmen der Beklagten signifikant erhöhen, hängt nicht mit der Tätigkeit der Klägerin als Vermittlerin von Geschäftsabschlüssen zusammen, sondern mit der Tätigkeit der Klägerin als Kontrolleur vermuteter unberechtigter Musiknutzungen. Letztlich kann die Tätigkeit der Beklagten als Inkassotätigkeit für die Urheber qualifiziert werden. Die Urheber haben mit dem Berechtigungsvertrag der Rechte der öffentlichen Wiedergabe der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen, die hierfür die Lizenzgebühren für die Urheber einnimmt und nach Abzug einer –möglicherweise nicht unerheblichen- Verwaltungskostenpauschale an die Urheber auskehrt.
23 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien in der Präambel als Geschäftszweck der Klägerin die Feststellung von Musiknutzungen und die Vermittlung von Verträgen umschrieben haben und unter § 2 Abs. 2 eine der Aufgaben der Klägerin damit definiert haben, dass die Klägerin Verträge vermittelt. Durch die Neufassung des Vertrages vom 18.3.2005 hat sich die Tätigkeit der Klägerin nicht verändert. Nach wie vor sind die Außendienstmitarbeiter der Klägerin in ihrem Gebiet unterwegs, um Musiknutzungen festzustellen und diese der Beklagten mitzuteilen. Abweichend von der früheren Regelung wird dann der Lizenzvertrag nicht über den Innendienst der Beklagten abgeschlossen, sondern über Mitarbeiter der Klägerin. Da die unberechtigte Musiknutzung bereits stattgefunden hat oder nach dem Wunsch des Nutzers stattfinden soll und der Nutzer bereits aufgrund der stattgefundenen Nutzung oder der bevorstehenden Nutzung dem Anschlusszwang des Urheberrechts unterliegt, verbietet sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Tätigkeit der Klägerin als Vermittlungsleistung anzusehen. Insofern liegt der Sachverhalt anders als bei den Lottoannahmestellen und den Tankstellenfällen. Dort hatte der Bundesgerichtshof eine Vermittlungstätigkeit deshalb bejaht, da schon das bloße Bestehen und Offenhalten der Annahmestelle das Geschäft des Prinzipals fördere, auch wenn der Handelsvertreter sonst keinerlei Werbetätigkeit entfaltet haben sollte. Schon das Offenhalten der Annahmestelle übe auf die Vorübergehenden einen Anreiz aus, Wetten abzuschließen (BGHZ 43, 108 ff). Hier fördern Mitarbeiter der Klägerin das Zustandekommen von Lizenzverträgen nicht schon dadurch, dass sie vorformulierte Vertragsexemplare mit sich führen, wenn sie z.B. Schankwirte und Discothekenbesitzer aufsuchen. Vielmehr erschöpft sich die Tätigkeit der Mitarbeiter der Klägerin in einer Beratung und Aufklärung der Nutzer hinsichtlich der Lizenzpflicht der Musiknutzung und der tarifgestalterischen Möglichkeit im konkreten Einzelfall.
24 Nachdem sich die Tätigkeit der Klägerin nicht als Handelsvertretertätigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 HGB darstellt, kann sie auch nicht Bezirksvertreterin im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB sein. Darüber hinaus reicht für die Annahme einer Bezirksvertretung nicht allein die Zuweisung eines Gebietes verbunden mit der Zusicherung der Beklagten, dort weitere Vertriebsgesellschaften nicht einzusetzen. Dies stellt für sich zunächst einmal eine Alleinvertretung dar, die dem Vertreter ein alleiniges Betätigungsrecht in seinem Gebiet einräumt unter Ausschluss anderer Handelsvertreter. Da unstreitig der Inhalt des Vertriebshandbuches auch Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden ist, steht zugleich fest, dass die Beklagte für einen genauer definierten Kundenkreis Direktabschlüsse unter Ausschluss der Klägerin vorgesehen hat. Mangels einer vertraglichen Regelung könnte die Klägerin Provision für die vom Innendienst der Beklagten abgeschlossenen Lizenzverträge nicht beanspruchen.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
26 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.