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7 O 1680/08•LG Kassel 7. Zivilkammer, 2009-03-27, 7 O 1680/08
7 O 1680/08Tribunal cantonal27 mars 2009
Entscheidungsdatum: 2009-03-27
Aktenzeichen: 7 O 1680/08
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2009:0327.7O1680.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 357 BGB, § 355 Abs 3 BGB, § 358 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Unter dem 23.05.2006 schlossen die Parteien den in Kopie als Blatt 5 d. A. vorliegenden Kreditvertrag über einen Nettokredit in Höhe von 24.110,56 Euro. Zugleich unterzeichneten die Kläger den als Anlage K2 (Bl. 6 d. A.) vorliegenden Versicherungsvertrag für Ratenkredite (Kreditlebensversicherung der „…“), der der Absicherung des Kreditvertrages diente. Der Beitrag dafür betrug 5.476,10 Euro. Er wurde in den Kreditvertrag mit aufgenommen und zum Nettokredit addiert, so dass sich eine Antragssumme von 29.586,66 (= Nennbetrag) ergab. Der Kreditvertrag sah im übrigen eine Bearbeitungsgebühr von 3% des Nennbetrages, Nominalzinsen in von 9,99% (effektiv = 11,71%) und Kosten von 30,00 Euro vor. Der Gesamtbetrag des Kreditgeschäfts errechnete sich mit 40.564,35 Euro. Die Laufzeit betrug 71 Monat, wobei 70 Monatsraten in Höhe von 574,00 Euro und eine Schlussrate in Höhe von 384,35 Euro festgelegt waren.
2 Die Kläger unterzeichneten zudem eine Abtretungserklärung bezüglich ihrer Ansprüche aus Arbeits- und Erwerbseinkommen und Sozialleistungen.
3 Mit Anwaltsschreiben vom 29.02.2008 widerriefen die Kläger die Vertragserklärungen. Der Kredit war zuvor am 22.02.2007 durch ein anderes Kreditinstitut abgelöst worden. Die Kläger erhielten von dem Versicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe von 4.069,60 Euro zurückgezahlt.
4 Die Kläger behaupten, die Beklagte habe die Gewährung des Darlehens von der Unterzeichnung der Abtretungserklärung und des Versicherungsvertrages abhängig gemacht. Die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin „…“ habe dies damit begründet, dass aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Kläger und deren Lebensalter ein nicht unerhebliches Risiko für die Beklagte bestände, was die Rückführung des Darlehens angehe. Die Kläger meinen, Kreditvertrag und Versicherungsvertrag stellten ein verbundenes Geschäft dar. Eine Belehrung darüber, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages auch den Widerruf des Darlehensvertrages zur Folge habe und das umgekehrt ein Widerruf des Darlehensvertrages ebenso den Widerruf des Versicherungsvertrages zur Folge habe, habe die Beklagte nicht erteilt. Der mit Anwaltsschreiben vom 29.02.2008 erklärte Widerruf sei deshalb wegen fehlender ausreichender Widerrufsbelehrung noch möglich gewesen; die Widerrufsfrist sei nicht verstrichen. Das Kreditverhältnis sei nunmehr ausgehend vom Kreditnennbetrag auf der Grundlage des im Jahr 2006 marktgängigen Zinses für Verbraucherkredite (nominal 6,77 bis 7,15%) abzurechnen. Der sich so errechnende Differenzbetrag sei an die Kläger zurückzuzahlen.
5 Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
a) das Kreditverhältnis mit der Kreditnummer „…“ ausgehend von einem Nettokreditbetrag in Höhe von 24.110,56 Euro auf der Grundlage des ab dem Jahr 2006 marktgängigen Zinses für Verbraucherkredite abzurechnen und
b) an die Kläger einen Betrag zu zahlen, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag von 37.233,51 Euro und dem nach Antrag a) errechnenden marktgängigen Zins ergibt.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Sie trägt vor, dass der Abschluss eines Versicherungsvertrages von den Mitarbeitern grundsätzlich angeboten werde, die Kreditvergabe aber vom Abschluss eines solchen Vertrages nicht abhängig sei. Dies treffe auch für die Kläger zu. Auch handele es sich nicht um ein verbundenes Geschäft. Aber auch dann, wenn von einem zulässigen Widerruf auszugehen sei, schuldeten die Kläger Rückzahlung von 29.586,66 Euro zuzüglich marktüblicher Zinsen, während sie, die Beklagte, die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen schulde.
8 Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.
9 Die Klage ist unbegründet.
10 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kreditvertrages gemäß § 357 BGB, denn sie haben den Darlehensvertrag vom 23.05.2006 nicht wirksam widerrufen.
11 Für den Darlehensvertrag endete die Ausschlussfrist gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB ein halbes Jahr nach Vertragsschluss. Diese Ausschlussfrist war im Zeitpunkt des mit Schreiben vom 29.02.2008 erfolgten Widerrufs des Darlehensvertrages abgelaufen.
12 Eine Ausnahme von dem Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 355 Abs.3 S. 3 Hs. 1 BGB wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Hinblick auf § 358 Abs. 5 BGB i.V. mit § 358 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 BGB ist entgegen der Ansicht der Kläger im vorliegenden Fall nicht gegeben.
13 Der von den Klägern abgeschlossene Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag stellen kein verbundenes Geschäft i.S. von § 358 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.
14 Zwar wird die Frage in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt, wie die von den Parteien zitierten und in Kopie zur Akte gereichten Urteile deutlich machen; dies wird nicht verkannt. Das Gericht schließt sich jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen den Stimmen an, die ein verbundenes Geschäft im Ergebnis ablehnen.
15 Ein Fall der wirtschaftlichen Einheit nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB ist nicht gegeben. Denn im vorliegenden Fall bediente sich die Beklagte als Darlehensgeberin nicht der Anbieterin der Restschuldversicherung (hier der „…“) zum Abschluss des Darlehensvertrages, sondern die Anbieterin der Restschuldversicherung bediente sich beim Abschluss der Restschuldversicherung der Dienste der Beklagten als Darlehensgeberin.
16 Im Übrigen sind zwar im vorliegenden Fall aus den Vertragsformularen und aus den sonstigen Umständen des Vertragsschlusses genügende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Darlehensvertrag und die Restschuldversicherung so eng miteinander verknüpft sind, dass sie als Teilstücke einer wirtschaftlichen Einheit anzusehen sind. Zu berücksichtigen ist aber auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB. Danach ergibt sich die wirtschaftliche Einheit zwischen Drittleistung und Darlehensaufnahme dadurch, dass einerseits der Kunde ohne die Drittleistung kein Darlehen benötigt, andererseits die Darlehensaufnahme dem Darlehensnehmer die Inanspruchnahme der Drittleistung erst ermöglichen soll. Ein solcher Fall ist bei dem Abschluss einer aus dem Darlehen finanzierten Restschuldversicherung nicht gegeben. Denn der Darlehensvertrag wurde im vorliegenden Fall gerade nicht abgeschlossen, um den Abschluss der Restschuldversicherung zu ermöglichen. Vielmehr kam es zum Abschluss des Darlehensvertrages allein auf Grund des Finanzierungsbedarfs der Kläger. Ein anderer Grund ist zumindest nicht dargetan. Die Restschuldversicherung diente allein dem Zweck, die Zahlung des Darlehens zu gewährleisten. Sie stellt somit als reine Sicherungsmittel keine „andere Leistung“ i.S. von § 358 Abs. 1 BGB dar, sondern war - wie sich aus dem Darlehensvertrag ergibt - Teil der Gesamtfinanzierung. Vor diesem Hintergrund bedürfen die Kläger nicht des durch den § 358 BGB bezweckten Schutzes des Verbrauchers.
17 Im Übrigen ist der Schutz der Kläger durch eine Belehrung auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 2 BGB bei verbundenen Geschäften auch deshalb entbehrlich, weil sie – worauf die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten im Termin vom 27.03.2007 zutreffend hingewiesen hat, nach den Vertragsbestimmungen in dem Restschuldversicherungsvertrag berechtigt sind, bei Widerruf des Darlehensvertrages den Restschuldversicherungsvertrag jederzeit mit einer kurzen Frist zu kündigen.
18 Auf die Frage, ob die Beklagte die Vergabe des Darlehens von dem Abschluss des Versicherungsvertrages abhängig gemacht hat, kommt es nach alledem nicht an.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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