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1 T 161/08•LG Kassel 1. Zivilkammer, 2008-12-22, 1 T 161/08
1 T 161/08Tribunal cantonal / Ire chambre civile22 déc. 2008
Entscheidungsdatum: 2008-12-22
Aktenzeichen: 1 T 161/08
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2008:1222.1T161.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 985 BGB, § 988 BGB, § 812 BGB, § 743 Abs 2 BGB, § 745 Abs 2 BGB
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 9. Oktober 2008 – 412 C 4774/08 – wird zurückgewiesen.
Der Antragssteller hat eine Festgebühr in Höhe von 50,00 EUR zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
1 Der Antragssteller hat auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage angetragen, mit der er die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von 2.200,00 EUR zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit ebenso anstrebt wie die Feststellung, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an den Antragssteller monatlich, erstmals „im Monat September“ 50,00 EUR zu zahlen für die Nutzung des Hauses „…“ in „…“, zahlbar jeweils zum Monatsletzten. Diesem angekündigten Klagebegehren liegt zugrunde, dass der Antragssteller gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer je zur Hälfte des im angekündigten Feststellungsantrag bezeichneten Anwesens ist, aus dem der Antragssteller nach Trennung von seiner Ehefrau im Mai 2007 auszog. Der Antragsgegner ist der nunmehrige Lebensgefährte der Ehefrau des Antragsstellers und er ist in das bezeichnete Anwesen im Januar 2008 eingezogen. Der Antragssteller begehrt vom Antragsgegner Nutzungsentschädigung.
2 Mit der im Beschlusstenor bezeichneten Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klageerhebung nicht die für eine Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 S. 1 ZPO). Seine Entscheidung hat das Amtsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragssteller einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht habe, weil die Voraussetzungen der hierfür allein in Betracht kommenden §§ 988, 812 BGB nicht vorliegen. Zu den weiteren Einzelheiten der zurückweisenden Entscheidung wird auf die entsprechenden Beschlussgründe verwiesen.
3 Gegen diese den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers am 14. Oktober 2008 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragssteller mit seiner am 24. Oktober 2008 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 22. Oktober 2008, der das Amtsgericht durch begründeten Beschluss vom 27. Oktober 2008 nicht abgeholfen, sie der Kammer vielmehr zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Beschwerdeverfahren ist den Parteien durch Verfügung vom 30. Oktober 2008 Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 19. November 2008 gegeben worden, verbunden mit dem Hinweis, dass die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfe-Beschluss teilt.
4 Der Beschwerdeführer hat mit am 5. November 2008 eingegangenem Schriftsatz vom 4. November 2008 sein Beschwerdevorbringen vertieft und um Entscheidung gebeten.
5 Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers ist form- und fristgerecht angebracht, jedoch nicht begründet. Vielmehr hat das Amtsgericht mit zutreffenden Gründen die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die entsprechenden Beschlussgründe in der Entscheidung vom 9. Oktober 2008 wie auch im Nichtabhilfe-Beschluss vom 27.Oktober 2008 verwiesen. Soweit der Antragssteller die Auffassung vertritt, dass „nach diesseitigem Dafürhalten die Ehefrau nicht rechtmäßig in der Wohnung lebt, da die Ehewohnung ihr nicht zugewiesen ist und sie sich dem berechtigten Verlangen auf Neuregelung und Benutzung widersetzt“, folgt daraus nichts für eine Erfolgsaussicht der vom Antragssteller beabsichtigten Zahlungsklage bzw. des beabsichtigten Feststellungsbegehrens. Die nach Auszug des Antragsstellers in dem im Miteigentum des Antragsstellers und seiner Ehefrau stehenden Anwesens verbliebenen Ehefrau ist berechtigte Besitzerin im Sinne von § 986 BGB und von ihr leitet der Antragsgegner sein Besitzrecht als Mitbewohner ab. Damit fehlt es im Verhältnis des Antragsstellers zum Antragsgegner an der für Ansprüche gem. §§ 987ff. BGB erforderlichen Indikationslage und der Antragsgegner ist auch nicht Nichtberechtigter im Sinne von §§ 812ff. BGB. Der Antragssteller verkennt, dass nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Wenn aber ein Teilhaber diese Befugnis nicht ausübt, erwächst daraus für den anderen keine Verpflichtung, den Umfang seiner eigenen Benutzung auf seinerseits einzuschränken und er verliert auch insoweit nicht sein auf den gesamten gemeinschaftlichen Gegenstand sich erstreckendes Besitzrecht. Vielmehr hat der Antragssteller durch seinen Auszug den Besitz endgültig aufgegeben und er kann lediglich gegenüber der in dem Anwesen verbliebenen Ehefrau u. a. gem. § 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen und dies notfalls gerichtlich durchsetzen. Hierzu braucht er auch nicht zunächst auf Zustimmung zu einer angemessenen Neuregelung zu klagen, vielmehr kann der Antragssteller sofort einen Zahlungsanspruch einklagen, der sich aus der angemessenen Neuregelung ergibt. All dies berührt jedoch die Position des Antragsgegners nicht, da es zu ihm an vertraglichen Beziehungen fehlt und die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch aus den in der angefochtenen Beschlussentscheidung dargelegten Gründen fehlt. Davon, dass die Ehefrau des Antragsstellers „nicht rechtmäßig in der Wohnung“ lebt, kann aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Rede sein. Vielmehr überdauert das Besitzrecht des verbleibenden Ehegatten deren Trennung (vgl. zuletzt OLG München NJW 2008, 381/382 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2006, 1081 ).
6 Da der Antragssteller im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren unterlegen ist, hat er gem. KV 1812 zum GKG eine Festgebühr in Höhe von 50,00 EUR zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet auch im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da deren Zulassungsvoraussetzungen (§ 574 ZPO) nicht vorliegen.
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