LG Kassel 1. Kammer für Handelssachen, 2008-11-21, 11 O 4211/08

11 O 4211/08Tribunal cantonal21 nov. 2008

Texte intégral

LG Kassel 1. Kammer für Handelssachen — 11 O 4211/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-21

Aktenzeichen: 11 O 4211/08

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2008:1121.11O4211.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, er-satzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten untersagt, auf der „…“ im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Bat-terien zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

  1. wenn bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten, der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)

a) darüber informiert wird, dass der Verbraucher Kosten der Rücksendung der Widerrufsware zu tragen habe, ohne dass ihm die Kostenübernahme vertraglich auferlegt wurde,

b) diese Informationen lediglich auf der „mich-Seite“ vorgehalten werden, zu der man mittels eines Klicks auf das grafische Symbol „mich“ am Anfang der Angebotsseite unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ gelangt,

  1. ohne für das gesamte Versandgebiet anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann,

wenn dies geschieht, wie im Verkaufsangebot vom 28. Oktober 2008 unter der Artikelnummer „…“

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG prozessführungsbefugte Antragstellerin hat das streitbefangene Verhalten des Antragsgegners mit zutreffenden Erwägungen als wettbewerbswidrig beanstandet, denn es steht nicht in Einklang mit den Anforderungen der §§ 312 b, 312 c i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 InfoVO, § 1 Abs. 2 PAngVO, 3, 4 Nr. 11 UWG. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift vom 19. November 2008 verwiesen, ohne die diese einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt werden kann. Zur vorläufigen Sicherung des der Antragstellerin zustehenden Unterlassungsanspruches war die begehrte einstweilige Verfügung geboten.

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