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8 O 44/07•LG Gießen 8. Zivilkammer, 2008-10-02, 8 O 44/07
8 O 44/07Tribunal cantonal2 oct. 2008
Entscheidungsdatum: 2008-10-02
Aktenzeichen: 8 O 44/07
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2008:1002.8O44.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116.985,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 17.10.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit wird auf zunächst 117.410,42 € und ab der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung am 2.10.2008 auf 116.985,95 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HBG geltend.
2 Die Parteien haben am 30.12.2003 einen Handelsvertretervertrag geschlossen.
3 In § 1 (4) des Vertrages heißt es:
4 Die vom Handelsvertreter seit Aufnahme der Tätigkeit ab 1.9.2003 für -- geworbenen neuen Kunden sowie die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Altkunden von --, zu denen der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert oder wiederbelebt hat, bleiben auch nach Abschluss dieses Vertrages Neukunden des Handelsvertreters im Sinne von § 89 b I HGB.
5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Handelsvertretervertrag (Anlage K1) Bezug genommen.
6 Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis zum 31.8.2005 (Anlage K4) gekündigt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.9.2005 (Anlage K5) die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs von 101.212,88 € zuzüglich Mehrwertsteuer gefordert.
7 Der Kläger hatte in der Zeit vom 1.9.2004 bis zum 31.8.2005 Provisionseinnahmen in Höhe von 117.500,00 € (Bl. 182) und in der Zeit vom 1.9.2004 bis zum 31.8.2004 Provisionseinnahmen in Höhe von 84.199,92 €.
8 Der Kläger war vor seiner Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte für die in die Insolvenz gegangenen Firmen --- als Handelsvertreter tätig, und zwar auch während der Insolvenzverfahren. Wegen des Inhalts der entsprechenden Handelsvertreterverträge wird auf die Verträge vom 17.6.2002 (Bl. 68 – 91) Bezug genommen. Die im Jahr 2003 gegründete Beklagte beabsichtigte den Geschäftsbetrieb dieser Unternehmen fortzuführen und schloss deshalb mit den Insolvenzverwaltern am 5.9.2003 einen Kaufvertrag ab. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage zum Protokoll vom 6.12.2007 (Bl. 119 – 124) Bezug genommen.
9 Der Kläger ist der Ansicht, dass alle von ihm während der Vertragslaufzeit geworbenen Kunden als Neukunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB anzusehen seien. Bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruch sei ein Prognosezeitraum von wenigstens fünf Jahren und eine Abwanderungsquote von maximal 10 % anzunehmen, so dass sich ein Ausgleichsanspruch von 454.972,27 € errechne, der nach § 89 b Abs. 2 HGB aufgrund der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen auf den Betrag der Klageforderung begrenzt sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 7) Bezug genommen. Er habe bei allen Kunden die Umsätze zumindest wesentlich gesteigert, weil es vor dem 1.9.2003 keine Umsätze der Beklagten mit diesen Kunden gegeben habe.
10 Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme der ursprünglich auf Zahlung von 117.410,42 € gerichteten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 116.985,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 17.10.2005 zu bezahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte ist der Ansicht, die Kunden, die dem Kläger bei der --- und der --- zur Bearbeitung übertragen waren, seien keine Neukunden im Sinne des § 89 b HBG. Der Kläger sei wegen seines Ausgleichsanspruchs insoweit an die Insolvenzverwalter zu verweisen. Sie könne dem Kläger entgegenhalten, dass sie in einem laufenden Geschäftsbetrieb keine Neuakquise betrieben habe, sondern eine Fortsetzung der Akquise und dem Kläger den Kundenstamm zur Verfügung gestellt habe. Da der Kläger die in den Handelsvertreterverträgen mit der --- und der --- vereinbarten Beträge für die Übernahme des Kundenstamms (123.203,00 € und 18.789,00 €) nicht vollständig gezahlt hat - was unstreitig ist – habe der Kläger den Kundenstamm nie erworben und die Beklagte habe dem Kläger mit Abschluss des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrages den Kundenstamm zur Verfügung stellen können, so dass der Kläger wegen dieser Altkunden keine Rechte herleiten könne. Jedenfalls könne sie als Käuferin und Rechtsnachfolgerin der --- und der --- mit den offenen Forderungen aufrechnen. Zumindest führe dieser Umstand dazu, dass ein Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB unbillig wäre. Außerdem nutze der Kläger bei seiner jetzigen Tätigkeit für die Firma --- die frühere Geschäftsbeziehung zur Klägerin und den übergebenen Kundenstamm aus. Die Beklagte behauptet, der Provisionsanspruch für Neukunden belaufe sich auf 11.197,35 €. Die Abwanderungsquote liege aufgrund des schwankenden Geschäftsverlaufs bei durchschnittlich 40 %. Die Beklagte behauptet außerdem, der Kläger sei bei den Verhandlungen über den Handelsvertretervertrag durch den Handelsvertreter --- vertreten worden. Es sei ausdrücklicher Verhandlungsgegenstand gewesen, dass die bisherigen Kunden der insolventen Firmen und die Kunden, die im Insolvenzverfahren weiter betreut und mit denen weitere Geschäftsbeziehungen unterhalten wurden, als Altkunden der Beklagten anzusehen seien, die im Falle eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB von einem solchen Ausgleichsanspruch ausgenommen sein sollten. Die in der als Anlage dem Schriftsatz vom 30.10.2008 beigefügten Aufstellung dargestellten Verträge seien vor dem 1.9.2003 als Aufträge angelegt worden, aber erst ab dem 1.9.2003 von der Beklagten weiter bearbeitet, ausgeliefert und fakturiert worden. Die Beklagte habe die entsprechenden Provisionen aus diesen Aufträgen, die noch vom Insolvenzverwalter generiert worden seien, abgerechnet und ausgezahlt. Unter diesen Umständen sei es für die Handelsvertreter klar gewesen, dass die laufenden Kunden als Altkunden zu behandeln seien, da die Kundenbeziehungen nahtlos weiterliefen. Als Gegenleistung hätten die Handelsvertreter Provisionen für Geschäfte erhalten, an deren Akquisition sie nicht beteiligt gewesen seien. Deswegen sei auch an jeden Handelsvertretervertrag eine Kundenliste mit den Altkunden als wesentlicher Bestandteil des Handelsvertretervertrages angehangen worden.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze, den nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2008 und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
14 Die Parteien haben der Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen zugestimmt (Bl. 95 und 118 ).
15 Die Klage ist zulässig und begründet.
16 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 116.985,95 € aus § 89 b Abs. 1 HGB.
17 Der Kläger hat in der Klageschrift einen Rohanspruch in Höhe von 454.972,27 € dargelegt. Die Behauptung der Beklagten, die Abwanderungsquote liege aufgrund des schwankenden Geschäftsverlaufs bei durchschnittlich 40 %, ist auch bei dem unstreitigen Provisionsbetrag im letzten Vertragsjahr von 117.500,00 € unerheblich. Unter Zugrundelegung dieses Vortrags der Beklagten ergibt sich entsprechend den Berechnungen in der Klageschrift ebenfalls ein Anspruch des Klägers in Höhe von 116.985,95 €.
| 1. Jahr nach Vertragsbeendigung | 70.500,00 € |
|---|---|
| 2. Jahr nach Vertragsbeendigung | 42.300,00 € |
| 3. Jahr nach Vertragsbeendigung | 25.380,00 € |
| 4. Jahr nach Vertragsbeendigung | 15.228,00 € |
| 5. Jahr nach Vertragsbeendigung | 9.136,80 € |
| Zwischensumme | 162.544,80 € |
| 10 % Abzinsung | - 16.254,48 € |
| 146.290,32 € | |
| 16 % MWST | 23.406,45 € |
| Rohausgleich brutto | 169.696,77 € |
| September 2003 bis August 2004 netto | 84.199,92 € |
|---|---|
| September 2003 bis August 2005 netto | 117.500,00 € |
| Gesamt netto | 201.699,92 € |
| geteilt durch 2 | 100.849,96 € |
| 16 % MWST | 16.135,99 € |
| Ausgleichsanspruch | 116.985,95 € |
18 Als Berechnungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs ist der Betrag von 117.500,00 € anzusetzen. Die im letzten Vertragsjahr vom Kläger verdienten Provisionen beruhen insgesamt auf Geschäften mit Neukunden. Die Beklagte hatte zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger am 1.9.2003 keine Kunden, so dass alle Geschäfte der Beklagten mit Neukunden abgeschlossen wurden. Die Beklagte hatte auch keine Aquise fortgesetzt oder dem Kläger einen Kundenstamm zur Verfügung gestellt. Durch den Kaufvertrag vom 5.9.2003 hat die Beklagte keinen Kundenstamm erworben, den sie dem Kläger zur Verfügung hätte stellen können. Eine Regelung, nach der ein Kundenstamm auf die Beklagte übertragen wird, findet sich im Kaufvertrag vom 5.9.2003 nicht. Die in § 2 des Kaufvertrages enthaltene Übertragung sämtlicher laufender Verträge stellt nicht die Übertragung eines Kundenstammes dar, denn die Kunden bleiben völlig frei in ihrer Entscheidung, ob sie mit der Beklagten weitere, neue Verträge abschließen wollen oder nicht. Nur der sich aus dem Abschluss dieser neuen Verträge ergebende Ausgleichsanspruch des Klägers ist aber Gegenstand des Rechtsstreits. Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst die Übertragung der bestehenden Verträge auf die Beklagte – wenn sie über eine bloße Forderungsabtretung hinausgeht – zur Wirksamkeit der Zustimmung der jeweiligen Kunden bedurfte. Auch der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30.10.2008, die in der als Anlage dem Schriftsatz vom 30.10.2008 beigefügten Aufstellung dargestellten Verträge seien vor dem 1.9.2003 als Aufträge angelegt worden waren, aber erst ab dem 1.9.2003 von der Beklagten weiter bearbeitet, ausgeliefert und fakturiert worden, führt zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Neukundeneigenschaft. Auch diese Kunden können zu Beginn der Tätigkeit des Klägers am 1.9.2003 keine Kunden der Beklagten gewesen sein. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Ablauf. Unabhängig davon handelt es sich auch bei den in der als Anlage dem Schriftsatz vom 30.10.2008 beigefügten Aufstellung dargestellten Verträgen um provisionspflichtige Geschäfte. Für diese Verträge ist unstreitig eine Provision gezahlt worden. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages für provisionspflichtige Geschäfte liegen auch vor. Denn der Provisionsanspruch des Klägers entsteht nach § 4 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages unabhängig von einer Akquise durch den Kläger allein dadurch, dass Geschäfte in seinem Gebiet während der Vertragsdauer in seinem Gebiet abgeschlossen wurden. Dies war der Fall, weil die Kunden zuvor keine Kunden der Beklagten waren.
19 Die Beklagte hat dem Kläger demzufolge keinen Kundenstamm übertragen, sondern nur die Information, dass Kunden Vertragspartner der --- und der --- waren. Dieser Umstand macht diese Kunden aber nicht zu Altkunden der Beklagten. Außerdem dürfte dem Kläger der Kundenstamm ohnehin aus seiner Tätigkeit für die --- und die --- bekannt gewesen sein. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beziehungen zwischen den Kunden der --- und der --- nicht allein deshalb fortgesetzt wurden, weil die Beklagte den Kaufvertrag vom 5.9.2003 abschloss. Denn gerade weil die --- und der --- insolvent wurden und der Geschäftsführer der Beklagten auch der Geschäftsführer der insolventen Gesellschaften war, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Rahmen seiner Handelsvertretertätigkeit auch das Vertrauen der Kunden zu der Beklagten als neuen Vertragspartner der Kunden aufbauen musste.
20 Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist auch nicht durch § 1 (4) des Kaufvertrages oder die im Schriftsatz vom 20.10.2008 vorgetragenen Absprachen über den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. Denn der Ausgleichsanspruch kann nach § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB im voraus nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss wäre aber vereinbart, wenn Neukunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB nur dann als Neukunden behandelt würden, wenn der Kläger zu ihnen die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert oder wiederbelebt hätte.
21 Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, aus dem Umstand, dass in den Anlage 1 und 5 zum Handelsvertretervertrag bestimmte Kunden von der Provisionspflicht ausgenommen wurden, ergebe sich, dass die Parteien von einer Kundenübernahme ausgegangen seien. Da es steht den Parteien freisteht, die provisionspflichtigen Geschäfte zu bestimmen, kann ein entsprechender Schluss nicht gezogen werden.
22 Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass er den Ausgleichsanspruch gegen die Insolvenzverwalter der --- und der --- geltend mache müsse. Denn der Kläger stützt seinen Ausgleichsanspruch auf seine Tätigkeit für die Beklagte, nicht für die --- oder die --- oder deren Insolvenzverwalter.
23 Die Beklagte kann auch nicht mit den in den Handelsvertreterverträgen mit der --- und der --- vereinbarten Beträgen für die Übernahme des Kundenstamms (123.203,00 € und 18.789,00 €) aufrechnen. Dabei kann dahinstehen, in welcher Höhe solche Ansprüche bereits durch Erfüllung erloschen sind und ob diese Ansprüche nicht bereits durch die Insolvenzen der --- und der --- erloschen sind, weil diese infolge der Insolvenzen nicht mehr zur Gegenleistung in der Lage waren. Denn ausweislich des Kaufvertrages sind vor dem 1.9.2003 begründete Forderungen nicht auf die Beklagte übertragen worden. Die Forderungen von 123.203,00 € und 18.789,00 € waren aber bereits durch die Verträge vom 17.6.2002 begründet, auch wenn ihre Zahlung gestundet worden war bzw. durch Verrechnung mit Provisionen des Klägers erbracht werden sollte.
24 Der Umstand, dass der Kläger die mit der --- und der --- vereinbarten Beträge für die Übernahme des Kundenstamms (123.203,00 € und 18.789,00 €) nicht vollständig gezahlt hat, macht die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte auch nicht unbillig. Da die --- und die --- insolvent wurden, konnte der Kläger aus der Übertragung des Kundenstamms nicht die mit dem Vertrag intendierten Vorteile durch das Erzielen von Provisionen verwirklichen. Da die Beklagte – wie bereits dargelegt - dem Kläger den Kundenstamm nicht zur Verfügung gestellt hat, kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger ab September 2003 Vorteile aus der Übertragung des Kundenstamms gezogen hätte.
25 Auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr für die Firma --- tätig ist, führt zu keiner Reduzierung des Ausgleichsanspruchs. Der Kläger übt diese Tätigkeit erst seit November 2006 aus. Der Kläger hat dargelegt, dass die Produkte und die Kundenstruktur der --- mit den Produkten der Beklagten nicht vergleichbar sei. Die Firma --- produziere zum Beispiel Luftauslässe, Volumenstromregler, Ventilatoren etc. Alles Produkte, die von der Beklagten nicht hergestellt würden. Gegenteiliges hat die Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass sich die Vorteile der Beklagten nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB oder die Provisionsverluste des Klägers nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB verringert hätten.
26 Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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