LG Frankfurt 3. Zivilkammer, 2009-05-14, 2-03 O 614/08, 2/03 O 614/08, 2-3 O 614/08, 2/3 O 614/08

2-03 O 614/08, 2/03 O 614/08, 2-3 O 614/08, 2/3 O 614/08Tribunal cantonal / IIIe chambre civile14 mai 2009

Regest

1. Zum Anspruch eines Spitzensportlers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer unterbliebenen Normierung für einen Sportwettkampf und der Verhängung einer Vereinsstrafe nach Beendigung der sportlichen Karriere. 2. Der befristete Ausschluss aus der Nationalmannschaft (5 Monate) wegen vereinsschädigenden Verhaltens (öffentliche Kritik an einer Normierung verbunden mit der Erklärung, nur zusammen mit bestimmten Sportlern bei einem Wettkampf anzutreten) hält einer Überprüfung auf Billigkeit stand.

Texte intégral

LG Frankfurt 3. Zivilkammer — 2-03 O 614/08, 2/03 O 614/08, 2-3 O 614/08, 2/3 O 614/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-14

Aktenzeichen: 2-03 O 614/08, 2/03 O 614/08, 2-3 O 614/08, 2/3 O 614/08

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2009:0514.2.03O614.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Leitsatz

  1. Zum Anspruch eines Spitzensportlers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer unterbliebenen Normierung für einen Sportwettkampf und der Verhängung einer Vereinsstrafe nach Beendigung der sportlichen Karriere.

  2. Der befristete Ausschluss aus der Nationalmannschaft (5 Monate) wegen vereinsschädigenden Verhaltens (öffentliche Kritik an einer Normierung verbunden mit der Erklärung, nur zusammen mit bestimmten Sportlern bei einem Wettkampf anzutreten) hält einer Überprüfung auf Billigkeit stand.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Nichtnominierung des Klägers bei einer Bahnradweltmeisterschaft, einer in der Folge gegen den Kläger verhängten Sperre sowie weiterer Nichtnominierungen nach der Sperre. Außerdem besteht Streit über Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.

2 Der Kläger war einer der erfolgreichsten deutschen Profi-Radsportler. Er hat dafür mehrfach Auszeichnungen erhalten. Bis Ende 2005 war er Mitglied des Beklagten.

3 Der Beklagte ist der Dachverband der Radsport-Landesverbände und deren Radsportvereine sowie seiner Einzelmitglieder. Er vertritt national und international die Interessen des deutschen Leistungs- und Freizeitradsports. Ihm obliegt die Genehmigung und Beaufsichtigung aller Veranstaltungen sowie der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder (Lizenzvergabe). Er ist Mitglied im Weltradsportverband UCI und in deren Unterorganen sowie im europäischen Radsportverband UEC.

4 Die Rechte und Pflichten des Beklagten und seiner Mitglieder sind in der B.-Satzung, wegen der auf Anlage K 1 verwiesen wird, sowie in der Sportordnung (auszugsweise wiedergegeben in den Anlagen A 15, B 10, B 29, B 33, B 34) geregelt.

5 Die Auseinandersetzungen der Parteien resultieren aus Nominierungsentscheidungen des Beklagten für die Disziplinen der Einer- und Mannschaftsverfolgung (Ausdauer) bei der Bahnrad-Weltmeisterschaft 2003, die vom 31.07. bis 03.08.2003 in Stuttgart stattfand. Die WM war Anfang Mai 2003 wegen des Ausbruches der Krankheit SARS von China nach Deutschland verlegt worden.

6 Bis zur endgültigen Nominierung eines Sportlers werden mehrere Schritte durchlaufen. In der Saisonvorbereitungsphase erfolgt zunächst die Zuteilung zum A-, B- und C-Kader der Nationalmannschaft. Im Verlauf der Vorbereitung werden Sportler für einen internationalen Wettkampf (WM, Weltcup, Olympia) bestimmt („Mannschaftskader“). Aus dem „Mannschaftskader“ werden dann Sportler für die einzelnen Wettkampfdisziplinen für den „Wettkampfkader“ ausgewählt. Kurz vor dem Wettbewerb entscheiden die sportlich Verantwortlichen schließlich über den tatsächlichen „Startkader“. Die Zahl der Sportler im Wettkampfkader übersteigt regelmäßig die Anzahl der Startplätze. Lediglich in der Mannschaftsverfolgung im Bahnradvierer umfasst der Startkader sechs Fahrer und entspricht damit dem Wettkampfkader. Die Fahrer kommen hier auf Grund der starken Belastung wechselnd zum Einsatz.

7 Der Auswahl des Mannschaftskaders liegen regelmäßig Nominierungskriterien zugrunde. Für die WM in Stuttgart waren dies die Nominierungskriterien 2003 (vgl. Anlage B 5), die am 11.04.2003 ausgegeben wurden. Diese sahen drei Kriterien vor: eine Normzeit in der 4000m-Einerverfolgung bis zum 01.06.2003 von 4:25,00 min, eine Platzierung bei den Deutschen Meisterschaften unter den ersten Drei bzw. ein positives Trainerurteil. Laut Kriterienkatalog sollte der Bundestrainer entscheiden, wenn mehrere Athleten die Qualifikationskriterien erfüllten. Die Nominierungskriterien waren an die Landesverbände und die dortigen Trainer gerichtet. Sie sollten Trainern und Sportlern eine Richtlinie geben und Leistungsanreize setzen.

8 Bei der Auswahl für den Wettkampf- und Startkader spielen die Nominierungskriterien grundsätzlich keine Rolle mehr. Die Auswahl unterliegt nach Abstimmung mit dem Sportdirektor allein dem Verantwortungsbereich des zuständigen Trainers. Dieser entscheidet auf Grund aktueller Erkenntnisse in der Wettkampfvorbereitung, welcher Sportler den konkreten Anforderungen am besten entspricht.

9 In den (vorläufigen) Mannschaftskader der WM 2003 wurden am 11.06.2003 16 männliche und sechs weibliche Athleten aufgenommen (Anlage B 3). Dazu zählten u.a. der Kläger sowie B.

10 Der Kläger hatte die formalen Nominierungskriterien erfüllt. Er hatte bei den Deutschen Meisterschaften im X den 2. Platz belegt und in dem vorgegebenen Zeitraum eine Zeit von 4:23,915 min erreicht. Der Kläger nahm auch an den WM-Vorbereitungen des Beklagten in vollem Umfang teil. Er war zu diesem Zeitpunkt keinem Profi-Rennstall angeschlossen, nachdem sich sein früherer Arbeitgeber, der G., Ende 2002 aus finanziellen Gründen aus dem Radsport zurückziehen musste. Nachdem er kurze Zeit arbeitslos war, schloss er sich dem Amateur-Rennstall S. an, für den er bereits im Jahr 2000 gefahren war. Dort wurde er vom Olympiastützpunkttrainer L. betreut und konnte sich durch die Förderung des Beklagten auf die Bahnrad-WM vorbereiten.

11 B. hingegen hatte die Nominierungskriterien nicht erfüllt. An den Nominierungswettkämpfen und den Deutschen Meisterschaften hatte er nicht teilgenommen. Nach eigenen Angaben hatte er von seinem Arbeitgeber, dem Straßenrennteam R., wegen der Vorbereitungen auf den Giro d'Italia und die Tour de France keine Freistellung erhalten. Zu beiden Wettkämpfen wurde B. im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber nicht mitgenommen. Für B. war in dem Nominierungsvorschlag vom 11.06.2003 folgende Sonderregelung vorgesehen:

12 „Der Sportler B. erhält die Möglichkeit, bei einer Überprüfung sich für die WM zu qualifizieren.“

13 Für ihn wurde eigens zur Erfüllung der Nominierungskriterien ein Test angesetzt, in dem er seine Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen sollte. In dem Sondertest am 30.06.2003 verfehlte B. das Zeitlimit des Kriterienkatalogs mit 4:25,554 min. In der Zeit zwischen seinem Olympiasieg in X (vor dem Kläger) und der WM 2003 hatte B., eigentlich Straßenprofi, an keinem Einzelverfolgungswettrennen auf der Bahn teilgenommen. Er war in die WM-Vorbereitungen der Bahnradnationalmannschaft zu großen Teilen nicht eingebunden und stieß erstmals eine Woche vor der WM, vom 23.07. bis zum 27.07.2003, zum Training der Mannschaft hinzu. Dort absolvierte er ein anderes Trainingsprogramm als der Rest der Mannschaft (vgl. Anlage B4).

14 Der ebenfalls nominierte B. hatte trotz Teilnahme an der Tour de France die Nominierungskriterien erfüllt und bei den deutschen Meisterschaften im Mai 2003 die Einerverfolgung vor dem Kläger gewonnen. Ferner wurde B. nominiert, der ebenfalls die Zeitvorgaben nicht erfüllt hatte, weil er als „junges Talent“ galt und 2002 eine schwere Sturzverletzung erlitten hatte. F., der die Kriterien ebenfalls nicht erfüllt hatte, wurde als bester Anfahrer in der Mannschaftsverfolgung nominiert, nachdem er sich wegen der Teilnahme am Weltcup nicht ausreichend auf die Deutschen Meisterschaften hatte vorbereiten können. S. hatte die Zeitvorgaben erfüllt.

15 Am 01.07.2003 bestimmte der Beklagte den endgültigen WM-Mannschaftskader, dem u.a. der Kläger, B., B., B., F. und S. angehörten. Bis zu seiner Nichtberücksichtigung bei der Startkadernominierung für die Einerverfolgung hatte der Kläger keine Einwände gegen die Mannschaftskader-Nominierung.

16 Am 20.07.2003 meldete der Beklagte den Kläger zusammen mit den Sportlern B., B. und S. als „Wettkampfkader“ für die Disziplin der Einerverfolgung (Anlage B 11). Dem Beklagten standen in der Disziplin zwei Startplätze zur Verfügung („Startkader“). Für diese Plätze wurden am 28.07.2003 die Fahrer B. und B. nominiert.

17 Die Startkaderentscheidung wurde mit den Ergebnissen eines Schnellbelastungstests begründet. Derartige Tests werden von dem Beklagten seit Jahren vor großen Wettkämpfen durchgeführt, wobei streitig ist, ob sie als Entscheidungshilfe für die Startentscheidung oder nur zur Prüfung des Leistungsstands der sicher startenden Fahrer dienen.

18 Der Kläger absolvierte den Test am 26.07.2003 nach Abschluss eines Trainingsblocks. Er war vorab nicht ausdrücklich auf die unmittelbare Bedeutung des Tests für die Startplatzvergabe hingewiesen worden. Er trug keine Wettkampf-, sondern normale Trainingskleidung (Lange Hose, Trikot, normaler Straßenhelm), was Auswirkungen auf die gefahrene Zeit hat. Ihm wurde eine Zeit von 2:08 min für die 2x1000m vorgegeben. Bei den zwei durchgeführten Läufen erreichte er Zeiten von 2:08,5 min (1:02,1 min plus 1:06,4 min) und 2:08,3 (1:03,4 min plus 1:04,9 min). Er war damit langsamer als in früheren Jahren. B. absolvierte den Test als eigene Trainingseinheit einen Tag später am 27.07.2003. Er war über die Relevanz des Tests informiert und hatte keine Zeitvorgabe. Er verbesserte sich im Vergleich zu früheren Tests und fuhr Zeiten von 2:04,7 min (1:01,6 min plus 1:03,1 min) und 2:03,8 min (1:02,4 min plus 1:01,4 min). Auf Grund dieser Ergebnisse wurde am 28.07.2003 B. als zweiter Fahrer neben B. für den Startkader in der Einerverfolgung nominiert. B. hatte nach Einschätzung des Trainerstabs gegenüber dem Kläger den leistungsstärkeren Eindruck hinterlassen.

19 Noch am 28.07.2003 teilte der Bundestrainer D. in Anwesenheit des Sportdirektors B. und des Referenten für Leistungssport W. in einem Gespräch dem Kläger unter Erläuterung von Gründen mit, dass er für die Einerverfolgung nicht nominiert sei. Kurz zuvor war die Presse unterrichtet worden. Der Kläger protestierte gegen die Entscheidung beim Beklagten. Zudem tat er in einer Presseerklärung am X. seine Enttäuschung über die Entscheidung kund und wies auf eine Verletzung der Nominierungskriterien hin. Er sprach von einer Intrige des Sportdirektors B., der ebenso wie B. aus Berlin kommt. Daraufhin wurde der Kläger vom Beklagten ermahnt, sich nicht weiter zu äußern. Der Kläger willigte ein, die Vorgänge erst nach der WM mit dem Beklagten aufzuarbeiten. Auf Anfrage der Presse teilte der Beklagte am X. mit, dass die besseren sportlichen Leistungen B. den Ausschlag für die Nominierungsentscheidung gegeben hätten.

20 Am X. vormittags verfolgte der Kläger das Halbfinale der Einerverfolgung auf der Tribüne. In diesem verlor sein Teamkollege B. deutlich gegen den spanischen Fahrer E., den späteren WM-Dritten. Der Kläger feuerte dabei im deutschen Nationaltrikot den mit ihm befreundeten Spanier sowie den Teamkollegen B. an.

21 Das Halbfinale endete für B. mit dem 6. Platz mit einer Zeit von 4:27,379 min, B. wurde 5. mit einer Zeit von 4:26,522 min (Anlage B 13). Damit fuhr seit sechs Jahren zum ersten Mal kein deutscher Athlet um eine Medaille. Für den vierten Platz wäre eine Zeit von unter 4:22,461 min notwendig gewesen. Diese Zeit wurde im Jahr 2003 aus dem Kreise der Fahrer lediglich von B. unterboten. Nach eigener Aussage B.s und B.s nach dem Rennen waren sie nicht genügend auf die WM in Stuttgart vorbereitet gewesen.

22 Unmittelbar nach dem Halbfinale wurde der Kläger von Journalisten umringt und zum Rennverlauf befragt. Der Kläger sprach erneut von einer Intrige und einer bewussten Demontage seiner Person. Er wisse von B., dass der Einsatz von B. seit langem geplant worden sei. Das Interview wurde von der damaligen Präsidentin des Beklagten S. unterbrochen. Es schloss sich ein Gespräch zwischen dem Kläger und Verantwortlichen des Beklagten unter Ausschluss der Öffentlichkeit an. Die Gründe für die Startentscheidung wurden erneut erläutert. Es wurde eine Verständigung dahingehend erreicht, dass der Kläger negative Äußerungen für den weiteren WM-Verlauf unterlassen und in der Mannschaftsverfolgung an den Start gehen würde. Während des Gesprächs kam am Rande eine Email zur Sprache, die der langjährige Trainer des Klägers L. an den Kläger sowie die Fahrer S., B. und B. gesandt hatte. In dieser hatte der Trainer die Sportler aufgefordert, in der Mannschaftsverfolgung nicht an den Start zu gehen (vgl. Anlage B 16). Über den Inhalt der Email drückte L. später gegenüber dem Beklagten sein Bedauern aus (Anlage K 5).

23 Das Gespräch wurde in der Folge um die Fahrergruppe B., F. und B. erweitert, um das Thema der Mannschaftsverfolgung zu besprechen. Der Kläger versicherte, dass er im Bahnradvierer in einem Team zusammen mit B. starten wolle. Dementsprechend wurden die Fahrer B., B., B., F., S. sowie der Kläger für den Wettkampfkader der Mannschaftsverfolgung am nächsten Tag (X. um 10.00 Uhr) gemeldet. Nach Bestimmung 9.2.007 des UIC-Regelements mussten die startenden Fahrer bis 12.00 Uhr am Vortag des ersten Wettkampfs gemeldet werden (Anlage B 15). Dabei bestand nach Ziffer 3.2.097 der UCI-Bestimmungen die Möglichkeit, bezüglich des bereits gemeldeten Wettkampfkaders bis eine Stunde vor dem Start die einzusetzenden Fahrer zu variieren (Anlage K 7).

24 Von den Gemeldeten hatten B., B. und F. die formalen Nominierungskriterien für die Mannschaftsverfolgung nicht erfüllt. Insgesamt waren die Kriterien nur von vier Fahrern erfüllt worden, nämlich vom Kläger, von S., von B. sowie von dem nichtnominierten L.

25 Am selben Tag fand um ca. 17.00 Uhr ein weiteres Gespräch statt, in dem auch mit den Fahrern S., B. und B. der Start in der Mannschaftsverfolgung diskutiert werden sollte. Der Kläger hatte zuvor mit seinem Trainer L. telefoniert. Eine konstruktive Diskussion kam allerdings nicht zustande. Sportdirektor B. lenkte das Gespräch eingangs auf die Startbereitschaft der Fahrer in der anstehenden Mannschaftsverfolgung. In diesem Zusammenhang thematisierte B. die Email von L. Im Anschluss daran erklärte er zusammen mit B., S. und dem Kläger, dass sie sich aus moralischen Gründen nicht in der Lage sähen, mit den Fahrern B. und F. und unter der Leitung des Bundestrainers D. in der Mannschaftsverfolgung zu starten. In anderer Besetzung seien sie bereit, an den Start zu gehen. Dies gaben sie später so auch in einer Presseerklärung bekannt (vgl. Anlage B17). Der Sportdirektor verließ daraufhin die Sitzung und kündigte an, die Teilnahme an der Mannschaftsverfolgung abzusagen.

26 Die Abmeldung erfolgte am X. gegen 18.00 Uhr. Weitere Versuche, doch noch eine Einigung zu erzielen, wurden nicht unternommen. Vermittlungsbemühungen durch den Präsidenten des T. Radsportverbands blieben erfolglos. Die Sportler erfuhren von der Abmeldung, kurz bevor um 18.40 Uhr die Presse informiert wurde. Als Grund wurde das Verhalten der Sportler B., S., B. sowie des Klägers genannt; der Verband wolle sich nicht „erpressen“ lassen. Am Abend erklärten sich die vier Fahrer doch noch startbereit. Die Startbereitschaft wurde aber mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass die Abmeldung nicht mehr rückgängig zu machen sei, da die Läufe für den nächsten Tag bereits feststünden.

27 Die Abmeldung des Bahnvierers war für den Beklagten gerade als Ausrichter der Weltmeisterschaft eine schwere sportliche Niederlage. Hinzu kam, dass die Ergebnisse der Bahnrad-WM 2003 neben den Ergebnissen der Olympischen Spiele 2004 für die Bewertung des Förderkonzepts des Deutschen Sport Bundes (Finanzierung des Leistungssports für die Jahre 2005 bis 2008) herangezogen wurden.

28 B. entschuldigte sich am 01.08.2003 bei Sportdirektor B. für sein Verhalten. Die anderen drei Sportler schilderten ihre Sichtweise in einem Schreiben vom 05.08.2003. Sie hätten nicht mit der Abmeldung gerechnet, da es für ihr Verhalten bereits Entsprechungen bei der WM 1999 gegeben habe. Der Beklagte reagierte mit einem eigenen Schreiben.

29 Mit Beschluss des Präsidiums des Beklagten vom 07.08.2003 wurde der Kläger für zwei Jahre bis zum 31.08.2005 aus der deutschen Nationalmannschaft der Bahnradfahrer ausgeschlossen. Seine öffentlichen Vorwürfe bezogen auf Wortwahl und Intensität, sein Angriff und die Verleumdung des Bundestrainers D. bezüglich des angeblich langfristig geplanten Einsatzes von B., sein Verhalten auf der Tribüne (Anfeuern E.s gegen deutschen Mannschaftskameraden) und die im wesentlichen von ihm initiierte und mitgetragene Weigerung der vier T.r Fahrer, wie sie in der Presseerklärung vom X. zum Ausdruck gekommen sei, stellten ein erhebliches Fehlverhalten im Sinne von § 10 Nr. 2 a) und b) der B.-Satzung dar, mit dem der Kläger gegen die Interessen des Beklagten gehandelt habe. Der Gesamtauftritt des Beklagten und die Stimmung in der Nationalmannschaft seien durch sein unsportliches Auftreten beeinträchtigt worden (vgl. Anlage K 4).

30 Dem Beschluss war ein ca. zweistündiges Gespräch zwischen dem Kläger, den anderen drei beteiligten Fahrern sowie Verantwortlichen des Beklagten vorausgegangen, in dem auch die Gelegenheit zu Einzelgesprächen mit der damaligen Präsidentin des Beklagten gegeben wurde. Vermittlungsbemühungen waren aber erneut erfolglos geblieben.

31 Gegen den Beschluss legte der Kläger Einspruch beim Bundesrechtsausschuss des Beklagten ein, den er am 01.10.2003 schriftlich begründete (Anlage K10). Dem Einspruch folgte eine Stellungnahme des Beklagten vom 22.10.2003, auf die der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2003 erwiderte (Anlage K15). In beiden Schriftsätzen nahm der Kläger umfangreich zu den Vorwürfen des Beklagten Stellung. Im anschließenden Verfahren vor dem Ausschuss kam es zu Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel, den Kläger wieder in die Nationalmannschaft einzugliedern (vgl. Anlagen K11-K13). Sie scheiterten aber maßgeblich an Unstimmigkeiten bezüglich der Teilnahme des Klägers am bevorstehenden Weltcup in Moskau, bezüglich des Zeitpunkts eines Mediationsverfahrens zur Wiedereingliederung sowie bezüglich der Beurteilung der Vorfälle während der WM in S. Es fanden zwei mündliche Verhandlungen vor dem Rechtsausschuss statt, und zwar am 18.11. und 19.11.2003.

32 Mit Urteil vom 23.12.2003 verkürzte der Bundesrechtsausschuss des Beklagten schließlich den Ausschluss des Klägers auf ein Jahr und vier Monate (bis zum 31.12.2004) und räumte ihm die Möglichkeit eines außerordentlichen Gnadengesuchs bis zum 31.01.2004 ein (Anlage K 14). Die Entscheidung wurde auf die vom Kläger initiierte schriftliche Presseerklärung vom X. gestützt, die dem öffentlichen Ansehen des deutschen Radsports geschadet habe. Außerdem habe sich der Kläger auch nach langen Verhandlungen vor dem Ausschuss immer noch uneinsichtig gezeigt.

33 Unter dem 10.01.2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Leipzig mit dem Ziel der Aufhebung der Beschlüsse vom 07.08. und 23.12.2003, der Teilnahme am Weltcup in M. und keiner Behinderung seiner Olympia-Teilnahme (Anlage B 27). Er nahm den Antrag am 12.01.2004 zurück. Mit Verfügung des Landgerichts Leipzig vom 15.01.2004 wurde der Beklagte am 20.1.2004 über das Eilverfahren unterrichtet.

34 Ebenfalls am 10.01.2004 wurde die Sperre des Klägers durch den Beklagten ausgesetzt. Die Aussetzung wurde über eine Pressemitteilung vom X. öffentlich gemacht (Anlage B 22) und dem Kläger über seinen anwaltlichen Vertreter am 14.01.2004 mitgeteilt (Anlage B 21). In der Folgezeit initiierte der Beklagte ein Mediationsverfahren zwischen den betroffenen Sportlern. Nach mehreren Terminverschiebungen fand das Verfahren schließlich statt.

35 Der Kläger, der weiterhin im Besitz einer A-Lizenz war, die ihm ein eigenes Melderecht zu allen nationalen und internationalen Radrennen außer denen der Nationalmannschaft vermittelte, kam auch nach Aussetzung der Sperre bis zu seinem Karriereende am 17.09.2005 in der Nationalmannschaft nicht mehr zum Einsatz. Zwar wurde er immer wieder zur Teilnahme an Wettkämpfen gemeldet und auch in den erweiterten Olympiakader aufgenommen. Auch nahm er vor den Weltcups des Jahres 2004 am 10.02.2004 an einem Sichtungswettkampf der bundesdeutschen Bahnradfahrerauswahl zur Qualifikation teil und erzielte den dritten Platz hinter B. und B. (4:27,657 min über 4.000m in der Einzelverfolgung). Eine abschließende Nominierung erfolgte jedoch nicht. So konnte er nicht an den vier Weltcups des Jahres 2004 (12.-14.02.2004 in Moskau, 12.-14.03.2004 in Aguascalientes/Mexiko, 09.-11.04.2004 in Manchester, 14.-16.05.2004 in Sydney) sowie infolge dessen auch nicht bei der Weltmeisterschaft in Melbourne (26.-30.05.2004) teilnehmen. Dadurch war auch eine Nominierung für die olympischen Spiele in Athen ausgeschlossen, für die der Beklagte seinen Nominierungskriterien zufolge eine Platzierung unter den ersten Zehn bei einem Weltcup und/oder der WM forderte. Er erhielt auch unter Hinweis auf „mangelnde Teamfähigkeit“ keine Einladungen mehr zu Trainingslagern des Beklagten. Auch wurde er mit zwei Ausnahmen nicht mehr zu Sechstagerennen, die zuvor im Wesentlichen seine größte Einnahmequelle darstellten, eingeladen. Am 04.06.2004 suchte er daraufhin ein Gespräch mit dem Bundestrainer und dem Sportdirektor, in dem der Sportdirektor seine Leistungsfähigkeit bemängelte. Im X gewann der Kläger die deutschen Meistertitel in der Einzel- und Mannschaftsverfolgung. An diesen Rennen nahmen die Olympiateilnehmer von 2004 sowie die Fahrer B. und S. nicht teil. Zum Sichtungsrennen für die Saison 2005 am 29.12.2004 trat der Kläger nicht an. Im Jahr 2005 erfolgte keine Nominierung des Klägers für die Weltcups in Moskau und Los Angeles.

36 In der Zeit zwischen der Bahnrad-WM 2003 in Stuttgart und seinem Karriereende am XX.XX.XXXX gingen die Umsätze des Klägers, die sich in den Vorjahren aus Förderungen, Zuwendungen, Startgeldern, Siegprämien sowie Werbe- und Sponsorengeldern zusammensetzten, erheblich zurück. Seine Mindereinnahmen sowie seinen Schaden durch das Entstehen von Rechtsverfolgungskosten beziffert der Kläger wie folgt:

WerbeverträgeX €
SporthilfeX €
Sonderprämie für Olympiastart 2004X €
Honorare für öffentliche AuftritteX €
Startgelder 6-Tage-RennenX €
Startgelder Straßen-RadrennenX €
OlympiaprämienX €
Preisgelder aus RadrennenX €
WM-PrämienX €
RechtsverfolgungskostenX €
SummeX €

37 Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 68 bis 103 der Klageschrift (= Bl. 68 ff. d.A.) und die Anlagen K 18 bis K 54 verwiesen.

38 In den letzten Jahren seiner Karriere engagierte sich der Kläger, der bereits 2001/2002 S. im Bundestagswahlkampf 2002 unterstützt und mehrere Wahlkampftermine wahrgenommen hatte, neben seinen sportlichen Aktivitäten außerdem politisch. Im Jahr 2004 wurde er für die Wahlen zum Sächsischen Landtag auf Platz X. der Landesliste gesetzt und wirkte ab dem 06.03.2004 bis zum 19.09.2004 im Wahlkampf mit. Er zog aber nicht ins Parlament ein. Am 13.06.2004 wurde der Kläger in den Stadtrat von L. gewählt. Bei den Bundestagswahlen am 18.09.2005 bewarb er sich mit dem Landeslistenplatz X. sowie als Direktkandidat eines Wahlkreises in L. (Aufstellung am 03.06.2005) um ein Bundestagsmandat. Auch hierfür betrieb er Wahlkampf.

39 Für die Zeit nach seiner aktiven Laufbahn beabsichtigte der Kläger seit längerem eine Fortsetzung der Karriere im Bereich des Profiradsports auf Berater-, Funktionärs- oder Trainerebene. Dazu absolvierte er ein Studium des Sportmanagements am IST-Institut in Düsseldorf. Beim Einstieg ins Berufsleben stieß er auf Probleme. So wurde ihm bis heute ein im August 2006 beantragtes Stipendium der Stiftung Deutsche Sporthilfe nicht gewährt. Auf Anfrage wurde ihm mitgeteilt, dass der Beklagte, der als Fachverband zustimmen muss, seine Zustimmung verweigere. Erfolglos blieben im Juni 2006 auch Bemühungen um Unterstützung bei der Arbeitssuche; die Hilfe bei der Arbeitssuche gehört üblicherweise ebenfalls zu den Aufgaben der Stiftung und wird vom Beklagten als Fachverband beeinflusst. Zwischenzeitlich hat der Kläger eine Ausbildung zum Erzieher begonnen, die noch etwa zwei Jahre andauert.

40 Der Kläger ist der Ansicht, durch die Nichtnominierung für den Startkader der Einerverfolgung bei der Bahnrad-WM 2003 habe der Beklagte rechtswidrig in seine gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten Mitgliedschaftsrechte eingegriffen. Er habe einen Nominierungsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Nominierungskriterien des Beklagten sowie gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 33 GWB gehabt. Der Beklagte habe B. bereits nicht in den Mannschaftskader für die WM aufnehmen und ihn damit auch nicht für den Startkader in der Einerverfolgung nominieren dürfen. Er behauptet, seit Jahren sei es auf ein Trainerermessen bei der Startkaderentscheidung nur dann angekommen, wenn mehrere Sportler die Nominierungskriterien erfüllt hätten. Er ist der Ansicht, aus diesem Grund habe es für ihn auch keinen Anlass gegeben, schon früher gegen die Mannschaftskaderentscheidung vorzugehen. Die Startkadernominierung sei aus sachfremden Gesichtspunkten erfolgt. Der Kläger behauptet insoweit, der Sportdirektor B. habe B. vorab ein Startrecht in der Einerverfolgung telefonisch zugesichert, nachdem B. gedroht habe, von der WM abzureisen, wenn er nicht in der Einerverfolgung starten dürfe. Dies habe er von B. erfahren.

41 Der Kläger ist der Ansicht, die Schnellbelastungstests vom 26.07. und 27.07.2009 könnten nicht zur Begründung der Startentscheidung herangezogen werden. Dies schon, weil die Bedingungen für ihn und B. nicht vergleichbar gewesen seien. Er behauptet, derartige Tests würden seit Jahren nur zur Prüfung des Leistungsstands der sicher startenden Fahrer eingesetzt. Bei Kenntnis der Bedeutung der Tests für die hiesige Startkaderentscheidung hätte er noch Leistungsreserven gehabt.

42 Der Kläger ist der Auffassung, die vom Präsidium des Beklagten ausgesprochene Sperre und das Urteil des Bundesrechtsausschusses verletzten ihn ebenfalls in seinen Mitgliedschaftsrechten nach § 823 Abs. 1 BGB. Er habe nicht gegen die B.-Satzung und die Interessen des Beklagten verstoßen. Er habe die Einhaltung der aufgestellten Nominierungskriterien eingefordert und damit gerade die Verbandsinteressen gewahrt. Er habe auch nicht den Bundestrainer verleumdet. Ebenso wenig sei sein Tribünenverhalten beim Ausscheiden des Teamkollegen B. im Halbfinale „unsportlich“ gewesen. Das bloße Anfeuern eines Sportsfreundes liege nicht außerhalb der sportlichen Fairness. Er behauptet, er habe sich zu keiner Zeit zusammen mit den Sportlern B., B. und S. abschließend einem Start in der Mannschaftsverfolgung verweigert. Eine Startbereitschaft habe grundsätzlich bestanden; sie hätten sich nur gegen eine Verletzung der Nominierungskriterien verwahrt und eine konstruktive Diskussion mit dem Beklagten gesucht. Initiiert habe er das Verhalten auch nicht. Der Kläger ist der Ansicht, es habe für ihn auch keine Pflicht zur Teilnahme an dem Wettkampf bestanden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil bei der Auswahl der Teilnehmer für den Wettkampf Nominierungskriterien verletzt worden seien.

43 Darüber hinaus missachte die Sperre grundlegende Prinzipien des vereinsrechtlichen Sanktionsrechts. Sie verstoße gegen das Verschuldensprinzip. Die Sperre habe die Reaktion des Klägers auf die Nichtnominierung sanktioniert. Sein Verhalten sei aber weder rechtswidrig noch sonst in irgendeiner Weise vorwerfbar gewesen. Da er die Nichtnominierung als willkürlich habe auffassen müssen, habe er auf die Aufklärung des Sachverhalts drängen müssen. Dies gelte umso mehr, als ein entscheidender Wettbewerb unmittelbar bevorstand. Der Beklagte hingegen habe rechtswidrig eigene Beschlüsse und Kriterien missachtet und sei seinen vereinsrechtlichen Treue- und Fürsorgepflichten nicht nachgekommen. Statt die Situation aufzuklären und das Gespräch mit den Fahrern zu suchen, habe er vorschnell das deutsche Team abgemeldet und damit eine verantwortliche Leitung vermissen lassen. Im Übrigen sei aufgrund von Ziffer 3.2.079 des UIC Reglements eine Wiederanmeldung des Bahnradvierers möglich gewesen.

44 Die Sperre verletze schließlich auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es habe ein Eingriff von existenzieller Bedeutung in Art. 12 Abs. 1 GG vorgelegen, der einem Berufsverbot gleichgekommen und nicht zu rechtfertigen gewesen sei. Der Zweck der Maßnahme, vereinskonformes Verhalten herzustellen, sei auch durch einen Verweis oder eine Abmahnung zu erreichen gewesen. An der Unverhältnismäßigkeit habe schließlich auch die Aussetzung der Sperre vom 10.01.2004 nichts geändert. Denn anders als bei einer Aufhebung sei die rufschädigende Wirkung bestehen geblieben. Des Weiteren seien § 10 Nr. 2 b) und § 11 der B.-Satzung nicht im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG hinreichend bestimmt. Auch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Schließlich sei es fehlerhaft, dass kein Sühneversuch unternommen worden sei, der bezüglich der vorgeworfenen Verleumdung zwingend habe erfolgen müssen.

45 Ebenso sei das Urteil des Bundesrechtsausschusses rechtswidrig. Nachdem keine Beweisaufnahme durchgeführt worden sei, sei gegen das Recht auf ein faires Verfahren sowie gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen worden. Außerdem habe die Entscheidung in unzulässiger Weise auf nachgeschobenen Gründen beruht, die nicht Grundlage des Beschlusses über die Sperre gewesen seien. Schließlich sei der Bundesrechtsausschuss von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Der Kläger behauptet, er habe sich entgegen den Ausführungen des Ausschusses keinesfalls nach umfänglichen Verhandlungen immer noch uneinsichtig gezeigt.

46 Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, dass auch seine Nichtnominierung nach Aussetzung der Sperre einen rechtswidrigen Eingriff in seine geschützten Mitgliedschaftsrechte begründe. Aufgrund seiner sportlichen Leistungen beim Sichtungsrennen Anfang des Jahres 2004 habe der Kläger einen Anspruch auf Teilnahme an zumindest einem der internationalen Wettkämpfe des Jahres 2004 gehabt. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn mit allen Mitteln von der Nationalmannschaft und den Olympischen Spielen in Athen fernhalten wollen. Einziges Ziel der Aussetzung sei es gewesen, die Sperre zwar faktisch aufrechtzuerhalten, aber rechtlich weniger angreifbar zu machen. Dadurch habe der Beklagte falsche Erwartungen geweckt und den Kläger in einem Zustand der Rechtsunsicherheit gehalten.

47 Der Kläger meint, der Beklagte sei gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 S. 1, 252 BGB, 20 Abs. 1, 33 GWB schadensersatzpflichtig. Auch stehe ihm ein Anspruch auf Schmerzengeld gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, 185, 187 StGB im Hinblick auf die herabwürdigende und einseitige Darstellung der Vorkommnisse bei der WM in Stuttgart im Rahmen der Pressearbeit des Beklagten („Boykotteur“, „Meuterer“, „mangelnder Teamgeist“) zu. Er behauptet, die Rufschädigung habe sich direkt finanziell ausgewirkt, indem Sponsoren und Veranstalter sich vom ihm abgewandt hätten. Außerdem habe sie zu einer psychischen Belastung geführt.

48 Der Kläger beantragt:

  1. festzustellen, dass seine Nichtnominierung für die Einerverfolgung bei der Bahnrad-WM 2003 in Stuttgart rechtswidrig war,

  2. festzustellen, dass die mit Beschluss des Beklagten vom 07.08.2003 gegen den Kläger ausgesprochene und verhängte Sperre sowie das Urteil des Bundesrechtsausschusses vom 23.12.2003, welches die ausgesprochene und verhängte Sperre in der Sache bestätigte und lediglich in der Gesamtdauer von dieser abweicht, unwirksam waren und der Kläger hierdurch in seinen mitgliedschaftlichen Rechten verletzt wurde,

  3. festzustellen, dass der Beklagte durch die Nichtberücksichtigung des Klägers für die Teilnahme an den internationalen Wettkämpfen des Jahres 2004 (vier Weltcups der Bahnradsportler sowie Weltmeisterschaft in Australien 2004 sowie die Olympischen Spiele in Athen 2004) den Kläger in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt hat,

  4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz in Höhe von 445.446,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

  5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 10.000,00 €– nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

49 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

50 Er ist der Ansicht, die Klageanträge seien bereits unzulässig. Die Feststellungsanträge zu 1. bis 3. bezögen sich nicht auf gegenwärtige, sondern auf vergangene Rechtsverhältnisse. Es sei aber nicht ersichtlich, welche Folgen sich aus den vergangenen Rechtsverhältnissen für die Gegenwart oder Zukunft ergäben. Er behauptet, rufschädigende Wirkungen seien nicht auf die Maßnahmen des Beklagten, sondern auf das Klägerverhalten zurückzuführen. Soweit materielle Schäden geltend gemacht würden, sei die Leistungsklage vorrangig. Bei allen Anträgen hätte der Kläger zudem zunächst das verbandsinterne Rechtsbehelfsverfahren (§ 3 Abs. 1 SportO und § 11 der Satzung) durchlaufen müssen. Aus diesem Grunde fehle das Rechtsschutzbedürfnis bzw. das Feststellungsinteresse.

51 Darüber hinaus seien die Anträge unbegründet.

52 Die Nichtnominierung des Klägers für den Startkader bei der WM sei rechtmäßig gewesen. Ein Nominierungsanspruch sei nicht ersichtlich. Der Erlass der Nominierungskriterien allein habe noch keinen Vertrag begründet. Ein Vertrag sei erst konkludent mit der Aufnahme in den Mannschaftskader zustande gekommen. Auch daraus habe aber kein Startrecht resultieren können. Denn die Nominierungsrichtlinien hätten nur die Benennung des Mannschaftskaders betroffen. Die Startkaderentscheidung sei allein nach Leistungskriterien unter Berücksichtigung des aktuellen Trainingsstands und des Schnellbelastungstests erfolgt. Der Beklagte behauptet, dass solche Tests als Entscheidungshilfe für die Startentscheidung üblich seien. Im konkreten Fall seien sie auch vergleichbar gewesen, weil die Zeitvorgabe unter Berücksichtigung der behindernden Trainingskleidung erfolgt sei und es nicht nur auf die absolut gefahrene Zeit, sondern eine Steigerung zwischen den ersten und zweiten 1000m angekommen sei.

53 Der Beklagte ist der Auffassung, auch die Nominierungsentscheidung für den Mannschaftskader sei rechtmäßig gewesen. Denn die Nominierungskriterien hätten nur alternativ erfüllt werden müssen. Er behauptet, im Übrigen sei die Normzeit nur deshalb von B. verfehlt worden, weil es sich bei dem Sondertest vom 30.06.2003 um ein Einzelrennen ohne Wettkampfgegner und Wettkampfatmosphäre gehandelt habe. Dass B. einen Sondertest habe absolvieren dürfen, sei der kurzfristigen Verlegung der WM von China nach Deutschland geschuldet, die die Möglichkeit geboten habe, die ansonsten wegen anderer Verpflichtungen verhinderten Straßenrennfahrer an den Start gehen zu lassen. Schließlich sei die Mannschaftskaderentscheidung vom Kläger während der ganzen WM-Vorbereitungsphase bis zur Startkaderentscheidung mitgetragen worden, obwohl der Kläger nach § 3 Abs. 1 SportO des Beklagten die Möglichkeit eines verbandsinternen Rechtsbehelfsverfahrens gehabt habe. Dass der Kläger nun die Mannschaftskaderentscheidung angreife, folge aus einem Gefühl der Enttäuschung, aus sportlichen Gründen nicht mehr für den Startkader nominiert worden zu sein.

54 Der Beklagte meint, dass die Nominierungskriterien keinen Schutz vor Konkurrenten vermittelten. Ferner seien auch die Sperre durch die Entscheidungen von Präsidium und Bundesrechtsausschuss nicht zu beanstanden. Die Sperre finde eine hinreichende Rechtsgrundlage in § 11 Nr. 2 der B.-Satzung. Aus §§ 10 Nr. 2 a), 6 a) i.V.m. Ziffer 4.4.5 der Sportordnung und dem Weisungsrecht des Trainers resultiere eine Pflicht zur Teilnahme an Wettkämpfen. Hiergegen habe der Kläger verstoßen. Gleichzeitig habe er gegen die Pflicht verstoßen, die Verbandsinteressen zu wahren (§ 10 Nr. 2 b) der B.-Satzung). Der Beklagte behauptet, der Kläger habe den Sieg des Spaniers E. nicht nur lautstark bejubelt, sondern seinen Teamkollegen B. auch als „Du Tourist“ bezeichnet, ein in der Radsportszene als Schimpfwort bekannter Ausdruck. Die Vorgänge seien von der Öffentlichkeit, Journalisten und Mitgliedern anderer Verbände entsetzt zur Kenntnis genommen worden. Dieses Verhalten sei im Kontext der Vorgeschichte zu beurteilen und habe sich unmittelbar gegen die Leistungen des eigenen Teamkollegen gerichtet.

55 Der Beklagte ist der Ansicht, Rechtfertigungsgründe für die Regelverletzungen seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei bei der Nominierung des Startkaders für die Mannschaftsverfolgung das übliche Verfahren eingehalten worden. Verstöße gegen höherrangiges Recht seien nicht erkennbar.

56 Auch die Nichtnominierung nach Aussetzung der Sperre sei nicht rechtswidrig gewesen. Der Trainer habe sich bei den Auswahlentscheidungen nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Der Beklagte behauptet, für den Weltcup in Moskau hätten allein strategische Gesichtspunkte im Hinblick auf die Erreichung der Punktevoraussetzungen für einen Startplatz bei der WM eine Rolle gespielt. Für den Weltcup in Mexiko sei eine Nominierung des Klägers vorgesehen gewesen. Diese sei jedoch wegen der vom Kläger gewünschten Verlegung des Mediationstermins nicht erfolgt. Zudem habe man Nachwuchssportlern eine Chance geben wollen. In Manchester seien allein Leistungsgesichtspunkte ausschlaggebend gewesen. Der Weltcup in Sydney sei zeitlich unmittelbar der WM 2004 in Australien vorausgegangen. Da eine Rückreise nicht geplant gewesen sei und das Team aufeinander habe abgestimmt werden sollen, seien bereits die Fahrer für die WM mitgenommen worden. Diese seien allein nach Leistungsstärke nominiert worden. Auch sonst sei der Kläger im ersten Halbjahr 2004 nicht besonders positiv aufgefallen. Die Ergebnisse des Sichtungswettkampfs im Februar 2004 hätten eine Nominierung nicht gerechtfertigt. Die Nichtnominierung in der Mannschaftsverfolgung bei Olympia sei auf mangelnde Teamfähigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers zurückzuführen.

57 Die Deutschen Meistertitel im X. seien nicht aussagekräftig gewesen, nachdem sämtliche Olympiateilnehmer von 2004 sowie die Fahrer B. und S. nicht teilgenommen hätten.

58 Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzengeld zu, weil es schon an einem rechtswidrigen Verhalten fehle. Die angegriffenen Entscheidungen seien auch nicht kausal für den behaupteten Schaden. Der Kläger behauptet, der Rückgang an Einladungen zu bezahlten Sportveranstaltungen sei zum einen nicht auf die Sperre, sondern das Klägerverhalten bei der WM 2003 zurückzuführen. Dieses sei von der Öffentlichkeit und dem Fachpublikum mit Entsetzen wahrgenommen worden. Zum anderen sei das Karriereende schon vor dem formalen Abschiedsrennen am 17.09.2005, nämlich mit dem Beginn des Landtagswahlkampfs am 06.03.2004, dem ein aufwendiger Bundestagswahlkampf gefolgt sei, eingeleitet worden. Weitere Gründe für die Umsatzeinbußen lägen in dem fortgeschrittenen Alter des Klägers, seinem Sportstudium sowie der Tatsache, dass der Kläger keinen Vertrag bei einem Profiteam mehr gehabt habe. Der Beklagte meint, Vergleichsmaßstab könnten deshalb nicht die Jahre 2000 bis 2003 sein, in denen sich der Kläger auf seinem sportlichen Höhepunkt befunden habe; die sportliche Karriere könne keinesfalls auf gleichem Niveau fortgesetzt worden sein. Bei der Schadenshöhe seien darüber hinaus ersparte Aufwendungen nicht berücksichtigt und die Umsatzsteuer unrichtigerweise in Rechnung gestellt worden. Im Übrigen verstoße der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht, auch sei ein erhebliches Mitverschulden in Ansatz zu bringen.

59 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

60 Die Klage ist nur teilweise zulässig.

61 Bezüglich der Anträge 1. und 3. (Nichtnominierung für die Einerverfolgung bei der WM 2003 bzw. Nichtberücksichtigung bei Wettkämpfen ab 2004) erscheint schon der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zweifelhaft.

62 Allerdings ist dem Kläger ungeachtet der Bestimmung des § 11 Nr. 10 und 11 der B.-Satzung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht grundsätzlich verschlossen. Der generelle Ausschluss des Zivilrechtswegs ist unwirksam, da dem Beklagten die Befugnis fehlt, endgültig in eigener Sache zu entscheiden. Es ist Vereinen nicht möglich, für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Mitgliedern in der Satzung den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auszuschließen (vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2005, Rn. 2904). Der Rechtsweg steht insbesondere immer dann offen, wenn der Verein selbst durch seine verfassungsmäßigen Organe gesetzliche oder satzungsmäßige Mitgliedschaftsrechte verletzt. Der Zivilrechtweg ist lediglich dann unzulässig, wenn wie hier satzungsmäßig vorgesehene vereinsinterne Rechtsmittel nicht erschöpft wurden. Damit wird vermieden, dass Gerichte unnötig angerufen werden und Gerichte in das Selbstverwaltungsrecht des Vereins eingreifen (vgl. BGH NJW 1967, 1268 (1269) ; BGHZ 13, 5 (16); BGH NJW 1968, 1131). Bezüglich des Antrages zu 1. war dabei das interne Verfahren zu durchlaufen, nachdem der Kläger bereits die Nominierung B.s für den Mannschaftskader und nicht nur für den Startkader beanstandet. Insoweit war auch in zeitlicher Hinsicht eine Anrufung der zuständigen Stellen möglich. Auch bezüglich der unterbliebenen Nominierung für Wettkämpfe ab 2004 ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger hier verbandsinterne Maßnahmen ergriffen hätte.

63 Im Übrigen ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Bezüglich der verhängten Sperre (Antrag zu 2.) wurde das verbandsinterne Verfahren durchlaufen. Zu der Möglichkeit, die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten geltend zu machen, gehört auch das Recht, daraus resultierende Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche (hier geltend gemacht durch die Anträge 4. und 5.) im Zivilrechtsweg einzuklagen (vgl. Reichert, a.a.O., Rn. 2904). Bezüglich dieser Ansprüche kennt § 11 der B.-Satzung kein vereinsinternes Verfahren. § 3 Abs. 1 SportO bestimmt im Übrigen, dass der Beklagte „alle Rechtstreitigkeiten radsportlicher Art in eigener Zuständigkeit“ erledigt. Im systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 SportO, wonach Recht nach der Satzung, der SportO, den Wettkampf- sowie den Durchführungsbestimmungen gesprochen wird, wird deutlich, dass die verbandsinternen Organe nur über vereinsrechtsbezogene Streitigkeiten, etwa zu Mitgliedschaftsrechten und -pflichten, zum Vereinswesen oder zu sportlichen Entscheidungen, urteilen. Soweit materielle Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, beurteilen sich die rechtlichen Beziehungen von Kläger und Beklagtem nicht nach den vereinsinternen Normen, sondern nach allgemeinem bürgerlichem Recht. Sie fallen dann nicht in die Kompetenz der Sport- und Rechtsorgane des Beklagten.

64 Des Weiteren fehlt es bezüglich der geltend gemachten Feststellungsanträge hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. (Nichtnominierung für die Einerverfolgung bei der WM 2003 bzw. Nichtberücksichtigung bei Wettkämpfen ab 2004) an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

65 Der Kläger muss danach ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses haben. Ein Rechtverhältnis ist jede zwischen Personen untereinander oder zwischen einer Person und einer Sache bestehende rechtliche Beziehung. Das Rechtsverhältnis muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein. Ein vergangenes Rechtverhältnis schadet nur dann nicht, wenn sich aus ihm noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft herleiten können (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 3a m.w.N.). Diese können wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein (OLG Celle, NJW-RR 1994, 1545 ; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 684 ). Grundsätzlich kann auch im Wege der Feststellungsklage die Unwirksamkeit von Vereinsmaßnahmen festgestellt werden, wobei Beeinträchtigungen des Ansehens und der Ehre und eine angestrebte Rehabilitierung ein rechtliches Interesse begründen können (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 297). Eine fortwirkende Störung liegt dabei jedoch nur dann vor, wenn ein dauernder Zustand geschaffen worden ist, der eine sich stetig erneuernde Quelle der Rechtsgutverletzung bildet. Fortdauernde Verletzungen sind von bloßen Nachwirkungen einer früheren bzw. abgeschlossenen Rechtsgutsverletzung zu unterscheiden (vgl. BGH, NJW 2005, 1366 ).

66 Vorliegend handelt es sich um vergangene Rechtsverhältnisse. Die Nichtnominierung stellt jeweils einen einmaligen Vorgang in der Vergangenheit dar, der abgeschlossen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Folgen sich für den Kläger heute oder in Zukunft noch ergeben und die bis heute in der Entwicklung sind und nicht mit einer Leistungsklage verfolgt werden können.

67 Die aktive sportliche Karriere des Klägers ist seit 2005 beendet. Es sind somit keine Maßnahmen des Beklagten mehr zu erwarten, für die die rechtliche Bewertung der Nichtnominierung relevant werden könnte. Insbesondere werden weitere Nichtnominierungen nicht mehr folgen. Es verbleibt allenfalls ein mögliches Rehabilitationsinteresse für die Zeit nach der aktiven Laufbahn. Der Kläger macht einen Ansehensverlust geltend, der ihn bei der Arbeitssuche, insbesondere bei seiner geplanten Funktionärskarriere, behindere und immer noch persönliche ehrverletzende Angriffe nach sich ziehe. Dies vermag ein Feststellungsinteresse jedoch nicht zu rechtfertigen. Negative Folgen im persönlichkeitsrechtlichen Bereich können nur dann aus dem Beklagtenverhalten resultieren, wenn dieses überhaupt geeignet war, die Reputation des Klägers zu schädigen. Dies ist hier zu verneinen. Eine Nichtnominierung und die Entscheidung für einen leistungsfähiger bzw. in der aktuellen Situation besser geeignet erscheinenden Kandidaten enthält kein Werturteil über die Person eines Wettkampfsportlers. Sie enthält lediglich eine Aussage darüber, dass Konkurrenten dem Unterlegenen aus sportlichen Gründen vorgezogen wurden. Dies mag einen herausragenden und erfolgsgewöhnten Sportler in der konkreten Situation subjektiv in seiner Ehre kränken. Ein erheblicher Ansehensverlust liegt darin nicht. Ein schlicht sportlich motiviertes Verwaltungshandeln ohne maßregelnden Charakter vermag objektiv eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht ohne weiteres zu begründen.

68 Es lässt sich auch nicht feststellen, dass in jeder einzelnen Nichtnominierung in der Zeit nach der Sperre jeweils ein individueller Vorwurf des regelwidrigen Verhaltens des Klägers beinhaltet wäre, der diffamierende Wirkung erzeugen könnte. Ein solcher Vorwurf kommt unmittelbar in dem befristeten Ausschluss aus der Nationalmannschaft zum Ausdruck. Mit der Aussetzung der Sperre hat der Beklagte indessen nach außen hin zu erkennen gegeben, dass weitere Maßnahmen nicht mehr der „Abgeltung“ des regelwidrigen Verhaltens dienten. Die Nichtnominierungen mussten deshalb aus objektiver Sicht allein als auf sportlichen Gründen beruhend angesehen werden.

69 Soweit der Kläger wirtschaftliche Folgen aus dieser Nichtnominierung geltend machen will, ist die Leistungsklage vorrangig. Etwaige Einnahmeausfälle bis zum Ende seiner Karriere hat der Kläger bereits mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemacht. Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich konkrete Schäden aus den vergangenen Ereignissen noch in der Fortentwicklung befinden.

70 Bezüglich der Klageanträge zu 1. und 3. ist die Klage somit bereits unzulässig.

71 Bezüglich des Feststellungsantrages zu Ziffer 2. (Verhängung der Sperre) ist demgegenüber ein Feststellungsinteresse zu bejahen.

72 Eine solche vereinsrechtliche Sanktion impliziert aus objektiver Sicht, dass sich der betroffene Sportler in irgendeiner Form etwas zu Schulden kommen lassen hat, das aus Sühne- und Präventionsgründen eine Ordnungsmaßnahme rechtfertigt. Im konkreten Fall wird dem Betroffenen unsportliches sowie regelwidriges und sogar strafrechtlich relevantes Verhalten (Verleumdung) vorgeworfen. Die verhängte Sperre ist mit zwei Jahren bzw. einem Jahr und vier Monaten nicht unerheblich. Ihr haftet somit ein Schuldvorwurf von einigem Gewicht an. Dieser Schuldvorwurf ist grundsätzlich geeignet, die persönliche Reputation des Sportlers zu schädigen. Dabei gilt es in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass Profisportler grundsätzlich auf einen in sportlicher Hinsicht tadellosen Ruf angewiesen sind, um für Wettbewerbe nominiert und zu Sportveranstaltungen eingeladen zu werden, auch weil ihnen in der Öffentlichkeit eine gewisse Vorbildfunktion zugeschrieben wird. Nur so können sie ihre finanziellen Einnahmen in Form von Start- und Preisgeldern, Werbe- und Sponsorenverträgen sicherstellen.

73 Ob die Rufschädigung − wie der Beklagte behauptet − dem Verhalten des Klägers oder der Sperre zuzuschreiben ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der zeitlich befristete Ausschluss aus der Nationalmannschaft auch geeignet, einen Reputationsverlust zu bewirken. Die Sperre bringt gerade erst den verwerflichen Charakter des Verhaltens zum Ausdruck, der einen nicht unerheblichen Ansehensverlust hervorrufen kann.

74 Trotz Ablaufs der Sperre ist dabei vorliegend nach Ansicht der Kammer eine fortwirkende Beeinträchtigung zu bejahen, und zwar im Hinblick auf die negativen Folgen bei der Arbeitssuche im Funktionärsbereich des Radsports (a.A. Haas in: Haug/Haug/Reschke, Handbuch des Sportrechts, 53. Lief. Dez. 2008, Teil B, Kap. 2, Rn. 142). Eine Karriere auf Trainer- oder Beraterebene kommt nur für diejenigen Sportler in Betracht, die sich durch besondere sportliche Leistungen hervorgetan haben und in dieser herausragenden Stellung ihrer Vorbildfunktion gerecht geworden sind. Sie ist damit gewissermaßen die Fortsetzung der aktiven Laufbahn. Eine Sperre wegen unsportlichen und regelwidrigen Verhaltens wirkt sich anhaltend negativ auf das Ansehen des Athleten in Sportkreisen aus. Der Reputationsverlust ist deshalb als fortdauernde und nicht lediglich als nachträgliche Wirkung einzuordnen. Anders als bei Beleidigungen oder materiellen Forderungen kann der Kläger auch nicht auf andere Mittel zur Rechtsverfolgung verwiesen werden.

75 Die Klage ist hinsichtlich der zulässigen Anträge zu Ziffer 2., 4. und 5. (Verhängung der Sperre, Schadensersatz und Schmerzensgeld) nicht begründet.

76 Bezüglich des Antrags zu 2. ist eine Verletzung der mitgliedschaftlichen Rechte und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers bzw. des Grundrechts auf Berufsfreiheit gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 GG nicht gegeben.

77 Ein Verein ist aufgrund seiner Autonomie (Art. 9 GG) berechtigt, gegenüber seinen Mitliedern nach Maßgabe der Satzung Vereinsstrafen zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Vereinsordnung zu verhängen (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 25 Rn. 12 m.w.N.).

78 Der hier vom Präsidium des Beklagten verhängte befristete Ausschluss aus der Nationalmannschaft vom 07.08.2003 in der Gestalt des Urteils des Rechtsausschusses vom 23.12.2003 bzw. der Aussetzung der Sperre durch das Präsidium vom 12.01.2004 unterliegt der Kontrolle der staatlichen Gerichte, die allerdings nur eine eingeschränkte Überprüfung anhand vereinsrechtlicher Grundsätze vornehmen können. Bei Vereinen mit überragender Machtstellung – wie Spitzenverbänden des Sports – unterliegen Vereinsstrafen einer Prüfung der ordentlichen Gerichte dabei dahingehend, ob sie durch sachlich nachprüfbare Ziele gerechtfertigt sind. Dabei darf das staatliche Gericht im Hinblick auf die Vereinsautonomie im Rahmen seiner Überprüfung nicht seine Überzeugungen und Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Vereins setzen. Im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt dabei die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung ebenso wie die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während die Tatsachenwürdigung nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die getroffenen Feststellungen auf fehlerfrei ermittelter Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (vgl. BGH, NJW 1997, 3368 (3370) ; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1117 „Baumann“, juris-Rn. 42, 56; OLG München, NJWE-VHR 1996, 96 (99) „Katrin Krabbe I“).

79 Vorliegend hält die Sperre einer entsprechenden Prüfung stand.

80 Die vom Kläger angegriffene Maßnahme findet eine ausreichende Grundlage im Verbandsregelwerk und ist mit gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Rechtsgrundlage für die Sperre ist hier § 10 Nr. 2a), Nr. 2b) i.V.m. § 11 Nr. 2 c) der B.-Satzung.

81 Die Regelung ist hinreichend bestimmt. Der vom Kläger im Besonderen beanstandete Tatbestand der Verletzung der Interessenwahrungspflicht (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 N. 2 b) beschreibt abstrakt generalisierend das vorwerfbare Verhalten. Das zu ahndende Verhalten darf bei einer Vereinsstrafe in dieser Weise beschrieben werden (vgl. BGHZ 47, 381 (384); OLG München NJWE-VHR 1996, 96 (99) „Katrin Krabbe I“; OLG München, SpuRt 2001, 64, 67 ; Haas, in: Haas/Haug/Reschke, a.a.O., Teil B, Kap. 2, Rn. 13, 100b; jew. m.w.N.). Eine kasuistische Fassung der Norm würde der Vielfalt möglicher Verletzungsfälle nicht gerecht und müsste daher immer unvollständig bleiben. Es ist möglich, dem offenen Tatbestand durch vernünftige und zweckentsprechende Auslegung einen bestimmten Inhalt zu geben. Gegen eine willkürliche Ausweitung der Strafbestimmung im Einzelfall ist das Vereinsmitglied im Übrigen durch die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung geschützt (vgl. BGHZ 36, 105 (114)).

82 Auch auf Rechtsfolgenseite ist ein Verstoß nicht zu erkennen. Mit der Aufzählung der Strafandrohungen in § 11 Nr. 2 a) bis e) der B.-Satzung, einschließlich der Höchststrafe des Ausschlusses, gibt der Beklagte zu erkennen, welche Sanktionen ein Mitglied im äußersten Fall zu erwarten hat. Zwar wird die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses aus der Nationalmannschaft nicht ausdrücklich erwähnt. Der Ausschluss wird aber von § 11 Nr. 2 erfasst. Wenn ein Sportler dem Wortlaut dieser Norm entsprechend vollumfänglich für alle Radrennen gesperrt werden kann, dann muss auch ein Ausschluss nur aus der Nationalmannschaft möglich sein. Denn ein Ausschluss aus der Nationalmannschaft bedeutet lediglich eine „Teilsperre“ für internationale Rennen der Nationalmannschaft; ein eigenes Melderecht zu anderen nationalen und internationalen Rennen besteht weiterhin. Der Sinn und Zweck des Bestimmtheitsgebots, nämlich das Vereinsmitglied darüber zu informieren, was ihm im äußersten Fall droht, wird damit gewahrt.

83 Die Satzung sieht auch vor, das betroffene Mitglied zu hören (vgl. § 11 Nr. 6 S. 2 der B.-Satzung).

84 An der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung durch die Organe des Beklagten bestehen keine Bedenken.

85 Prüfungsgegenstand ist dabei die Sperre in der Gestalt des Urteils des Rechtsausschusses und der Aussetzungsentscheidung, denn nur in dieser Form hat sie überhaupt Bestand. Es kommt mithin allein auf die Begründung des Rechtsausschusses für den zeitweisen Ausschluss aus der Nationalmannschaft an, der sich ausschließlich auf die vom Kläger initiierte schriftliche Presseerklärung vom X. gestützt hat.

86 Insoweit liegt kein unzulässiges Nachschieben von Gründen vor. Die Presseerklärung wurde nicht erstmals vom Bundesrechtsausschuss als Begründung für die Sperre herangezogen, sondern findet bereits im Präsidiumsbeschluss Erwähnung. Soweit der Kläger anführt, dass das Präsidium diese nur als Indiz für die Haltung des Klägers anführt, übersieht er, dass sich das Präsidium ausdrücklich auf die öffentlichen Vorwürfe des Klägers und dessen Weigerung, mit den B.r Fahrern zu fahren, stützt, wie sie sich in der Presseerklärung finden. Der Bundesrechtsausschuss beanstandet im Übrigen nicht, dass eine Presseerklärung abgegeben wurde, sondern welchen Inhalt diese hatte. Damit greift er einen Punkt der Begründung des Präsidiums als maßgeblichen Gesichtspunkt für die zu verhängende Sanktion heraus. Im Übrigen gilt das Verbot des Nachschiebens von Gründen nur, soweit im Verfahren vor den staatlichen Gerichten erstmals bestimmte Sachverhalte Berücksichtigung finden (vgl. BGH NJW 1990, 40 f. ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1402 ), weil nur in diesem Fall das vereinsinterne Verfahren nicht durchgeführt wurde. Anders ist es zu beurteilen, wenn wie hier die Gründe noch in einem Verfahren vor der vereinsinternen Gerichtsbarkeit nachgeschoben werden.

87 Entgegen der Ansicht des Klägers wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Kläger ist von dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden und hatte die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, Anträge zu stellen und Beweismittel zu benennen (vgl. Haas in: Haug/Haug/Reschke, a.a.O., Teil B, Kap. 2, Rn. 107). Ausweislich des Präsidiumsbeschlusses vom 07.08.2003 (Anlage K 4, dort Seite 6) hat der Kläger schon in einem gemeinsamen Schreiben mit B. und S. vom 05.08.2003 seine Sicht der Dinge geschildert. Es fand am 07.08.2003 ein ca. zweistündiges persönliches Gespräch mit ihm und den anderen drei beteiligten Fahrern statt, in dem sich der Kläger persönlich äußerte. Der Kläger hat nach Einlegung des Einspruchs mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 01.10.2003 (auf 35 Seiten) und 11.11.2003 (auf 17 Seiten) ausführlich zu den Vorwürfen des Beklagten Stellung bezogen. Außerdem nahm er an den beiden Verhandlungen vor dem Bundesrechtsausschuss am 18.11. und 19.11.2003 teil und stellte Anträge.

88 Auch soweit der Kläger allgemein beanstandet, dass der Bundesrechtsausschuss keinerlei Beweis erhoben und somit den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Welchen Beweismitteln hier nachzugehen gewesen wäre und welche Tatsachenfeststellung infolge des Unterbleibens falsch seien sollen, wird nicht angeführt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit hier die angefochtenen Beschlüsse auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung beruhen sollen. In seinem Schriftsatz vom 01.10.2003 hat der Kläger zwar bezüglich der Vorgänge im Zusammenhang mit der Nominierung für die Mannschaftsverfolgung seine Parteieinvernahme des Klägers bzw. das Zeugnis B., S. und B. angeboten. Alle vier Sportler wurden jedoch bereits durch das Präsidium gehört. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, welche (falschen) Tatsachen fehlerhaft den Entscheidungen zugrunde gelegt wurden.

89 Allerdings hat sich der Bundesrechtsausschuss auch darauf gestützt, dass sich der Kläger auch nach langen Verhandlungen vor dem Ausschuss immer noch uneinsichtig gezeigt habe. Eine solche fehlende Einsicht stellt jedoch der Kläger in Abrede. Demgegenüber lässt sich der Darstellung der Umstände, die zu der Sperre führten, im vorgerichtlichen Schriftverkehr (wie auch der Darstellung im vorliegenden Rechtsstreit) entnehmen, dass der Kläger sein Verhalten – namentlich seine öffentlichen Vorwürfe und Weigerung, mit den B.r Fahrern zu fahren, wie sie sich in der Presseerklärung finden, weiterhin als berechtigt ansieht. Diese Haltung lässt sich unter den Begriff der fehlenden Einsicht subsumieren. Allein der von Kläger angeführte Umstand, dass er von sich aus eine Verständigung mit dem Beklagten gesucht habe, lässt sein Verhalten in keinem anderen Licht dastehen.

90 Schließlich erscheint die hier verhängte Vereinsstrafe inhaltlich angemessen. Zu Recht wird hier das Verhalten des Klägers als vereinsschädigend bewertet. Er war nach Ziffer 4.4.5 Abs. 3 der SportO bzw. aufgrund eines Nominierungsvertrages (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, a.a.O., 2. Kap., Rn. 160) bzw. der Inanspruchnahme der Sporthilfe (vgl. OLG München, NJWE-VHR 1996, 96 (98) „Katrin Krabbe I“) zur Teilnahme am Wettkampf verpflichtet.

91 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätte. Insbesondere berechtigte ihn die von ihm als ungerecht empfundene Nominierungsentscheidung für den Startkader der Einerverfolgung nicht zu der Weigerung, mit den B.r Fahrern zu starten.

92 Selbst wenn man davon ausginge, dass hier die Nominierung B.s für den Mannschaftskader am 11.06. bzw. 01.07.2003 gegen die eigenen Nominierungsrichtlinien des Beklagten verstoßen hätte, liegt eine Wahrnehmung berechtigter Interessen jedenfalls darin nicht begründet, nachdem der Kläger in der Folgezeit bis einen Tag vor dem Wettkampf (01.08.2003) nicht zu erkennen gab, dass er die Nominierung B.s für rechtswidrig erachtete. Im Übrigen wäre eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nur bei einem eklatanten Fehlverhalten des Beklagten denkbar. Dass die Nominierung B.s für den Startkader (ungeachtet der Frage der ursprünglichen Nominierung für den Mannschaftskader) grob fehlerhaft und willkürlich war, lässt sich nicht feststellen.

93 Sportverbänden gebührt bei der Nominierung ein weiter Ermessensspielraum, denn im Rahmen der Ausgestaltung eines Nominierungssystems sind vielfältige Umstände zu berücksichtigten und gegeneinander abzuwägen (z.B. Art, Organisation und Finanzierung des jeweiligen Sportbetriebs), so dass man kaum davon ausgehen kann, dass nur eine einzige „richtige“ Lösung die verschiedenen Interessen angemessen zueinander ins Verhältnis setzt (vgl. Haas in: Haug/Haug/Reschke, a.a.O., Teil B, Kap. 2, Rn. 63 unter Verweis auf den EuGH). Ein Nominierungsanspruch kommt allenfalls nach § 242 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Nominierungsrichtlinie bzw. §§ 20 Abs. 1, 33 GWB in Betracht (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, a.a.O., 2. Kap., Rn. 128 f.). Dass hier bei der Nominierung aus dem Pool des Mannschaftskaders eine Ungleichbehandlung vorgenommen bzw. gegen eigene Nominierungskriterien verstoßen wurde, ist nicht ersichtlich.

94 An einem Verschulden des Klägers bestehen keine Bedenken. Der Kläger wusste als erfahrener Athlet, der bereits an vielen internationalen Wettkämpfen teilgenommen hat, dass er ohne Abstimmung mit dem Beklagten mit derartigen negativen Erklärungen nicht an die Öffentlichkeit treten darf. Er kannte seine Stellung als herausragender Sportler und seine Vorbildfunktion und wusste, welches Gewicht seiner Erklärung beigemessen würde. Zudem war ihm bekannt, dass die WM im eigenen Land stattfand, der Mannschaftsvierer wie in den Jahren zuvor als Titelfavorit galt und das Medieninteresse entsprechend noch größer als gewöhnlich sein musste. Die schädliche Wirkung der Erklärung konnte ihm dabei nicht verborgen bleiben. Denn die Erklärung offenbarte zum einen die internen Auseinandersetzungen im Verband sowie den mangelnden Teamgeist. Zum anderen wies die Erklärung bereits mittelbar auf eine Absage des Starts in der Mannschaftsverfolgung hin, die einen erheblichen Imageverlust für den Beklagten bedeutete. Denn auf Grund der starken körperlichen Belastung in der Mannschaftsverfolgung und des Risikos eines Ausfalls kann ein solches Rennen nur mit mehr Fahrern als der Minimalzahl von vier bestritten werden. Die Bedingung, nicht mit B. und F. starten zu wollen, kam deshalb einer Verweigerung gleich. Mit einem Hinweis auf die Verletzung der Nominierungskriterien konnte der Kläger den Schritt an die Presse nicht rechtfertigen. Denn eine Diskussion der Gültigkeit der Nominierungsrichtlinien war dem Kläger bereits für die Zeit nach der WM vom Beklagten zugesagt worden. Für den Start in der Mannschaftsverfolgung war er vorgesehen; er musste damit nicht mit weiteren Nachteilen rechnen. Ihm war es deshalb zumutbar, eine Aussprache nach der WM abzuwarten. Im Ergebnis ließ die eigenmächtige Presseerklärung das Verantwortungsbewusstsein vermissen, welches von einem Ausnahmeathleten wie dem Kläger erwartet werden konnte. Er handelte damit schuldhaft.

95 Der zeitweise Ausschluss aus der Nationalmannschaft stellt sich sowohl hinsichtlich der Auswahl der Sanktion wie auch in zeitlicher Hinsicht nicht als unverhältnismäßig dar. Es kann dabei dahinstehen, ob die ursprüngliche Dauer von zwei Jahren bzw. von einem Jahr und fünf Monaten auch in Ansehung üblicher Sperrfristen etwa in Doping-Fällen angemessen war. Nach Aussetzung der Sperre nach fünf Monaten war diese nicht mehr existent. Die Selbstkorrektur durch das Präsidium des Beklagten wurde auch in der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Das negative Werturteil kam daher nur in diesem Ausmaß zum Ausdruck. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Ausmaßes des Verschuldens des Klägers, seiner Enttäuschung nach der Nominierung B.s für die Einerverfolgung, die Verbundenheit mit seinem Trainer L-, der in seiner Email vom 30.07.2003 ein „Signal“ forderte, und eine mögliche Gruppendynamik bei den T.r Fahrern, erscheint die Sanktion angemessen und erforderlich.

96 Eine Verletzung der Rechte des Klägers ist somit nicht gegeben.

97 Bezüglich des Antrages zu 4. liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 BGB nicht vor. Es fehlt an einer kausalen Pflichtverletzung bzw. unerlaubten Handlung des Beklagten.

98 Auf die Sperre kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, da diese rechtmäßig war. Entsprechendes gilt für die Nichtnominierung für die Einerverfolgung bei der WM 2003 bzw. die Nichtberücksichtigung bei Wettkämpfen ab 2004. Da in den Nichtnominierungen anders als in der Sperre kein negatives Werturteil zum Ausdruck kommt, ist nicht ersichtlich, dass diese sich über den durch die Sperre bewirkten Ansehensverlust hinaus eigenständig einnahmemindernd ausgewirkt haben. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Nichtnominierungen (ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit) für sich alleine zu dem vom Kläger behaupteten Schaden geführt haben. Es fehlt somit an der Kausalität.

99 Schließlich liegen die Voraussetzungen für den mit Antrag zu 5. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (§§ 253, 280 Abs. 1, 823 BGB) nicht vor.

100 Soweit der Kläger pauschal auf die „verfälschte und einseitige, subjektive und gegenüber der Person des Klägers herabwürdigende Darstellung“ seitens des Beklagten in seiner Pressearbeit verweist, genügt der Kläger seiner Darlegungslast nicht. Insoweit bezieht er sich ausschließlich auf verschiedene Berichte der Presse in Anlage K 55. Diese Zeitungsartikel lassen zwar erkennen, dass die Presse von einem erheblichen Verschuldensanteil des Klägers für die Absage des Mannschaftvierers bei der WM ausgeht. Es wird aber nicht deutlich, inwieweit diese Artikel auf eine verfälschte Pressearbeit des Beklagten zurückzuführen sind. Die Darstellung kann ebenso auf eigenen Wahrnehmungen und Bewertungen seitens der Presse, insbesondere der Presseerklärung des Klägers zusammen mit B., B. und S. vom X, beruhen. Soweit sich der Kläger namentlich darauf stützt, dass er seitens des Beklagten als „Boykotteur“ und „Meuterer“ in der Öffentlichkeit dargestellt worden sei, dem es am notwendigen „Teamgeist“ fehle, ist – die Richtigkeit unterstellt – nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. schmähende Werturteile handelt, nachdem in der Presseerklärung des Klägers eine kollektive Verweigerungshaltung zum Ausdruck kam.

101 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

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