LG Frankfurt 4. Zivilkammer, 2008-01-16, 2-04 O 412/04, 2-4 O 412/04, 2/04 O 412/04, 2/4 O 412/04

2-04 O 412/04, 2-4 O 412/04, 2/04 O 412/04, 2/4 O 412/04Tribunal cantonal / IVe chambre civile16 janv. 2008

Texte intégral

LG Frankfurt 4. Zivilkammer — 2-04 O 412/04, 2-4 O 412/04, 2/04 O 412/04, 2/4 O 412/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-16

Aktenzeichen: 2-04 O 412/04, 2-4 O 412/04, 2/04 O 412/04, 2/4 O 412/04

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2008:0116.2.04O412.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 123 BGB, § 145 BGB, § 280 BGB, § 397 BGB, § 134 Abs 1 InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und des mit einer Beteiligung von ehemals 33,84% größten Aktionärs der M. Aktiengesellschaft, S., Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus positiver Forderungsverletzung des abgeschlossenen Cooperation Framework Agreement (CFA, zu deutsch Kooperationsrahmenvertrag) geltend.

2 Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts F vom 02.05.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. bestellt.

3 Die M. AG war seit den 90er Jahren auf dem deutschen Markt im Bereich von Telekommunikationsdienstleistungen tätig, speziell in den Geschäftsfeldern Mobilfunk, Festnetz und Internet. Seit Ende der 90er Jahre beabsichtigte die M. unter Führung ihres Vorstandsvorsitzenden S. den Einstieg in die UMTS-Technik und suchte hierfür eine Kooperation. Es kam dann zu einer Zusammenarbeit der M. mit der Beklagten auf der Grundlage des Kooperationsrahmenvertrags vom 23.03.2000. Auf Seite 1 des Kooperationsrahmenvertrages sind als Vertragspartner einerseits die M. AG und S. und andererseits die Beklagte aufgeführt. In der Präambel wird ausgeführt, dass die Beklagte und M. übereingekommen seien, auf dem deutschen Markt zu kooperieren und gemeinsam eine UMTS / IMT 2000-Lizenz für den Mobilfunk zu erwerben, um M. mit Unterstützung der Beklagten in die Lage zu versetzen, ein vollwertiges Mobilfunknetz zu betreiben. Es sollte zu diesem Zweck ein von der Beklagten zu finanzierendes Joint-Venture-Unternehmen gegründet werden, das die UMTS-Lizenz erwerben sollte. Dieses Joint-Venture-Unternehmen sollte die Rechtsform einer GmbH erhalten und wurde in der Vertragsvereinbarung als "Vehikel" bezeichnet. Es gab weitere Vereinbarungen in dem Rahmenvertrag zu Finanzierungen, zur Regelung der Verwaltungs- und Leitungsstruktur der M. und zu Verkaufs- und Kaufoptionen zu M.-Aktien. Wegen der Einzelheiten des Kooperationsrahmenvertrags (CFA) wird auf die Abschrift in englischer Sprache - Anlage K2 (Bl. 46 - 77 d. A.) und auf die deutsche Übersetzung nach Anlage K3 (Bl. 78 - 106 d. A.) verwiesen.

4 In der Folge dieser Vereinbarung sollte gemeinsam das UMTS-Geschäft aufgebaut werden. Der Begriff UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) bezeichnet den Mobilfunk der dritten Generation, insbesondere mit der Möglichkeit einer größeren Geschwindigkeit der Datenübertragung gegenüber dem gegenwärtig am weitesten verbreiteten Mobilfunknetz. Für den Aufbau des UMTS-Netzes war klar, dass für den Erwerb der Lizenz und für die Investitionen danach ein erheblicher Finanzbedarf notwendig würde.

5 Als Joint-Venture-Unternehmen (Vehikel) diente die M. M. GmbH, die im April 2000 die Zulassung zur Versteigerung der UMTS-Lizenzen beantragte. Am 16.08.2000 erhielt die M. M. GmbH neben fünf anderen Bietern UMTS-Frequenzen zum Preis von rund 8,4 Milliarden Euro zugeteilt. Nach Ersteigerung der Lizenz wurden die im CFA vorgesehenen Maßnahmen zunächst planmäßig vollzogen. Es wurde mit dem Aufbau des eigenen UMTS-Netzes begonnen. Im weiteren Verlauf kam es jedoch aus streitigen Gründen zu massiven Störungen der Kooperation zwischen der Beklagten und der M.. Mit Schreiben vom 11.06.2002 erklärte die Beklagte gegenüber der M. wie auch gegenüber S. die vertraglichen Beziehungen aus dem CFA für beendet. Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf deren Abschriften nebst deutscher Übersetzung (Anlagen LO & R 19 und Anlage LO & R 20 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 29.07.2005) verwiesen. In den Schreiben wurde die Kündigung insbesondere mit einer Zerrüttung des Vertrauens wegen einer Kette von Verstößen gegen das CFA durch die M. AG und S. begründet. Die Beklagte behielt sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen S. und die M. AG vor.

6 In der Folge wurde im Rahmen der Abwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und M. eine Vereinbarung getroffen, das sogenannte "M. Settlement Agreement" (fortan MCSA). Der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgte nach langen Verhandlungen am 20.11.2002 zwischen der M. AG, der M. Holding GmbH sowie der M. M. GmbH einerseits und der Beklagten mit der W S B (fortan: WSB) andererseits. Das MCSA sollte zwischen den Vertragsparteien eine abschließende Regelung herbeiführen, die alle gegenseitigen Ansprüche erledigte. Das UMTS-Geschäft sollte so schnell wie möglich eingefroren und noch anfallende Kosten reduziert werden. Die Beklagte verpflichtete sich, einen Beitrag zur Sanierung der M. zu leisten. Im Gegenzug für die Übernahme von Kosten verzichtete die M. auf alle Ansprüche gegen die Beklagte.

7 Eine Bedingung in der Vereinbarung war, dass S. sowie die M. GmbH ihre sämtlichen Anteile an der M. auf einen weisungsunabhängigen Treuhänder zu übertragen hatten. Die M. GmbH war eine von der Ehefrau S.s als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin geleitete Gesellschaft, die Zahlungen der M. in Millionenhöhe erhalten hatte. Bezüglich dieser Bedingung wurde der Treuhandvertrag vom 14.11.2002 (Anlage LO & R 39) abgeschlossen. Gegen S. läuft nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren in K im Zusammenhang mit den Zahlungen an die M. GmbH.

8 Weiter war Bedingung für das Inkrafttreten des MCSA, dass S. auf alle Ansprüche gegenüber der Beklagten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verzichtete. Es kam in diesem Zusammenhang zu schriftlichen Verhandlungen zwischen S. und der Beklagten zum Inhalt der Verzichtserklärung, wobei das Angebot eines Erlasses S.s erst wirksam werden sollte, wenn ihm das Angebot der Beklagten auf einen Erlass bezüglich ihrer Forderungen ihm gegenüber vorlag. Ebenso sollte das Angebot der Beklagten erst wirksam werden nach Vorlage des Angebots S.s. S. und die Beklagte tauschten sich über die vorgelegten Konzepte aus und es wurden danach diverse Änderungen vorgenommen. Die Erklärungen wurden als Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrages bezeichnet. Da man sich nicht darüber einigen konnte, welche der Parteien zuerst ihr Angebot an die Gegenpartei schicken solle, kamen die Beklagte und S. überein, einen Dritten mit der Entgegennahme der Erklärungen zu beauftragen, der die mit "Waiver of Claims" bezeichneten Verzichtserklärungen jeweils an den Vertragspartner erst nach Erhalt beider Erklärungen weiterleiten sollte. Zu Beginn der Verhandlungen war nicht vorgesehen, dass die jeweils unterzeichneten Erklärungen einem Dritten übergeben werden sollten. Als dritte Person wurde Dr. I. mit der Aufgabe eingeschaltet, die Erklärung des S. an die Beklagte und die WSB weiterzuleiten, wobei er dies nur unter der Voraussetzung tun durfte, dass ihm zuvor auch die Erklärungen der Beklagten und WSB zur Weitergabe an S. vorlagen. Entsprechend formulierte S. in einem Schreiben vom 18.11.2002 an Dr. I., dass die an diesen persönlich überreichten Exemplare des unterschriebenen "Waiver of Claims" nur weitergegeben werden dürften, wenn Dr. I. von beiden Gesellschaften die rechtskräftig unterzeichneten Erklärungen zur Weitergabe an S. vorliegen würden. Dr. I. war mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K115 (Bl. 1772 d. A.) verwiesen.

9 Es kam zu der entsprechenden Zusendung bzw. Übergabe der Erklärungen an Dr. I. und zur jeweiligen Weiterleitung an den Vertragspartner. In den in englischer Sprache verfassten Erklärungen war jeweils am Ende eine zweite Unterschriftszeile mit Angabe von Ort und Datum unter der Überschrift "Einverstanden:" ("Agreed:") vorgesehen. Die von der Beklagten und WSB auf der zweiten Unterschriftszeile gegengezeichnete Erklärung S.s erreichte diesen jedenfalls nicht zeitnah nach Übergabe seiner Erklärung an Dr. I.. Eine gegengezeichnete Fassung wurde ihm am 18.01.2003 offiziell zugestellt. Die Wirksamkeit des Verzichts ist zwischen den Parteien streitig. S. schrieb am 30.12.2002 an die Beklagte, um dieser ein Angebot zur Mitarbeit bei der Restrukturierung der M. zu machen. In diesem Schreiben führte er aus: "Wir sind gerne bereit, die Restrukturierung des Unternehmens zu unterstützen und einen neuen Treuhänder zu benennen, so dass auch der "Waiver of Claims" wirksam bleibt."

10 Das MCSA wurde am 27.01.2003 von der Hauptversammlung der M. AG und am 25.02.2003 von der Hauptversammlung der Beklagten gebilligt. Das Oberlandesgericht Schleswig stellte zwischenzeitlich die Unwirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der M. AG fest. Es ist streitig, ob diese Entscheidung Auswirkungen auf die Wirksamkeit des MCSA hat und ob das MCSA aus materiellen Gründen unwirksam ist.

11 S. erklärte am 13.11.2003 die Anfechtung der Verzichtserklärung wegen widerrechtlicher Drohung. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter des S. die Anfechtung der Verzichtserklärung nach § 134 InsO erklärt.

12 Der Kläger ist der Meinung, das CFA sei als einheitlicher Vertrag anzusehen und habe deshalb auch Pflichten der Beklagten zur Finanzierung der M. AG gegenüber dem Schuldner S. begründet. Der Kern des CFA bestehe in Regelungen zur Integration der M. in den Konzern der Beklagten. Durch die vertragliche Verpflichtung des S. sei eine faktische Beherrschung der M. durch die Beklagte nach deren Letztenscheidungsrecht begründet worden. Auch bei der Annahme als einheitlicher Vertrag ergebe sich keine Nichtigkeit des Vertrages aus § 112 Aktiengesetz. Die Beklagte habe gegenüber dem Insolvenzschuldner S. ihre Pflichten aus der Vereinbarung des CFA verletzt.

13 Der Kläger behauptet, für den gesamten Aufbau des UMTS-Geschäfts sei ein Volumen von mindestens 18 Milliarden Euro vorgesehen gewesen, um überhaupt eine Chance zur Entwicklung der M. zum erfolgreichen UMTS-Anbieter gehabt zu haben. Die Beklagte habe demgegenüber von ihren Finanzierungsverpflichtungen aber nur weit weniger als die Hälfte erfüllt. Die Beklagte habe vertragswidrig durch die Finanzierungsverweigerung die M. in eine existenzbedrohende Krise gebracht und sie zum nachteiligen Abbruch aller UMTS-Geschäftsaktivitäten gezwungen. Seit Ende 2001 sei es der Beklagten nur noch darum gegangen, sich ihren Finanzierungspflichten zu entziehen. Zudem sei eine systematisch gegen M. gerichtete Pressekampagne geführt worden, um M. zu schwächen. Die vertragswidrigen Verhaltensweisen der Beklagten hätten im Jahr 2002 zu einem fast vollständigen Verlust des Werts der Beteiligungen der M.-Aktionäre geführt. Auch die Kündigungserklärung seitens der Beklagten sei unberechtigt und vertragswidrig gewesen.

14 Der Kläger ist der Meinung, bezüglich der von S. abgegebenen Verzichtserklärung ("Waiver of Claims") sei ein wirksamer Erlassvertrag nicht zustande gekommen. Es handele sich bei dieser Verzichtserklärung nicht um einen Teil einer gegenseitigen Erlassvereinbarung im Rahmen eines Vergleichs. Bei den Erklärungen handele es sich vielmehr um jeweils eigenständige Angebote des S. einerseits und der Beklagten andererseits zum Abschluss jeweiliger Erlassverträge. Es fehle jedenfalls bezüglich der Verzichtserklärung des S. an der erforderlichen Annahmeerklärung durch die Beklagte. Eine Annahme innerhalb der Annahmefrist des § 147 Absatz 2 BGB sei gegenüber dem Schuldner S. nicht erfolgt.

15 Die Verzichtserklärung sei durch S. wirksam gemäß § 123 BGB angefochten worden. Im Übrigen sei die Verzichtserklärung des S. auch durch den Kläger gemäß § 134 InsO wirksam angefochten. Es habe sich nämlich bei dem Verzicht um eine unentgeltliche Leistung gehandelt, weil der Insolvenzschuldner S. - objektiv betrachtet - keinen Gegenwert für seine Verzichtsleistung erhalten habe. Der Verzicht der Beklagten auf vermeintliche Schadensersatzansprüche stelle objektiv betrachtet keinen Gegenwert dar, weil überhaupt keine Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Insolvenzschuldner S. im Raume gestanden hätten.

16 Dem Zeugen S. sei wegen des Verhaltens der Beklagten ein erheblicher Schaden durch Wertminderung der Beteiligung an der M. AG entstanden. Als weiterer Schaden ergebe sich ein zurechenbarer Veräußerungsverlust.

17 Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 7.222.757.200,53 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2002 zu zahlen;

  2. festzustellen, dass die Beklagte allen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der dem Schuldner S. durch die Finanzierungsverweigerung der Beklagten gegenüber der M. AG, S, entstanden ist und noch entsteht, die sich manifestiert hat unter anderem in der am 11.06.2002 erfolgten Erklärung der Kündigung des zwischen dem Schuldner, der Beklagten und der M. AG geschlossenen Cooperation Framework Agreement vom 22.03.2000.

18 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19 Sie ist der Meinung, aus dem abgeschlossenen CFA ergebe sich keine Finanzierungsverpflichtung als Vertragspflicht gegenüber dem Insolvenzschuldner S., da diesem nach der Vereinbarung kein eigener Finanzierungsanspruch zugestanden habe. Wenn man entsprechend der Ausführungen des Klägers eine "Einheitlichkeit" des CFA postuliere, dann ergebe sich wegen Verletzung des § 112 Aktiengesetz die Gesamtnichtigkeit des CFA gemäß § 139 BGB. Die Beklagte ist weiter der Meinung, die Verzichtserklärungen seien schon durch die wechselseitigen Inempfangnahmen wirksam geworden, ohne dass es einer weiteren Annahmeerklärung bedurft hätte. Daran änderten die formularmäßigen Formulierungen am Ende der Erklärungen nichts. Die Insolvenzanfechtung sei diesbezüglich nicht wirksam, da es sich nicht um ein unentgeltliches Geschäft, sondern um den Bestandteil einer Gesamtlösung zur Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch wechselseitiges Nachgeben gehandelt habe.

20 Wegen des ergänzenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 Der Rechtsstreit ist gemäß § 348 Absatz 1 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil die Voraussetzungen zur Vorlage an die Zivilkammer gemäß § 348 Absatz 3 ZPO nicht vorliegen. Lediglich seitens des Klägers ist die Vorlage des Rechtsstreits zur Übernahme durch die Zivilkammer beantragt worden, weshalb die Voraussetzungen des § 348 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht erfüllt sind. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 348 Absatz 3 Nr. 1 ZPO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn ein Rechtsstreit deutlich über das Maß hinausgehende Anforderungen stellt. Derartige Anforderungen sind nicht festzustellen, weil allein der erhebliche Umfang und der hohe Streitwert keine entscheidenden Gesichtspunkte zur Vorlage des Rechtsstreits an die Kammer sind (vgl. Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 348 RN 21).

22 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung oder aus einem anderen Rechtsgrund im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung (CFA).

23 Es ist bereits die Verletzung einer gegenüber dem Insolvenzschuldner S. bestehenden Finanzierungspflicht aus der Rahmenvereinbarung zumindest zweifelhaft. Aus der Struktur des CFA ergibt sich nämlich, dass die drei Vertragsparteien in den verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Rechtsbezeichnungen zwischen unterschiedlichen Beteiligten mit ihren jeweiligen Pflichten vereinbart haben. Demnach handelt es sich bei den Bestimmungen unter I Abschnitte 1. - 3. um Regelungen zwischen der Beklagten und der M. AG zum Aufbau der M. zu einem der führenden Telekommunikations- und M.-Dienstanbieter in Deutschland, wobei zu diesem Zweck die UMTS-Lizenz erworben werden sollte. Für diese beabsichtigte Kooperation wurden in diesen Abschnitten nur zwischen den Gesellschaften Regelungen getroffen. Unter II finden sich Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander, speziell Regelungen zwischen der Beklagten und dem Insolvenzschuldner S. als zukünftige Hauptaktionäre. Da die Finanzierungspflicht aber im ersten Teil der Vereinbarung unter den Abschnitten 1. - 3. geregelt ist, ergibt sich damit diesbezüglich jedenfalls keine direkte vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Insolvenzschuldner S.. Es ergibt sich des Weiteren auch aus den Abschnitten 4. - 6. nicht die Regelung einer Finanzierungspflicht der Beklagten als Beitragspflicht gegenüber dem Insolvenzschuldner S. innerhalb der mit diesem gegründeten GbR. Es besteht danach allenfalls die Möglichkeit, dass die Beklagte durch eine behauptete nicht ausreichende Finanzierung und eine behauptete unrechtmäßige Kündigung des Vertragsverhältnisses mit M. eingegangene Nebenpflichten gegenüber dem Insolvenzschuldner S. verletzt haben kann. Insoweit wäre ein Schadensersatzanspruch im Fall der Annahme einer wirksamen Einigung im MCSA allerdings ausgeschlossen, weil mit dem MCSA Neuregelungen zur Finanzierung der M. vorliegen.

24 Letztendlich kann die Frage aber dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise der Beklagten eine zum Schadensersatz verpflichtende Nebenpflichtverletzung gegenüber dem Insolvenzschuldner S. dargestellt hat, weil zwischen S. und der Beklagten wechselseitig wirksam auf etwaige Schadensersatzansprüche durch den Austausch der Verzichtserklärungen ("Waiver of Claims") verzichtet worden ist.

25 Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den jeweiligen Verzichtserklärungen des Insolvenzschuldners S. einerseits und der Beklagten andererseits nicht um jeweilig isoliert zu sehende Vertragsangebote auf Abschluss eines je eigenen Erlassvertrages im Sinne des § 397 BGB, sondern um rechtswirksame Verzichtserklärungen im Rahmen eines abgeschlossenen Vergleichs nach Beendigung der Beteiligung der Beklagten am Aufbau des UMTS-Netzes. Diese Verzichtserklärungen sind spätestens in dem Zeitpunkt rechtswirksam geworden, als beide Erklärungen der jeweilig anderen Partei, vermittelt durch den Dritten Dr. I., zugegangen waren.

26 Gegen die Annahme isoliert zu sehender Erlassverträge bezüglich Forderungen des Insolvenzschuldners S. gegenüber der Beklagten einerseits und der Beklagten gegenüber dem Insolvenzschuldner S. andererseits spricht bereits der Umstand, dass aus Sicht der Parteien wechselseitig Verzichtserklärungen abgegeben werden sollten und das auch zur Bedingung der Wirksamkeit der Verzichtserklärungen gemacht wurde. Gegen die Annahme isoliert zu sehender Erlassverträge spricht weiter der Umstand, dass die Parteien unstreitig jeweils nicht bereit waren, als erste Partei den Anspruchsverzicht zu erklären, und deshalb übereinkamen, als Dritten einen Erklärungsempfänger zu bestimmen. Einer solchen Konstruktion hätte es bei der Vereinbarung separater Erlassverträge nicht bedurft.

27 Verträge kommen nicht immer sukzessive durch zeitlich aufeinander folgende Angebote und Annahmen zustande, sondern es gibt auch Vertragsschlüsse, bei denen ein solches sukzessives Entstehen fehlt oder zumindest nicht sichtbar in Erscheinung tritt. So ist es beim Unterschreiben eines vorgegebenen Textes gekünstelt, in der zufällig zeitlich vorhergehenden Unterschrift das Angebot und in der nachfolgenden Unterschrift die Annahme zu sehen. Ebenso wenig lässt sich eine derartige Abfolge bei einem konkludenten Vertragsabschluss erkennen. Man kann hier vom Vertragsschluss im Wege gemeinsamer Zustimmung sprechen, bei dem für den Vertragsschluss die erklärte Willensübereinstimmung genügt. Ein Vertrag kommt deshalb auch zustande, wenn sich zwei inhaltlich entsprechende Anträge im Rahmen der sogenannten Kreuzofferten kreuzen (Backmann in: Juris PK-BGB, 3. Aufl., § 145 BGB RN 10). So liegt der Fall hier. Der Insolvenzschuldner S. und die Beklagte haben den Inhalt der abzugebenden Verzichtserklärungen im Vorfeld im Einzelnen besprochen und die Wirksamkeit der jeweils eigenen Erklärung von der Abgabe einer Erklärung der jeweils anderen Partei abhängig gemacht. Sie haben sich dann sogar auf eine dritte Person verständigt, die den Eingang der jeweiligen Erklärungen überwachen und die Weiterleitung der Erklärung des Insolvenzschuldners S. erst nach Eingang der Erklärung der Beklagten veranlassen sollte. Eine solche Vorgehensweise spricht dafür, dass konkludent mit der Abgabe der eigenen Verzichtserklärung auch die Annahme zur Verzichtserklärung der Gegenpartei erklärt worden ist, weil bereits im Vorfeld der Inhalt der jeweiligen Erklärungen abgesprochen worden war.

28 Gegen das wirksame Zustandekommen der Verzichtserklärung des Insolvenzschuldners S. spricht nicht die Behauptung des Klägers, bei dem Dritten Dr. I. habe es sich um eine Vertrauensperson der Beklagten gehandelt. Aus der von der Klägerseite selbst vorgelegten Vereinbarung zwischen S. und dem Dritten Dr. I. vom 18.11.2002 (Anlage K115, Bl. 1772 d. A.) ergibt sich nämlich, dass der Insolvenzschuldner S. selbst dem Dritten Dr. I. aufgegeben hat, die Exemplare der "Waiver of Claims" nur dann an die Beklagte und die WSB weiterzugeben, wenn von beiden Gesellschaften die rechtskräftig unterzeichneten Erklärungen zur Weitergabe an S. vorliegen. Der Dritte Dr. I. hat sich nach seiner Erklärung auf dem Schriftstück mit dieser Vereinbarung einverstanden erklärt. Es ist auch unstreitig, dass Dr. I. entsprechend dieser Vorgabe vorgegangen ist. Es wäre danach reiner Formalismus, zur Wirksamkeit der jeweiligen Verzichtserklärungen den Eingang einer weiteren Annahmeerklärung vorauszusetzen.

29 Hieran ändert nichts der Umstand, dass in den jeweiligen Erklärungen am Ende unter der Überschrift "Einverstanden" ("Agreed") eine Unterschriftszeile vorgesehen war. So war unter der Verzichtserklärung des Insolvenzschuldners S. die Unterschriftszeile unter dem Wort "Agreed" für die Beklagte und die WSB vorgesehen (Bl. 325 d. A.). Auch wenn diese Unterschriftszeile nie unterzeichnet worden sein sollte, wie das der Kläger in seiner Klageschrift behauptet hat, oder ein unterzeichnetes Exemplar dem Insolvenzschuldner S. erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist, führt das nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 147 BGB, weil zur Wirksamkeit der Verzichtserklärungen aus den oben angeführten Gründen eine nochmalige ausdrückliche Annahmeerklärung nicht erforderlich war.

30 Es ist nicht zu erkennen, dass die Vertragsparteien über die Anforderungen des deutschen Rechts hinaus mit der zweiten Unterschriftszeile weitere formelle Bedingungen oder Einschränkungen für das Zustandekommen des Verzichtsvertrages regeln wollten. Der Kläger selbst trägt vor, dass die Beklagte mit der zweiten Unterschriftszeile offensichtlich lediglich dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass die Regelung deutschem Recht unterlag, bei dem grundsätzlich zur Wirksamkeit eines Vertrages das Vertragsangebot einer Annahmeerklärung des anderen Teils bedarf. Weil die zweite Unterschriftszeile dementsprechend lediglich dem Umstand Rechnung tragen sollte, den Anforderungen des deutschen Rechts zum wirksamen Abschluss eines Vertrages gerecht zu werden, war damit nicht der Willen zur Vereinbarung verschärfter Formerfordernisse verbunden, die noch nicht einmal nach deutschem Recht erwartet werden. Dass die Parteien verschärfte formelle Anforderungen zum Zustandekommen eines Vertrages gegenüber den Regelungen im allgemeinen Teil des BGB beabsichtigten, ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht zu erkennen.

31 Gegen die Annahme des Willens der Vertragsparteien zur Schaffung verschärfter formeller Voraussetzungen zum Zustandekommen des Vertrages spricht zudem, dass der Insolvenzschuldner S. selbst im Schreiben vom 30.12.2002 an die Beklagte von einem wirksamen Abschluss der Verzichtsvereinbarung ausgegangen ist. Wenn der Vertragspartner S. für den wirksamen Abschluss nämlich noch auf den Zugang des gegengezeichneten Exemplars gewartet hätte, dann hätte er die Formulierung im Schreiben vom 30.12.2002 so nicht gewählt. Da nach allem bereits mit den abgegebenen Verzichtserklärungen eine Willensübereinstimmung der Vertragsparteien anzunehmen und dokumentiert ist, liegt ein wirksamer Vertragsschluss und damit ein wirksamer Anspruchsverzicht des Insolvenzschuldners S. gegenüber der Beklagten vor.

32 Diese Verzichtserklärung des Insolvenzschuldners ist auch nicht wirksam durch den Insolvenzverwalter gemäß § 134 Absatz 1 InsO angefochten worden. Es handelt sich bei dem Verzicht des Insolvenzschuldners S. nämlich nicht um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft gemäß § 134 Absatz 1 InsO. Nach der Kündigung des CFA durch die Beklagte standen Ansprüche einerseits wegen der vom Insolvenzschuldner geltend gemachten Verletzung von Finanzierungspflichten der Beklagten und andererseits wegen möglicher Ansprüche gegenüber dem Insolvenzschuldner S. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die M. AG und den Zusammenhängen mit der M. GmbH im Raum. Zudem sollte durch das beabsichtigte MCSA die Insolvenz der M. verhindert und damit auch ein Fortbestand des Aktienvermögens des Insolvenzschuldners S. ermöglicht werden. Aus diesem Grund können die Verzichtserklärungen nicht jeweils isoliert betrachtet werden, sondern sind im Zusammenhang zu sehen, auch als Teil eines Gesamtkonzeptes zur Abwendung einer Insolvenz der M. durch die Regelungen im MCSA. Es handelte sich damit bei der Verzichtserklärung des Insolvenzschuldners S. nicht um die isoliert zu betrachtende unentgeltliche Leistung im Rahmen eines Erlassvertrages, sondern um den Teil einer Gesamtregelung zum Vergleich gegenseitiger Ansprüche.

33 Es ergeben sich aus dem Klägervortrag weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verzichtserklärung durch den Schuldner S. wirksam gemäß § 123 BGB angefochten worden ist. Hierzu fehlt es an näherer Darlegung, woraus sich die Wirksamkeit einer derartigen Anfechtungserklärung ergeben soll. Soweit der Kläger darauf verweist, ihm sei gedroht worden, im Fall der Nichtunterzeichnung trete die Insolvenz der M. AG und ihrer Tochterunternehmen ein, was den Verlust von Tausenden von Arbeitsplätzen und die persönliche Insolvenz des Schuldners S. zur Folge habe, handelt es sich nicht um eine Drohung im Sinne des § 123 BGB, sondern lediglich um die Darstellung der Konsequenzen im Fall des Nichtzustandekommens des Konzepts zur Erhaltung der M. unter Mitwirkung der Beklagten. Hierbei ist die Frage unerheblich, ob sich der Insolvenzschuldner S. für die Krise der M. als verantwortlich angesehen hat, weil dieser streitige Punkt ja gerade Gegenstand der Gespräche zur Herbeiführung einer Vergleichslösung gewesen ist.

34 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nichtigkeit des Verzichtsvertrages ergebe sich aus einer Nichtigkeit des MCSA. Die Wirksamkeit des MCSA war nämlich nicht zur Bedingung für die Wirksamkeit der gegenseitig abgegebenen Erklärungen im Verzichtsvertrag gemacht worden. Das MCSA war im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung S.s noch gar nicht wirksam zustande gekommen. Es sind in der Verzichtsvereinbarung keine Regelungen dazu enthalten, dass die Verzichtsvereinbarung hinfällig werden soll, wenn das MCSA nicht zustande kommen würde. Auf die von der Beklagten in der Klageerwiderung auf Seite 91 (Bl. 591 d. A.) angesprochene Frage, ob Schadensersatzansprüche auch wegen der Zustimmung des Insolvenzschuldners S. zum MCSA und dem damit zusammenhängenden Verzicht ausgeschlossen sind, kommt es nicht an, weil ein wirksamer Verzicht bereits durch die getroffene Verzichtsvereinbarung vorliegt. Im Übrigen ist die Auffassung des Klägers unzutreffend, aus der Entscheidung des OLG S ergebe sich die Unwirksamkeit des MCSA, weil hier lediglich die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der M. vom 27.01.2003 für nichtig erklärt worden ist.

35 Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Absatz 1 ZPO zu tragen.

36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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