Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, 2009-08-26, 8/17 Sa 2200/08

8/17 Sa 2200/08Tribunal du travail / Chamber 826 août 2009

Texte intégral

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer — 8/17 Sa 2200/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-26

Aktenzeichen: 8/17 Sa 2200/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2009:0826.8.17SA2200.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2008 – 7/12 Ca 4977/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die Anrechnung weiterer Rentenbausteine für die Berechnung der von der Beklagten geschuldeten Versorgungsleistung.

2 Der am 01. Mai 1943 geborene Kläger trat am 01. Februar 1974 als Flugzeugführer in die Dienste der ... ... ... und wechselte 1988 unter Anrechnung der dort verbrachten Dienstjahre zur Beklagten, die damals zum ... gehörte. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren zum 01. Mai 2003. Danach erhielt er von ihr Übergangsversorgung bis zum Eintritt in den Ruhestand ab dem 01. Mai 2006. Seitdem erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente nach den Tarifvertrag ... Betriebsrente.

3 Diese ist berechnet aus Rentenbausteinen für die Jahre 1974 bis 2006; der Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers.

4 Nach (§ 19) der für Übergangsfälle wie dem Kläger noch geltenden Altersgrenzenregelung des anzuwendenden Manteltarifvertrages konnten Flugzeugführer ihr Arbeitsverhältnis ab Vollendung des 55. Lebensjahres beenden. Spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres endete es.

5 Hinsichtlich der Rentenbausteine regelt der ab 01.01.2002 anzuwendende "Tarifvertrag ... Betriebsrente für das Cockpitpersonal vom 04.12.2004" ("TV Betriebsrente") im 2. Absatz der Protokollnotiz I:

"Darüber hinaus gilt für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 19 des jeweils geltenden Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal geendet hat, folgende Zurechnungsregelung: Die Höhe der Betriebsrente bemisst sich im Versorgungsfall nach den bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Rentenbausteinen. Hinzuzufügen sind jährlich Rentenbausteine gemäß § 4 für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalls,

längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Rentenbausteine werden auf der Grundlage des letzten rentenfähigen Einkommens auf Vollzeitbasis in seiner tariflichen Fortentwicklung zum jeweiligen Zeitpunkt bestimmt. ..."

6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei gleichheitswidrig und eine Diskriminierung wegen des Alters, dass er nur für drei Jahre, nämlich vom 60. bis zum 63. Lebensjahr Rentenbausteine dienstzeitunabhängig zugerechnet bekommen habe und nicht für acht Jahre ab dem 55. Lebensjahr weitere dienstzeitunabhängige Rentenbausteine zusätzlich zu den während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erworbenen Rentenbausteinen. Der Kläger werde allein wegen seines Alters ungleich behandelt gegenüber Kollegen, die nach gleicher Dienstzeit und Betriebszugehörigkeit mit dem 55. Lebensjahr ausschieden und zusätzlich acht Jahre bis zum 63. Lebensjahr jeweils Rentenbausteine zugerechnet erhielten. Wer also im Alter zwischen seinem 26. und dem 55. Lebensjahr eine Dienstzeit von rund 29 Jahren geleistet habe erhalte insgesamt fünf nachvertragliche Rentenbausteine mehr als derjenige, der die gleiche Dienstzeit zwischen seinem 31. und dem 60. Lebensjahr geleistet habe. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund. Die Versorgungsleistung müsse dementsprechend erhöht werden.

7 Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01. Mai 2006 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 3.267,46 brutto zu zahlen.

8 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die dem Kläger zustehende Betriebsrente mit € 4.710,34 richtig berechnet. Der Kläger könne nicht verlangen, dass er für fünf Jahre doppelte Rentenbausteine zugerechnet erhalte. Mit den Rentenbausteinen nach dem Ausscheiden aufgrund der Altersgrenzen werde wie mit der Übergangsversorgung die Zeit überbrückt bis zum Beginn der betrieblichen Altersversorgung ab dem 63. Lebensjahr. Jeder erhalte – unabhängig vom Alter – solche Rentenbausteine, wenn er ab dem 55. Lebensjahr ausscheide. Wer bis zur absoluten Altersgrenze von 60. Jahren arbeite erhalte ebenfalls diese Rentenbausteine, erhalte aber auch sein volles Gehalt und dementsprechende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wer später bei der Beklagten eintrete habe bis dahin auch die Chance gehabt anderweitig Versorgungsanwartschaften zu erwerben.

10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 22. Oktober 2008, auf das Bezug genommen wird.

11 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. August 2009 verwiesen.

12 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

13 Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2008 – 7/12 Ca 4977/08 – wird abgeändert und es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.

14 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts.

17 Auf die Berufung bleibt festzuhalten: Der Kläger wird nicht wegen seines Alters ungerechtfertigt hinsichtlich seiner Versorgung schlechter behandelt. Die Regelungen des TV Betriebsrente nach dem die Beklagte die Rente des Klägers berechnet hat, enthalten keine unzulässige Altersdiskriminierung. Danach werden jedem Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses Rentenbausteine zugeordnet, wie auch den Jahren zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung und dem Beginn der Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Ein Bezug auf das Alter hat diese Regelung nur insofern, als sie den Beginn der Altersrente auf die Vollendung des 63. Lebensjahres festlegt – was der Kläger zu Recht nicht rügt. Weiter bezieht sich die Regelung auf die absolute Altersgrenze für das Ausscheiden von 60. Jahren – auch diese rügt der Kläger nicht. Beide Altersgrenzen betreffen nicht nur den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Schließlich steht die Regelung im Zusammenhang damit, dass ein Ausscheiden ab dem 55. Lebensjahr unter weiterer Zurechnung von Rentenbausteinen möglich ist. Auch durch diese Regelung wird der Kläger nicht wegen seines Alters diskriminiert. Auch er konnte mit Vollendung des 55. Lebensjahres ausscheiden. Er hat jedenfalls Rentenbausteine nach dem 55. Lebensjahr erhalten.

18 Dass der Kläger erst mit dem 60. Lebensjahr ausschied benachteiligt ihn nicht hinsichtlich seiner betrieblichen Altersversorgung: Er erhält unabhängig von dem Alter beim Ausscheiden die gleiche Anzahl von Rentenbausteinen bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.

19 Mittelbar hat die Regelung allerdings den Effekt, dass die Anzahl der erreichbaren Rentenbausteine abhängig ist vom Eintrittsalter. Das ist aber nicht zu beanstanden. Es ist dem Arbeitgeber nicht verwehrt, für die Zeit ab Beginn der Tätigkeit bei ihm Versorgungsleistungen zuzusagen. Das ergibt sich schon daraus, dass diese als Entgeltbestandteile anzusehen sind und der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für Zeiten vor Dienstbeginn Versorgung zu gewähren.

20 Der TV Betriebsrente behandelt Flugzeugführer, die vom 55. bis zum 60. Lebensjahr für die Beklagte arbeiten hinsichtlich der Versorgung genauso wie solche die bereits ausgeschieden sind.

21 Das ist nicht zu beanstanden. Soweit ein Arbeitgeber einen Tarifvertrag anwendet ist dies nicht an arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen zu messen, sondern allein am allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung unter Beachtung der sich aus der Koalitionsfreiheit ergebenden Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien (BAG v. 16.08.2005 – 9 AZR 378/04– AP 8 zu § 1 TVG Gleichbehandlung) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu erkennen. Es steht den Tarifvertragsparteien offen, für Arbeitnehmer, die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, Überbrückungsleistungen vorzusehen und sie insbesondere vor Nachteilen in der betrieblichen Altersversorgung zu bewahren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Möglichkeit allen offen steht.

22 Selbst wenn eine Ungleichbehandlung anzunehmen wäre könnte sie das Begehren des Klägers nicht stützen.

23 Im Übrigen konnte es umgekehrt unter verschiedenen Gesichtspunkten als gleichheitswidrig angesehen werden, wenn ein Arbeitnehmer für fünf Jahre Rentenbausteine doppelt angerechnet erhält, wie es der Kläger letzten Endes verlangt.

24 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

25 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.