Hessisches Finanzgericht 7. Senat, 2006-04-04, 7 V 243/06

7 V 243/06Tribunal fiscal / Division 74 avr. 2006

Texte intégral

Hessisches Finanzgericht 7. Senat — 7 V 243/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-04

Aktenzeichen: 7 V 243/06

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2006:0404.7V243.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 FeinschnStV, § 4 TabStG, § 31 Nr 18 TabStG, § 1 FeinschnStV, Art 80 Abs 1 S 2 GG

Gründe

1 I. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Nachversteuerung von als vorportioniertem Feinschnitt bezeichnetem Tabak.

2 Gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze vom 23.12.2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2924) wurde u.a. die in § 31 des Tabaksteuergesetzes enthaltene Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gesetzes erweitert. Es wurde eine Ziffer 18 eingefügt. Diese ermächtigt das Ministerium, zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens für Zigaretten und Feinschnitt eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes festzusetzen, der sich aus der Anwendung der nach § 4 geltenden Steuersätze für die Zeit ......- c) bis zum 31. August 2005 und ab dem 1. September 2005 ergibt, und dabei Steuerlagerinhaber, Großhändler und Einzelhändler, die am ... 1. September 2005 im Besitz von Zigaretten oder Feinschnitt sind, die mit einem vor diesem Zeitpunkten für sie geltenden Steuersatz (§ 4) versteuert wurden, als Steuerschuldner der Nachsteuer (Steuerdifferenz) sowie das Verfahren für die Anmeldung, die Erhebung und die Entrichtung der Steuer zu bestimmen.

3 Aus dem Aufsatz des für Tabaksteuerfragen im Bundesministerium der Finanzen zuständigen Referatsleiters, Herrn Dr. Sch... (Neuere Entwicklung im internationalen und nationalen Tabaksteuerrecht in ZfZ 2006, Seite 2 ff.) ist zu entnehmen (S. 6), dass infolge der in den Jahren 2002 und 2003 erfolgten Tabaksteuererhöhungen Mehreinnahmen in Höhe von rund 2 Milliarden EUR erzielt werden konnten. Demgegenüber seien die erwarteten Steuermehreinnahmen weder in 2004 noch in 2005 erreicht worden. Die Ursachen für die schlechte Entwicklung des Tabaksteueraufkommens lägen jedoch nicht im Bereich des Feinschnitts, der im Vergleich zu den Vorjahren mengenmäßig und steuerlich sehr stark angewachsen sei. Vielmehr sei der „versteuerte Zigarettenmarkt“ weg gebrochen. Für das Gesamttabaksteueraufkommen sei die Produktgruppe Zigarre und Zigarillo mit in 2003 0,3 % sowie Pfeifentabak mit 0,1 % vernachlässigenswert. Den „Hauptsteuerträger“ stelle die Zigarette mit 95 % (in 2003 = 13,352 Milliarden EUR Tabaksteuer) dar. Ihr folge der Feinschnitt mit 4,8 % (= 0,675 Milliarden EUR in 2003). Der Feinschnittanteil am Gesamttabaksteueraufkommen sei in 2004 auf rund 8 % (= 1,09 Milliarden EUR) bzw. - geschätzt - 12 % (= 1,7 Milliarden EUR) in 2005 angestiegen.

4 In den ersten beiden Septemberwochen 2005 wurden durch den Steueraufsichtsdienst der Bundeszollverwaltung stichprobenweise die Bestände an Zigaretten und Feinschnitt in den Auslieferungslagern der Hersteller sowie im Groß- und Einzelhandel amtlich ermittelt. Unterschieden wurde dabei nach den bis zum 31. August 2005 besteuerten Beständen sowie den ab 1. September 2005 neuversteuerten Tabakwaren. Hinsichtlich des Feinschnittes wurde der sog. vorportionierte Feinschnitt geprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass bei dem sog. vorportionierten Feinschnitt im Gegensatz zur Zigarette weit überwiegend altversteuerte Bestände vorhanden waren.

5 Unter dem 16. November 2005 erließ das Bundesministerium der Finanzen die „Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt“, die im Bundesgesetzblatt 2005 Teil I, Seite 3165 am 18. November 2005 veröffentlicht wurde. Als Ermächtigungsgrundlage wird dabei auf § 31 Nr. 18 des Tabaksteuergesetzes Bezug genommen.

6 In § 1 dieser Verordnung findet sich die Begriffsbestimmung für vorportionierten Feinschnitt. Dieser wird dahingehend definiert, dass als solcher Tabakstränge gelten würden, die dazu bestimmt sind, in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden und die keine Zigarren oder Zigarillos im Sinne von § 2 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes oder Zigaretten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes sind.

7 Gemäß § 4 dieser Verordnung wird als Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. September 2005 bestimmt.

8 Die Antragstellerin gab eine Tabaksteueranmeldung unter dem 12. Dezember 2005 ab und errechnete dabei einen zu entrichtenden Abgabenbetrag von EUR.

9 Über den gegen diese Steueranmeldung eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.

10 Der Antragsgegner hat die bei ihm beantragte Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung abgelehnt.

11 Die Antragstellerin hat den zum 31. Dezember 2005 gemäß der Verordnung fälligen Nachsteuerbetrag am 28. Dezember 2005 entrichtet.

12 Mit dem am 25. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht die Antragstellerin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung geltend und begehrt die vollständige Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides vom Fälligkeitszeitpunkt an.

13 Die Antragstellerin wendet im Wesentlichen ein, die in § 31 Nr. 18 Tabaksteuergesetz geschaffene Ermächtigungsgrundlage sei nicht präzise genug, um hinreichend zu konkretisieren, wann der Erlass einer Nachsteuerverordnung zulässig sein soll. Der Gesetzesvorbehalt erschöpfe sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe, er verlange vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden würden. Die Frage der Erhebung einer Nachsteuer sei von erheblicher Grundrechtsrelevanz. Sie berühre die Eigentumsgarantie, die allgemeine Handlungsfreiheit und ggf. auch den Gleichheitssatz. Das Parlament als Gesetzgeber habe im Hinblick auf das Merkmal „zur Sicherung des Steueraufkommens“ keine Kriterien vorgegeben, anhand derer die Entscheidung über das „Ob“ einer solchen Nachsteuer getroffen werden sollte. Es handele sich dabei nur um eine allgemeine Formulierung, die letztlich nichts anderes als eine Floskel darstelle. Über das „Ob“ einer Nachsteuer habe der parlamentarische Gesetzgeber mithin nicht entschieden. Diese Entscheidung sei vielmehr, und zwar zu Unrecht und außer Acht lassen der verfassungsrechtlichen Vorgaben, auf die Exekutive übertragen worden.

14 Der Erlass einer Nachsteuerverordnung verstoße gegen höherrangiges europäisches Recht, denn die für den Bereich der Tabaksteuer geltenden europäischen Richtlinien sähen die Möglichkeit der Erhebung einer Nachsteuer nicht vor.

15 Die Nachsteuerverordnung führe zu einer Belastung des Feinschnitts auf Ebene der Steuerlagerinhaber, Groß- und Einzelhändler. Eine Abgabe von Tabakwaren über dem auf den Steuerzeichen aufgedruckten Packungspreis und dem sich daraus ergebenden Kleinverkaufspreis sei nach den Vorschriften des Tabaksteuergesetzes nicht zulässig. Die Nachsteuer könne mithin nicht auf die Verbraucher abgewälzt werden. Eine Weiterbelastung der Nachsteuer sei auch rein faktisch nicht durchführbar, da der ganz überwiegende Teil der Produkte, für die die Tabaksteuer noch in Höhe des nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Tabaksteuergesetz bis zum 31. August 2005 geltenden Steuertarifs entstanden gewesen sei, bei Verkündung der Nachsteuerverordnung am 18. November 2005 bereits an die Verbraucher verkauft gewesen sei. Die Tabaksteuer in Form der Nachsteuer führe mithin zu einer Belastung der Unternehmer und nicht der Verbraucher und stelle mithin keine Verbrauchsteuer dar.

16 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Tabaksteueranmeldung vom 12. Dezember 2005 ab Fälligkeit aufzuheben sowie die Vollziehung bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

17 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

18 Die Verwaltungsbehörde vertritt die Auffassung, § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt lasse an Eindeutigkeit nichts zu wünschen übrig. Die in der genannten Verordnung angeordnete Rückwirkung sei nach den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Kriterien zulässig. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage habe im Hinblick auf die Ankündigungswirkung der mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze vom 23. Dezember 2003 in § 31 Nr. 18 Tabaksteuergesetz als Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung einer Nachsteuer für Zigaretten und Feinschnitt eingefügten Regelung nicht entstehen können. Zusätzlich sei mit Pressemitteilung vom 15. Januar 2004 auf die Änderung des Tabaksteuergesetzes einschließlich der eingefügten Ermächtigung zur Nachsteuer hingewiesen worden.

19 Erst nach dem 1. September 2005 habe entschieden werden können, ob von der Ermächtigung zur Nachsteuer Gebrauch gemacht werden müsse. Erst dann habe festgestellt werden können, ob und in welchem Umfang sich noch altpreisige Ware im Handel befände. Bei den stichprobenweisen Kontrollen seien beim vorportionierten Feinschnitt im Gegensatz zur Zigarette weit überwiegend altversteuerte Bestände festgestellt worden. Diese übermäßig Bevorratung führe aufgrund der niedrigeren Besteuerung zu nicht vertretbaren Steuerausfällen. Zudem komme es bei diesen Produkten, die mittlerweile nahezu ein Viertel des Volumens des Zigarettenmarktes erreicht hätten, durch die niedrigere Besteuerung in der Regel auch zu niedrigeren Preisen, die den Substitutionseffekt der Zigarette deutlich verstärken und dadurch die Höhe des Steueraufkommens bei der Zigarette, die mit rund 88 % mit Abstand den größten Teil des Tabaksteueraufkommens erbringe, erodieren lasse. Durch die Erhebung der Nachsteuer solle dem entgegengewirkt werden. Das Ermächtigungsziel für die Nachsteuer werde somit erreicht.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten der jeweiligen Begründungen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

21 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte mit Urteil vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-197/04 (Beilage zu BFH/NV 1/2006, Seite 14 ff.) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung des Steuersatzes für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten auf Tabakstränge, die unter dem Namen „West Single Packs“ verkauft werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer und aus Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 29. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verstoßen hat. Im Vorfeld zu diesem Vertragsverletzungsverfahren hatte die Kommission mit Mahnschreiben vom 18. Oktober 2002 der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt, dass diese nach ihrer Auffassung durch die Anwendung des Verbrauchsteuersatzes für Feinschnitttabak auf das Erzeugnis „West Single Packs“ gegen die genannten Richtlinienbestimmungen verstoße. Auf dieses Erzeugnis müsse der für Zigaretten geltende Satz angewandt werden. Aus Randnummer 31 des Urteils ergibt sich, dass die Herstellung einer Zigarette aus dem vorgefertigten Bestandteil „West Single Packs“ einen leicht durchführbaren nicht industriellen Vorgang darstelle, der bloß darin bestehe, dass dieser Bestandteil in seiner Aluminiumverpackung in eine Zigarettenpapierhülse eingeführt werde und dann die Verpackung entfernt werde, wobei der Tabak in der Hülse bleibe.

22 In Randnummer 29 des Urteils wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall nicht bestritten werde, dass das Erzeugnis „West Single Packs“ aus Tabaksträngen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 95/59 bestünde.

23 In dem bereits zitierten Aufsatz des für Tabaksteuerfragen im Bundesministerium der Finanzen zuständigen Referatsleiters, Dr. Scheuer, heißt es auf Seite 5, das Bundesministerium der Finanzen habe es den Tabakherstellern erlaubt, noch bis 31. März 2006 mit der Produktion fortzufahren, damit ein geregeltes Auslaufen der Produktion und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen möglich sei.

24 II. Der Antrag ist begründet.

25 Nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Sätze 2-6 Finanzgerichtsordnung entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 8 Finanzgerichtsordnung).

26 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist die Aussetzung der Vollziehung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt zu verstehen, dessen Wirkung sich nur auf die Zukunft erstreckt. Soweit der angefochtene Verwaltungsakt vor der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung bereits vollzogen ist, ist die Aufhebung der Vollziehung rechtlich möglich. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem die Wirkungen der Vollziehung eines Steuerbescheides aufzuheben sind, ist darauf abzustellen, seit wann objektiv an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides ernstliche Zweifel bestehen (vgl. zu allem Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. September 2003 - III S 7/03 in BFH/NV 2004, 183, 184).

27 Für den angerufenen Senat ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides, weil rechtliche Zweifel an der Bestimmtheit der in § 31 Nr. 18 Tabaksteuergesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlage und an der Vereinbarkeit der vom Bundesfinanzministerium erlassenen Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt (Feinschnitt VO) mit höherrangigem Recht bestehen.

28 Die in § 31 Nr. 18 Tabaksteuergesetz beschriebene Ermächtigung für das Bundesfinanzministerium, Nachsteuern festzusetzen, wird für den Fall erteilt, dass es zur „Sicherung des Tabaksteueraufkommens“ erforderlich wäre. Das Gesetz enthält weder an dieser noch an einer anderen Stelle Kriterien dafür, was der Gesetzgeber mit dieser Formulierung gemeint hat und wann aus der Sicht des Gesetzgebers eine solche Sicherung des Tabaksteueraufkommens erforderlich sein würde. Die Ermächtigung soll für alle drei Zeitpunkte der Tabaksteuererhöhungen gelten. Welche Informationen die tabaksteuerverwaltende Zollverwaltung zu diesen Zeitpunkten ermitteln sollte und anhand welcher Soll/Ist-Vergleiche eine Gefährdung festgestellt oder vielleicht auch nur prognostiziert werden könnte, lässt sich dieser Vorgabe nicht entnehmen. Feststellen lässt sich dazu nur, dass seitens des Bundesfinanzministeriums zu den beiden vorausgehenden Steuererhöhungszeitpunkten der Erlass von Nachsteuerverordnungen nicht für erforderlich gehalten wurde. In 2004 brach das Tabaksteueraufkommen weg, wobei statt der für 2004 eingeplanten Steuermehreinnahmen von 1 Milliarde EUR im Verhältnis zum jeweiligen Sollbetrag 1,47 Milliarden EUR weniger erzielt wurden und sich ein Anstieg des Feinschnittanteils am Gesamttabaksteueraufkommen von 4,8 % in 2003 auf rund 8 % in 2004 feststellen ließ. Zu diesem Feinschnitt zählten damals auch schon die bereits seit 2002 von der Kommission monierten „Single Packs“ oder „Sticks“, die für die Verbraucher eine preiswerte Alternative zu den Zigaretten darstellten und sich im Tabaksteueraufkommen mit einer weit größeren Differenz niederschlugen als im Wege der Nachsteuer ausgeglichen werden konnte.

29 Dennoch hielt die BRD an ihrer tabaksteuerrechtlichen Auffassung fest und ließ sich wegen Vertragsverletzung vor dem EuGH verklagen.

30 Selbst wenn man das Merkmal der Sicherung des Tabaksteueraufkommens für bestimmt genug halten wollte, so stellt sich die Frage, warum der Erlass der Feinschnittverordnung am 16. November 2005 noch erforderlich war. Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte in dem Vertragsverletzungsverfahren in Sachen „West Single Packs“ am 10. November 2005 entschieden und damit verbindlich für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt, dass das dort vertretene Rechtsverständnis hinsichtlich der tabaksteuerrechtlichen Bewertung der „West Single Packs“ als Feinschnitt und nicht als Zigarette unzutreffend ist. Da infolge dieser Entscheidung jedenfalls alle Tabakwarenprodukte, die der Beschreibung der „West Single Packs“ entsprechen, künftig tabaksteuerrechtlich als Zigaretten zu behandeln sind, entfiel damit die zuvor für möglich gehaltene Verschiebung zwischen Zigaretten und diesen Feinschnittzigaretten. Wenn es das Bundesfinanzministerium für sachgerecht hielt, die Umsetzung dieser EuGH-Entscheidung bis zum 31. März 2006 aufzuschieben, also insoweit sehenden Auges Steuermindereinnahmen in Kauf nimmt, dann lassen sich für den Senat Kriterien, die die Erhebung einer Nachsteuer lediglich auf vorportionierten Feinschnitt zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens rechtfertigen könnten, nicht erkennen.

31 Der Senat hat weiterhin rechtliche Zweifel daran, ob die der Nachsteuer zugrunde gelegte Verordnung durch die Ermächtigungsgrundlage getragen wird und in der für den Steuergegenstand gewählten Begriffsbestimmung mit den Vorgaben des Tabaksteuergesetzes und den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien in Einklang zu bringen ist.

32 § 31 Nr. 18 Tabaksteuergesetz sieht die Ermächtigung zur Festsetzung von Nachsteuern für „Zigaretten und Feinschnitt“ vor. Die erlassene Verordnung bezeichnet als Steuergegenstand „vorportionierten Feinschnitt“. Diesen Begriff gibt es im Bereich des Tabaksteuergesetzes, das die jeweiligen Definitionen des Gemeinschaftsrechts wiederholt, nicht.

33 Das Tabaksteuergesetz definiert den Begriff der Zigaretten und des Feinschnittes. § 2 Abs. 2 Tabaksteuergesetz enthält die Definition für Zigaretten und § 2 Abs. 4 Tabaksteuergesetz die Beschreibung des Feinschnitts, der eine Unterform des Rauchtabaks (§ 2 Abs. 3 Tabaksteuergesetz) ist.

34 In § 2 Abs. 2 Nr. 2 Tabaksteuergesetz werden Zigaretten beschrieben als „Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch einen einfachen, nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden.“ Gemäß Abs. 4 dieser Norm ist Rauchtabak dann Feinschnitt, wenn mehr als 25 v.H. des Gewichts der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind.

35 Die vorstehende Verordnung bestimmt in § 1, was als nicht im Tabaksteuergesetz genannter vorportionierter Feinschnitt gelten soll. Dabei soll es sich um Tabakstränge handeln, die dazu bestimmt sind, in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden und die keine Zigarren oder Zigarillos im Sinne von § 2 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes oder Zigaretten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes sind.

36 Der Senat ist der Auffassung, dass diese Begriffsbestimmung einen Widerspruch zu den letztlich gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Definitionen für Zigaretten und Feinschnitt darstellt. Dies folgt für den Senat daraus, dass nach den gesetzlichen Vorgaben die Begriffe des Feinschnitts und der Tabakstränge unterschiedlichen tabaksteuerrechtlichen Bereichen zugeordnet werden. Die für Zigaretten vorgegebenen Begriffsbestimmungen gehen immer von Tabaksträngen aus. Dem gegenüber handelt es sich bei Rauchtabak gemäß § 2 Abs. 3 Tabaksteuergesetz um geschnittenen oder anders zerkleinerten oder gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Derartiger Tabak kann begrifflich nicht als Tabakstrang angesprochen werden.

37 Die in § 1 der Verordnung enthaltene Beschreibung der Tabakstränge, die als vorportionierter Feinschnitt verstanden werden sollen, entspricht in einem weiteren Teilbereich der Definition der Zigaretten, wie sie § 2 Abs. 2 Nr. 2 Tabaksteuergesetz enthält. Denn diese Tabakstränge sollen dazu bestimmt sein, in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden. Ausgelassen ist insoweit lediglich die in der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Tabaksteuergesetz enthaltene „Arbeitsbeschreibung“, wonach das Schieben der Tabakstränge in eine Zigarettenpapierhülse „durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang“ erfolgen können muss. Das Weglassen diesen Halbsatzes erlaubt allerdings gerade keine inhaltliche Abgrenzung. Denn die Waren, die der Nachsteuer unterliegen sollen, sind gerade solche, die an den Verbraucher verkauft werden und mit denen dieser dann eine fertige Zigarette herstellt. Dabei handelt es sich mit Sicherheit um keinen industriellen Vorgang.

38 Mit dieser Begriffsbestimmung wird zudem gegen die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Definitionen für Zigaretten, wie sie nach der verbindlichen Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 2005 zu verstehen sind, verstoßen. Denn danach handelt es sich bei den dort betrachteten „West Single Packs“ um Tabakstränge, die dann in eine Zigarettenpapierhülse eingeführt werden, was seitens des Gerichtshofes als ein einfacher nicht industrieller Vorgang gewertet wurde und letztlich zur Zuordnung der „West Single Packs“ als „Zigarette“ führte.

39 Ob es möglicherweise auch Feinschnitttabak - und zwar in der in § 2 Abs. 3 und 4 Tabaksteuergesetz beschriebenen Konsistenz - geben könnte, der in einer nicht rauchbaren Umhüllung vorportioniert ist, um dann in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden, braucht an dieser Stelle nicht weiter verfolgt zu werden. Zum einen würde darauf die in § 1 der Verordnung enthaltene Begriffsbestimmung nicht zutreffen, weil dort ausdrücklich Tabakstränge genannt werden. Zum anderen würden die rechtlichen Bedenken deswegen weiter bestehen, weil nach dem Verständnis des Gerichtshofes der Gemeinschaftsgesetzgeber eine deutliche materielle Unterscheidung zwischen bereits vom Hersteller in einer Einheit, die die Form und Größe einer Zigarette hat, gefertigtem Tabak und losem Tabak, dem der Raucher diese Form geben muss, für maßgeblich hält. Eine solche vorgefertigte Form liegt auch bei Feinschnitt vor, der sich in einer nicht rauchbaren Hülle befindet, die nach der Einführung in die Zigarettenpapierhülse entfernt wird, wobei der Tabak in der Hülse bleibt. Zudem ergibt sich aus der in der Steueranmeldung enthaltenen Bezeichnung der der Nachsteuer zugeführten Tabakwaren, dass dabei zahlreiche „Single Packs“ sind. Die weiteren verwendeten Bezeichnungen „Stick“ sowie „Stix“ dürften im Hinblick auf die Identität des Abnehmerkreises sowie die Vergleichbarkeit der Preise den „Single Packs“ entsprechen. Eventuell tabaksteuerrechtlich erhebliche Unterschiede wären gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren aufzuklären.

40 Die rechtlichen Zweifel führen zur Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung in dem tenorierten Umfang.

41 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Antragsgegner zu tragen.

42 Der Senat hat die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen, weil die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben.

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