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3 Ca 205/07•ArbG Wetzlar 3. Kammer, 2007-10-09, 3 Ca 205/07
3 Ca 205/07Tribunal du travail / 3e chambre9 oct. 2007
Entscheidungsdatum: 2007-10-09
Aktenzeichen: 3 Ca 205/07
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger unter dem Datum des 04. Mai 2007 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.100,00 Euro festgesetzt.
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der dem Kläger am 04. Mai 2007 erteilten Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
2 Der Kläger ist seit dem 23. Juni 1997 als Kontrolleur bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Blatt 21 – 24 der Akte verwiesen.
3 Vor Einstellung bei der Beklagten absolvierte der Kläger u. a. eine Ausbildung als Güteprüfer und als Qualitätsprüfer.
4 Am 14. März 2007 wurde dem Kläger von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen ..., der Auftrag erteilt, ein Induktionsgehäuse für den Neukunden EGO zu bemustern.
5 Der Kläger verwendete zunächst ein veraltetes Musterteil (Stand Februar 2007) zur Messung, obwohl bereits ein neues Musterteil (Stand März 2007) zur Verfügung stand. Dies wurde noch während der Vornahme der Messung bemerkt.
6 Als Messmittel verwendete der Kläger Messschieber, Höhenreiser und Radienlehren. Die verwendeten Messmittel sind im Erstmusterprüfbericht anzugeben, damit der betreffende Kunde die vorgenommenen Messungen nachvollziehen kann. Der Kläger gab in der ersten Fassung des Erstmusterprüfberichtes das verwendete Messmittel Radienlehre nicht an, ob er den Höhenreiser nannte ist zwischen den Parteien streitig. Auf Hinweis des Zeugen ... wurde das Messmittel Höhenreiser zumindest in der an den Kunden weitergeleiteten Fassung nachgetragen.
7 Der Positionspfeil 58 wurde vom Kläger in der Zeichnung so angebracht, dass er nicht genau auf das zu messende Maß zeigte, jedoch erkennbar war, auf welches Maß er zeigen soll.
8 In den Positionen 128 und 129 dokumentierte der Kläger im Erstmusterprüfbericht ein Maß für den Radius, obwohl er in der Zeichnung die für die Messung der Radien erforderlichen Maße in Position 142 (68 mm) und 143 (5 mm) als nichtmessbar angegeben hatte.
9 Der vom Kläger erstellte Erstmusterprüfbericht nebst Zeichnung wurde von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen ..., sowie von der Abteilung Projektmanagement überprüft und an den Kläger zur Korrektur zurückgegeben. Bei der Korrektur verschrieb sich der Kläger und trug in Position 128 mit dem Sollmaß R 57,51 ein falsches Sollmaß von R 59,36 ein. Dieser Fehler wurde erst nach Weiterleitung des Prüfberichts an den Kunden bemerkt.
10 Wegen der geschilderten Vorfälle im Rahmen der Erstbemusterung am 14. März 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem Datum des 04. Mai 2007 eine Abmahnung, wegen deren Inhalt auf Blatt 4 und 5 der Akte verwiesen wird.
11 Der Kläger behauptet, der Zeuge ... habe ihm zu Beginn der Erstbemusterung 7 Teile gezeigt, die er bemustern solle. Bei der 10. Positionsmessung habe dann ein Maß nicht gestimmt. Er habe den Zeugen ... gefragt, ob es sich bei den vorliegenden Teilen um die richtigen Teile handeln würde. Es habe sich dann herausgestellt, dass die Teile die Datumstempel 2/07 und 3/07 tragen würden. Der Zeuge ... habe vorgeschlagen, die alten mit den neuen Teilen zu vergleichen und mit den Messungen fortzufahren, sofern die Teile identisch seien. Die Teile hätten dann auch tatsächlich übereingestimmt.
12 Der Kläger behauptet weiter, er habe den Höhenreiser als verwendetes Messmittel angegeben.
13 Er habe seinen Vorgesetzten, den Zeugen ..., darauf hingewiesen, dass er die Position 142 und 143 nicht messen könne. Der Zeuge ... habe gesagt, der Kläger solle dann das Nennmaß bei den Radien eintragen, so wie es in der Zeichnung angegeben ist.
14 Der Kläger beantragt,
die dem Kläger unter dem Datum des 04. Mai 2007 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
15 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagte behauptet, dem Kläger seien in der jüngeren Vergangenheit mehrfach gravierende Fehler unterlaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20. August 2007 (Bl. 14 d. A.) verwiesen.
17 Die Beklagte behauptet, der Zeuge ... habe dem Kläger bei Erteilung des Auftrages 5 neue Musterteile mit dem Datumsstempel 3/07 gezeigt, die der Kläger zur Erstbemusterung verwenden sollte. Diese neuen Teile seien an einem Tisch gegenüber der Messplatte angelehnt gewesen. Neben diesen neuen Teilen habe noch ein veraltetes Musterteil mit dem Datumsstempel 2/07 existiert. Dieses Teil habe auf der gegenüberliegenden Messplatte gelegen. Der Kläger habe ohne Grund dieses alte Musterteil zur Messung genommen. Etwa bei der hundertsten Positionsmessung habe der Zeuge ... festgestellt, dass der Kläger die bisherigen Messungen mit einem veralteten Teil durchgeführt habe.
18 Die Beklagte behauptet weiter, im ersten Prüfbericht des Klägers habe dieser nur den Messschieber als verwendetes Messmittel eingetragen.
19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09. Oktober 2007 (Bl. 54 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll des Kammertermins vom 09. Oktober 2007 (Bl. 54 und 55 der Akte) verwiesen.
21 Die Klage ist zulässig und begründet.
22 Der Kläger hat einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 04. Mai 2007 aus seiner Personalakte, da sie zumindest in Teilen unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält.
23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber eine missbilligende Äußerung aus den Personalakten entfernt, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können. Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht (vgl. BAG v. 27.11.1985, 5 AZR 101/04, AP-Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).
24 Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige und nicht alle zu, so kann das Abmahnungsschreiben nicht teilweise aufrechterhalten, sondern die Abmahnung muss in diesem Fall vollständig aus der Personalakte entfernt werden. Das Abmahnungsschreiben kann nicht teilweise vom Gericht neu gefasst werden. Es muss dem Arbeitgeber die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er an der Abmahnung festhalten will, wenn einzelne in dem Abmahnungsschreiben enthaltene Vorwürfe unzutreffend sind (vgl. BAG, 13.03.1991, 5 AZR 133/90, AP-Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung).
25 Das Abmahnungsschreiben vom 04. Mai 2007 ist insoweit falsch als es in diesem heißt:
"... vor der Weitergabe des Erstmusterprüfberichts wurde dieser von Ihrem Vorgesetzten auf die Übereinstimmung der Soll- und Ist-Werte überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass Sie als verwendetes Messmittel nur den Messschieber angegeben hatten, obwohl Sie auch den Höhenreiser sowie Radienlehren verwendet hatten."
26 Tatsächlich wurde von dem Vorgesetzten, dem Zeugen ..., nur das Fehlen des Messmittels Höhenreiser bemerkt, nicht jedoch dass auch die Angabe des verwendeten Messmittels Radienlehren fehlte. Dies steht zur Überzeugung der Kammer als Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10. Oktober 2007 fest. Der Zeuge ... bekundete auf mehrfaches Nachfragen widerspruchsfrei und glaubhaft, dass ihm bei der Überprüfung des Erstmusterprüfberichtes nur das Fehlen des Höhenreiser auffiel und das Fehlen der Radienlehre erst nach Abgabe des Berichtes an Kunden auffiel. Diese Angabe des Zeugen ist auch glaubwürdig. Der Zeuge ... gab an, dass er das Fehlen der Radienlehre nicht bemerkte, obwohl dies nachteilig sowohl für ihn als auch für seinen Arbeitgeber ist.
27 Zwar ist der im Abmahnungsschreiben gemachte Vorwurf, dass der Kläger die Angabe von 2 Messmitteln vergas, an sich richtig. Jedoch ist die Sachverhaltsdarstellung im Abmahnungsschreiben insoweit falsch, als dem Zeugen ... das Maßmittel Radienlehre bei der Überprüfung nicht auffiel. Das Abmahnungsschreiben beruht damit auf einem falschen Sachverhalt. Die Abmahnung ist insgesamt zu entfernen.
28 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen.
29 Der Wert des Streitgegenstandes wurde mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers á 2.100,00 Euro bewertet.
30 Rechtsmittelbelehrung umseitig.
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